Beiträge von Murmelchen

    Mal sehen, was die Behörden dann in einigen Jahren mit der neuen GESETZLICHEN Vorschrift machen, wenn 10 Jahre Bedürfnisprüfung vorbei sind. :(

    Die triggern dann einfach neu! Mehr als Zehn ist per Definition nicht vorgesehen.

    Ist übrigens auch jetzt schon so mit der "Erteilung der ersten waffenrechtlichen Erlaubnis". Da können oder wollen auch einige Behörden das kleine Wörtchen 'ersten' nicht verstehen oder überlesen das einfach und triggern nach jeden neuen Erwerb (selbst auf Gelb) auch wieder neu.

    Wenn es nicht so traurig wäre, könnte man ja drüber lachen. Aber das schlimmste ist, sie kommen damit inzwischen auch immer mehr durch. Wie schrieb hier schon jemand zutreffend, das ist von den Herrschenden so gewollt. Und einen nennenswerten Widerstand gibt es ja auch nicht.


    Aber mal unabhängig von der Bewertung durch uns als Betroffene, so etwas tut einem Rechtsstaat und dann auch noch gerade einem Rechtsstaat, der sich immer seiner Freiheitlich Demokratischen Grundordnung rühmt, auf Dauer nicht gut. Und das sollten alle an diesen unwürdigen Schauspielen Beteiligten auch wissen.


    Mit bestem Schützengruß

    Murmelchen

    da Du nur eine Waffe Umschreiben möchtest bestände bei gleichzeitiger Nutzung eines Schrankes die Möglichkeit, dass Deine Frau sich an Waffen und/oder Munition vergreift, zu denen sie keine (offizielle) Berechtigung hat. Kurz,.. sie hätte Zugriff auf Dinge ohne dass Du die Möglichkeit hast das zu kontrollieren. Sie müsste die gleichen "Berechtigungen" (grüne / gelbe WBK mit entsprechenden Eintragungen) haben wie Du,....was in der Regel zeitnah nicht funktioniert.

    Als Inhaberin einer WBK ist sie eine Berechtigte. Siehe dazu auch $ 12 WaffG. Gerade die Unterscheidung nach Farben ist dazu nicht nötig. Die WBK ist nicht nur die Erlaubnis zum Erwerb und Besitz bestimmter Waffen, sie stellt an sich auch erst die Erlaubnis zum Umgang mit erlaubnispflichtigen Waffen dar.

    Auch eine WBK Gelb ohne Eintrag ist eine waffenrechtliche Erlaubnis und der Inhaber damit auch ein Berechtigter, auch wenn das einige Vögel auch wieder nicht so recht wahrhaben wollen.

    Ich hatte ursprünglich vor, dass meine Waffen (teilweise) auch auf meine Tochter mit eigener WBK registriert werden. Unser Sachbearbeiter riet mir aber davon ab, weil im Ernstfalle dann nicht nur eine WBK weg wäre (mit der Möglichkeit einen Teil der Waffen zu übertragen) sondern beide WBK,... somit wäre der gesamte Bestand "verloren"....

    Eine Waffe gleichzeitig in mehrere WBKs eintragen, geht gar nicht. Und mit etwas Nachdenken sollte man auch darauf kommen, warum das nicht geht. Wobei ich aber auch nicht völlig ausschließen will, dass es bei dem großen Zoo womöglich auch SBs geben kann, die auch auf solch lustige Ideen kommen.

    meines Erachtens ist sie keine berechtigte Person, da Sie eben nicht auf alle Waffen Zugriff haben darf.

    Doch, ist sie. Siehe dazu auch weiter oben.

    frage einfach mal Deine Frau, als neue Waffenbesitzerin müsste sie das in der Sachkunde gelernt haben.

    Und die absolut überflüssigste Antwort kommt mal wieder und wie schon oft aus Österreich.


    Mit bestem Schützengruß

    Murmelchen

    Tach auch,

    mal eine kurze Zwischenfrage.

    Wer ist denn eigentlich die Kontrollinstanz, welche dafür sorgt, dass die jeweiligen Behörden sich auch wirklich an die ja nur für sie bindenden Verwaltungsvorschriften halten? Doch nicht etwa nur die Verwaltung selbst? Die Gerichte verweisen da ja gerne auf die nicht vorhandene Bindung sowohl des Bürgers als auch ihrerseits, nehmen dem Bürger damit aber de facto auch die Möglichkeit, wenigstens die ja eigentlich auch vom Gesetzgeber gewollte Gleichbehandlung im Falle konkreter Anweisungen in der Verwaltungsvorschrift, wenn diese wie in diesem Fall auch ganz konkret eine beachtliche Außenwirkung auf den betroffenen Bürger ausüben, auch einfordern zu können.


