Neustrukturierung der Altersklassen

  • Über die Bedürfnisfortbestehensbescheinigung gibt es übrigens ein Urteil des VG Köln, das durchaus weitere Beachtung verdient:

    Az. 20 K 2819/15 vom 12.01.2017.

    Das Gericht geht hier von einer Bescheinigung des Vereins aus. angelehnt an Ziffer 4.4 der WaffVwV.

    Carcano

  • Über die Bedürfnisfortbestehensbescheinigung gibt es übrigens ein Urteil des VG Köln, das durchaus weitere Beachtung verdient:

    Az. 20 K 2819/15 vom 12.01.2017.

    Das Gericht geht hier von einer Bescheinigung des Vereins aus. angelehnt an Ziffer 4.4 der WaffVwV.

    Ob das eine gute Idee ist auf diesem Weg irgendwelchen Möchtegern Häuptlingen wieder Macht zu geben? Nun, ich lese das Urteil so, dass auch eine vom Verband ausgestellt Bescheinigung akzeptiert würde. Aber schön an diesem Urteil ist, dass es mal wieder aufzeigt, dass die Behörde den Bürger drangsalieren darf wie es dem SB passt.

  • Das Gericht geht hier von einer Bescheinigung des Vereins aus. angelehnt an Ziffer 4.4 der WaffVwV.

    Für die Bedürfnisüberprüfung nach Satz 3 gelten nicht die
    Voraussetzungen bei der Ersterteilung. Für Mitglieder eines
    Vereins, die einem anerkannten Schießsportverband angehö-
    ren, genügt es bei der Überprüfung des Fortbestehens des Bedürfnisses
    nach § 4 Absatz 4, dass die fortbestehende schieß-
    sportliche Aktivität und die Mitgliedschaft im Verband durch
    geeignete Nachweise, z. B. durch eine Bescheinigung des Vereins
    oder durch Vorlage eines Schießbuchs bestätigt wird, dass
    der Sportschütze weiterhin schießsportlich aktiv und dem anerkannten
    Verband als Mitglied gemeldet ist. Bei Jägern kann
    das Fortbestehen des Bedürfnisses grundsätzlich bei einem gelösten
    Jagdschein unterstellt werden.
    Die schießsportliche Aktivität orientiert sich für diejenigen,
    die das Waffenkontingent überschreiten an § 14 Absatz 3.
    Anknüpfungspunkt für die Feststellung eines fortbestehenden
    Bedürfnisses ist damit eine gewisse Teilnahmehäufigkeit, die
    den Schluss zulässt, dass sich der Sportschütze aktiv am
    Schießsport beteiligt. Die unterschiedlichen Verbandsregeln
    und Wettkampforganisationsformen lassen es nicht zu, eine
    konkrete Mindestzahl festzulegen.

    Diesen Passus sollte jeder Legalwaffenbesitzer wenn schon nicht auswendig kennen, doch wissen, wo man ihn im Fall der Fälle finden kann.

    Jeden Tag ´ne grüne Tat: Verbieten, was ein andrer mag!

    "Das Scheibenbild zeigt zum Schützen." (DSB Sportordnung 0.4.1.1)

  • Über die Bedürfnisfortbestehensbescheinigung gibt es übrigens ein Urteil des VG Köln, das durchaus weitere Beachtung verdient:

    Az. 20 K 2819/15 vom 12.01.2017.

    Das Gericht geht hier von einer Bescheinigung des Vereins aus. angelehnt an Ziffer 4.4 der WaffVwV.

    Carcano

    Das war das, was ich oben schon mal erläutert hatte. ;)

    Nein, das stimmt nicht, Schmidtchen.
    Waffenrechtlich würde irgendeine Art des Nachweises ausreichen, egal ob individuell (Schießbuch etc.), vereinsmäßig oder verbandsmäßig. Aber verbandsintern kann sich ein Verband natürlich vorbehalten - und seine Vereine dementsprechend anweisen - dass nur er das Fortbestehen des Bedürfnisses bestätigt.

