Ist ja toll: Erst werden die mangelnden Verstellmöglichkeiten des Griffs, insbesondere bei der Neigung, bemängelt und nun wo einige Hersteller sie haben, machen "wir" sie uns durch (angebliche) SpO-Regelungen madig. ![]()
Beiträge von schmidtchen
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... als das Schießen allein auf dem Stand. Das war den Punkt, auf den weiter oben teilweise abgestellt wurde.
Wobei man ja jetzt fair bleiben muss. Der Gesetzgeber hat doch das alleine schießen auf dem Stand sogar zugelassen. Was dann Verbände und Vereine daraus machen ist eine andere Geschichte. Beim Gesetzgeber war ja nur "am Ende" noch die Frage aufgetaucht, warum man denn für die vA noch eine zusätzliche Ausbildung belegen muss, um für die vA sachkundig zu sein und nicht schon die Sachkundeausbildung ausreicht.
Und ja, man könnte oder hätte die Waffensachkunde sicher auch um einen zusätzlichen Themenblock mit den Inhalten der vA bei Lehrgang und Prüfung ergänzen können und das wäre es gewesen.
So aber kann jeder aktiv selbst entscheiden, ob er die Qualifikation zur vA machen möchte oder nicht. Ich kenne Leute, die sich weigern, einen vA-Lehrgang zu machen, weil sie mit ihrem Verein nicht diskutieren wollen, dass sie keinen vA-Dienst machen möchten. So haben sie keine Qualifikation und gut ist.

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Ich habe mit meinem Griff einen riesen Wirbel verursacht, so dass damit zu rechnen ist, dass sich die Experten endlich mal damit beschäftigen.
Da bin ich mal gespannt. Nicht alles, was bekannt ist, wird auch einer zielführenden Regelung zugeführt, wie uns die Vergangenheit oft genug gelehrt hat. Aber man soll ja optimistisch bleiben. Wird sicher zumindest demnächst im "Der Kampfrichter weiß das" auftauchen, damit wenigstens der weiß, was er ablehnen soll. Ob's den Weg in die SpO findet, bleibt abzuwarten, wie bei so vielen anderen Regelungen/Interpretationen des Herrn F. auch.

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Das war eben die Bestätigung über den Verein, wobei es meist den Vereinen überlassen war den Umfang der Einweisung zu bestimmen.
Na ja, der Umweg ging (wahrscheinlich) schon über die 1. VO zum WaffG und dort den § 31 Abs. 1 Nr. 2c)
"Die Sachkunde gilt insbesondere als nachgewiesen, wenn der Antragsteller
...
c) die nach § 29 nachzuweisenden Kenntnisse auf Grund einer anderweitigen,
insbesondere behördlichen oder staatlich anerkannten Ausbildung oder als
Sportschütze erworben hat, sofern die Tätigkeit oder Ausbildung ihrer Art nach
geeignet war, die erforderliche Sachkunde zu vermitteln." (Anm.: Formatierungen von mir)
Daraus hat man dann wohl 20 Jahre lang die Sachkunde durch Vereinsmitgliedschaft "gebastelt", wobei der Verein, zumindest bei uns, da noch nicht mal irgendwas sachkundemäßig bestätigen musste. Mitglied ja = alles ok. Also schon eine seeehhr weite Auslegung. Das man das heute enger sieht, darf nicht verwundern.
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Apropos, ich vertrete übrigens auch die Ansicht, dass @Grumpys Kritik an der grundsätzlichen Art, wie das in diesem unseren Lande mit der verantwortlichen Aufsichtsperson im Sinne des Waffenrechts so geregelt und gesetzlich vorgeschrieben ist, nicht völlig unberechtigt ist. Bei unseren unmittelbaren Ländernachbarn gibt es solche zwingenden gesetzlichen Vorschriften nicht, und trotzdem produzieren die da auf ihren Schießständen auch nicht ständig Unfälle oder sogar Tote. Von daher ...
Mit bestem Schützengruß - und nicht gleich in den falschen Hals kriegen
Murmelchen - im Zweifel eher liberal
Na ja, da könnten wir aber noch zahlreiche andere "Fässer" in diesem unserem Lande aufmachen. Schließlich sind "wir Deutschen" (bitte nicht wieder falsch verstehen) für unsere "Regelungswut" berühmt-berüchtigt.

