Meyton oder Disag zuhause im Gebrauch?

  • Das "AUCH" in dem Text ist entscheidend, denn der Erste Satz ist bezogen auf öffentliche Schießstände und der Satz mit dem "AUCH" trifft auf den privaten Keller zu. Der ist "umfriedet" und da stimme ich mir selbst zu mit LG oder LP zu schießen, außerdem kann das Geschoß auch nicht aus dem Keller raus.
    Das öffentliche Stände zugelassen sein müssen steht außer Frage.

    Mir ging es nicht um den öffentlichen Stand. Das Fettgedruckte kommt aus dem direkten Zitat, das hat Copy/Paste halt so übernommen.

    Mir geht es ebenso um das "auch". AUCH im Keller und AUCH auf dem eigenen Grundstück, solange das Geschoss das Grundstück nicht verlässt.

  • Also Murmelchen, nur auf deinem Verständnis von "Schießstätten betreiben" herum zu hacken, klingt fast so gebetsmühlenartig, als hättest du einen an der Murmel.

    Zitat

    Beitrag von Carcano (Vor einer Stunde)

    Dieser Beitrag wurde von Geronimo aus folgendem Grund gelöscht: Wir erwarten einen freundlichen Umgangston. (Vor 12 Minuten).

    Oh, Herr Biedermann bewertet mal wieder den freundlichen Umgangston.

    Ich weiß jetzt zwar nicht, was Carcano geschrieben hat, aber muss ja wohl ganz heftig gewesen sein, wo doch das "mit an der Murmel haben" hier ja ganz offensichtlich noch zum freundlichen Umgangston zählt. Wir kennen das ja schon von anderen Beiträgen und gar Signaturen.

    Egal, dann spielt es wohl auch keine Rolle mehr, dass hier inzwischen gut 90 % der Beiträge zum obigen Thema gefährlichen Blödsinn enthalten, oder?


    Was ist eigentlich so schwer daran zu kapieren, dass es sich bei den Hinweisen bezüglich Betrieb einer Schießstätte schlicht und ergreifend nur um einen gut gemeinten Hinweis handelt, den man im Hinterkopf behalten sollte, für alle Fälle. Und natürlich geht es hier ausschließlich um deutsches Waffenrecht.

    Es stimmt zwar, dass es zu dem Thema eine bejahende Anmerkung in der Verwaltungsvorschrift gibt, nur bindet die weder den Bürger noch den Richter, auch wissen wir doch inzwischen oder sollten wissen, dass den Behörden auch keine Sanktionen drohen, wenn sie sich auch mal über ihre eigene Verwaltungsvorschrift hinwegsetzen, zuungunsten des Bürgers, versteht sich.


    PS: Öffentliche Schießstätte gegenüber private Schießstätte ist hier völlig belanglos.


    Mit bestem Schützengruß

    Murmelchen

  • Ich bin der Meinung, §12 WaffG sagt es eindeutig aus:

    (4) Einer Erlaubnis zum Schießen mit einer Schusswaffe bedarf nicht, wer auf einer Schießstätte (§ 27) schießt. Das Schießen außerhalb von Schießstätten ist darüber hinaus ohne Schießerlaubnis nur zulässig

    1. durch den Inhaber des Hausrechts oder mit dessen Zustimmung im befriedeten Besitztum

    a) mit Schusswaffen, deren Geschossen eine Bewegungsenergie von nicht mehr als 7,5 Joule (J) erteilt wird oder deren Bauart nach § 7 des Beschussgesetzes zugelassen ist, sofern die Geschosse das Besitztum nicht verlassen können,

  • Hallo uli2003 ,

    das mit § 12 WaffG wird ja so auch nicht bestritten.

    Du darfst unter den genannten Bedingungen 'schießen', errichtest Du dort aber eine Schießstätte, dann bedarf es dafür auch einer Erlaubnis nach § 27 WaffG.