    Was ich an der Stelle noch vergessen hatte: Das ich noch aktiv bin, kann ich tatsächlich irgendwie (also auch durch ein Schießbuch) nachweisen. Das ich aber noch als Mitglied beim anerkannten Schießsportverband gemeldet bin, geht nur durch irgendeine Art Bescheinigung, die entweder der Verein oder der Verband ausstellt. In der mir bekannten Praxis reicht den Behörden die Vereinsbestätigung. Und einen Verband, der seine Vereine angewiesen hätte, das nur er (der Verband) diese Bescheinigung ausstellen dürfte, ist mir auch nicht bekannt.

    Califax

    grundsätzlich gebe ich dir Recht, nur hat die Sache einen Haken: Die WaffVwV ist keine Rechtsvorschrift, auf deren Einhaltung ich mich als LWB berufen kann. Sie gilt lediglich verwaltungsintern und gibt allen Beteiligten Hinweise zur Auslegung bestimmter Probleme bzw. Formulierungen, die im Zweifelsfall hinzugezogen werden können. wie z.B. das VG Köln dieses gemacht hat.

    Ich habe bei mir einen Gegenfall, den ich, glaube ich auch schon mal an anderer Stelle geschildert habe:

    In Ziffer 4.4 der WaffVwV steht bzgl. der Überprüfung des Fortbestehens des Bedürfnisses auch nach 3 Jahren (§4 Absatz 4 Satz 3 WaffG):

    Da steht klar "erfolgt Anlassbezogen". Kein kann, kein sollte oder wie auch immer. Für mich ein klarer Hinweis, dass eben keine systematische Überprüfung der "Altfälle" erfolgen soll, sondern nur, wenn z.B. durch eine Mitteilung des Vereins auf den Austritt eines Mitgliedes mit waffenrechtlicher Erlaubnis Zweifel bestehen, ob diese Person auch weiterhin ein Bedürfnis hat. Gleichwohl prüft unsere Behörde derzeit, wie wohl auch zahlreiche andere Behörden, derzeit von ALLEN registrierten Waffenbesitzern systematische das weiterhin vorliegende Bedürfnis. In einem Gespräch mit der zuständigen Abteilungsleiterin der Polizei sagte mir diese: "Wir haben die Anweisung der dienstaufsichtführenden Behörde, so vorzugehen und wer Bedenken hat, dass das wegen der Formulierung in der WaffVwV nicht rechtens ist, kann dagegen klagen, dann werden wir sehen, was die Formulierung wert ist."

    Wenn mich nicht alles täuscht, habe ich im DSB-Waffenrechtsnewsletter bereits von einem Urteil eines VG gelesen, wo diese Vorgehensweise für rechtens erklärt wurde, trotz der Formulierung in der WaffVwV. Man biegt es sich passend und nennt es "Auslegung". ;)

  • Wenn mich nicht alles täuscht, habe ich im DSB-Waffenrechtsnewsletter bereits von einem Urteil eines VG gelesen, wo diese Vorgehensweise für rechtens erklärt wurde, trotz der Formulierung in der WaffVwV. Man biegt es sich passend und nennt es "Auslegung". ;)

    Ja. Eben genau DIESE von mir zitierte Entscheidung des VG Köln. Ruhig mal lesen. ;)

  • Califax

    grundsätzlich gebe ich dir Recht, nur hat die Sache einen Haken: Die WaffVwV ist keine Rechtsvorschrift, auf deren Einhaltung ich mich als LWB berufen kann. Sie gilt lediglich verwaltungsintern und gibt allen Beteiligten Hinweise zur Auslegung bestimmter Probleme bzw. Formulierungen, die im Zweifelsfall hinzugezogen werden können. wie z.B. das VG Köln dieses gemacht hat.

