Darf ich alleine auf dem Stand schießen?

  • Kuckuck, ich bin's schon wieder :D

    Mir ist der eine Trainingstermin in der Woche zuwenig und ich habe den Vorstand gefragt, ob ich einen Schlüssel haben kann, um öfter zu trainieren. Prinzipiell hat niemand was dagegen. Nur der 2V meinte, das wäre nicht zulässig alleine zu schießen, dazu würde meine Standaufsichtsberechtigung nicht ausreichen – das dürften nur Schießsportleiter.

    Er wusste allerdings nicht, wo das steht....

    Ich auch nicht! Nie von so was gehört...

  • das steht in der "Allgemeine Waffengesetz-Verordnung" (AWaffV) §10 /11 insbesondere für Deine Frage in §11 (3) : Eine zur Aufsichtsführung befähigte Person darf schießen, ohne selbst beaufsichtigt zu werden, wenn sichergestellt ist, dass sie sich allein auf dem Schießstand befindet

  • Hmmmm, ja klar, das kenne ich so auch. Ich bin aufsichtsberechtigt und schieße manchmal alleine, während der Trainigszeiten. Das ist nicht das Problem. Er meinte, ich dürfte nicht alleine auf den Schießstand – also alleine im Gebäude sein. :/

  • Bei uns gibt's den Schießleiter, der macht genau was der Titel aussagt, meistens ist das der Sportleiter - so nennt sich das für das Sportliche im Verein verantwortliche Vorstandsmitglied.

    Schießsport-Leiter ist mir in meinen Vereinen noch keiner begegnet.

    Zur Frage selbst:

    Standaufsicht reicht zum Alleine Schießen mit erlaubnisfreien Waffen, sonst brauchst du zusätzlich den Nachweis der Waffensachkunde.

  • dazu würde meine Standaufsichtsberechtigung nicht ausreichen – das dürften nur Schießsportleiter.

    Ich kann nicht erkennen, dass das logisch sein soll. Du kannst ja sonst auch die Aufsicht für 10 Leute sein. Warum dann nicht für die selber?

    DSB/WSB-Sportschütze, nur KWs - für LW fehlt mir das Talent :)

    4,5mm Steyr EVO 10, .22 Walter GSP Expert, .357 S&W 686, .45 ACP HCG/Peters Stahl,

    Wiederlader, Geschossselbergießer und Beschichter

  • Hmmmm, ja klar, das kenne ich so auch. Ich bin aufsichtsberechtigt und schieße manchmal alleine, während der Trainigszeiten. Das ist nicht das Problem. Er meinte, ich dürfte nicht alleine auf den Schießstand – also alleine im Gebäude sein. :/

    Das wird vom Gesetz nicht ausgeschlossen....relevant ist der $11 (3) ...und der lässt es zu, wenn die dort genannte Voraussetzung erfüllt ist.

  • Natürlich habe ich die Sachkunde und bin im Besitz eigener Waffen. Auch bin ich zur Standaufsicht in diesem Verein (Verband DSB) berechtig, genau so wie auch beim BDS.

    Ich dachte auch - "HÄ, was soll das denn jetzt? Ich darf Aufsicht führen bei Wettkämpfen, aber darf nicht alleine im Gebäude sein und schießen?"

    Gut, dann dürfte das Hirngespinnst leicht zu entkräften sein und ich kann noch etwas trainieren für die LM :)

    kulzer daniel: Deinen Beitrag habe ich nicht verstanden. Was meinst Du mit "Word!"

    Danke an alle!

    Grüße

    Rainer

  • Wenn der Wenger7 sein Lebtag noch nie in einem DSB-Verein gewesen ist, dann wäre das schon denkbar. :D

    Denkbar aber auch, dass alleine die Begrifflichkeit, die selbst in den LV nicht stringent verwendet wird, irritiert. Vielfach werden die Begriffe wie Aufsicht - Standaufsicht - Schießleiter - etc synonym verwendet, obwohl sie nicht immer dasselbe aussagen. Fakt ist, dass das WaffG keine Unterscheidung zwischen "Aufsichten" und "Schieß(sport)leitern" kennt. Es kennt nur die "verantwortliche Aufsichtspersonen" (vA). Das bedeutet, jeder, der die Grundqualifikation vA hat,, fällt unter die Regelung des § 11 III AWaffV. Ob das dann der VEREIN auch so möchte, ist eine andere Sache:

    Ich dachte auch - "HÄ, was soll das denn jetzt? Ich darf Aufsicht führen bei Wettkämpfen, aber darf nicht alleine im Gebäude sein und schießen?"

