Was macht ein Gewehr zur Waffe?

  • hm. ich persönlich sehe auch die besten Chancen über §3 WaffG. Bei unserem Landesverband (SBSV) auf der hp gibt es unter download ein Formular zum Ausfüllen. Dort heiß es:

    "Wir beantragen gem. § 3 Abs 3 WaffG eine Ausnahmegenehmigung vom Alterserfordernis für
    Kinder unter 12 Jahre für das Schießen mit Druckluft-, Federdruckwaffen und Waffen,
    bei denen zum Antrieb der Geschosse kalte Treibgase verwendet werden,
    für folgende Veranstaltung (en) und die damit zeitlich und sachlich direkt in Verbindung
    stehenden Übungsschießen."

    Es muss halt an einem Tag X eine Schießsportveranstaltung (z.B. Vereinsmeisterschaft, Vergleichskampf etc.) terminiert sein, und dann darf nach meinem Verständnis der Betreffende Jungschütze nicht nur daran, sondern auch am Training (="zeitlich und sachlich direkt in Verbindung stehenden Übungsschießen") teilnehmen.

    Mir ist kein einziger Fall aus der Praxis bekannt, bei dem das nicht genehmigt worden wäre - warum sollte es auch NICHT genehmigt werden?
    Sicher werden ein paar Euronen fällig - aber deutlich billiger wie ein "echtes" Gewehr unbrauchbar machen oder auf ein kostspieliges Lasersystem setzen ist es allemal.
    Und der Jungschütze hat dann, wenn er 12 Jahre alt ist keinerlei Probleme mit einer Systemumstellung...

    Gruß Asterix

    LP Steyr 10e

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  • Die Regelung das Kinder erst ab 12 Jahren mit dem Luftgewehr schießen ist völlig richtig. Das Luftgewehr ist zu schwer für den Körperbau der sich in der Entwicklung befindet und deshalb kann der Körperbau auch geschädigt werden. Wir sind nicht nur verantwortlich dafür das die Kinder verantwortungsvoll mit der Waffe umgehen, wir müssen mit den Kindern und dazu gehört auch der Körper, verantwortungsvoll umgehen.Durch meine Frau, sie ist Erzieherin, bin ich möglicherweise etwas geschädigt. Wenn ein Vater mit einer Ausnahmegenehmigung kommt und ich bin der Meinung das der Körperbau des Jungens "nicht geeignet ist" um freistehend mit dem 5 Kilogramm schweren Luftgewehr zu schießen, dann würde ich dies ablehnen. Der Junge hätte die Möglichkeit mit dem Lichtpunktgewehr zu schießen oder sein Vater sucht für ihn einen anderen Verein. Interessant wäre es zu wissen welche Anforderungen müssen erfüllt werden um eine Ausnahmegenehmigung zu erhalten und welcher Arzt weiß das.

  • Hallo Heiko,

    Dein Einwand ist sicher teilweise berechtigt. Ich sehe auch keine Sinn darin, einen 10jährigen wöchentlich - oder gar mehrmals wöchentlich zum Schießen zu "quälen" - schon garnicht im Stehend-freihändig Anschlag.
    Aber den Umgang mit der Waffe, das richtige Zielen, Abziehen, Nachhalten etc. kann man auch wunderbar im Sitzen üben lassen.
    Wobei auch hier gesagt sein muss: es gibt zehnjährige, die vom der Körperkostitution weniger Probleme mit dem Gewicht des Gewehres haben, als eventuell ein 13jähriger.
    Zum Gewicht: die heutigen Jugendgewehre wiegen deutlich unter 5 kg. Das kann also nicht das "Problem" sein.

    Aber eins ist klar: das ganze sollte natürlich in Maßen betrieben werden!