    Mir liegen Belege vor, wonach zumindest in NRW vereinzelte Behörden schon jetzt auch in Sachen Bedürfnisbestand eine Regelüberprüfung - hier konkret alle 3 bis 4 Jahre - durchführen und von den betroffenen Schützen Vereinsbescheinigungen über die fortwährende Schießportaktivität verlangen. Der Nachweis der Mitgliedschaft in einem Verein allein wird nicht akzeptiert.

    Apropos, wie sieht es eigentlich mit der Gleichbehandlung aus, wenn Oberförster Pudlich 'nur' den Jagdschein einlösen muss, um sein Bedürfnis nachzuweisen, Opa Paschulke sich aber jetzt auch mit 90 noch regelmäßig auf den Stand schleppen muss, um sein KK-Gewehr, mit dem er mal in grauer Vorzeit Weltmeister (oder auch nur Stadtmeister) wurde, behalten zu dürfen. Ist Opa Paschulke wirklich gefährlicher als Oberförster Pudlich?


    Wir haben diese Praktiken ja schon in einem anderen Beitragsstrang kurz angesprochen und da findet sich dann auch der Hinweis auf ein weiteres Gerichtsurteil, welches den wie oben beschrieben handelnden Behörden mit dem Hinweise auf die fehlende Bindung auf den Bürger auch noch einen Persilschein ausstellt, die Regelüberprüfung auch des Bedürfnisses für zulässig erklärt und damit die zu erwartende weitere Gesetzesverschärfung schon mal vorweg nimmt. Im Gesetz steht ja, die Behörde kann und damit darf sie das auch, auch wenn in der Verwaltungsvorschrift steht, dass sie gerade das so nicht soll.


    Also noch mal konkret, welche Möglichkeiten bleiben uns, um die Behörden da wieder in die Spur zu bekommen. Ich befürchte, keine.


    Mit leicht hilflosem Schützengruß

    Murmelchen - so langsam kapiere ich das mit dem Wutbürger

    Um zur Ausgangsfrage zurückzukommen:

    Nein für diesen Fall ist die verwendete Munition unerheblich.

    Ja, es ist aber trotzdem auch nicht ganz verkehrt, nicht doch auch mal zur Sicherheit einen Munitionstest zu machen. Kostet ja schließlich auch nicht die Welt und wer sagt denn, dass es nicht auch unter den mittelpreisigen Sorten richtig gut gehende Lose für das jeweilige Gewehr gibt. Der einzige Nachteil bei einem Seitenspanner ist halt, dass man beim richtigen Einspannen etwas mehr Obacht geben muss, weil da ja doch ganz schöne Kräfte wirken.

    Nach meinen Erfahrungen ist die Bandbreite bezüglich Streuung bei den alten Seitenspannern eher größer als bei den modernen LGs und wenn dann auch noch eine bisher mangelnde Pflege oder gar Misshandlungen hinzukommen, dann sind so Schussbilder wie weiter oben gezeigt auch gar nicht so abwegig. Und dann wird es auch schwer mit weiteren persönlichen Verbesserungen.


    Sorry Leute, so ein Test ist keine religiöse Sache oder so und es muss dabei auch nicht immer nur auf die höchstpreisige Munition hinauslaufen. So ein Test liefert auch eine eine Aussage, ob das Gewehr an sich noch in Ordnung ist und die Streukreise im Rahmen der zu erwartenden Größenordnungen liegen. Und wie soll gerade auch ein Anfänger so etwas denn sonst feststellen und dann auch noch bei einem gebrauchten Gewehr. So in Test liefert einfach in Stück Gewissheit, selbst wenn auch nur für den jeweiligen Augenblick.


    Mit bestem Schützengruß und mein ja nur

    Murmelchen

    ... sollten wir doch auf eine rot-grüne Regierung hoffen, die schaffen es dann vielleicht das Trauerspiel zu beenden.

    Grüner Adler auf grünem Grunde?


    Apropos, sagtest Du nicht mal, auch Du wärst aus Österreich?

