Verfallsdatum für "Standaufsicht"?

  • Ich habe vor langer Zeit an einem "Schießwartelehrgang" (nach den Regeln des WSB) teilgenommen, der mich dazu berechtigt(e), Schießsportveranstaltungen durchzuführen und dabei die (Stand-)Aufsicht zu führen. Genügt das für den Sportleiter-Lehrgang des WSB, der neben der ersten Hilfe "Schieß- und Standaufsicht WSB" als Voraussetzung aufführt? Oder ist diese Qualifikation inzwischen verfallen?

    Vor "langer Zeit" heißt: 1980!!

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    Es heißt, der Klügere gibt nach. Doch wenn die Klügeren immer nachgeben, dann passiert nur noch, was die Dummen wollen …

    You do not need to be a carpenter to see that the table rocks.

  • Weil inzwischen das WaffG 2003 in Kraft getreten war, musste im Zusammenhang mit der Schießleiterausbildung beim RSB im Jahr 2005 ein "Upgrade" älterer Waffensachkunde- und Standaufsichtinhalte gemacht werden. Das lief damals im Programm der Schießleiterausbildung mit. Begründung: die waffenrechtlichen Bestimmungen hätten sich erheblich verändert.

    Einen formalen Verfall gibt es m.W. nicht, aber der Verband kann sicher recht frei entscheiden, was er als Voraussetzung für weitere Ausbildungen anerkennt - das Argument bezüglich der nachhaltig veränderten waffenrechtlichen Bestimmungen wäre ja nicht gerade an den Haaren herbei gezogen. Eine verwertbare Aussage sollte Dir Dein Landesverband liefern können.

    Jede Schießsport-Disziplin hat ihre Existenzberechtigung. Zusammenhalt ist wichtig - über die Grenzen von Disziplinen und Verbänden hinweg.

  • Jetzt mal ehrlich: Warum fragst Du denn nicht den WSB, wenn Du wissen willst, ob der WSB das anerkennt?

    Finde ich nur als letzte Möglichkeit eine brauchbare Lösung. Den Weg übers Forum würde ich auch bevorzugen, denn wozu schlafende Hunde wecken?

    Mit bestem Schützengruß aus Niederbayern

    dingo

  • Finde ich nur als letzte Möglichkeit eine brauchbare Lösung. Den Weg übers Forum würde ich auch bevorzugen, denn wozu schlafende Hunde wecken?

    Genau das war meine Intention ...

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    Es heißt, der Klügere gibt nach. Doch wenn die Klügeren immer nachgeben, dann passiert nur noch, was die Dummen wollen …

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  • Schon verstanden. Allerdings kannst Du Dich auf die auf diese Weise gewonnenen Informationen nicht berufen. Letztlich entscheidet der WSB ja doch, ob er die Qualifikation noch anerkennt. Selbst wenn Du ihn vorab nicht explizit fragst - implizit stellt sich die Frage dann bei der Anmeldung oder spätestens bei der Ausstellung der neuen Lizenz.

    Ich bin mehrfach damit gut gefahren, relevante Nachweise einzuscannen und mit einer Mail-Voranfrage an die Geschäftsstelle des Verbands zu schicken.

    Im Übrigen tut es nicht sonderlich weh, vor längerer Zeit erworbenes Wissen auch mal aufzufrischen. Das schützt auch ein wenig vor Peinlichkeiten, wenn man in exponierter Funktion tätig ist.

    Jede Schießsport-Disziplin hat ihre Existenzberechtigung. Zusammenhalt ist wichtig - über die Grenzen von Disziplinen und Verbänden hinweg.

  • frank17 hat hier völlig Recht. Wenn Du den Lehrgang beim WSB machen willst, helfen alle Nachfragen im Forum nicht. Nur der WSB wird Dir hier eine sinnvolle Auskunft erteilen. Je eher Du die Antwort kennst, desto eher kannst Du entscheiden, ob und wo Du ggf. fehlende Vorqualifikationen erwirbst.

