Darf ich alleine auf dem Stand schießen?

  • Grumpy,

    das was walthergsp da in Beitrag #15 eingestellt hat, ist der offizielle Gesetzestext bzw. die allgemeine Verordnung AwaffV dazu.

    Die darin enthaltenen Passagen 'eine oder mehrere verantwortliche Aufsichtspersonen' bzw. 'ausreichende Anzahl von verantwortlichen Aufsichtspersonen' und 'Die verantwortlichen Aufsichtspersonen' in der Mehrzahlform sind zumindest aus meiner unmaßgeblichen Sicht schlicht der Tatsache geschuldet, dass eine einzelne verantwortliche Aufsichtsperson immer nur eine bestimmte Anzahl von Schützen bzw. einen bestimmten Bereich eines möglicherweise auch größeren Standes beaufsichtigen kann. Es gibt bei den Verantwortlichen Aufsichten keine Art Hierarchie, auch wenn der DSB mit dem Schießleiter das zumindest bei Meisterschaften laut Sportordnung etwas anders oder leicht missverständlich kommuniziert. Jede Aufsicht ist immer für den zugeteilten Bereich im Sinne des Waffenrechts verantwortlich.


    Mit bestem Schützengruß

    Murmelchen

  • Die Menge an halbrichtigen (halbfalschen) und grundlegend falschen Informationen hier in dem Thread ist... erschreckend, aber leider typisch.

    Der Gesetzgeber kennt in erster Näherung nur zwei relevante Akteure:

    • den Inhaber der Schießstättengenehmigung
    • die Verantwortliche Aufsicht(en)

    Ersterer muß für ausreichende Zweitere sorgen. Zudem muß er dafür sorgen das entweder er selbst, oder ein von ihm bestimmter Vertreter anwesend ist (derjenige muß auch nur aufm Gelände sein) - zum Beispiel auch der alleinschießende Schütze. Kein Schießbetrieb ohne Verantworliche Person (im Sinne Schießstandbetreiber).

    Nebenbei muß auch dafür gesorgt werden, daß beim Schießbetrieb (egal mit wie vielen Schützen) jemand mit aktueller Erste-Hilfe-Qualifikation anwesend ist, aber das kommt IIRC von der BG, nicht vom Gesetzgeber.

    Ergo: rechtlich darf jemand der die VA-Lizenz hat auch allein am Stand schießen, wenn der Schießstandbetreiber einverstanden ist und er (wie auch immer) "sicherstellt", daß er auch allein bleibt. Inwiefern das dann bzgl. fehlender Erste-Hilfe-Person aussieht im Fall eines entsprechenden Personenschadens, steht auf nem anderen Blatt.

    In machen Verbänden wird die Verantwortliche Aufsicht "Schießleiter" genannt. Der DSB-"Schießleiter" ist aber eine Wettkampffunktion und nicht identisch mit der "Verwantwortlichen Aufsicht" nach AWaffV. Zudem schwirren natürlich auch noch alle möglichen anderen undefinierten wilden Bezeichnungen wie "Standaufsicht" etc. durch die Gegend.

    "Schießsportleiter" ist eine DSB-interne Qualifikationstufe im Ausbildungskonzept, hier gehts um "Grundlagen der Organisation des Schießsports im Verein" - nicht um irgendwelche Aufsichtspflichten.

    Ergo: Dein 2. Vorsitzender ist verwirrt - wie die meisten. Das er Dir nicht zeigen kann wo es steht, sagt alles.

    So, und jetzt hoffe ich das ich das alles noch korrekt wiedergekäut habe, ist schon wieder länger her das ich das alles im Detail für mich aufgearbeitet habe. :)

  • Und hier noch der Verweis auf diesen ominösen DSB-Qualifizierungsplan, von dem hier andauernd die Rede ist.

    Darin steht dann auch recht ausführlich, wie es sich beim DSB mit den jeweiligen Qualifikationen bzw. den entsprechenden Lehrgängen in Sachen 'Standaufsicht' und 'Schießsportleiter' verhält.

    Qualifizierungsplan des Deutschen Schützenbundes

    - Stichwort 'Schießsportleiter' -

    Innerhalb der DSB-Landesverbände überall einheitlich so benannt, weil bundesmäßig seit Anno Pfeifendeckel namentlich verbindlich vorgegeben als Vorstufenqualifikation, durch den Qualifizierungsplan.