    Es ist eine Vorschrift, die für die Verwaltung BINDEND ist (eine Vorschrift, keine Empfehlung!). Im Falle z.B. der Gebühren für anlaßlose Kontrollen schlampig (Vorsatz?) formuliert. Aber absolut bindend, wo sie klar ist. Wenn sich Gerichte nicht daran halten, ist das in meinen nichtjuristischen Augen Rechtsbeugung gem. §339 StGB und der direkte Weg weg vom Rechtsstaat.

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    "Das Scheibenbild zeigt zum Schützen." (DSB Sportordnung 0.4.1.1)

  • Wir bewegen uns zwar hier zwar ein wenig OT zum Threadthema, aber inhaltlich sollte sich jeder Sportschützen-Waffenbesitzer mit dieser Thematik auseinander setzen.

    Es ist eine Vorschrift, die für die Verwaltung BINDEND ist (eine Vorschrift, keine Empfehlung!). Im Falle z.B. der Gebühren für anlaßlose Kontrollen schlampig (Vorsatz?) formuliert. Aber absolut bindend, wo sie klar ist. Wenn sich Gerichte nicht daran halten, ist das in meinen nichtjuristischen Augen Rechtsbeugung gem. §339 StGB und der direkte Weg weg vom Rechtsstaat.

    Tja, so sieht es der Nichtjurist. Fakt ist, dass es sich hier um eine Verwaltungsvorschrift (VwV) mit nicht bindender Außenwirkung handelt. Man nennt diese auch norminterpretierende oder ermessenslenkende VwV (im Gegensatz dazu gibt es noch normkonkretisierende VwV, die eine unmittelbare Außenwirkung haben). Aus beiden Begriffen (der VwV mit nicht bindender Außenwirkung) ist schon zu ersehen, dass da nichts ABSOLUT bindend ist. Und selbst Begriffe, die man als konkret genug ansieht, dass sie nicht mehr ausgelegt werden müssten, werden dann manchmal doch noch so lange gedreht, bis es passt, wie aus dem von Carcano zitierten Urteil des VG Köln zu entnehmen ist. Wobei man dem Gericht zugute halten kann (aber nicht muss), dass es eine begriffliche Gegensätzlichkeit zum Anlass nimmt, eine eigene Interpretation vorzunehmen.

    Problem ist wohl, dass in der Gesetzesbegründung für § 4 Abs. 4 S. 3 WaffG u.a. steht " Mit dieser Änderung wird aus der einmaligen Regelüberprüfung nach drei Jahren der Behörde das Ermessen eingeräumt, das Fortbestehen des Bedürfnisses auch fortlaufend prüfen zu können. Zuverlässigkeit und Eignung werden mindestens alle drei Jahre geprüft. Dieser Wertungswiderspruch wird durch die Änderung aufgelöst." (BT-Drucksache 16/13423).

    Diese Formulierung der "fortlaufenden Prüfung" des Bedürfnisses steht aber aus meiner Sicht eben im Widerspruch zu der anlassbezogenen Prüfung, welche in der WaffVwV unter Ziffer 4.4 ausgeführt wird und die eben nicht fortlaufend bedeutet, egal in welchen Abständen dieses fortlaufend auch durchgeführt wird.

    Das Gericht interpretiert nun den Begriff "Anlass" in der Weise, dass es ausführt

    "Der Beklagte [Anm.: die Waffenbehörde) hat sich zu Recht darauf berufen, dass die in Rede stehende weitere Bedürfnisprüfung 6,5 Jahre nach dem letzten Nachweis sowie dem Erwerb von 12 Waffen seither erfolgt ist und dass er diesen Zeitablauf zum Anlass genommen hat, vom Kläger einen aktuellen Bedürfnisnachweis betreffend die Ausübung des Schießsports zu verlangen."