Und das es beim Waffenrecht eher restriktiver denn liberaler vonstatten geht, dürfte bei der Vergangenheit und den Entwicklungen in der Gesellschaft (vermehrte Gewalt) auch nicht unbedingt verwundern. Ob das eine mit dem anderen ursächlich zusammen hängt, lasse ich ausdrücklich offen, aber es bietet auf jeden Fall hervorragende Ansatzpunkte, wie ja jedes neue Unglück in dieser Richtung zeigt.
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Die einzelnen Verbände wären hier lediglich der richtige Ansprechpartner, wenn man die Umsetzung dieser gesetzlichen Regelung kritisieren und verbessern möchte, aber deine Kritik richtet sich ja generell gegen die Verordnung. Hier müsste man, ggf. über die Verbände, auf den Gesetzgeber einwirken. Aber da sehe ich wenig bis keine Chancen.
So ist das wohl. Und der Gesetzgeber hat eben festgelegt, dass sachkundig für den Waffenerwerb und sachkundig als verantwortliche Aufsicht zwei unterschiedliche paar Schuhe sind.
Da der Gesetzgeber sich aber (Gott sei Dank) bei der Beschreibung der Aufgaben und der SK der vA nur sehr wage ausgedrückt hat, konnten die Verbände diese umfangmäßig niedrig ansetzen.
DAS sie aber gemacht wird, sehe ich durchaus für sinnvoll an. Zumindest beim Versicherungsschutz und bei den Verantwortlichkeiten, wofür die vA alles zuständig ist, fallen den Teilnehmern bei meinen Lehrgängen oft genug die Kinnladen runter. Und sowas wird in den Vereinen meist gar nicht oder unzureichend vermittelt beim einfachen Training. Andererseits interessiert es der Waffenerwerber bei der erstmaligen Erteilung meist erst einmal nicht, da hat er andere Bedürfnisse. Bei uns sind viele Teilnehmer, die den vA-Lehrgang nicht unmittelbar mit der SK machen sondern 1-2 Jahre später. Das DSB-Konzept gibt da zwar eine andere Empfehlung, aber ich nehme sie auch später noch.

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War es nicht so dass auch schon nach dem WaffG 72 der Verein neben der Mitgliedschaft eben auch die erforderliche Grundkentnisse im Umgang mit der beantragten Waffe bestätigen musste soweit nicht andere Ausbildungen anerkannt wurden.
Prüfung mit amtlichem Fragenkatalog, Zeugnis von dem ensprehendem Prüfungsgremiung kam doch erst mit dem WaffG 2002,
Was der Verein genau in den 70ern bestätigen konnte/musste, kann ich nicht sagen, da ich erst 1982 aktiv in die Materie "waffenrechtliche Erlaubnisse" eingestiegen bin, aber §31 WaffG vom 19.09.1972 besagte schon:
"§ 31 Sachkunde
(1) Den Nachweis der Sachkunde (§ 30 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2) hat erbracht, wer eine
Prüfung vor der dafür bestimmten Stelle bestanden hat oder seine Sachkunde durch eine
Tätigkeit oder Ausbildung nachweist.
(2) Der Bundesminister des Innern wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit
Zustimmung des Bundesrates Vorschriften über die Anforderungen an die
waffentechnischen und waffenrechtlichen Kenntnisse, über die Prüfung und das
Prüfungsverfahren einschließlich der Einrichtung von Prüfungsausschüssen sowie über
den anderweitigen Nachweis der Sachkunde zu erlassen."
Und dazu gab es dann weitere Erläuterungen in der 1. VO zum WaffG vom 27.05.1976 in §§ 29 ff..
Es gab schon in der 80er Jahren Prüfungsausschüsse für Waffen-SK bei einigen Bezirksregierungen (wie sie hier in NRW heißen). Wie verbreitet die waren, weiß ich aber nicht, da sie bei uns niemand genutzt hat. Wie gesagt, in den 80er bis Anfang der 90er Jahre reichte eine Vereinsmitgliedschaft und ab Anfang der 90er haben wir im Bezirk (auf der Basis von DSB/LV-Regelungen) mit der eigenen SK/vA-Ausbildung begonnen, schon weit vor der gesetzlichen Regelung 2002.
Wann der amtliche Fragenkatalog eingeführt wurde, kann ich nicht sagen.
