Petition gegen die unverhältnismäßige Verschärfung des WaffG

  • Naja, das Urteil des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs ist auf Grundlage der aktuellen Gesetze gesprochen worden, nicht zukünftiger. Schlimm genug!

    Das wurde zu dem Urteil in einem anderen Forum geschrieben:

    Zitat

    Würde auch sofort über den Verband einen Anwalt einschalten (hoffentlich ist es nicht die DSU...).

    Das Urteil des VG Darmstadt würde ich als nicht normativ ansehen ... in 22 Jahren eine einzige Waffe beantragt und keinerlei Nachweis wie Vereinsmeisterschaft oder ähnliches ist schon heftig.

  • Ich werde mal das Ausgangsurteil des VG DA anfordern. Dann sehen wir weiter. Dass der VGH Kassel hier drastisch über die Stränge geschlagen hat, ist eh' klar.

  • Interessant ist, dass der VGH ja immerhin die WaffVwV kennt, da er in seinem Urteil die Nr. 14.2.1 dieser Vorschrift anführt.

    Warum ihm dann aber die Nr. 4.4 verborgen geblieben ist, ist mir ein Rätsel, egal wie man den vorliegenden Einzelfall auch beurteilen mag. Aber die grundsätzlichen Ausführungen in dem Urteil lassen ernsthaft an der Kompetenz dieser Entscheider zweifeln.

  • Mit Kompetenz hat das nichts zutun. Eher mit Ideologie. Genauso ist es mit unseren Politikern, die sich mit der Umsetzung der EU-Feuerwaffenrichtlinie in nationales Recht beschäftigen. Es gibt einfach Menschen, die nicht wollen, dass wir diesen Sport ausführen. So einfach ist das.

  • Mit Kompetenz hat das nichts zutun. Eher mit Ideologie. Genauso ist es mit unseren Politikern, die sich mit der Umsetzung der EU-Feuerwaffenrichtlinie in nationales Recht beschäftigen. Es gibt einfach Menschen, die nicht wollen, dass wir diesen Sport ausführen. So einfach ist das.

    Diese Gerichtsentscheidung des VGH sehe ich ebenfalls stark durch Ideologie überdeterminiert.

    Na ja, bei der Rechtsumsetzung über das Ziel hinauszuschießen und "die Gunst der Stunde zu Nutzen" und in zu erstellende Rechtsvorschriften direkt noch ein paar Verstärkungen "einzubauen" ist das Eine. Aber den Willen des Gesetzgebers BEWUSST fehlzuinterpretieren (Wenn § 4 Abs 4 Satz 3 WaffG 2009 neu hinzugekommen ist, der die weitere Bedürfnisüberprüfung auch später zulässt, aber der gleiche Gesetzgeber 2012 (also 3 Jahre SPÄTER) eine WaffVwV erlässt, wo er in Nr. 4.4 ganz klar sagt, dass DIESE Bedürfnisprüfung bei Sportschützen NICHT den Erfordernissen des Erstbedürfnisses entspricht (und da hier des Öfteren von § 14 WaffG die Rede ist, wird es sich im vorliegenden Fall wohl um einen solchen handeln)), dann grenzt das, was der VGH da an Meinung zu diesem Sachverhalt allgemein losgelassen hat, ja fast schon an Rechtsbeugung. Mit Ideologie alleine kann man das wohl nur noch begrenzt erklären. :(

    Über die Wahnwitzidee, dass das Bedürfnis für JEDE Waffe der WBK getrennt nachzuweisen ist, will ich mal noch gar nicht reden. :evil:

  • Wollen wir nicht noch einige Tage warten bis uns Carcano oder jemand anderes der den Sachverhalt kennt auch mal was genaueres zu den Hintergründen schreiben kann.

    Über die Wahnwitzidee, dass das Bedürfnis für JEDE Waffe der WBK getrennt nachzuweisen ist, will ich mal noch gar nicht reden.

    Für jemand der jegliche Aussage anderer auf eine mögliche böswillige Fehlinterpretation und die Folgewirkungen abklopft ist das aber ein gewagter Satz.

  • Für jemand der jegliche Aussage anderer auf eine mögliche böswillige Fehlinterpretation und die Folgewirkungen abklopft ist das aber ein gewagter Satz.

    Mein Gott, was würden wir ohne solche Kapazitäten wie Dich nur anfangen.

    Wie war das noch: "Wes Brot ich fress, des Lied ich sing.


    Mit immer wieder begeistertem Schützengruß

    Murmelchen

  • Wollen wir nicht noch einige Tage warten bis uns Carcano oder jemand anderes der den Sachverhalt kennt auch mal was genaueres zu den Hintergründen schreiben kann.

