hm. ich persönlich sehe auch die besten Chancen über §3 WaffG. Bei unserem Landesverband (SBSV) auf der hp gibt es unter download ein Formular zum Ausfüllen. Dort heiß es:
"Wir beantragen gem. § 3 Abs 3 WaffG eine Ausnahmegenehmigung vom Alterserfordernis für
Kinder unter 12 Jahre für das Schießen mit Druckluft-, Federdruckwaffen und Waffen,
bei denen zum Antrieb der Geschosse kalte Treibgase verwendet werden,
für folgende Veranstaltung (en) und die damit zeitlich und sachlich direkt in Verbindung
stehenden Übungsschießen."
Es muss halt an einem Tag X eine Schießsportveranstaltung (z.B. Vereinsmeisterschaft, Vergleichskampf etc.) terminiert sein, und dann darf nach meinem Verständnis der Betreffende Jungschütze nicht nur daran, sondern auch am Training (="zeitlich und sachlich direkt in Verbindung stehenden Übungsschießen") teilnehmen.
Mir ist kein einziger Fall aus der Praxis bekannt, bei dem das nicht genehmigt worden wäre - warum sollte es auch NICHT genehmigt werden?
Sicher werden ein paar Euronen fällig - aber deutlich billiger wie ein "echtes" Gewehr unbrauchbar machen oder auf ein kostspieliges Lasersystem setzen ist es allemal.
Und der Jungschütze hat dann, wenn er 12 Jahre alt ist keinerlei Probleme mit einer Systemumstellung...
Gruß Asterix