Neustrukturierung der Altersklassen

  • Ok, wenn es nach deiner Information "nicht wenige" sind, kannst du ja deine Quelle der Weisheit benennen? Aber ja, es sterben leider Schützen in allen Verbänden.

    Also ich kann aus meinem Bereich auf jeden Fall mehrere Fälle bestätigen, in denen alte Schützenkameraden ihre Waffen "an den Nagle" gehängt und verkauft haben, nachdem die Behörde ihr weiterhin bestehendes Bedürfnis überprüft hat und sie keine Lust hatten, formal mit ihren "Püstern" noch mal regelmäßig auf dem Stand aufzutauchen. Da sind sie den Weg des geringeren Widerstandes gegangen und haben die allerdings schon etwas betagten Waffen (meist KK-Gewehre) zum Schrottpreis auf dem Markt geworfen.

    Ob das dann den Begriff "nicht wenige" rechtfertigt, vermag ich nicht zu beurteilen, aber es gibt sie, die noch lebenden Ex-Sportschützen, die ihre Waffen verkaufen OHNE Abzuleben.

  • Ob das dann den Begriff "nicht wenige" rechtfertigt, vermag ich nicht zu beurteilen, aber es gibt sie, die noch lebenden Ex-Sportschützen, die ihre Waffen verkaufen OHNE Abzuleben.

    Nun, natürlich gibt es diese Fälle, wobei man nun darüber streiten könnte ob sie nur zu blöde waren den Formalismus zum weiterhin bestehendes Bedürfnis zu erfüllen.

  • So hier nun mal eine sachliche Frage.

    Früher durfte man ja ab der Altersklasse anstatt (KK50 Meter) Kniend Sitzen.

    Ab welcher Klasse ist denn das nun mit den neuen Klassen erlaubt?

  • Willst du den Charakter eines Menschen erkennen, so gib ihm Macht.

    oder lasse ihn anonym in einem Internetforum seinen (Selbst-)Hass ausleben und an anderen rauslassen.

    Feinwerkbau P 8X.

    Ärgern ist Energieverschwendung.

  • Ab 66. Senioren/Seniorinnen III

    Du meinst de Geschichte, dass die Senioren sitzend statt stehend schießen dürfen 9.8.3.1 SpO. Das Kiend/sitzend ist nen anderes Problem wie ElDragao27 richtig schrieb,

    Nun, natürlich gibt es diese Fälle, wobei man nun darüber streiten könnte ob sie nur zu blöde waren den Formalismus zum weiterhin bestehendes Bedürfnis zu erfüllen.

    Ich glaube, da machst du es dir ein wenig zu einfach. Die Behörden haben da die verschiedensten Varianten drauf, wie sie die Erlaubnisinhaber und auch die Vereinsverantwortlichen versuchen in die Ecke zu drängen. Bei mir im Zuständigkeitsbereich meiner Kreispolizeibehörde (KPB) hat man die unterschiedlichsten Formulare probiert, bis ich die mal auf dem "Pfad der Tugend" hatte und die Vereinsverantwortlichen "gebrieft" waren. Das fing an, dass sie die Bestätigung haben wollten dass mit allen erlaubnispflichtigen Waffen regelmäßig geschossen wird, ging dann zurück auf regelmäßig und ist nun auf dem Punkt, dass man noch aktiver Sportschütze ist. Aber selbst das wollen einige Sportwarte der Vereine nur dann bestätigen, wenn der 80jährige noch auf den Stand kommt und es knallen lässt. Ob man dann zu blöde ist, wenn man dazu keine Lust mehr hat und seine alte KK-Büchse nur trotzdem aus Erinnerungsgründen gerne behalten hätte, überlasse ich dir.

  • Aber selbst das wollen einige Sportwarte der Vereine nur dann bestätigen, wenn der 80jährige noch auf den Stand kommt und es knallen lässt. Ob man dann zu blöde ist, wenn man dazu keine Lust mehr hat und seine alte KK-Büchse nur trotzdem aus Erinnerungsgründen gerne behalten hätte, überlasse ich dir.

    Nun, diese Bescheinigungen stellt doch der Verband (typischerweise der LV) aus. Das ist nur dann ein Problem wenn der Vereinsmensch mal wieder seine "Macht" zeigen will.