    Ich weiß, dass der 'Schießsportleiter' vom WSB schon seit den Neunzigern als Lehrgang und Qualifikation angeboten wird. Im 'alt ehrwürdigen' Handbuch von 1983 taucht der Lehrgang hingegen noch nicht auf. Da ist neben der Sachkunde- und der Jugendleiterausbildung nur die Rede von den F-Übungsleitern.

    Das aber auch nur so als kleine Anekdote zwischendurch. Ist für die vorliegende Frage hier natürlich nicht wirklich relevant.


    Mit besten Schützengruß

    Murmelchen

  • Hallo Parallax,

    ich möchte das Thema ja nicht unnötig überstrapazieren, aber woran machst Du die folgende These bezüglich der Anwesenheitspflicht auch eines Inhabers der Schießstättenerlaubnis fest?

    Der Gesetzgeber kennt in erster Näherung nur zwei relevante Akteure:

    - den Inhaber der Schießstättengenehmigung
    - die Verantwortliche Aufsicht(en)

    Ersterer muß für ausreichende Zweitere sorgen. Zudem muß er dafür sorgen das entweder er selbst, oder ein von ihm bestimmter Vertreter anwesend ist (derjenige muß auch nur aufm Gelände sein) - zum Beispiel auch der alleinschießende Schütze. Kein Schießbetrieb ohne Verantworliche Person (im Sinne Schießstandbetreiber).

    Die zwingende Anwesenheit der verantwortlichen Aufsichten ergibt sich aus der Verordnung, erscheint mir aber auch logisch. Für den Inhaber der Schießstättenerlaubnis kenne ich bisher keine solche Passage im Gesetzestext, noch erscheint mir solch eine Anwesenheit auch wirklich nötig. Von daher wäre ich Dir diesbezüglich für entsprechende Hinweise und Passagen im Gesetzestext dankbar.


    Mit bestem Schützengruß

    Murmelchen

  • Eine absolut berechtigte Frage, ich bin ja auch ein großer Freund von Primärquellen statt starken Behauptungen. Muß ich später nochmal graben gehen, ist 3-4 Jahre her das ich die tiefen Grabungen in Gesetzen, Verordnungen, Versicherungsbedingungen, BG-Regularien, Schießstandgenehmigungen und Urteilen gemacht habe um zu verstehen, wie es eigentlich "richtig laufen sollte", und habe bisweilen nur die Ergebnisse gespeichert, nicht alle Herleitungen. :)

    Irgendwo stand sinngemäß, das der Schießstandbetreiber letztlich dafür verantwortlich ist, was dort passiert. Kann er nicht selbst beaufsichtigen, tut er zumindest gut daran, jemand anderen das zu delegieren (befreit ihn nicht von der Verantwortung, aber vermeidet wohl zumindest mal den Vorwurf grober Fahrlässigkeit wenn er sich nicht drum kümmert das "jemand" den Hut auf hat).

    Aber wie gesagt, ich suchs nochmal raus.

    Wenn ich mal allein schießen gehe, hole ich mir vorher telefonisch das OK vom Vorsitzenden ab (Inhaber Schießstandgenehmigung), und melde mein Betreten und Verlassen des Vereinsheims per SMS. Damit hat er nachweisbar das und wann ich drin war, ich bin safe das jemand weiß das ich dort bin und wenn ich mich nicht innerhalb vereinbarter Dauer wieder abmelde, potentiell was passiert ist. Auch für die Versicherung kann das sehr relevant werden.

  • Jain, wenn neben der VA keine weitere zur Aufsicht befähigte Person anwesend ist, dann ja, ist er die Aufsicht und muss sich auf dem Stand befinden.

    Ansonsten, wenn weitere zur Aufsicht befähigte Personen anwesend sind und vom VA als Standaufsicht für den Abend/Tag benannt wurden, muss die VA nicht auf dem Stand sein, sondern sich nur auf der Anlage aufhalten und erreichbar sein.

    Die VA ist nicht perse die Aufsicht, sondern die VA trägt die Verantwortung. Stellt im Vorfeld sicher, dass der Schießstand in Ordnung ist, Erste Hilfe Material da ist, Feuerlöscher da sind und aktuel geprüft sind, etc. Er stellt sicher, dass der Schießbetrieb sicher erfolgen kann und trägt die Verantwortung für den sicheren Schießbetrieb und ja, er muss vom Verein berufen sein.