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Ich weiß, dass der 'Schießsportleiter' vom WSB schon seit den Neunzigern als Lehrgang und Qualifikation angeboten wird. Im 'alt ehrwürdigen' Handbuch von 1983 taucht der Lehrgang hingegen noch nicht auf. Da ist neben der Sachkunde- und der Jugendleiterausbildung nur die Rede von den F-Übungsleitern.
OT: Ich hab 1982 in einem gemeinsamen Kurs von WSB und RSB meinen F-Übungsleiterschein gemacht und innerhalb dieses Kurses wurde auch ein Schießleiterkurs, der SK und vA beinhaltete, abgehalten. Allerdings war der übergebene Qualifikationsnachweis dafür noch ein selbsterstellter des Ausbilders. Bei einer Auffrischung "Schießsportleiter" 1992 gab es dann schon einen offiziellen Verbandsausweis, der die Stufenqualifikationen SK - vA - Schießsportleiter beinhaltete, die ggf. einzeln abgezeichnet wurden. Das nur ein wenig zur Historie, die aber natürlich nichts mit der eigentlichen Fragestellung zu tun hat, aber einen gewissen WirrWarr aufzeigt, der damals wie heute in bestimmten Bereichen existiert und von den Verbänden sorgsam gepflegt wird, wie mir scheint. Das bis in die achtziger nur SK, Jugendleiter und F-Übungsleiter im DSB-Bereich auftauchte hatte wohl damit zu tun, dass seinerzeit vielfach die SK-Qualifikation und die vA-Qualifikation quasi gleichgesetzt wurde. Damals wurde vielfach auch noch alleine die Mitgliedschaft in einem Schießsportverein schon als Qualifikationsnachweis für die gesetzliche SK angesehen, so bei mir 1980 bei meiner ersten erlaubnispflichtigen Waffe. Obwohl auch damals schon § 31 WaffG ähnliches festlegte wie heute, nur die Auslegung des Begriffs "Ausbildung" war, zumindest in unserer Region, eine andere. Ende OT:
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So ein Schlüssel ist einfach eine feine Sache. Hab ich auch.

Mit bestem Schützengruß
Murmelchen
Da scheinen ja richtig viele im Umlauf zu sein. Bei mir ist auch einer vorhanden.

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Das Gesetz kennt hier nur die „verantwortliche Aufsichtsperson“ und die „zur Aufsicht befähigte Person“.
Das ist ein und diesselbe Person. Verantwortliche Aufsichtsperson kann nur jemand sein, der auch die entsprechende Befähigung hat. Nur jemand mit der Befähigung kann vom Betreiber als vA bestellt werden.
Der Qualifizierungsweg war aber meiner Kenntnis nach ein anderer, bzw. Die Schulungsinhalte. Schießleiter war höherwertig und beinhaltete die Standaufsicht.
Auch beim DSB ist der Schießsportleiter als Ausbildungsgang höherwertig als die vA, jedoch beinhaltet die Ausbildung zum Schießsportleiter die vA-Ausbildung nicht sondern setzt sie voraus.
Bei der Vermischung und Verwendung von unterschiedlichen Begriffen für ein und denselben "Job" gebe ich dir durchaus Recht, was aber nichts daran ändert, das vom Gesetzgeber eben nur genau EINER, nämlich die vA, GEFORDERT wird. Alles andere ist Verbandsklüngelei. Und wenn der Verein über diese gesetzliche Forderung hinaus weitere Anforderungen stellt, dann darf er das (weil er als Betreiber nun mal die Spielregeln festlegt), sollte das aber dann auch als "eigene Spielregeln" verkaufen und nicht behaupten, es wäre anders nicht zulässig.
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Jain, wenn neben der VA keine weitere zur Aufsicht befähigte Person anwesend ist, dann ja, ist er die Aufsicht und muss sich auf dem Stand befinden.
Ansonsten, wenn weitere zur Aufsicht befähigte Personen anwesend sind und vom VA als Standaufsicht für den Abend/Tag benannt wurden, muss die VA nicht auf dem Stand sein, sondern sich nur auf der Anlage aufhalten und erreichbar sein.
Die VA ist nicht perse die Aufsicht, sondern die VA trägt die Verantwortung. Stellt im Vorfeld sicher, dass der Schießstand in Ordnung ist, Erste Hilfe Material da ist, Feuerlöscher da sind und aktuel geprüft sind, etc. Er stellt sicher, dass der Schießbetrieb sicher erfolgen kann und trägt die Verantwortung für den sicheren Schießbetrieb und ja, er muss vom Verein berufen sein.