    Für jemand der jegliche Aussage anderer auf eine mögliche böswillige Fehlinterpretation und die Folgewirkungen abklopft ist das aber ein gewagter Satz.

    Das Urteil des VGH beleuchtet zum Einen den konkreten Fall, den wir derzeit tatsächlich noch nicht genau kennen. Zum anderen versteigen sich die Richter aber auch zu allgemeinen Aussagen über den konkreten Fall hinaus. Und da steht u.a.

    Zitat

    "Das Erfordernis der regelmäßigen Betätigung des Schießsports gilt im Hinblick auf jede einzelne in der Waffenbesitzkarte aufgeführte Waffe. Dies ergibt sich bereits daraus, dass dem Bedürfnis zum Erwerb und Besitz von Waffen nach dem Willen des Gesetzgebers eine zentrale Bedeutung im Waffenrecht zukommt. "

    Zitat

    Warum zum Zeitpunkt des Erwerbs das Bedürfnis ein anderes sein soll als während des Besitzes, ist nicht ersichtlich und wird auch vom Kläger nicht plausibel dargelegt.

    Ich wüsste nicht was an meiner Aussage da gewagt sein sollte.

    Das der Kläger nicht auf Nr 4.4 WaffVwV verweist, ist sicher ein Versäumnis, aber das das Gericht das selbst nicht erkennt (erkennen will?), ist einigermaßen ernüchternd.

    Denn da hat der Verordnungsgeber 2012 klar dargelegt, DASS für Sportschützen beim laufenden Bedürfnisnachweis eben sehr wohl was anderes gilt.

    Das Urteil des VGH ist übrigens hier.

    Urteil VGH Hessen

    nachzulesen.

  • Ich finde es nur mäßig lustig, dass viele hier zwischen Gesetz, Verordnung und Verwaltungsvorschrift nicht unterscheiden wollen und können...

  • Tach auch,

    mal eine kurze Zwischenfrage.

    Wer ist denn eigentlich die Kontrollinstanz, welche dafür sorgt, dass die jeweiligen Behörden sich auch wirklich an die ja nur für sie bindenden Verwaltungsvorschriften halten? Doch nicht etwa nur die Verwaltung selbst? Die Gerichte verweisen da ja gerne auf die nicht vorhandene Bindung sowohl des Bürgers als auch ihrerseits, nehmen dem Bürger damit aber de facto auch die Möglichkeit, wenigstens die ja eigentlich auch vom Gesetzgeber gewollte Gleichbehandlung im Falle konkreter Anweisungen in der Verwaltungsvorschrift, wenn diese wie in diesem Fall auch ganz konkret eine beachtliche Außenwirkung auf den betroffenen Bürger ausüben, auch einfordern zu können.


    Mir liegen Belege vor, wonach zumindest in NRW vereinzelte Behörden schon jetzt auch in Sachen Bedürfnisbestand eine Regelüberprüfung - hier konkret alle 3 bis 4 Jahre - durchführen und von den betroffenen Schützen Vereinsbescheinigungen über die fortwährende Schießportaktivität verlangen. Der Nachweis der Mitgliedschaft in einem Verein allein wird nicht akzeptiert.

    Apropos, wie sieht es eigentlich mit der Gleichbehandlung aus, wenn Oberförster Pudlich 'nur' den Jagdschein einlösen muss, um sein Bedürfnis nachzuweisen, Opa Paschulke sich aber jetzt auch mit 90 noch regelmäßig auf den Stand schleppen muss, um sein KK-Gewehr, mit dem er mal in grauer Vorzeit Weltmeister (oder auch nur Stadtmeister) wurde, behalten zu dürfen. Ist Opa Paschulke wirklich gefährlicher als Oberförster Pudlich?


    Wir haben diese Praktiken ja schon in einem anderen Beitragsstrang kurz angesprochen und da findet sich dann auch der Hinweis auf ein weiteres Gerichtsurteil, welches den wie oben beschrieben handelnden Behörden mit dem Hinweise auf die fehlende Bindung auf den Bürger auch noch einen Persilschein ausstellt, die Regelüberprüfung auch des Bedürfnisses für zulässig erklärt und damit die zu erwartende weitere Gesetzesverschärfung schon mal vorweg nimmt. Im Gesetz steht ja, die Behörde kann und damit darf sie das auch, auch wenn in der Verwaltungsvorschrift steht, dass sie gerade das so nicht soll.


    Also noch mal konkret, welche Möglichkeiten bleiben uns, um die Behörden da wieder in die Spur zu bekommen. Ich befürchte, keine.