    Zugegeben, wir haben ja auch schon ein paar recht lustige Vögel in unserer Regierung, aber um eure Kapazitäten zu toppen, reicht es dann doch noch nicht ganz, oder?


    Mit wie immer wohlwollendem Schützengruß

    Murmelchen

    Hallo Freunde,

    manchmal soll ja bekanntlich ein Blick in den Gesetzestext die Rechtsfindung ungemein erleichtern.

    Gut, wer's glaubt. Ich bin trotzdem mal so frei ...

    Waffengesetz (WaffG) Anlage 1 (zu § 1 Abs. 4) Begriffsbestimmungen

    1.3 Wesentliche Teile von Schusswaffen, Schalldämpfer

    1.3.4 bei Kurzwaffen auch das Griffstück oder sonstige Waffenteile, soweit sie für die Aufnahme des Auslösemechanismus bestimmt sind.


    Mit bestem Schützengruß

    Murmelchen

    Hallo Freunde,

    leider hält sich in Schützenkreisen hartnäckig die Vorstellung, die Qualifizierung zum Schießsportleiter DSB an sich beinhalte auch die Qualifizierung zur verantwortlichen Aufsichtsperson auf Schießstätten. Dem ist aber nicht so und noch weniger stellt diese Form der Ausbildung eine gegenüber der verantwortlichen Aufsichtsperson auf Schießstätten hierarchisch übergeordnete Qualifizierung dar. Das Waffenrecht kennt nur die verantwortliche Aufsichtsperson und verlangt auch nur diese.

    Der Schießsportleiter DSB soll nach den Vorstellungen des DSB die jeweilige Person befähigen, den Schießsportbetrieb (in erster Linie in einem Verein) zu organisieren und zu leiten, stellt also so eine Art Managerqualifizierung in Sachen Schießsport dar. Für sich allein qualifiziert diese Form der Ausbildung deshalb auch nicht zur verantwortlichen Aufsicht im Sinne des Waffenrechts.

    Man kann zwar heutzutage in der Regel davon ausgehen, dass ein Schießsportleiter DSB auch qualifiziert ist, auf Schießstätten die verantwortliche Aufsicht zu übernehmen, aber eben auch nur, weil der Qualifizierungsplan des DSB als Voraussetzung für die Teilnahme an einem Schießsportleiterlehrgang die erfolgreiche Teilnahme an einem Lehrgang vorsieht, der in der Regel in Verbindung mit der Waffensachkunde nach § 7 WaffG zur verantwortlichen Aufsichtsperson auf Schießstätten im Sinne des Waffenrechts qualifiziert.

    Wer also auf Schießstätten die verantwortliche Aufsicht übernehmen soll, muss die dafür nötige Form der Qualifizierung, welche in der Regel die erfolgreichen Teilnahme an einem Lehrgang darstellt, auch entsprechend nachweisen können, z. Bsp. in Form eines entsprechenden Schriftstücks. Ein Schießsportleiterausweis allein ist kein geeigneter Nachweis dieser Qualifizierung, es sei denn, dort findet sich auch der explizite Vermerk auf die Qualifizierung zur verantwortlichen Aufsicht auf Schießstätten.


    Mit bestem Schützengruß

    Murmelchen

    Hallo Freunde,

    heute Nacht (29.05.19) gegen 23:50 Uhr zeigt der NDR in der Reihe "7 Tage" einen Beitrag zum Schützenwesen.

    Die Reportage handelt wohl in erster Linie vom Schützenfest eines eher traditionell orientierten Schützenvereins südwestlich von Hamburg. Obwohl der Verein wohl auch über einen ganz ordentlichen Schießstand verfügt und auch schießsportlich verbandsgebunden ist, wird der Schießsport dort doch wohl eher in erster Linie breitensportlich betrieben. So zumindest meine erste Einschätzung als Außenstehender.

    Gut, allzu viel darf man von einen solchen Beitrag ja nicht erwarten und selbst wenn die Autoren versuchen, sich der Sache wenigsten halbwegs objektiv zu nähern, so bezweifle ich doch, dass so ein Beitrag in der Lage ist, dem nicht näher mit der Materie vertrauten Zuschauer auch nur ansatzweise zu vermitteln, wie groß die Bandbreite des Schützenwesens und des Schießsports in Deutschland eigentlich ist. Gerade durch die Konzentration auf nur einen und dann auch noch einen eher traditionell orientierten Schützenverein aus nur einer Region besteht da doch viel eher die Gefahr eines der üblichen Zerrbilder.

