Könntest du uns bitte diese Stelle im Waffengesetz zitieren.
Das Waffensetz selber sagt nichts zur Aufbewahrung von Schlüsseln bzw. Verschlußmechanismen sondern nur was zu Sicherheitsstandards von Aufbewahrungsbehältnissen und verlangt vom Waffenbesitzer eine sichere Aufbewahrung seiner Schusswaffen. Dazu definiert es für bestimmte Fälle bestimmte einzuhaltende Sicherheitsstufen. Unter diesem Gesichtspunkt dürfte es aber auch einem Laien einleuchten, dass es wenig Sinn macht, den Schlüssel eines Tresors, der dem Einbruchsversuch eines Einbrechers 15 Minuten mit herkömmlichen Werkzeug widersteht in einen Tresor zu packen, der dem Einbruchsversuch des Einbrechers nur 5 Minuten widersteht und der dann ohne Probleme IN den höherwertigen Tresor hinein kommt.
Auf diese Argumentation sollte man vorbereitet sein, wenn man denn seinen 0-er Schlüssel in einem A-Schrank aufbewahrt. Daneben habe ich in meinem Beitrag oben die Ausführungen in dem bayrischen Papier, nach dem auch z.B. in NRW gearbeitet wird, dazu angegeben. Aber um es dir einfacher zu machen, dort steht u.a.:
Anmerkung zur Schlüsselaufbewahrung:
Wird der Schlüssel eines Wertbehältnisses in einem - weiteren, geringwertigeren - Behältnis aufbewahrt, so kann das Wertbehältnis nur als so sicher oder gleichgestellt eingestuft werden wie das Schlüsselaufbewahrungsbehältnis. Das höherwertige Wertbehältnis zur Waffenaufbewahrung wird somit abgewertet.
Sollte dir das nicht ausreichen, ist das o.k. Du solltest aber nicht andere mit anderen Aussagen verunsichern. Wie du schon sagtest: Im Zweifel fragt man seinen Sachbearbeiter und lässt sich dessen Antwort schriftlich geben. Dann sehen wir weiter.