    Die einzig interessante Frage, die sich dabei stellt, lautet, wann liegt eine Schießstätte vor. Und da dürfte die Antwort lauten, je weniger Provisorium, um so eher Schießstätte. Und eine Anlage mit fester Brüstung, Zuganlage oder gar elektronischer Scheibe dürfte schon recht weit in Richtung Schießstätte gehen. Ob man diese Anlage dann ausschließlich für sich allein nutzt oder ob dort auch die Nachbarn oder Vereinskollegen schießen, spielt für den Sachverhalt keine Rolle. Minderjährige dürfen eh nur auf einer genehmigten Schießstätte schießen.

    Allerdings gibt in der Verwaltungsvorschrift den folgenden Passus:

    27.1 Allgemeines

    Sofern für gelegentliches Schießen in befriedetem Besitztum nach § 12 Absatz 4 Satz 2 Nummer 1 Buchstabe a mit erlaubnisfreien Druckluft-, Federdruckwaffen, Armbrüste und Waffen, bei denen zum Antrieb der Geschosse kalte Treibgase Verwendung finden, vorübergehend eine besondere Herrichtung erfolgt und schießtechnische Einrichtungen vorgehalten werden, wird im Falle privater, nichtöffentlicher, also insbesondere nicht kommerzieller oder gewerblicher Nutzung, keine erlaubnispflichtige Schießstätte nach § 27 Absatz 1 betrieben.

    Soweit so gut, aber es steht so eben auch nur in der Verwaltungsvorschrift und dann stehen da ja auch noch die lustigen Wörtchen 'gelegentlich' und 'vorübergehend'. Aber das kann man sicher auch beliebig auslegen, zumindest scheinen das ja hier etliche der Protagonisten so zu sehen.


    Mit bestem Schützengruß

    Murmelchen

    Einmal editiert, zuletzt von Murmelchen (26. März 2020 um 22:08)

  • Ich bin mir nicht sicher, ob sich mit der Ausführung einer rein privat genutzten Schießanlage der Begriff ‚Schießstätte’ automatisch verbinden lässt.

    Im WaffG steht nur dass es erlaubt ist, keine Bedingungen.

    Natürlich dürfen Dritte diese nicht nutzen.

    Da ich eh eine Waffe umtragen lassen muss, werde ich unabhängig einmal fragen.

  • Ich bin mir nicht sicher, ob sich mit der Ausführung einer rein privat genutzten Schießanlage der Begriff ‚Schießstätte’ automatisch verbinden lässt.

    Schau Dir doch einfach mal den § 27 (1) WaffG an. Findet sich dort eine Unterscheidung bezüglich 'rein privat' und anderweitig?

    Im WaffG steht nur dass es erlaubt ist, keine Bedingungen.

    Was soll erlaubt sein? Und wo im WaffG steht das?


    Natürlich dürfen Dritte diese nicht nutzen.

    Und wo steht das?

    Sorry, man sollte schon mit dem Text arbeiten. Sonst wird insbesondere bei unserem Waffenrecht garantiert nichts.


    Mit bestem Schützengruß

    Murmelchen

  • Ich bezog mich auf die Erlaubnis des Schießens laut 12 WaffG in befriedetem Besitztum als Ausnahme, ohne besondere Bedingungen.

    Die Verwaltungsvorschrift schließt Dritte nicht explizit aus.

    Das ist in meinen Augen wesentlich. In den Adjektiven gelegentlich bzw. vorübergehend sehe ich indes wenig Spielraum.

    Grüße

    Uli

  • [Behauptung: "natürlich keine Nutzung durch Dritte erlaubt"]

    Und wo steht das?

    Deine Frage war zwar primär rhetorisch-maieutisch gemeint, aber dennoch antworte ich: Wenn es irgendwo stünde, stünde es allein in der Schießstättenerlaubnis. Die kann ja Auflagen und EInschränkungen enthalten, auch hinsichtlich eines denkbaren Nutzerkreises. Muss sie aber nicht.

    Da ich sowohl Fälle von zugelassenen privaten Schießanlagen habe (Widerruf einer solchen Erlaubnis für den eigenen Keller- und Röhrenschießstand wegen späterer Unzuverlässigkeit), als auch Fälle von Verfahren wegen unerlaubten Betriebes einer solchen Schießanlage im eigenen Gebäude (Owi-Vorwurf, keine Straftat), sehe ich die Unterscheidungen natürlich nicht nur rechtlich-theoretisch, sondern auch ganz praktisch anschaulich im Fall.