    Aber egal, lassen wir uns mal wieder überraschen. Die Sendezeit ist jedenfalls schon mal goldig. Und der wohl unvermeidliche Hinweis auf die Waffennarren und deren Trinkgewohnheiten darf in der Vorankündigung natürlich auch nicht fehlen.


    Mit bestem Schützengruß

    Murmelchen

    Oh, ich sehe schon, die Judäische Volksfront trifft mal wieder auf die Volksfront von Judäa.

    Bei der Gelegenheit, wisst ihr eigentlich, welcher Pilz auf dieser Erde am verbreitetsten ist?

    Der Spaltpilz!


    Und zu guter Letzt und in Bezug auf die EU: Wie verhält sich das eigentlich mit freier Abstimmung und gleichzeitiger Erpressung?


    Mit bestem Schützengruß

    Murmelchen

    Die Realität sieht leider in einigen Ämtern anders aus. Deren Sachkunde ist oftmals noch schlechter als unsere.

    Jau, der Voreintrag in Gelb kommt auch immer gut. :whistling:

    Nix ist einfach, nie!


    Mit westfälischem Schützengruß in das schöne Rheinland

    Murmelchen

    Ehrlich,

    man muss seine grauen Zellen , wenn vorhanden verdammt anstrengen ...

    Also, ich kann ganz gut nachvollziehen, was der Schreiber mit dem Vergleich aussagen möchte und dieser Vergleich passt auch durchaus zum Beitragsstrang, nimmt er doch klar Bezug auf einige der Aussagen des Beitragsstarters.

    Zugegeben, das muss man weder unbedingt verstehen geschweige denn auch so sehen noch muss man sich mit dem Autor gemein machen. Nur muss man auch nicht jeden Beitrag, den man nicht oder nicht sofort versteht, auch kommentieren.

    Aber keine Frage, mit den Defiziten ist das ja auch so eine Sache. Oft und gerne vermutet man sie an der falschen Stelle.


    Mit bestem Schützengruß

    Murmelchen

    Hallo schmidtchen,

    Und darauf wurde richtigerweise der § 27 (6) ins Spiel gebracht.

    ich will es bei dem großen Zoo, den wir ja bekanntlich in dieser Angelegenheit in Deutschland haben, nicht völlig ausschließen, bin mir aber ziemlich sicher, dass es ohne entsprechenden Gewerbenachweis oder dergleichen keine Erlaubnis nach § 27 (6) geben wird, auch wenn das Gesetz selbst diese Einschränkung so nicht macht. Man beachte dazu auch die Anmerkungen in der Verwaltungsvorschrift. Dort ist ganz eindeutig die Rede von Schießgeschäften, Schaustellern usw.

    Sicherlich könnte man den § 27 (6) z. Bsp. auch auf das traditionelle Vogelschießen, wie es ja auch viele Schützenvereine im Rahmen des Kinderschützenfestes durchführen, anwenden, da es sich dann in der Regel auch um eine ortsveränderliche Anlage handelt, das Schießen der Belustigung dient und bei der mit Druckluft geschossen wird.

    Mir ist aber kein Fall bekannt, wo das mal so beantragt und auch bewilligt worden wäre.

    Aber warum auch, der Allgemeinfall wird hinreichend durch § 3 (3) WaffG behandelt und somit sollte von diesem auch ausgiebig Gebrauch gemacht werden.


    Mit bestem Schützengruß

    Murmelchen

    Auf Grund der großen Unkenntnis, was die Zentralfeuerdisziplin vom DSB anbelangt

    Jo, passt scho,

    bis auf die kleine Kleinigkeit, dass man beim DSB in der Regel etwas anderes unter Zentralfeuerdisziplin bzw. Zentralfeuerpistole versteht, sag ich jetzt mal so als alter Gewehrschütze.

    Wie war das noch, zuerst verwirren sich die Worte, dann verwirren sich die Begriffe, und schließlich verwirren sich die Sachen.


    Mit bestem Schützengruß

    Murmelchen

    Hallo Califax and all,

    Darum ist es vollkommen sicher, Kinder mit "kastrierten" DLW unter entsprechender Aufsicht mit einem Trainingssystem, wie z.B. SCATT trainieren zu lassen.

    waffenrechtlich auf der (halbwegs) sicheren Seite ist man aber auch wohl nur dann , wenn die Kinder die entsprechende Altersvoraussetzung erfüllen oder aber eine Sondererlaubnis nach $ 27 (4) oder $ 3 (3) vorliegt.