    Mit leicht hilflosem Schützengruß

    Murmelchen - so langsam kapiere ich das mit dem Wutbürger

    Einmal editiert, zuletzt von Murmelchen (27. Juni 2019 um 13:54)

  • Ich finde es nur mäßig lustig, dass viele hier zwischen Gesetz, Verordnung und Verwaltungsvorschrift nicht unterscheiden wollen und können...

    Ist ja schon gut. Bei der Hitze geht das auch schon mal durcheinander. Wesentlich im vorliegenden Fall ist für mich aber, dass sowohl das Gesetz als auch die Verwaltungsvorschrift von 'der Regierung' verabschiedet wurde, also die Intention "des Gesetzgebers" identisch sein sollte. Wenn der VGH also argumentiert ".... der Gesetzgeber...", dann müsste er auch konstatieren, dass "...der Gesetzgeber..." 3 Jahre später nach dem Waffengesetz einigermaßen deutlich mit Verabschiedung der WaffVwV gesagt hat, was er damit meint und sie müssen keine alten Kamellen aus dem alten Gesetzgebungsverfahren ausgraben.:(


    Mir liegen Belege vor, wonach zumindest in NRW vereinzelte Behörden schon jetzt auch in Sachen Bedürfnisbestand eine Regelüberprüfung - hier konkret alle 3 bis 4 Jahre - durchführen und von den betroffenen Schützen Vereinsbescheinigungen über die fortwährende Schießportaktivität verlangen. Der Nachweis der Mitgliedschaft in einem Verein allein wird nicht akzeptiert.

    ...

    Also noch mal konkret, welche Möglichkeiten bleiben uns, um die Behörden da wieder in die Spur zu bekommen. Ich befürchte, keine.

    Den ersten Absatz kann ich bestätigen. Ist bei uns in NRW in unserem Kreis so. Eine hochrangige Führungskraft der Polizeiverwaltung, mit der ich darüber gesprochen habe, meinte, man hätte seine Weisungen und wer nicht einverstanden sei, könne ja dagegen klagen.

    Das wäre auch der einzige Weg, dagegen vorzugehen und im Rahmen des Verfahrens den Willen des Gesetzgebers etwas genauer zu beleuchten. Nur was nützt das, wenn du dann da Richter in ihrer richterlichen Freiheit sitzen hast, die Recht neu entwickeln und sich einen feuchten Kehrricht darum kümmern, was tatsächlich als Gesetzgebers Wille nachzulesen ist.

    So las sich das ja auch in dem anderen Verfahren, da wurde ja aus einem zeitlichen Ablauf ein besonderer Grund zur Überprfung konstruiert, wo man sich nur an den Kopf packt,

    Mal sehen, was die Behörden dann in einigen Jahren mit der neuen GESETZLICHEN Vorschrift machen, wenn 10 Jahre Bedürfnisprüfung vorbei sind. :(

  • Apropos, wie sieht es eigentlich mit der Gleichbehandlung aus, wenn Oberförster Pudlich 'nur' den Jagdschein einlösen muss, um sein Bedürfnis nachzuweisen, Opa Paschulke sich aber jetzt auch mit 90 noch regelmäßig auf den Stand schleppen muss, um sein KK-Gewehr, mit dem er mal in grauer Vorzeit Weltmeister (oder auch nur Stadtmeister) wurde, behalten zu dürfen. Ist Opa Paschulke wirklich gefährlicher als Oberförster Pudlich?

    Da sollte man wirklich, koste es was es wolle für Gleichbehandlung kämpfen.

  • Mal sehen, was die Behörden dann in einigen Jahren mit der neuen GESETZLICHEN Vorschrift machen, wenn 10 Jahre Bedürfnisprüfung vorbei sind. :(

    Die triggern dann einfach neu! Mehr als Zehn ist per Definition nicht vorgesehen.

    Ist übrigens auch jetzt schon so mit der "Erteilung der ersten waffenrechtlichen Erlaubnis". Da können oder wollen auch einige Behörden das kleine Wörtchen 'ersten' nicht verstehen oder überlesen das einfach und triggern nach jeden neuen Erwerb (selbst auf Gelb) auch wieder neu.

    Wenn es nicht so traurig wäre, könnte man ja drüber lachen. Aber das schlimmste ist, sie kommen damit inzwischen auch immer mehr durch. Wie schrieb hier schon jemand zutreffend, das ist von den Herrschenden so gewollt. Und einen nennenswerten Widerstand gibt es ja auch nicht.


    Aber mal unabhängig von der Bewertung durch uns als Betroffene, so etwas tut einem Rechtsstaat und dann auch noch gerade einem Rechtsstaat, der sich immer seiner Freiheitlich Demokratischen Grundordnung rühmt, auf Dauer nicht gut. Und das sollten alle an diesen unwürdigen Schauspielen Beteiligten auch wissen.


    Mit bestem Schützengruß

    Murmelchen