Hallo,
nachdem die SpO eine Rechtsgrundlage darstellt, muss man sich dem Thema leider mit etwas Rechtsverständnis nähern. Daran müssen sich auch "hohe Kampfrichter und der Thüringer Schützenbund" messen lassen.
Wenn man sich die Regelungen in der SpO ansieht (auch wenn manches gegenüber den ISSF-Rules "verhunzt" wurde) und dem Schießsport schon etwas länger nachgeht und vielleicht diverse Waffenkontrollen sowohl stehend, Dreistellungskampf als auch Auflage hinter sich hat, weiß dass der 1.4.6. für KK (bisher mit Ausnahme ZiStu, KK100 und Auflage) angewendet wird (Nachkontrolle auf der DM liegend z.B. wegen der der 25 mm-Reeglung) und der 1.4.7 und die Regelungen unter 1.5.1 und 1.5.4 für LG sowie und für LG Auflage in Verbindung mit dem 9.7.2 Anwendung fanden (insbesondere die 20 mm-Regelung Bogenmaß). Für KK Auflage ist daher insbesondere auch der 9.7.2 ausschlaggebend.
Denn, was nicht in 1.4.6 - 1.5.5 und 9.7 - 9.7.1 geregelt ist, ist ja erstmal zulässig, aber eindeutig begrenzt durch den 9.7.2
Bisher war das auch kein Problem bis jetzt einigen Funktionären auffällt, dass mancher Sportsfreund eben sich nicht mehr an den 9.7.2 hält und die Schaftkappe eher auf der Schulter aufliegen lässt.
eigentliche Problembehebung: Disqualifikation
Mit sportlichen Grüßen
Holger