Hallo Califax and all,
Darum ist es vollkommen sicher, Kinder mit "kastrierten" DLW unter entsprechender Aufsicht mit einem Trainingssystem, wie z.B. SCATT trainieren zu lassen.
waffenrechtlich auf der (halbwegs) sicheren Seite ist man aber auch wohl nur dann , wenn die Kinder die entsprechende Altersvoraussetzung erfüllen oder aber eine Sondererlaubnis nach $ 27 (4) oder $ 3 (3) vorliegt.
Im Klartext, das Kind darf auch mit SCATT (an der Waffe montiert) trainieren, wenn es waffenrechtlich auch mit der entsprechenden Waffe schießen darf.
Darum geht es hier aber nicht: Die Frage lautet, ob die (ausschließlich simulierende Nutzung ohne scharfen Schuss) eines SCATT-Systems, welches an einem realen LG montiert ist, dessen Schießfunktion möglicherweise sogar vorübergehend außer Kraft gesetzt wurde, auch dann noch waffenrechtlich erlaubt ist, wenn das Kind die waffenrechtliche Altersvoraussetzung noch nicht erfüllt und keine wie auch immer geartete Sondererlaubnis vorliegt.
Und da wird es dann schwierig: Man beachte dazu die wenn auch schon recht betagte Auffassung des Bundesinnenministeriums, auf welche scherge dankenswerterweise hier schon verwiesen hat und welche von ihm schon in einem anderen Beitragsstrang zu diesem Thema eingestellt wurde.
Ich erlaube mir mal, diesen Textauszug hier noch einmal anzuführen:
In § 27 Abs. 3 bis 6 Waffengesetz (WaffG) werden im Verhältnis zur generellen
Altersgrenze von 18 Jahren gemäß § 2 Abs. 1 bzw. § 4 Abs. 1 Nr. 1 WaffG grundlegende
Sonderregelungen für das Schießen durch Kinder und Jugendliche auf Schießstätten
getroffen. Kernelement der Norm ist, dass eine entsprechende schriftliche
Einverständniserklärung des Sorgeberechtigten vorliegen muss; diese muss von der
verantwortlichen Aufsichtsperson aufbewahrt und für die zuständige Behörde zugänglich
gehalten werden. Unter der Obhut einer solchen verantwortlichen Aufsichtsperson dürfen
Kinder ab dem vollendeten zwölften Lebensjahr mit einer Einverständniserklärung des
Sorgeberechtigten mit Druckluft-, Federdruck- und Waffen, bei denen zum Antrieb der
Geschosse kalte Treibgase verwendet werden, schießen (§ 27 Abs.
3 Satz 1 Nr. 1 WaffG).
Hinsichtlich der Altersanforderungen für schießsportliche Aktivitäten von Kindern und
Jugendlichen können nach Maßgabe des § 27 Abs. 4 WaffG Ausnahmen durch die zuständige
Behörde zugelassen werden.
Für die von Ihnen angesprochenen Simulatoren/Trainingsgeräte kommt es darauf an, ob
diese Geräte die Definition des Schusswaffen-Begriffs (Anlage 1 Abschnitt 1
Unterabschnitt 1 WaffG) - ggf. unter Berücksichtigung der Herausnahme ordnungsgemäß
unbrauchbar gemachter Schusswaffen durch Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 Nr. 1.4
WaffG - erfüllen oder nicht. Im zweiten Fall sind die waffenrechtlichen
Altersbeschränkungen für den Umgang nicht einschlägig. Im ersten Fall ist zu bedenken,
dass die genannten Sonderregelungen unmittelbar nur das Schießen im Sinne von Anlage 1
Abschnitt 2 Nr. 7 WaffG betreffen; ein Schießvorgang ist das Aussenden eines
Lichtstrahls nicht. Allerdings setzt das Schießen denknotwendig den Besitz der Waffe
im Sinne von Anlage 1 Abschnitt 2 Nr. 2 WaffG voraus.
§ 12 WaffG, insbesondere dessen Absatz 1 Nr. 5, hilft hier nicht weiter, weil er nur
von der WBK-pflichtigkeit spezieller Besitz-Umgangsarten bzw.
-situationen freistellt, nicht jedoch vom Alterserfordernis. Handelt es sich also um
eine voll funktionstüchtige Waffe, die nur im konkreten Verwendungszusammenhang als
Simulator eingesetzt wird, so werden die gleichen Grundsätze zum Alterserfordernis
anzuwenden sein, wie wenn es um den gewöhnlichen Umgang mit Waffen dieser Art ginge.
Mit bestem Schützengruß
Murmelchen