    Alles falsch. Warum, wurde schon von anderen (Mumelchen und Parallax) zutreffend dargelegt.
    Man lese die Normen, und man lese sie genau.

  • Jain, wenn neben der VA keine weitere zur Aufsicht befähigte Person anwesend ist, dann ja, ist er die Aufsicht und muss sich auf dem Stand befinden.

    Ansonsten, wenn weitere zur Aufsicht befähigte Personen anwesend sind und vom VA als Standaufsicht für den Abend/Tag benannt wurden, muss die VA nicht auf dem Stand sein, sondern sich nur auf der Anlage aufhalten und erreichbar sein.

    Die VA ist nicht perse die Aufsicht, sondern die VA trägt die Verantwortung. Stellt im Vorfeld sicher, dass der Schießstand in Ordnung ist, Erste Hilfe Material da ist, Feuerlöscher da sind und aktuel geprüft sind, etc. Er stellt sicher, dass der Schießbetrieb sicher erfolgen kann und trägt die Verantwortung für den sicheren Schießbetrieb und ja, er muss vom Verein berufen sein.

    Grundsätzlich gilt, wenn keine VA anwesend ist, darf kein Schießbetrieb stattfinden.

    Hier vermischst du aus meiner Sicht genau die Dinge, die wir oben angesprochen haben. Die vA ist IMMER DIE Aufsicht, die gerade auf dem Stand die Aufsicht über die Schützen wahrnimmt, sonst ist sie keine vA. Das ist die vom Gesetzgeber vorgeschriebene verantwortliche Aufsichtsperson, die dann am jeweiligen Abend Dienst im Schützenstand macht. Diese trägt auch für den Gesetzgeber in erster Linie die Verantwortung (auch wenn das von manchen gerne anders gesehen oder dargestellt wird).

    Die Person, die ggf. vor Ort bestimmte Aufsichten bestimmten Standabschnitten zuteilt (wenn denn mehrere Aufsichten Dienst machen sollen/müssen KANN eben solch ein Schießsportleiter sein, wie er hier schon mehrfach angesprochen wurde. Dieser muss gem. Qualifizierungsplan des DSB an und für sich auch die Qualifikation als vA haben, aber im Zweifelsfall würde ich als Schießstandbetreiber mir eh von allen bestellten Aufsichten ihren Nachweis der Qualifikation als vA zeigen lassen (und mir ne Kopie als Nachweis machen). Dann fallen so Sonderfälle wie von Murmelchen beschrieben, eh auf.

    Auch hat die vA vor Beginn des Schießens zu prüfen, ob alle sicherheitstechnischen Voraussetzungen für einen sicheren Schießbetrieb gegeben sind. Mag der Verein das auch auf einen Schießsportleiter, Vereinssportleiter oder wen auch immer delegiert haben, passiert etwas, ist immer "die arme vA" derjenige, wo am ehesten geschaut wird, ob er was falsch gemacht hat. So zusagen, der Letzte, den "die Hunde beißen".

    Das gilt auch für Fälle, wo ich die Aufsicht "im Betrieb" übernehme (einspringe). Ist da was nicht in Ordnung, muss ich unterbrechen und Abhilfe schaffen. ICH trage die Verantwortung. Passiert etwas, weil z.B. irgendwelche Dinge in der Schießbahn stehen, die da nicht hingehören, reicht ein Verweis auf die vA, die zu Beginn des Schießens da war ("der hat doch angefangen, schießen zu lassen, ich hab doch nur übernommen") in der Regel nicht aus.

    So meine Erfahrung und Kenntnis aus vielen Rechtsverfahren, die zur Anklage kamen.

  • Hier vermischst du aus meiner Sicht genau die Dinge, die wir oben angesprochen haben. Die vA ist IMMER DIE Aufsicht, die gerade auf dem Stand die Aufsicht über die Schützen wahrnimmt, sonst ist sie keine vA. Das ist die vom Gesetzgeber vorgeschriebene verantwortliche Aufsichtsperson, die dann am jeweiligen Abend Dienst im Schützenstand macht. Diese trägt auch für den Gesetzgeber in erster Linie die Verantwortung (auch wenn das von manchen gerne anders gesehen oder dargestellt wird).