    Carcano

  • Aber mal ganz einfach gefragt:

    was soll es irgend Jemanden interessieren wenn ich im Keller einen 10m Luftdruck Stand habe, egal ob mit Zuganlage, elektronischer Anzeige oder nur einem Kugelfang, fest montiert oder "mobil" ?
    Solange ich da keinen Publikumsverkehr habe ist das doch das gleiche wie eine Dartscheibe, eine Hantelbank, ein Heimkino oder eine Kellerbar.

    ...

    Ich glaube das die Texte die hier bereits gepostet wurden alle auf öffentliche Anlagen zutreffen.

    ...

    Das mag deine Sicht sein, aber das scheint ja nicht überall so gesehen zu werden. UNd dann hat man zumindest erst einmal den Aufwand. Und falls es dann doch (natürlich völlig wider erwarten und völlig unberechtigt) vor Gericht geht, danbn gibt's den Spruch

    "Vor Gericht und auf hoher See ist man in Gottes Hand"

    Da ich sowohl Fälle ..., als auch Fälle von Verfahren wegen unerlaubten Betriebes einer solchen Schießanlage im eigenen Gebäude (Owi-Vorwurf, keine Straftat), sehe ich die Unterscheidungen natürlich nicht nur rechtlich-theoretisch, sondern auch ganz praktisch anschaulich im Fall.

    Aber trotzdem gilt natürlich 2 x Owi aus dem WaffR = 1 x Waffen weg. :(

    Wie schon gesagt, jeder darf da seine Sichtweise haben, muss aber hinterher nicht sagen, dass er das nicht gewusst hätte.

  • Und wo steht das?


    Sorry, man sollte schon mit dem Text arbeiten. Sonst wird insbesondere bei unserem Waffenrecht garantiert nichts.

    Ich habe zwischenzeitlich mit der für mich zuständigen Waffenbehörde gesprochen. Laut dieser gibt es keinen Einwand, welcher dagegen sprechen würde, daheim eine Möglichkeit des Luftgewehrschießens zu schaffen, wenn die Kugeln das Gebäude nicht verlassen können.

    Eine Nutzung für Dritte ist dabei nicht zulässig, dann müsste der Stand nach Schießstandrichtlinien abgenommen und zugelassen werden.

    Laut Aussage der Behörde spielt es auch keine Rolle, ob Technik wie eine Seilzuganlage oder elektronische Auswertung installiert ist.

  • Ich habe zwischenzeitlich mit der für mich zuständigen Waffenbehörde gesprochen...

    Super! Ein Mann der Tat.

    Hört sich nach einer gut gangbaren Variante an. Würdest Du noch verraten welche Behörde das ist / welches Bundesland?

    Vielleicht erkundigen sich ja noch andere bei ihrer Waffenbehörde. Dann könnte man die Meinungen zusammentragen.

    LG

  • Natürlich, ich wohne in Wadersloh im Kreis Warendorf.

    Bundesland entsprechend NRW.

    Hm, da ich auch aus NRW komme (jetzt auswärts wohne) denke ich, dass dieser Landkreis eher konservativ besetzt ist (da sehr ländlich). Somit evtl. auch die Entscheidungsfindung eher in diese Richtung pro Schützenwesen geht, wie es in Grossstädten aussieht die eher links-politisch regiert werden, würde mich interessieren.

    Ich drücke aber allen die Daumen, die sich auf diesem Weg versuchen.

  • Da ich einen Steinwurf vom Kreis Soest entfernt wohne, und dort Betreiber zweier Stände bin, kann ich dort gerne vergleichsweise zusätzlich nachfragen.

  • Hallo, bin am Überlegen, mir eine elektronische Anlage als Einplatzsytem in den Keller zu bauen.

    Hat jemand dies schon getan und im Einsatz? Erfahrungen?

    Ich bin jetzt nicht den ganzen Thread durchgegangen. Interessant für mich: Hast du ein passendes System gefunden? ^^