    Gruß Asterix

    LP Steyr 10e

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  • Eine ärztliche Bestätigung ist bei uns nicht mehr notwendig. Eine sinnvolle Entscheidung. Die meisten Ärzte wussten gar nicht worauf es beim Schießsport ankommt. Der Einstieg in den Schießsport erfolgt meist mit 10 bis 12 Jahren. Die leichten Jugendgewehre kann jeder einige Minuten halten. Wir reden ja nicht von einem kompletten Wettkampfprogramm. Die ersten Wochen und Monate wird überwiegend stehend aufgelegt geschossen. So können die genauen Abläufe ohne besonders große körperliche Anstrengungen optimal trainiert werden. Für unsere Kinder unter 10 Jahren wäre allerdings eine Alternative schon wirklich interessant. Mit einem Lichtgewehr auf Biathlonziele zu schießen wird schnell langweilig.

    Gerhard Seemüller

    „Great minds discuss ideas;
    average minds discuss events;
    small minds discuss people.“

  • Bei uns werden Diana 75 Luftgewehre benutzt, etwas ältere Modelle also. Ich würde gerne von Feinwerk ein Luftgewehr wie das 700 Junior kaufen, es passt leider nicht in unsere Kasse. Die Ergebnisse lassen sich trotzdem sehen.

  • Hallo,

    den Einwand mit der Schädigung des Körperbaus halte ich für überzogen, denn die neuen Jugendgewehre wie z.B. FWB P700 Junior oder Walther LG 30 wiegen ca. 3,5 Kilogramm. Da ist ein Schulranzen deutlich schwerer und dieser wird auch länger und regelmäßiger getragen, als ein Gewehr gehoben wird.
    Ich ließ meine Jugendlichen mit 10 Jahren starten, wenn ich sie dafür in der Lage sah und natürlich mit einer Sondergenehmigung des Landratsamtes. Denn wenn ein Schütze erst mit 12 Jahren mit einem echten LG das Schießen beginnt, ist für ihn der Zug bei den meisten Meisterschaften schon abgefahren, denn in der Schülerklasse macht man bei uns mit weniger als 175-180 Ringe fast keinen Stich mehr. Somit würde ich sagen: sobald die körperlichen Voraussetzungen stimmen und der Jugendliche das Gewehr halten kann, würde ich auf den Stehen freihändig Anschlag umstellen.

    Mir wurde selbst leider viel zu lange das Auflageschießen gewährt und immer wenn ich in meiner Jugendzeit gut genug gewesen wäre, bin ich eine Jahrgangsstufe nach oben gestuft worden. Somit blieben größere Erfolge leider aus.

    Mit bestem Schützengruß aus Niederbayern

    dingo

  • Das würde bedeuten, ein bzw . zwei Gewehre wie das Feinwerk C60 Junior und stellt gleichzeitig die Frage "wie finanziere ich das?" Wir haben ziemlich genau vor einem halben Jahr die Jugendschießabteilung übernommen bzw. uns dazu bereit erklärt diese Arbeit zu übernehmen. Im Norden ticken die Uhren auch etwas anders und wenn wir nun mit Vorstellungen kommen die auch Kosten verursachen, dann weiß ich nicht ob der Vorstand des Bürger - Jäger - Corps dann noch glücklich ist das sich Mitglieder gefunden haben die sich für die Jugendarbeit engagieren. Der Nachteil meiner Person ist das ich kein "Leisetreter" bin und ich feste Vorstellungen haben von denen der Vorstand jedoch nichts weiß, ein Konzept musste ich nicht vorlegen.
    Wo bekomme ich die genannten Feinwerk C60 Junior günstig? Wer weiß da eine Adresse oder gibt es etwas ähnliches in der Preisklasse?

  • Wenn es auf die Funktion "Schießen" nicht ankommt und die Frage der Altersbeschränkung in Deinem Fall als geklärt angesehen werden kann, dann könnte der Blick auf das Modell 'Hämmerli 450' vielleicht weiterhelfen. Diese Gewehre gehen oft genug kaputt (und sind dann i.d.R. wirtschaftlich nicht mehr instandzusetzen), so dass für diesen Anwendungsfall vielleicht ein Schnäppchen möglich wäre. Vorteilhaft wäre dabei, dass der Schaft für Rechts- und Linksschützen nutzbar ist.