    Die Person, die ggf. vor Ort bestimmte Aufsichten bestimmten Standabschnitten zuteilt (wenn denn mehrere Aufsichten Dienst machen sollen/müssen KANN eben solch ein Schießsportleiter sein, wie er hier schon mehrfach angesprochen wurde. Dieser muss gem. Qualifizierungsplan des DSB an und für sich auch die Qualifikation als vA haben, aber im Zweifelsfall würde ich als Schießstandbetreiber mir eh von allen bestellten Aufsichten ihren Nachweis der Qualifikation als vA zeigen lassen (und mir ne Kopie als Nachweis machen). Dann fallen so Sonderfälle wie von Murmelchen beschrieben, eh auf.

    Auch hat die vA vor Beginn des Schießens zu prüfen, ob alle sicherheitstechnischen Voraussetzungen für einen sicheren Schießbetrieb gegeben sind. Mag der Verein das auch auf einen Schießsportleiter, Vereinssportleiter oder wen auch immer delegiert haben, passiert etwas, ist immer "die arme vA" derjenige, wo am ehesten geschaut wird, ob er was falsch gemacht hat. So zusagen, der Letzte, den "die Hunde beißen".

    Das gilt auch für Fälle, wo ich die Aufsicht "im Betrieb" übernehme (einspringe). Ist da was nicht in Ordnung, muss ich unterbrechen und Abhilfe schaffen. ICH trage die Verantwortung. Passiert etwas, weil z.B. irgendwelche Dinge in der Schießbahn stehen, die da nicht hingehören, reicht ein Verweis auf die vA, die zu Beginn des Schießens da war ("der hat doch angefangen, schießen zu lassen, ich hab doch nur übernommen") in der Regel nicht aus.

    So meine Erfahrung und Kenntnis aus vielen Rechtsverfahren, die zur Anklage kamen.

    Weder im Gesetz noch den AWaff, etc. gibt es einen Schießsportleiter, Schießleiter, etc.

    Was der DSB da vorgibt, ist DSB Intern, die Welt dreht sich aber nicht um den DSB, sondern es gibt verschiedene schießsportliche Verbände.

    Das Gesetz kennt hier nur die „verantwortliche Aufsichtsperson“ und die „zur Aufsicht befähigte Person“. Deshalb macht es wenig Sinn, den Qualifizierungsweg des DSB für das Thema herzunehmen.

    Das grundlegende Verständnisproblem bei diesem Thema, und ja auch ich irre mich, liegt anden Verbänden, die einem das Leben schlichtweg erschweren und eigene Begriffe für etwas oder eigene Qualifizierungen einführen.

    Wenn ich das ganze lese, ist mein Verständnis so:

    Verantwortliche Aufsichtsperson = Standaufsicht (Nicht Schießleiter, oder Schießsportleiter)

    Und genau hier liegt in meinen Augen das Problem.

    Bei uns im BDMP gab es zu der Zeit, als ich den Schießleiter gemacht habe zwei Qualifikationen:

    1. Schießleiter

    2. Standaufsicht

    Die Standaufsicht wurde seinerzeit mit einer blauen Karte, die Verbandsübergreifend gültig war dem Schießleiterausweis beigelegt.

    Der Qualifizierungsweg war aber meiner Kenntnis nach ein anderer, bzw. Die Schulungsinhalte. Schießleiter war höherwertig und beinhaltete die Standaufsicht.

    Dann kommen Qualifikationen wie Range Officer hinzu, die für bestimmte Disziplinen vorhanden sind. Diese benötigt man, um das Schießen im Wettkampf dieser Disziplin zu Leiten.

    Da die Verbände hier durchaus unterschiedliche Ausbildungen zu haben scheinen, was diese Qualifikationen betrifft, kann man auch durchaus durcheinander kommen, was man als was darf und was nicht.

    Für mich ergibt sich hieraus, die Standaufsicht (Aufsichtsperson) muss natürlich auf dem Stand sein und im Gefahrenfall unmittelbar eingreifen können, wenn etwas auf dem Stand passiert. Eine Überwachung z.B. durch Videokameras ist hier in meinen Augen nicht zulässig. Diese Prson darf auch alleine Schießen.

    Der Schießleiter ist somit für mich eine andere Person, die ggf. dem Schießstandbetreiber annähernd gleichzustellen ist, und somit die Aufsichten einteilen kann, muss selber aber nicht zwingend die Aufsicht selber machen.

  • Ich denke unterm Strich mag es auch rechtlich vertretbar sein wenn jemand der alleine auf dem Stand schießt sich selber beaufsichtigt.

    Der Verein selber kann natürlich am Ende eigene Spielregeln (Hausrecht) erstellen an denen du dich orientieren musst.