Grundsätzlich gilt, wenn keine VA anwesend ist, darf kein Schießbetrieb stattfinden.
Hier vermischst du aus meiner Sicht genau die Dinge, die wir oben angesprochen haben. Die vA ist IMMER DIE Aufsicht, die gerade auf dem Stand die Aufsicht über die Schützen wahrnimmt, sonst ist sie keine vA. Das ist die vom Gesetzgeber vorgeschriebene verantwortliche Aufsichtsperson, die dann am jeweiligen Abend Dienst im Schützenstand macht. Diese trägt auch für den Gesetzgeber in erster Linie die Verantwortung (auch wenn das von manchen gerne anders gesehen oder dargestellt wird).
Die Person, die ggf. vor Ort bestimmte Aufsichten bestimmten Standabschnitten zuteilt (wenn denn mehrere Aufsichten Dienst machen sollen/müssen KANN eben solch ein Schießsportleiter sein, wie er hier schon mehrfach angesprochen wurde. Dieser muss gem. Qualifizierungsplan des DSB an und für sich auch die Qualifikation als vA haben, aber im Zweifelsfall würde ich als Schießstandbetreiber mir eh von allen bestellten Aufsichten ihren Nachweis der Qualifikation als vA zeigen lassen (und mir ne Kopie als Nachweis machen). Dann fallen so Sonderfälle wie von Murmelchen beschrieben, eh auf.
Auch hat die vA vor Beginn des Schießens zu prüfen, ob alle sicherheitstechnischen Voraussetzungen für einen sicheren Schießbetrieb gegeben sind. Mag der Verein das auch auf einen Schießsportleiter, Vereinssportleiter oder wen auch immer delegiert haben, passiert etwas, ist immer "die arme vA" derjenige, wo am ehesten geschaut wird, ob er was falsch gemacht hat. So zusagen, der Letzte, den "die Hunde beißen".
Das gilt auch für Fälle, wo ich die Aufsicht "im Betrieb" übernehme (einspringe). Ist da was nicht in Ordnung, muss ich unterbrechen und Abhilfe schaffen. ICH trage die Verantwortung. Passiert etwas, weil z.B. irgendwelche Dinge in der Schießbahn stehen, die da nicht hingehören, reicht ein Verweis auf die vA, die zu Beginn des Schießens da war ("der hat doch angefangen, schießen zu lassen, ich hab doch nur übernommen") in der Regel nicht aus.
So meine Erfahrung und Kenntnis aus vielen Rechtsverfahren, die zur Anklage kamen.
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Wenn du trainierst, trainierst du stets einzelne Aspekte - aber du wirst so gut wie nie exakt nach SpO schießen.
Selbst beim wettkampfnahen Training nicht!
Wenn du trainierst, dann für eine Disziplin nach SpO.
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Das Abstempeln also von Trockentraining mit erlaubnispflichtigen Waffen ist DEFINITIV legal (auch in deiner Auslegung!) - da JEDE vom BVA genehmigte Sportordnung als Basis für sportliches Schießen angewendet werden kann (sh. Begründung zur Gelben WBK).
Ich kann dir da voll folgen, bin mir aber auch SEEEHHHR sicher, dass das nicht überall so gesehen wird. Das bekommen wir doch schon bei den Diskussionen über das allgemeine Bedürfnis mit. Da legen die Vereine manche Dinge durchaus kreativ aus. Und ebenfalls bin ich mir sehr sicher, dass auch in der Rechtsprechung große Zweifel an deiner Auslegung auftreten werden, wenn es denn mal bis dahin kommt. Und ich erinnere mich noch durchaus an Überlegungen, dass zukünftig in der Schießkladde nicht nur "Training SpoPi" eingetragen wird sondern auch die Schusszahl dabei sollte, um die "Ernsthaftigkeit" des Trainings zu demonstrieren. Gott sein Dank haben wir das NOCH nicht eingeführt bekommen.
Und um nochmals auf einen früheren Punkt der Bestätigung der Trainingsleistungen von dir einzugehen
Wie angenehm und beruhigend ist es doch, letztendlich der Herr über Schlüssel, Terminkalender und Stempel zu sein.
Klar dürfte aber doch wohl sein, dass, wenn du alleine trainiert hast, ein von dir selbst abgestempelter Eintrag in DEIN Büchlein im Zweifelsfall die Tinte nicht wert ist, mit der er geschrieben wurde. Nur um das auch noch mal gesagt zu haben.