  • Axel: für die Bedürfnisfortbestehensbescheinigungen nach § 4 Abs. 4 WaffG gelten nicht die gleichen Anforderungen wie für die die Bedürfniserstbescheinigungen nach § 14 Abs. 2 und 3 WaffG. Das spricht die WaffVwV in ihrer Ziffer 4.4 Abs. 3 Satz 1 klar aus. Hier kann - je nachdem wie ein Verband seine Mitgliedsvereine anweist - also waffenrechtlich durchaus auch eine "bloße" Vereinsbescheinigung durchaus ausreichen (Ziffer 4.4 Abs. 3 Satz 2).

    Carcano

  • wenn der Vereinsmensch mal wieder seine "Macht" zeigen will.

    Hätte er denn Alternativen, der Vereinsmensch, die Ihn nicht irgendwann selbst einholen können?

    Steyr EVO/E
    Match Gun MG2E / MG5E
    Felix Team 45 ACP
    SIG 210/6 Full Race Gun, Oschatz

    Ich habe Ecken und Kanten nur eine Null hat keine!

  • Wir erwarten einen freundlichen und respektvollen Umgangston. Punkt. Ich habe mir gerade das gesamte Thema durchgelesen, und außerdem die zahlreichen Meldungen, und konnte weder eindeutige Opfer noch eindeutige Täter ausmachen. Reißt euch gefälligst etwas zusammen!

    Gerhard Seemüller

    „Great minds discuss ideas;
    average minds discuss events;
    small minds discuss people.“

  • Ja, hätte er und dies weißt du selbst.

    Axel,

    sorry aber ich seh das eher wie Karl, zwar auch nicht unbedingt bei 60 Tagessätzen, aber nur mit Risiko.

    Aber es läßt sich nun mal nur sauber Attestieren was war.

    Und die Gefahr das nachher alle Passiven nur noch Unterschriften wollen ist groß.

    Solche Aktionen gehen nie lange gut.

    Das ist so bei gekauften TÜV Abnahmen, Bei gekauften Auffenthaltsgenehmigungen etc. Über kurz oder lang ist die Kontrolle weg es sind zu viele Involviert und es platzt.

    no.limits

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    Ich habe Ecken und Kanten nur eine Null hat keine!

  • Hier kann - je nachdem wie ein Verband seine Mitgliedsvereine anweist - also waffenrechtlich durchaus auch eine "bloße" Vereinsbescheinigung durchaus ausreichen (Ziffer 4.4 Abs. 3 Satz 2).

    Lies noch mal genau, es bedarf nicht mal einer Anweisung des Verbandes. Es ist einzig die Frage, wie sich die zuständige Behörde die Mitgliedschaft in dem anerkannten Schießsportverband nachweisen lässt. Das entscheidet aber nicht der Verband sondern die Behörde. Bei uns reicht die Bestätigung des Vereins, dass das Mitglied beim Verband gemeldet ist.

    Zitat

    Ziffer 4.4 Abs. 3 Satz 2 WaffVwV

    Für Mitglieder eines Vereins, die einem anerkannten Schießsportverband angehören, genügt es bei der Überprüfung des Fortbestehens des Bedürfnisses nach § 4 Absatz 4, dass die fortbestehende schießsportliche Aktivität und die Mitgliedschaft im Verband durch geeignete Nachweise, z. B. durch eine Bescheinigung des Vereins oder durch Vorlage eines Schießbuchs bestätigt wird, dass der Sportschütze weiterhin schießsportlich aktiv und dem anerkannten Verband als Mitglied gemeldet ist.

  • Nein, das stimmt nicht, Schmidtchen.
    Waffenrechtlich würde irgendeine Art des Nachweises ausreichen, egal ob individuell (Schießbuch etc.), vereinsmäßig oder verbandsmäßig. Aber verbandsintern kann sich ein Verband natürlich vorbehalten - und seine Vereine dementsprechend anweisen - dass nur er das Fortbestehen des Bedürfnisses bestätigt.

  • Aber verbandsintern kann sich ein Verband natürlich vorbehalten - und seine Vereine dementsprechend anweisen - dass nur er das Fortbestehen des Bedürfnisses bestätigt.

    Auch wenn du der Jurist bist muss ich dir sagen, dass ich das anders sehe. Gemäß der Systematik des Waffengesetzes hat der Verband klare Zuständigkeiten, wann er mit seinem Bedürfnis gefragt ist.