    DSB/WSB-Sportschütze, nur KWs - für LW fehlt mir das Talent :)

    4,5mm Steyr EVO 10, .22 Walter GSP Expert, .357 S&W 686, .45 ACP HCG/Peters Stahl,

    Wiederlader, Geschossselbergießer und Beschichter

  • Vollkommen richtig. Immer dieser DSB Kosmos.

  • Hallo Grumpy und Freunde,

    Der Schießleiter ist somit für mich eine andere Person, die ggf. dem Schießstandbetreiber annähernd gleichzustellen ist, und somit die Aufsichten einteilen kann, muss selber aber nicht zwingend die Aufsicht eselber machen.

    um die die Sache hier noch etwas unterhaltender zu gestalten,

    der Schießleiter DSB, welcher keineswegs mit dem Schießsportleiter DSB zu verwechseln ist, ist laut Sportordnung des DSB der Leiter einer Meisterschaft. Eine wie auch immer geartete formale Qualifikation ist dafür nicht vorgesehen, ein bisschen Plan von der Sache sollte allerdings auch nicht schaden. Jedenfalls wird man für so eine Aufgabe in der Regel ausgeguckt oder bekommt sie quasi automatisch aufs Auge gedrückt durch die Wahl zum Vereinssportleiter oder auf entsprechend höherer Ebene. Normalerweise ist so eine Person auch für die Aufgabe als verantwortliche Aufsicht qualifiziert, sicher ist das aber auch wieder nicht.

    Vollkommen richtig. Immer dieser DSB Kosmos.

    Nützt ja nichts. Da musst Du jetzt einfach mal durch. :evil:


    Mit bestem Schützengruß und schönes Wochenende

    Murmelchen

  • Kurz: Man braucht halt irgendetwas, das einen zur Schießaufsicht qualifiziert, bei mir war das die Ausbildung zum Schießleiter, und im Jugendbereich zusätzlich etwas, das auch die Obhut von Kindern ermöglicht, bei mir war das die Ausbildung zum Vereinsübungsleiter. Alles drüber ist reine Kür.

    Gerhard Seemüller

    „Great minds discuss ideas;
    average minds discuss events;
    small minds discuss people.“

  • Das Gesetz kennt hier nur die „verantwortliche Aufsichtsperson“ und die „zur Aufsicht befähigte Person“.

    Das ist ein und diesselbe Person. Verantwortliche Aufsichtsperson kann nur jemand sein, der auch die entsprechende Befähigung hat. Nur jemand mit der Befähigung kann vom Betreiber als vA bestellt werden.

    Der Qualifizierungsweg war aber meiner Kenntnis nach ein anderer, bzw. Die Schulungsinhalte. Schießleiter war höherwertig und beinhaltete die Standaufsicht.

    Auch beim DSB ist der Schießsportleiter als Ausbildungsgang höherwertig als die vA, jedoch beinhaltet die Ausbildung zum Schießsportleiter die vA-Ausbildung nicht sondern setzt sie voraus.

    Bei der Vermischung und Verwendung von unterschiedlichen Begriffen für ein und denselben "Job" gebe ich dir durchaus Recht, was aber nichts daran ändert, das vom Gesetzgeber eben nur genau EINER, nämlich die vA, GEFORDERT wird. Alles andere ist Verbandsklüngelei. Und wenn der Verein über diese gesetzliche Forderung hinaus weitere Anforderungen stellt, dann darf er das (weil er als Betreiber nun mal die Spielregeln festlegt), sollte das aber dann auch als "eigene Spielregeln" verkaufen und nicht behaupten, es wäre anders nicht zulässig.

  • Ich weiß, dass der 'Schießsportleiter' vom WSB schon seit den Neunzigern als Lehrgang und Qualifikation angeboten wird. Im 'alt ehrwürdigen' Handbuch von 1983 taucht der Lehrgang hingegen noch nicht auf. Da ist neben der Sachkunde- und der Jugendleiterausbildung nur die Rede von den F-Übungsleitern.