Und über die Trockentrainings oder solche mit elektronischen Geräten zu Hause haben wir da noch gar nicht geredet.
Ich wünsche viel Glück bei den Diskussionen und in den Verfahren, wenn das mal thematisiert wird.
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Wenn der Wenger7 sein Lebtag noch nie in einem DSB-Verein gewesen ist, dann wäre das schon denkbar.

Denkbar aber auch, dass alleine die Begrifflichkeit, die selbst in den LV nicht stringent verwendet wird, irritiert. Vielfach werden die Begriffe wie Aufsicht - Standaufsicht - Schießleiter - etc synonym verwendet, obwohl sie nicht immer dasselbe aussagen. Fakt ist, dass das WaffG keine Unterscheidung zwischen "Aufsichten" und "Schieß(sport)leitern" kennt. Es kennt nur die "verantwortliche Aufsichtspersonen" (vA). Das bedeutet, jeder, der die Grundqualifikation vA hat,, fällt unter die Regelung des § 11 III AWaffV. Ob das dann der VEREIN auch so möchte, ist eine andere Sache:
Ich dachte auch - "HÄ, was soll das denn jetzt? Ich darf Aufsicht führen bei Wettkämpfen, aber darf nicht alleine im Gebäude sein und schießen?"
Ich kenne Vereine, die das aus "Fürsorgegründen" nicht zulassen. Man möchte nicht, dass sich ein Schütze möglicherweise selber verletzt und sich ggf. nicht selber helfen kann oder keine Hilfe holen kann.
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Es war für mich nicht ersichtlich, auf welchen Zeitpunkt sich deine Aussagen bezogen. Bei mir ist "neues WaffR" immer das AKTUELLE und alles was davor ist, ist ALT. Was da im einzelnen die Rechtsgrundlage war/ist, ist mir meist egal, weil es Schnee von gestern ist. Gearbeitet wird HEUTE mit dem aktuellen und danach werden die Vorgänge für uns bewertet. Und nach DIESEM WaffG IST das Fortbestehen des Bedürfnisses in den Spezialfällen, wo seit der ersten Eintragung einer erlaubnispflichtigen Waffe 10 Jahre vergangen sind, (nur) durch eine Bescheinigung DES SCHIESSSPORTVEREINS nachzuweisen. In der Regel werden solche formalen Bescheinigungen nur von offiziellen Funktionsträgern des Vereins abgegeben, meist ein oder mehrere Vorstandsmitglieder des §26 BGB Vorstandes, da es ein formaler Rechtsakt ist. Das Formular der Behörde sieht da auch einen Vereinsstempel vor, was ebenfalls eine gewisse formale Qualität nahelegt. Möglicherweise kann man das aber Vereinsintern auch delegieren.
In der BIS 2020 geltenden Fassung des WaffG war nicht festgelegt, WIE das Fortbestehen des Bedürfnisses nachgewiesen wird und WER es zu bestätigen hat.
Die WaffVwV hat dazu zwar Ausführungen in Ziffer 4.4 gemacht, jedoch sind diese etwas unpräzise gewesen ("Für Mitglieder eines Vereins, die einem anerkannten Schießsportverband angehören, genügt es bei der Überprüfung des Fortbestehens des Bedürfnisses nach § 4 Absatz 4, dass die fortbestehende schießsportliche Aktivität und die Mitgliedschaft im Verband durch geeignete Nachweise, z. B. durch eine Bescheinigung des Vereins oder durch Vorlage eines Schießbuchs bestätigt wird, dass der Sportschütze weiterhin schießsportlich aktiv und dem anerkannten Verband als Mitglied gemeldet ist."). Die Behörde konnte geeignete Nachweise zur weiteren schießsportlichen Aktivität anfordern, und welche sie über die genannte Vereinsbescheinigung und das Schießbuch hinaus noch anzuerkennen hatte, war halt nicht festgelegt. Und deine Behörde hat halt deinen Nachweis "Ergebnislisten" nicht anerkannt. So ist das Leben halt.