    Bei dem Gewehr kann lt. Bedienungsanleitung der Abzug als Trainingsabzug verwendet werden. Welches Geräusch dabei entsteht und ob es zum Auslösen des Scatt reicht, weiß ich leider nicht.

    Jede Schießsport-Disziplin hat ihre Existenzberechtigung. Zusammenhalt ist wichtig - über die Grenzen von Disziplinen und Verbänden hinweg.

  • Hallo zusammen,

    ich hatte 2004 mal eine Anfrage an das Bundesinnenministerium gestellt, in der es darum ging, ob es ausreicht, dass man zum Betrieb der Simulatoren bei einer Pressluftwaffe die Kartusche abschraubt, da kam folgende Antwort zurück.

    In § 27 Abs. 3 bis 6 Waffengesetz (WaffG) werden im Verhältnis zur generellen
    Altersgrenze von 18 Jahren gemäß § 2 Abs. 1 bzw. § 4 Abs. 1 Nr. 1 WaffG grundlegende
    Sonderregelungen für das Schießen durch Kinder und Jugendliche auf Schießstätten
    getroffen. Kernelement der Norm ist, dass eine entsprechende schriftliche
    Einverständniserklärung des Sorgeberechtigten vorliegen muss; diese muss von der
    verantwortlichen Aufsichtsperson aufbewahrt und für die zuständige Behörde zugänglich
    gehalten werden. Unter der Obhut einer solchen verantwortlichen Aufsichtsperson dürfen
    Kinder ab dem vollendeten zwölften Lebensjahr mit einer Einverständniserklärung des
    Sorgeberechtigten mit Druckluft-, Federdruck- und Waffen, bei denen zum Antrieb der
    Geschosse kalte Treibgase verwendet werden, schießen (§ 27 Abs.
    3 Satz 1 Nr. 1 WaffG).
    Hinsichtlich der Altersanforderungen für schießsportliche Aktivitäten von Kindern und
    Jugendlichen können nach Maßgabe des § 27 Abs. 4 WaffG Ausnahmen durch die zuständige
    Behörde zugelassen werden.
    Für die von Ihnen angesprochenen Simulatoren/Trainingsgeräte kommt es darauf an, ob
    diese Geräte die Definition des Schusswaffen-Begriffs (Anlage 1 Abschnitt 1
    Unterabschnitt 1 WaffG) - ggf. unter Berücksichtigung der Herausnahme ordnungsgemäß
    unbrauchbar gemachter Schusswaffen durch Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 Nr. 1.4
    WaffG - erfüllen oder nicht. Im zweiten Fall sind die waffenrechtlichen
    Altersbeschränkungen für den Umgang nicht einschlägig. Im ersten Fall ist zu bedenken,
    dass die genannten Sonderregelungen unmittelbar nur das Schießen im Sinne von Anlage 1
    Abschnitt 2 Nr. 7 WaffG betreffen; ein Schießvorgang ist das Aussenden eines
    Lichtstrahls nicht. Allerdings setzt das Schießen denknotwendig den Besitz der Waffe
    im Sinne von Anlage 1 Abschnitt 2 Nr. 2 WaffG voraus.
    § 12 WaffG, insbesondere dessen Absatz 1 Nr. 5, hilft hier nicht weiter, weil er nur
    von der WBK-pflichtigkeit spezieller Besitz-Umgangsarten bzw.
    -situationen freistellt, nicht jedoch vom Alterserfordernis. Handelt es sich also um
    eine voll funktionstüchtige Waffe, die nur im konkreten Verwendungszusammenhang als
    Simulator eingesetzt wird, so werden die gleichen Grundsätze zum Alterserfordernis
    anzuwenden sein, wie wenn es um den gewöhnlichen Umgang mit Waffen dieser Art ginge.


