Es soll an Lehrgängen zum Sportleiter schon mal die Behauptung aufgestellt worden sein, dass nur eine geschossene Disziplin mit Ergebnis als ordentlicher Termin zählt.
Da versuchen mal wieder Leute, Gesetze selbst zu erfinden.
Wettkampf ist NICHT Training.
Wettkampfnahes Training KANN als Training durchgeführt werden.
Training ist die Arbeit an der Verbesserung von Elementen. Wer das nicht begreift, hat im Sport - ganz allgemein - nichts verloren.
Vom Gesetzgeber aus zählt nur, ob mit erlaubnispflichtigen Waffen geschossen wurde oder nicht. Punkt und aus. Alles andere ist Gängelung. siehe WaffVwV, die die Behörden bindet.
Zitat14.2.1§ 14 Absatz 2 Satz 2 verlangt für die Glaubhaftmachung eines Bedürfnisses für jede Waffe eine Bescheinigung eines anerkannten Verbandes oder angegliederten Teilverbandes darüber, dass
–der Antragsteller ihm angehört und seit mindestens 12 Monaten den Schießsport mit erlaubnispflichtigen Schusswaffen regelmäßig, also einmal pro Monat oder 18-mal verteilt über das ganze Jahr betrieben hat (Nummer 1);
–die beantragte Waffe entsprechend der Schießsportordnung nach § 15 Absatz 7 für die Disziplin zugelassen und erforderlich ist (Nummer 2); das ist der Fall, wenn mit ihr nach den tatsächlichen Nutzungsmöglichkeiten des Antragstellers auch geschossen werden kann.
Die Pflicht des Sportschützen, sein Bedürfnis glaubhaft zu machen, beschränkt sich in der Regel auf die Vorlage der Bescheinigung. Die Waffenbehörde muss die vorgelegten Bescheinigungen lediglich auf Vollständigkeit und Plausibilität überprüfen. Glaubhaft zu machen sind Tatsachen, die belegen, dass diese gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen. Zur Glaubhaftmachung müssen Angaben gemacht werden, die es der Waffenbehörde ermöglichen zu beurteilen, ob eine überwiegende Wahrscheinlichkeit für die Erfüllung der gesetzlichen Voraussetzungen spricht. Die Bescheinigung darf sich daher nicht in der bloßen Wiedergabe des Gesetzestextes und der bloßen Behauptung, dass diese Voraussetzungen vorliegen, erschöpfen, sondern muss nachvollziehbare Angaben darüber enthalten.