Die neuen Regeln zum Fortbestand Bedürfnis und dessen Prüfung verursachen "spannende" Situationen, z.B.:
....
Aus meiner Sicht ist hier deutlich weniger interessant als du mit vielen Worten auszumalen versuchst. Ich empfehle, mal die Änderungen genau zu lesen.
1. Problem: Bei der Prüfung des Fortbestehens des Bedürfnisses ist nach dem neuen §14 Abs. 4 nicht der Zeitpunkt der Ausstellung der waffenrechtlichen Erlaubnis maßgebend sondern der der ersten Eintragung einer Waffe:
„Sind seit der ersten Eintragung einer Schusswaffe in die Waffenbesitzkarte oder der erstmaligen Ausstellung einer Munitionserwerbserlaubnis zehn Jahre vergangen,...“
2. Problem: Beschäftige dich mal mit dem Begriff „Rückwirkung von Gesetzen“ , da sollte sich einiges deutlich entspannen. Bei allen Verständnis für eine gewisse Unzufriedenheit mit einigen neuen Regelungen. Nicht hinter jedem Baum steht ein böser Bube.
Andi65
Du kannst Dich entspannt Deinem Hobby widmen und schießen gehen wenn es Dir passt und mit was auch immer Du magst.
Nach dem noch zu veröffentlichenden Gesetz, würde Dir die Mitgliedschaft in einer „schießsportlichen Vereinigung“ als Bedürfnis ausreichen.
Nebenbei staune ich immer wieder, wie vielfältig der Begriff „Waffenart“ ausgelegt wird. Bei Behörden ist es oft die Unterscheidung zwischen Lang- und Kurzwaffe, beim DSB z.B. in der Sportordnung ob es Mehrlader oder Einzelader sind, das Gesetz wiederum nennt bislang als Waffenarten erlaubnispflichtige, erlaubnisfreie und verbotene Waffen.
Achtung: Schiesssportliche Vereinigung wird wohl alleine nicht reichen, da der neue §14 Abs. 4 sagt:
„Sind seit der ersten Eintragung einer Schusswaffe in die Waffenbesitzkarte oder der erstmaligen Ausstellung einer Munitionserwerbserlaubnis zehn Jahre vergangen, genügt für das Fortbe- stehen des Bedürfnisses des Sportschützen die Mitgliedschaft in einem Schießsportverein nach Absatz 2;“
und das sind nur Vereine, die Mitglied in einem anerkannten Schiesssportverband sind.
Auch zu deinem letzten Absatz hat das Gesetz an dieser Stelle doch jetzt eine klare Definition:
„Besitzt das Mitglied sowohl Lang- als auch Kurzwaffen, so ist der Nachweis nach Satz 1 für Waffen beider Kategorien zu erbringen.“
Also nur Unterscheidung Langwaffe/Kurzwaffe. Ende!