    Nach dieser Auskunft dürfen kein die unter der Altersgrenze von 12 (10) Jahren die Kinder nicht mit temporär unbrauchbar gemachten Waffen hantieren.
    Zum Bearbeiten von Waffen also auch dem offiziellen Unbrauchbarmachen von Waffen bedarf es aber einer speziellen Ausbildung, da reicht es nicht, dass Nachbar XY, Schlosser in der Firma XYZ den Lauf dichtschweisst. Und dann gibt es auch noch die wesentlichen Teile einer Waffe, die einer Waffe gleichgesetzt werden. Mag sein, dass man bei einem Luftgewehr auch mehr Teile als den Lauf "unbrauchbar" machen muss, damit es dem offiziellen Prozedere genügt. Ich habe mich nicht erkundigt, denke aber dass sich die Büchsenmacher so ein offizielles Unbrauchbarmachen ohne Vernichtung der Waffe und gleichzeitigem Neukauf schon gut bezahlen lassen.

    Ende 2009 wollte ich das ganze mal erneut beantwortet haben, es gibt ja neue Gesetze und auch eine neue Regierung. Das Bundesinnenministerium hatte keine freien Sachbearbeiter zur Verfügung (ich denke, die blähen sich immer mehr auf, naja mussten sich zu dem Zeitpunkt bestimmt verschärft selbst verwalten) und hat mich zum Landesinnenminsterium verwiesen, die es an den Kreis durchgereicht haben. Von der zuständigen Ordnungsbehörde kam diese Antwort:

    Von schießsportlichen Vereinen wird zur Nachwuchsfindung teilweise auf nicht geladenen, aber grundsätzlich schussfähigen Waffen ein Infrarotsystem aufgebaut.
    Die angesprochene Altersgrenze von 12 Jahren gemäß § 27 Absatz 3 des Waffengesetzes (WaffG) betrifft das Schießen von Minderjährigen auf Schießstätten. Da jedoch in dem von Ihnen beschriebenen Fall mit dem Infrarotaufbau im Sinne des Waffengesetzes nicht geschossen wird, da kein Geschoss o.ä. aus dem Lauf austritt, ist diese Vorschrift nicht anzuwenden.
    Fraglich ist jedoch, ob das Verbot des § 2 Absatz 1 WaffG , welches Personen unter 18 Jahren den Umgang mit Waffen untersagt, anzuwenden ist. Das Niedersächsische Ministerium für Inneres, Sport und Integratuion vertrittdie Rechtsauffassung, dass in den Fällen, in denen Kindern unter unmittelbarer Aufsicht ermöglicht wird, mit dem Infrarotaufsatz Lichtpunkte abzusetzen, dem Kind nicht die tatsächliche Möglichkeit eingeräumt wird, über den Gegenstand/die Waffe nach eigenem Willen zu verfügen.
    Es wird die Auffassung vertreten, das es sich hierbei weder um den Erwerb noch um den Besitz der Waffe im Sinne des Waffengesetzes handelt. Insofern ist auch die Altersgrenze des § 2 Abs. 1 WaffG in diesen Fällen nicht zu beachten. Zwar werden jedoch von anderen Seiten auch andere Rechtsauffassungen vertreten, jedoch schließe ich als zuständige Waffenbehörde mich der o.a. Rechtsauffassung des Niedersächsischen Ministeriums für Inneres, Sport und Integration, an.
    Eine Unbrauchbarmachung der Luftgewehre ist daher in diesen Fällen nicht erforderlich.