    Die Behörde "bastelt" sich also ihren Anlass selbst, indem sie sagt, 6,5 Jahre reichen ohne Prüfung, nun will ich neue Nachweise. Aus meiner Sicht ist der Anlass, den der Gesetzgeber meint, aber ein von Außen gesteuerter Anlass. Früher konnte man einem Waffenbesitzer, der einmal eine Waffe hatte, diese nicht mehr abnehmen, auch wenn dieser den Verein ein Jahr nach Erlangung der Waffe wieder verlassen hat. Auf diese Weise haben sich einige "clevere" Leute mit nem dicken Brummer versorgt und sind dann wieder abgetaucht. Wir hatten in unserem Verein auch schon solche Leute. Mit dieser nachträglichen anlassbezogenen Bedürfnisprüfung sowie der zusätzlich aufgenommenen Mitteilungspflicht der Vereine über ausgetretene Mitglieder mit waffenrechtlichen Erlaubnissen (§15 Abs. 5 WaffG) hat der Gesetzgeber der Behörde die Möglichkeit gegeben, auch später eine Bedürfnisprüfung vorzunehmen und bei Nichtvorliegen eines solchen die Erlaubnis zu widerrufen.

    Aus meiner Sicht hat das Gericht bei seiner Betrachtung aber nicht ausreichend beachtet, dass die besagte Erläuterung in der BT-Drucksache(06/2009) zeitlich erheblich vor dem Erlass der WaffVwV (07/2012) lag, weshalb man auch interpretieren könnte, dass dem Gesetzgeber seine Missverständlichkeit in der Diskussion bei dem Begriff "fortlaufend" aufgefallen ist und er diesen durch den nunmehr in der WaffVwV verwendeten Begriff "Anlassbezogen" klarstellen wollte. Leider finden sich in den Gesetzmaterialien zur WaffVwV dazu keine Hinweise und insofern hat das Gericht nun eine eigene Interpretation vorgenommen. Und dabei gilt dann der Spruch "Vor Gericht und auf hoher See bist du in Gottes Hand".

    Übrigens zur Aussage

    "Wenn sich Gerichte nicht daran halten, ist das in meinen nichtjuristischen Augen Rechtsbeugung gem. §339 StGB"

    findet sich in dem Urteil auch die Aussage

    " Der Kläger kann sein Feststellungsbegehren ebenfalls nicht mit Erfolg auf die – für das Gericht nicht verbindliche - Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Waffengesetz vom 05.03.2012 (WaffVwV) stützen."

    Soviel zum Thema: BINDEND

  • Soviel zum Thema: BINDEND

    Dann soll sich dieser "Rechtsstaat" einmotten lassen und ist keinen Deut besser als das Unrechtsregime der DDR. Rosinenpickerei auf höchstem Niveau.

    Was sollen wir Lehrer den jugendlichen von Normenklarheit erzählen, wenn die Juristen das alles mit Füßen treten?

    Friedrich Wilhelm I von Preußen hatte schon sehr recht mit seiner Kabinettsorder:

    Zitat

    "Wir ordnen und befehlen hiermit allen Ernstes, daß die Advocati wollene schwarze Mäntel, welche bis unter das Knie gehen, unserer Verordnung gemäß zu tragen haben, damit man die Spitzbuben schon von weitem erkennt."

    Und sich dann wundern, dass es Spinner namens "Reichbürger" gibt, die dieses Tollhaus nicht anerkennen. Ich wundere mich über gar nichts mehr.

    Jeden Tag ´ne grüne Tat: Verbieten, was ein andrer mag!

    "Das Scheibenbild zeigt zum Schützen." (DSB Sportordnung 0.4.1.1)

  • Da wir mehr und mehr vom Thema abkommen, und sich die Diskussion auch längst nur noch im Kreis dreht, schließe ich dieses Thema.

    Gerhard Seemüller

    „Great minds discuss ideas;
    average minds discuss events;
    small minds discuss people.“