    Ich kenne Vereine, die das aus "Fürsorgegründen" nicht zulassen. Man möchte nicht, dass sich ein Schütze möglicherweise selber verletzt und sich ggf. nicht selber helfen kann oder keine Hilfe holen kann.

  • Meiner Kenntnis nach gibt es im Waffengesetz den Begriff des Schießleiters oder des Schießsportleiters nicht.

    Es gibt die „Verantwowrtliche Aufsichtsperson“ und die „zur Aufsicht befähigte Person“. Schießleiter und Schießsportleiter sind Begriffe der Verbände.

    Die „VA“ trägt die Verantwortung über das sichere Schießen, muß dabei aber nicht auf dem Schießstand selber sein. Er muss nur auf dem Gelände anwesend und erreichbar sein. Er kann befähigte Personen zur Aufsicht hinzuziehen, die den Schießbetrieb beaufsichtigen.

    Die VA darf auch alleine Schießen, sofern sch keine andere Person auf dem Schießstand befindet. So wie es in Beitrag #2 geschrieben steht.

  • Hallo Grumpy,

    Die „VA“ trägt die Verantwortung über das sichere Schießen, muß dabei aber nicht auf dem Schießstand selber sein. Er muss nur auf dem Gelände anwesend und erreichbar sein.

    das ist so aber auch wieder umstritten, nach meiner Auffassung sogar nicht zulässig, zumindest nicht so pauschal.

    Aufsicht geht meiner Meinung nach nur, wenn die Aufsicht auch auf dem jeweiligen Stand anwesend ist, im Zweifel direkt hinter den Schützen, da nur so eine mehr oder weniger schnelle Eingreifmöglichkeit gegeben ist. Ich würde sogar behaupten wollen, sollte die Aufsicht aus welchen Gründen auch immer vorübergehend den Stand verlassen, so muss das Schießen entweder unterbrochen werden oder qualifizierter Ersatz die Aufsicht übernehmen.

    Die VA darf auch alleine Schießen, sofern sch keine andere Person auf dem Schießstand befindet.

    Ja, aber auch nur, wenn der Betreiber des Standes damit auch einverstanden ist.


    Apropos Schießsportleiter: In Zweifel ist gerade die Person mit dieser Qualifikation nicht zur Aufsichtsführung berechtigt. Zwar sieht der DSB-Qualifizierungsplan als Voraussetzung für die Teilnahme am Schießsportleiterlehrgang die Qualifizierung zur Standaufsicht voraus, ich kenne aber Fälle, wo man das mit dieser Voraussetzung nicht ganz so genau gesehen hat.


    Mit bestem Schützengruß

    Murmelchen

  • Hallo

    ein Blick in die AWaffV hilft hier.

    Allgemeine Waffengesetz-Verordnung (AWaffV)

    § 10 Aufsichtspersonen; Obhut über das Schießen durch Kinder und Jugend

    (1) Der Inhaber der Erlaubnis für die Schießstätte (Erlaubnisinhaber) hat unter Berücksichtigung der Erfordernisse eines sicheren Schießbetriebs eine oder mehrere verantwortliche Aufsichtspersonen für das Schießen zu bestellen, soweit er nicht selbst die Aufsicht wahrnimmt oder eine schießsportliche oder jagdliche Vereinigung oder ein Veranstalter im Sinne des § 22 durch eigene verantwortliche Aufsichtspersonen die Aufsicht übernimmt. Der Erlaubnisinhaber kann selbst die Aufsicht wahrnehmen, wenn er die erforderliche Sachkunde nachgewiesen hat und, sofern es die Obhut über das Schießen durch Kinder und Jugendliche betrifft, die Eignung zur Kinder- und Jugendarbeit besitzt. Aufsichtspersonen müssen das 18. Lebensjahr vollendet haben. Der Schießbetrieb darf nicht aufgenommen oder fortgesetzt werden, solange keine ausreichende Anzahl von verantwortlichen Aufsichtspersonen die Aufsicht wahrnimmt. Die zuständige Behörde kann gegenüber dem Erlaubnisinhaber die Zahl der nach Satz 1 erforderlichen Aufsichtspersonen festlegen.


    § 11 Aufsicht

    (1) Die verantwortlichen Aufsichtspersonen haben das Schießen in der Schießstätte ständig zu beaufsichtigen, insbesondere dafür zu sorgen, dass die in der Schießstätte Anwesenden durch ihr Verhalten keine vermeidbaren Gefahren verursachen, und zu beachten, dass die Bestimmungen des § 27 Abs. 3 oder 6 des Waffengesetzes eingehalten werden. Sie haben, wenn dies zur Verhütung oder Beseitigung von Gefahren erforderlich ist, das Schießen oder den Aufenthalt in der Schießstätte zu untersagen.