In dem seit 2020 geltenden WaffG ist dieses, nach meinem Kenntnisstand bewusst, präziser gefasst worden. Sowohl, WELCHER Nachweis zu bringen ist als auch das Procedere, also welche Anzahl wann gefordert wird. Da gab es in der Vergangenheit ja auch, trotz gewisser Formulierungen in der WaffVwV (" Für die Bedürfnisüberprüfung nach Satz 3 gelten nicht die Voraussetzungen bei der Ersterteilung.") (gemeint ist §4 Abs. $ S.3 WaffG) anders arbeitende Behörden. Und da die WaffVwV-Vorschriften nicht für uns Bürger einklagbar sind, gab es auch Urteile, die die Behördenauffassung bestätigten.
Das sieht hier in dem besagten VGH B-W aus meiner Sicht deutlich anders aus, Da werden bewusst Sachen verdreht, Kontexte nicht beachtet und Behauptungen aufgestellt, die nicht begründet werden, die KLAR gegen den Gesetzestext und die Gesetzesmaterialien gehen. Warum man hier Sorge hat(te), dass das BVerwG dieses Urteil bestätigt (und damit eine Grundsatzentscheidung manifestiert) (und man wohl deshalb nicht versucht hat, das Urteil über den Weg der Nichtzulassungsbeschwerde anzuggreifen), erschließt sich mir nicht ganz. Und WENN, dann muss man sowieso noch mal ans Gesetz ran (und man ist ja eh gerade anscheinend wieder dabei, wenn man Fr. Faeser's Ausführungen richtig deutet). Aber dieses Obergerichtsurteil SO stehen zu lassen, öffnet (mal wieder) alle "Unsicherheitstore" für "spezielle Behörden" und wir Sportschützen wissen nicht, wie wir uns verhalten sollen.
Resümee für dich Murmelchen: Möglicherweise haben wir uns tatsächlich missverstanden, aber klar ist, dass du HEUTE mit einem Ergebnislistennachweis nix mehr anfangen kannst und die Behörde da normalerweise auch nicht mehr mitspielt. Nach dem Recht bis 2020 wäre das grundsätzlich MÖGLICH gewesen, die Behörde MUSSTE da aber nicht mitspielen.
Und ja, Bestätigungen über erfolgte Schießen darf auch ein verantwortlicher Schießleiter geben. Inwieweit die Behörde dann DEINE selbst bestätigten Schießen (wenn du als Berechtigter alleine schießt) anerkennt, das steht auf einem anderen Blatt, sollten wir hier aber nicht weiter diskutieren, da aus meiner Sicht die "normalen" Probleme, die sich aus dem Urteil ergeben (können), vollkommen ausreichen.
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Ich habe seit dem letzten Oktober eine KK Pistole und ein Gewehr.
Bei mir ist die Polizeibehörde Gummersbach zuständig.
Ich wurde noch nicht kontrolliert, aber sie prüfen bei jedem Vorgang die Zuverlässigkeit.
In anderen Gemeinden ist es einfacher, da geht man hin und kann auf die Eintragung warten.
Die WBK kommt per Post. Heißt ich muss warten bis ich für ein neues Sportgerät Munition kaufen kann.
Die Mitarbeiter der Polizeibehörde in Gummersbach sind freundlich und hilfsbereit.
Ich gebe dir Recht, dass die Mitarbeitenden der Kreispolizeibehörde des OBK nett, freundlich und hilfsbereit sind. Das ändert aber nichts daran, dass auch sie seit Jahren entgegen der Regelungen der WaffVwV systematisch und flächendeckend das Bestehen des weiteren Bedürfnisses gem. § 4 Abs. 4 S. 3 des bis 2020 geltenden WaffG kontrolliert haben (obwohl dieses gem. Ziffer 4.4 WaffVwV, wie Murmelchen zutreffend ausgeführt hat, normalerweise nur bei einem konkreten Anlass erfolgen soll) und dass sie auch jetzt noch Formulare bei der Bedürfnisprüfung verschicken, bei denen man als Vereinsverantwortlicher nur bestätigen kann, dass der Schütze/die Schützin weiterhin Vereinsmitglieds ist UND regelmäßig den Schießsport ausübt. Letzteres ist aber bei verstreichen von 10 Jahren seit des erstmaligen Eintrags einer Waffe nicht mehr notwendig.
Eine Möglichkeit, die Regelung des § 14 Abs. 4 S. 3 des aktuellen WaffG (10-Jahres-Regelung) auszuwählen und nur die weiterhin bestehende Mitgliedschaft in einem anerkannten Schießsportverband zu bestätigen, gibt es nicht. Und das, obwohl sie schon vor 2 Jahren auf diesen Umstand hingewiesen wurden.