    OT: Ich hab 1982 in einem gemeinsamen Kurs von WSB und RSB meinen F-Übungsleiterschein gemacht und innerhalb dieses Kurses wurde auch ein Schießleiterkurs, der SK und vA beinhaltete, abgehalten. Allerdings war der übergebene Qualifikationsnachweis dafür noch ein selbsterstellter des Ausbilders. Bei einer Auffrischung "Schießsportleiter" 1992 gab es dann schon einen offiziellen Verbandsausweis, der die Stufenqualifikationen SK - vA - Schießsportleiter beinhaltete, die ggf. einzeln abgezeichnet wurden. Das nur ein wenig zur Historie, die aber natürlich nichts mit der eigentlichen Fragestellung zu tun hat, aber einen gewissen WirrWarr aufzeigt, der damals wie heute in bestimmten Bereichen existiert und von den Verbänden sorgsam gepflegt wird, wie mir scheint. Das bis in die achtziger nur SK, Jugendleiter und F-Übungsleiter im DSB-Bereich auftauchte hatte wohl damit zu tun, dass seinerzeit vielfach die SK-Qualifikation und die vA-Qualifikation quasi gleichgesetzt wurde. Damals wurde vielfach auch noch alleine die Mitgliedschaft in einem Schießsportverein schon als Qualifikationsnachweis für die gesetzliche SK angesehen, so bei mir 1980 bei meiner ersten erlaubnispflichtigen Waffe. Obwohl auch damals schon § 31 WaffG ähnliches festlegte wie heute, nur die Auslegung des Begriffs "Ausbildung" war, zumindest in unserer Region, eine andere. Ende OT:

  • Kurz: Man braucht halt irgendetwas, das einen zur Schießaufsicht qualifiziert,

    wie wäre die Waffensachkunde, die immerhin ein Bestandteil zur Erlangung einer waffenrechtlichen Erlaubnis ist.

    Ich kann ganz entfernt noch etwas Verständnis aufbringen, wenn es um das Thema Wettkampf geht. Hier bedarf es teils tatsächlich Aufsichten oder leitendes Personal,qualifiziertes Personal, wie man es auch immer nennen will, um sicherzustellen dass ein Wettkampf auch nach den Regeln verläuft und keiner schummelt.

    Bei uns im BDMP sind das im Regelfall die Range Officer, die es für bestimmte Disziplinen gibt, aber wenn es um den regulären Schießbetrieb im eigenen Verein geht, ist das alles grandios oversized und unnötig verkompilziert worden,

  • Damals wurde vielfach auch noch alleine die Mitgliedschaft in einem Schießsportverein schon als Qualifikationsnachweis für die gesetzliche SK angesehen, so bei mir 1980 bei meiner ersten erlaubnispflichtigen Waffe.

    War es nicht so dass auch schon nach dem WaffG 72 der Verein neben der Mitgliedschaft eben auch die erforderliche Grundkentnisse im Umgang mit der beantragten Waffe bestätigen musste soweit nicht andere Ausbildungen anerkannt wurden.

    Prüfung mit amtlichem Fragenkatalog, Zeugnis von dem ensprehendem Prüfungsgremiung kam doch erst mit dem WaffG 2002,

  • wie wäre die Waffensachkunde, die immerhin ein Bestandteil zur Erlangung einer waffenrechtlichen Erlaubnis ist.

    Die Ausbildung zur Schießaufsicht ist üblicherweise ein Bestandteil der Waffensachkunde. Zumindest beim DSB ist das so vorgesehen (Richtlinie zur Qualifizierung von Standaufsichten). Bei den anderen Verbänden habe ich jetzt nicht geschaut. Aber da dürfte das ähnlich sein.

    Ich kann ganz entfernt noch etwas Verständnis aufbringen, wenn es um das Thema Wettkampf geht. Hier bedarf es teils tatsächlich Aufsichten oder leitendes Personal,qualifiziertes Personal, wie man es auch immer nennen will, um sicherzustellen dass ein Wettkampf auch nach den Regeln verläuft und keiner schummelt.

    Schießaufsichten interessiert das eigentlich eher weniger. :|

    Bei uns im BDMP sind das im Regelfall die Range Officer, die es für bestimmte Disziplinen gibt, aber wenn es um den regulären Schießbetrieb im eigenen Verein geht, ist das alles grandios oversized und unnötig verkompilziert worden,

    Es schaut einfach jemand, der selbst nicht teilnimmt, dass der Schießbetrieb rund läuft. Was genau daran findest du grandios oversized und unnötig verkompliziert? Auch die Ausbildung sind einfach nur vier Unterrichtseinheiten (ggf. im Rahmen der Waffensachkunde).

    Gerhard Seemüller

    „Great minds discuss ideas;
    average minds discuss events;
    small minds discuss people.“