    Als Schütze finde ich diese Aussage natürlich hervorragend für die Jugendarbeit als Bürger diese schwammige Auslegungsweise von Gesetzen jeglicher Art einfach beängstigend "Zwar werden jedoch von anderen Seiten auch andere Rechtsauffassungen vertreten", einfacher wird es dadurch nicht, das ist irgendwie Behördenwillkür. Aber wofür gibt es denn die Rechtsanwälte, die hätten sonst ja garnichts zu tun. Ich würde mir generell alles, was mit Waffen/Simulatoren/Schülern unter der Altersgrenze zu tun hat absegnen lassen.


    Gruß

    Scherge

  • @ scherge: Vielen Dank für diese Information!

    Eine begrüßenswerte Auslegung seitens des Niedersächsischen Ministerium für Inneres, Sport und Integration und der zuständigen Ordnungsbehörde. Das es andere Rechtsauffassungen gibt (geben muss?!), liegt sicher daran, dass "Umgang" mehr umfasst als Erwerb und Besitz. Die hier genannten Behörden stellen wohl auf die sog. Funktionsherrschaft ab, welche dann nicht beim minderjährigen Nutzer liegt, wenn er nicht vollständig nach freiem Willen über die Waffe verfügen kann. Ein sinnvoller Ansatz, der aber m.E. zurecht von anderer Stelle als nicht durch das WaffG abgedeckt angesehen wird. Im übrigen wäre diese Auslegung 1:1 auf scharfe Waffen übertragbar (und vielleicht auch auf den Transport außerhalb der Schießstätte, wenn ein Erwachsener dabei ist und und und ...). Ob die Behörden dabei genauso antworten würden?

    An diese positive Haltung sind andere Ordnungsbehörden natürlich nicht gebunden! Aber vielleicht verhilft eine Bezugnahme auf diesen Fall zu einer positiven Entscheidung seitens der eigenen Ordnungsbehörde. Einen Versuch scheint es mir wert zu sein.

    Jede Schießsport-Disziplin hat ihre Existenzberechtigung. Zusammenhalt ist wichtig - über die Grenzen von Disziplinen und Verbänden hinweg.

  • Hallo,

    vielen Dank für diese guten und fundierten Infos.

    Ich würde nun einfach die Kartusche herausschrauben und die Jüngeren mit der SCATT-Anlage trainieren lassen. Sollte nun wirklich jemand nachfragen wegen Altersgrenze und Unbrauchbarmachen der Waffe (kommt es nur äußerst selten vor), würde ich mich auf das Niedersächsische Ministerium berufen.

    Somit kann man eigentlich festhalten: Herausschrauben der Kartusche reicht, um dann mit einer SCATT-Anlage auch unter 12-jährige schießen zu lassen. (lt. Niedersächsischem Ministerium, und seien wir nicht päpstlicher als der Papst und freuen uns einfach über diese Auskunft solange wir nichts Entgegenstehendes hören).

    Mit bestem Schützengruß aus Niederbayern

    dingo

  • Ich möchte das schöne Bild hier ja nicht trüben. Aber ich würde das oben Gesagte nur praktizieren, wenn ich auch im Besitz eines solchen an mich oder meinen Verein gerichtetes Schreiben wäre. Wir haben hier nur die Aussage einer Kreisbehörde vorliegen.

    Nach allgemeiner Auffassung reicht es eben nicht, einfach nur die Kartusche zu entfernen, um waffenrechtlichen Schusswaffencharakter (oder Eigenschaft einer Schusswaffe) zu beseitigen. Das Waffengesetz untersagt ja nicht nur das Schießen, sondern auch den Umgang mit Schusswaffen.

    Es wird wohl auch weiterhin schwierig bleiben. ?( Vielleicht sollten wir Golf spielen. Dann könnten wir uns ja über die wesentlichen Merkmale eines Golfschlägers in Bezug auf seine waffenrechtliche Einstufung unterhalten. ;) Wichtig ist auf jeden Fall, dass man das Gewehr schön bunt (pink) anmalt. Auf keinen Fall schwarze Farbe nehmen. Das ist immer ganz böse!


    Mit bestem Schützengruß

    Frank