Außerdem kann ich dir mitteilen, dass sie sowohl die Aufbewahrung als auch das Bedürfnis systematisch kontrollieren, mal mehr, mal weniger. Das kommt immer auf die gerade vorhandene personelle Besetzung an. Das hat in den letzten 10 Jahren aufgrund verschiedener Umstände mehrfach gewechselt und ist derzeit wieder eher etwas mau. Aber verlassen kann man sich da nicht drauf.
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Nur soviel schon mal vorab: So kenne ich Dich ja gar nicht. Warum denn jetzt zum zweiten Mal und schon wieder so eine stellenweise grobe Fehlinterpretation meines Textes?
Ich gehe davon aus, dass du mir bei deiner Einlassung auf meinen Beitrag sicher auch sagst, WORIN meine Fehlinterpretation lag. Genauso wie ich Gerichte/Richter nicht mag, die deutlich über's (gesetzliche) Ziel hinausschießen, kann ich manche Schützenkollegen nicht verstehen, die selbst klarste gesetzliche Vorgaben noch abwandeln möchten. Wenn im Gesetz steht "Vereinsbestätigung" dann ist damit eine EXPLIZITE Vereinsbestätigung gemeint und kein Puzzlespiel, welches sich die Behörde mittels Ergebnislisten o.ä. zusammenreinem darf/soll. Ich kann da keine Fehlinterpretation sehen.
Solltest du auf die "langjährige ehrenamtliche Tätigkeit bis hin zur Landesebene" anspielen, so kannst du mir sicher deren Relevanz in diesem Zusammenhang erläutern. Auch die Herrschaften in der Verwaltung machen oft "nur" ihren Job, auch wenn es da einige gibt, die über's Ziel hinausschießen. Das muss man aber nicht verallgemeinern.
Übrigens schießt auch meine Behörde (in NRW) regelmäßig über's Ziel hinaus, indem sie (wie anscheinend von oben angeordnet) schon nach altem Recht das Bedürfnis auch später als nach 3 Jahren regelmäßig erneut überprüft haben und nach neuem Recht auch eine Bestätigung von den "Altmitgliedern" (>10 Jahre nach Eintrag der ersten Waffe) gerne noch das regelmäßige Schießen bestätigt haben möchten. Ich ändere denen seit Jahren (als Vereinsverantwortlicher) ihre Formulare entsprechend der gesetzlichen Vorschriften ab, bestätige ihnen, was ich bestätigen muss und höre dann nichts mehr von denen.
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Es macht immer Sinn Vergleiche anzustellen, 1. um zu analysieren, 2. Ergebnisse festzustellen 3. ggf. neue eigene Ziele zu formulieren und umzusetzen.
Die für die gegenseitige Information gedachten Zahlen sollten jedoch klar beschrieben sein. Deshalb halte ich es für sehr wichtig, bei der Mitgliederentwicklung folgende Informationen von den Vereinen abzufordern:
1. Anzahl der Doppelmitgliedschaften,
2. Jahrgangsstatistik mit Brutto-Zugang/Abgang
3. angebotene Disziplinen
4. Aufteilung der Mitgliederbestände hinsichtlich aktiv/passiv (auch in% geschätzt)
5 bei aktiv - davon Sport Disziplin (auch in % geschätzt)
Auf Verbandsebene könnte die Sportler/innen-Quote ermittelt werden. Wie viele Verbandsmitglieder nehmen an den Meisterschaften teil?
Ich kann dir aus bekannten Erfahrungen mitteilen, das es nicht ganz einfach (um nicht zu sagen, fast unmöglich) ist, diese Zahlen zuverlässig von einer auch nur überwiegenden Mehrheit der Vereine zu erhalten. Da wird, aus vielerlei Gründen taktiert oder man hat schlicht und einfach "keinen Bock", das zu beantworten. Und mit einer Rücklaufquote von meinetwegen 60% kannste nicht viel anfangen. Und alles selbst eruieren (was öffentlich zu eruieren ist) ist zu aufwendig und ebenfalls nicht vollständig.
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Ist das schon eine Reaktion vom Verband?
Hier gilt jetzt wie beim Erwerb über das Grundkontingent (§14/5) hinaus –
der Wettkampfnachweis muss für jede einzelne Waffe erbracht werden, die
sich weiterhin im Besitz befindet.
In welcher Häufigkeit und in welchem Zeitraum ist zum heutigen Zeitpunkt
noch nicht geregelt.