    Über die Generalbedürfnisklausel in § 8 kommt man bei Sportschützen zu § 14 Abs. 2 - 4. Dort ist klar geregelt, welche Inhalte der Verband zu prüfen hat bzw. worüber er Auskunft zu geben hat, um das Bedürfnis sicherzustellen.

    Aber weder die Prüfung drei Jahre nach der ersten waffenrechtlichen Erlaubnis über das Fortbestehen des (Erst-) Bedürfnisses (§4 Abs 4 Satz 1) noch das weitere Fortbestehen nach § 4 Abs. 4 Satz 3 sehe ich in diesem Kontext. An keiner Stelle der Gesetzestexte noch in den Gesetzesmaterialien habe ich entdecken können das DER VERBAND hier irgendeine Weisungsmöglichkeit oder ein Vorbehaltsrecht gegenüber den Vereinen hat. DIE BEHÖRDE verlangt Unterlagen, und wenn sie mit den Vereinsbescheinigungen zufrieden ist, sehe ich keine Grundlage für den Verband, sich eine solche Bescheinigung vorzubehalten. Aber ich lasse mich da gerne eines besseren belehren, wenn du mir da einen rechtlichen Hinweis zu gibst, wo ich dazu etwas finden kann. Es wäre dabei gut, wenn du es mir nicht nur sagst, wie du es in dem anderen Thread (LLZ Bad Kreuznach) Jürgen Kohlheim gesagt hast, sondern dass auch unterlegen kannst. Da wirken Rechtsgrundlagen immer am besten. ;)

  • Du unterscheidest nicht Grund und Grundlage.
    Man kann durchaus argumentieren, die Geschäftsstelle eines Verbandes habe schon allgemein und erst recht im Speziellen mit den Erstbescheinigungen mehr als genug zu tun, da müsse und solle sie nicht auch noch die Fortbestehensbescheinigungen (und sind ja potentiell weit mehr) an sich ziehen. Dieses Argument ist durchaus vernünftig. Aber der Verband _kann_ es natürlich tun, genauso wie er es in vielen anderen Dingen auch tun kann (und tut). Die Kreismeisterschaften regelt ja auch nicht jeder Schützenkreis eigenständig und verschieden.

    Ob eine Waffenbehörde dann freilich einen solchen satzungsinternen Verbandsvorbehalt akzeptieren wollte, oder ob sie umgekehrt auch sagen _könnte_ "was ihr intern im Verband regelt und anweist, ist uns wurst, wir akzeptieren genauso auch eine Bescheinigung des Vereinsvorsitzenden aus Kleinposemuckelsdorf"... nun ja, können könnte sie beides. Was sie freilich tun WIRD, das weißt Du ebenso gut wie ich. :)

    Carcano

  • Du unterscheidest nicht Grund und Grundlage.
    Man kann durchaus argumentieren, die Geschäftsstelle eines Verbandes habe schon allgemein und erst recht im Speziellen mit den Erstbescheinigungen mehr als genug zu tun, da müsse und solle sie nicht auch noch die Fortbestehensbescheinigungen (und sind ja potentiell weit mehr) an sich ziehen. Dieses Argument ist durchaus vernünftig. Aber der Verband _kann_ es natürlich tun, genauso wie er es in vielen anderen Dingen auch tun kann (und tut). Die Kreismeisterschaften regelt ja auch nicht jeder Schützenkreis eigenständig und verschieden.

    Ich will das Ganze nicht zu breit treten, da wir hier über eine Theorie diskutieren, die sicher, wie wir beide wissen, eh nie zum Tragen kommen wird. Gleichwohl muss ich dir mitteilen, dass ich deine Begründung skeptisch sehe. Aus meiner Sicht argumentierst DU mit dem Grund (nämlich einem pragmatischen). Den Gesetzgeber interessiert aber gar nicht, wie es in einem Verband abgebildet wird, was er da erlässt. Er gibt Kompetenzen oder eben auch nicht. Im Bereich der Erstbefürwortung hat er den anerkannten Schießsportverbänden Kompetenzen (und Pflichten) gegeben, im Bereich der Folgebedürfnisbescheinigungen eben nicht. Der Rest ist schnöde Organisation innerhalb des Verbandes und nicht seine Angelegenheit.

    Und KM haben keine gesetzliche Grundlage, auf der man arbeitet, insofern nicht vergleichbar.

    Damit sollten wir es aber auch gut sein lassen. Wie gesagt: Diskussion um des Kaiser's Bart. Und wir haben ja noch andere Diskussionsfelder. :)