    Im Klartext, das Kind darf auch mit SCATT (an der Waffe montiert) trainieren, wenn es waffenrechtlich auch mit der entsprechenden Waffe schießen darf.


    Darum geht es hier aber nicht: Die Frage lautet, ob die (ausschließlich simulierende Nutzung ohne scharfen Schuss) eines SCATT-Systems, welches an einem realen LG montiert ist, dessen Schießfunktion möglicherweise sogar vorübergehend außer Kraft gesetzt wurde, auch dann noch waffenrechtlich erlaubt ist, wenn das Kind die waffenrechtliche Altersvoraussetzung noch nicht erfüllt und keine wie auch immer geartete Sondererlaubnis vorliegt.

    Und da wird es dann schwierig: Man beachte dazu die wenn auch schon recht betagte Auffassung des Bundesinnenministeriums, auf welche scherge dankenswerterweise hier schon verwiesen hat und welche von ihm schon in einem anderen Beitragsstrang zu diesem Thema eingestellt wurde.

    Ich erlaube mir mal, diesen Textauszug hier noch einmal anzuführen:

    In § 27 Abs. 3 bis 6 Waffengesetz (WaffG) werden im Verhältnis zur generellen

    Altersgrenze von 18 Jahren gemäß § 2 Abs. 1 bzw. § 4 Abs. 1 Nr. 1 WaffG grundlegende

    Sonderregelungen für das Schießen durch Kinder und Jugendliche auf Schießstätten

    getroffen. Kernelement der Norm ist, dass eine entsprechende schriftliche

    Einverständniserklärung des Sorgeberechtigten vorliegen muss; diese muss von der

    verantwortlichen Aufsichtsperson aufbewahrt und für die zuständige Behörde zugänglich

    gehalten werden. Unter der Obhut einer solchen verantwortlichen Aufsichtsperson dürfen

    Kinder ab dem vollendeten zwölften Lebensjahr mit einer Einverständniserklärung des

    Sorgeberechtigten mit Druckluft-, Federdruck- und Waffen, bei denen zum Antrieb der

    Geschosse kalte Treibgase verwendet werden, schießen (§ 27 Abs.

    3 Satz 1 Nr. 1 WaffG).

    Hinsichtlich der Altersanforderungen für schießsportliche Aktivitäten von Kindern und

    Jugendlichen können nach Maßgabe des § 27 Abs. 4 WaffG Ausnahmen durch die zuständige

    Behörde zugelassen werden.

    Für die von Ihnen angesprochenen Simulatoren/Trainingsgeräte kommt es darauf an, ob

    diese Geräte die Definition des Schusswaffen-Begriffs (Anlage 1 Abschnitt 1

    Unterabschnitt 1 WaffG) - ggf. unter Berücksichtigung der Herausnahme ordnungsgemäß

    unbrauchbar gemachter Schusswaffen durch Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 Nr. 1.4

    WaffG - erfüllen oder nicht. Im zweiten Fall sind die waffenrechtlichen

    Altersbeschränkungen für den Umgang nicht einschlägig. Im ersten Fall ist zu bedenken,

    dass die genannten Sonderregelungen unmittelbar nur das Schießen im Sinne von Anlage 1

    Abschnitt 2 Nr. 7 WaffG betreffen; ein Schießvorgang ist das Aussenden eines

    Lichtstrahls nicht. Allerdings setzt das Schießen denknotwendig den Besitz der Waffe

    im Sinne von Anlage 1 Abschnitt 2 Nr. 2 WaffG voraus.

    § 12 WaffG, insbesondere dessen Absatz 1 Nr. 5, hilft hier nicht weiter, weil er nur

    von der WBK-pflichtigkeit spezieller Besitz-Umgangsarten bzw.

    -situationen freistellt, nicht jedoch vom Alterserfordernis. Handelt es sich also um

    eine voll funktionstüchtige Waffe, die nur im konkreten Verwendungszusammenhang als

    Simulator eingesetzt wird, so werden die gleichen Grundsätze zum Alterserfordernis

    anzuwenden sein, wie wenn es um den gewöhnlichen Umgang mit Waffen dieser Art ginge.

    Mit bestem Schützengruß

    Murmelchen