Alle Anträge, die auf dieser Grundlage zu prüfen sind, verbleiben aktuell
beim WSV. Wir informieren sobald die Abläufe mit dem Innenministerium
BW geklärt worden.Da muss man wohl von ausgehen
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...nur mal so: im Bezirksschützenverband Stade gibt es keine Kreisverbände...geht also im NWDSB auch ohne...
Na ja, dass sagt erstmal wenig aus. Man müsste dann auch z.B. wissen, ob dieser Bezirksverband in Vereinsanzahl und Mitgliederzahl auch mit den anderen Bezirken vergleichbar ist.
Im Rheinischen Schützenbund gibt es diese Diskussion des Ebenenwegfalls der Kreisebene auch schon länger und man hat es trotz anhaltender Funktionärsknappheit bisher nicht geschafft, dieses umzusetzen. Es gibt da aber durchaus Bezirke, die dieses schon gemacht haben und z.T. keine Kreise mehr haben. Nur ist deren Größe nicht unbedingt vergleichbar mit anderen, deutlich größeren Bezirken. Der kleinste Bezirk bei uns hat meines Wissens ~30 Vereine und 3.000 Mitglieder, der Größte hat >100 Vereine und 10.000 Mitglieder. In Letzterem hat der Wegfall einer Ebene natürlich ERHEBLICH mehr Arbeit für die nächst höhere Ebene als im Kleineren.
Also lässt sich das Ganze nicht ganz so einfach pauschal beurteilen.
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Das Urteil des VGH ist weder ein Einzelfall noch ist dessen Tenor wirklich neu. Es gab leider schon weitere Urteile mit dieser Aussage und Botschaft und mehrere dieser Urteile wurden auch schon hier im Forum behandelt, ...
Da bin ich aber jetzt doch leicht irritiert. WO wurde denn hier im Forum schon mal ein Urteil zu einem ähnlichen Fall behandelt, der nach dem NEUEN Waffenrecht bzgl. des Bedürfnisnachweises behandelt wurde. Zwar betraf der Fall an sich zunächst das alte Waffenrecht in diesem Punkt, aber das sollte ja eh Schnee von gestern sein und die Ausweitung und Bewertung der NEUEN gesetzlichen Grundlage der Bedürfnisprüfung, insbesondere die vom Gesetzestext und den Begründungen abweichende Auslegung zu § 14 Abs. 4 S. 3 WaffG waren mir bisher hier nicht in Diskussionen aufgefallen. Vielleicht kannst du mir da weiterhelfen. Auch andere obergerichtliche Urteile in dieser Hinsicht, wohlgemerkt zum NEUEN WaffG, sind mir da bisher nicht untergekommen und konnte ich in Juris auch nicht finden. Auch hier würde ich mich über Hinweise freuen.
Ich selbst bin in den letzten Jahren gleich zweimal zu einem Bedürfnisnachweis aufgefordert worden. Dabei besitze ich 'nur' zwei reinrassige Einzellader-Matchbüchsen im Kaliber .22lr, eingetragen seit über 30 Jahren in eine alte gelbe WBK. Weder meine Mitgliedschaften in gleich fünf Vereinen noch etliche Ranglisten innerhalb eines halben Jahres von Teilnahmen bis hin zur LM wurden akzeptiert, die Herrschaften bestanden auf einer expliziten Vereinsbestätigung.
Sorry, aber was ist daran so schwer zu verstehen? DAS steht SO im Gesetz. Ob deine 5 Vereinsmitgliedschaften zum Prüfungstag noch bestehen oder ob du, vielleicht nach der Teilnahme an den verschiedenen Ranglisten, aus den Vereinen und somit auch aus dem Verband ausgeschieden bist, ist durch deinen Vortrag nicht gesichert. Gesichert ist alleine die rechtsverbindliche Vereinsbestätigung.
Dabei hätte ich die mir als jahrzehntelanger Funktionär bis hin zur Landesebene auch selbst ausstellen können. Aber was solls.
Interessante Sichtweise.
Bei uns ist das so geregelt, dass solche Erklärungen nur entsprechend bestellte Vertreter des Vorstandes gem. § 26 BGB als rechtsverbindliche Erklärung abgeben dürfen. Und das sind nur AKTUELL tätige VEREINSvorstandsmitglieder und auch unabhängig davon, wo sie noch weitere Ehrenämter ausgefüllt haben. Das wäre ja noch schöner! 