    Die verantwortliche Aufsichtsperson muss auf dem Stand sein und muss vom Betreiber der Schießstätte bestellt sein. Um verantwortliche Aufsichtsperson zu sein, d.h. zur Aufsichtsführung befähigt muss man mind 18, zuverlässig und sachkundig sein.

    Dann gilt auch entsprechend

    3) Eine zur Aufsichtsführung befähigte Person darf schießen, ohne selbst beaufsichtigt zu werden, wenn sichergestellt ist, dass sie sich allein auf dem Schießstand befindet.

    Gruß

    walthergsp

  • ... nach meiner Auffassung sogar nicht zulässig, zumindest nicht so pauschal.

    Aufsicht geht meiner Meinung nach nur, wenn die Aufsicht auch auf dem jeweiligen Stand anwesend ist, im Zweifel direkt hinter den Schützen, da nur so eine mehr oder weniger schnelle Eingreifmöglichkeit gegeben ist. Ich würde sogar behaupten wollen, sollte die Aufsicht aus welchen Gründen auch immer vorübergehend den Stand verlassen, so muss das Schießen entweder unterbrochen werden oder qualifizierter Ersatz die Aufsicht übernehmen.

    Genau so habe ich das beim BDS-Lehrgang gelernt. Aus diesem Grund wird dort auch keine "Aufsicht" über Kameras oder aus einer Kabine heraus erlaubt.

    Die VA muss die Möglichkeit haben einzugreifen.

  • Wenn der Wenger7 sein Lebtag noch nie in einem DSB-Verein gewesen ist, dann wäre das schon denkbar. :D

    Sehr geehrter Herr Carcano,

    den Begriff des Schießsportleiters gibt es halt in unseren Schützenvereinen nicht.

    Um welchen anderen Sport sollte sich auch der/die Sportleiter eines Schützenvereins kümmern als um das Schießen?

    Stabhochsprung/ Triathlon/...?

    Insofern für mich ein klassischer Pleonasmus.

    PS: Auch die in der Luftgewehr-Bundesliga erfolgreichen Vereine aus meiner Region wie Prittlbach und Niederlauterbach

    haben nur Sportleiter.

    PPS: Meine Aussagen zur ursprünglichen Frage waren richtig, oder?

  • Er meinte, ich dürfte nicht alleine auf den Schießstand – also alleine im Gebäude sein. :/

    Hier beißen sich "normaler" Arbeitsschutz und das Waffenrecht. Ich habe es früher mal so gelernt, dass bei der Arbeit immer 2 Personen anwesend sein sollen, damit der eine dem anderen bei einem Unfall helfen/retten kann. Das wird durch die Formulierung "sichergestellt ist, dass ..." ausgehebelt.

    Wenn also der Vorstand niemanden alleine im Gebäude haben will - aus o.g. Gründen - kann ich das nachvollziehen.

    Jeden Tag ´ne grüne Tat: Verbieten, was ein andrer mag!

    "Das Scheibenbild zeigt zum Schützen." (DSB Sportordnung 0.4.1.1)

  • den Begriff des Schießsportleiters gibt es halt in unseren Schützenvereinen nicht.

    PPS: Meine Aussagen zur ursprünglichen Frage waren richtig, oder?

    1. Außerhalb des DSB nicht. Innerhalb der DSB-Landesverbände überall einheitlich so benannt, weil bundesmäßig seit Anno Pfeifendeckel namentlich verbindlich vorgegeben als Vorstufenqualifikation, durch den Qualifizierungsplan. "Schießsportleiter" ist keine Stellung oder Funktion (wie Zieler oder Pritschenmeister), sondern eine Qualifikation.

    2. Eher nicht so.

  • Jain, wenn neben der VA keine weitere zur Aufsicht befähigte Person anwesend ist, dann ja, ist er die Aufsicht und muss sich auf dem Stand befinden.

    Ansonsten, wenn weitere zur Aufsicht befähigte Personen anwesend sind und vom VA als Standaufsicht für den Abend/Tag benannt wurden, muss die VA nicht auf dem Stand sein, sondern sich nur auf der Anlage aufhalten und erreichbar sein.

    Die VA ist nicht perse die Aufsicht, sondern die VA trägt die Verantwortung. Stellt im Vorfeld sicher, dass der Schießstand in Ordnung ist, Erste Hilfe Material da ist, Feuerlöscher da sind und aktuel geprüft sind, etc. Er stellt sicher, dass der Schießbetrieb sicher erfolgen kann und trägt die Verantwortung für den sicheren Schießbetrieb und ja, er muss vom Verein berufen sein.

    Grundsätzlich gilt, wenn keine VA anwesend ist, darf kein Schießbetrieb stattfinden.