  • Also beim OSB- DSB ist es so das der schiesswart 4 jahre gültig ist und dan einer Auffrischung bedarf
    der Schiessleiter gilt immer !! aber natürlich werden Lehrgänge zum auffrischen angeboten

  • Der Schießleiter ist nach DSB-Definition der Leiter einer Meisterschaft.

    Der Begriff Schießwart taucht im Qualifizierungsplan des DSB gar nicht auf.

    Das Waffengesetz kennt nur den Begriff "Verantwortliche Aufsichtsperson".

    Und nu?


    „Zuerst verwirren sich die Worte, dann verwirren sich die Begriffe, und schließlich verwirren sich die Sachen.“

    Chinesische Weisheit


    Mit bestem Schützengruß

    Frank

  • also laut unseren zuständigen Sp imlandratsamt reicht Ihmfür die aufsicht eine Geeignete peron die sachkundig ist
    Jeder WWK Besitzer ist Sachkundig nur die Verbände verlangen diese Lehrgänge WArum ??? Versicherung ??? keine Ahnung

  • Es gilt das WffG und danach ist die Sachkunde das entscheidende Kriterium und im übrigen auch die einzige nach WffG anerkennte Qualifikation für diese Aufgabe.
    So kann also ein Mitglied mit Sachkundenachweis oder der erfolgreich abgelegten Prüfung zum Jadgschein, ein Trainings-oder Übungsschießen als Stand- oder Leitende Aufsicht am Schießtage erfüllen.

    Um als umfänglich verantwortliche Person für die Schießstätte insgesamt die Verantwortung zu tragen, bedarf es der Einsetzung durch die Ordnungsbehörde. Auch hier ist die Sachkunde und die geprüfte Zuverlässigkeit das alleinige Kriterium.

    Allerdings berechtigt die Sachkunde nicht, ein Schießen nach der Sportordnung zu leiten, dafür bedarf es der Qualifikation eines Sportleiters im Rahmen eines DSB Lehrgangs.
    Joachim

    Stammschießen?
    Ich bin dabei!

  • Hallo HaJoxyz,

    die Waffensachkunde nach $ 7 WaffG alleine reicht als Qualifizierung nicht aus, um auf Schießstätten als verantwortliche Aufsichtsperson (Schieß- und Standaufsicht) zu fungieren, es sei denn, dieser Ausbildungsteil wird auch explizit in dem Sachkundelehrgang berücksichtigt und auch so bescheinigt. Andererseits ist die Waffensachkunde nicht erforderlich für Personen, welche die Aufsicht nur auf reinen Druckluftständen übernehmen sollen/wollen.

    Ich habe das früher mit der Waffensachkunde auch mal so wie von Dir beschrieben gesehen. Der Irrtum kam bei mir aber dadurch zustande, weil ich davon ausgegangen war, der Teil Schieß- und Standaufsicht sei immer Teil eines Sachkundelehrganges. Dem ist aber nicht so, auch wenn es damals bei mir der Fall war. Ich habe deshalb auch eine Bescheinigung, wo explizit drinsteht, dass ich auch zur Übernahme der Aufsicht auf Schießstätten berechtigt bin.

    Diese Qualifikation zur verantwortlichen Aufsichtsperson reicht dann aber auch für jedes auf der Schießstätte zulässige Schießen, wobei allerdings auch ausnahmslos jedes Schießen zu beaufsichtigen ist. Es gibt aber für Schießen nach Sportordnung auch keine Sonderforderungen. Es bedarf zwar der Durchführung einer Meisterschaft laut SpO DSB eines Schießleiters. Dessen wirkliche Qualifikation für diese Aufgabe ist aber nirgends festgeschrieben und sollte dieser Schießleiter bei einer kleinem Meisterschaft nicht in Personalunion auch gleichzeitig die Schieß- und Standaufsicht übernehmen, sprich auch als verantwortliche Aufsichtsperson fungieren, dann braucht dieser Schießleiter selbst dazu noch nicht einmal qualifiziert zu sein.

    Es gibt übrigens beim DSB auch keine eigenständige Ausbildung zum Schießleiter. Die Ausbildung zum Schießsportleiter, man beachte hier die unterschiedlichen Begriffe, liefert sicherlich das theoretische Rüstzeug und das sollte dann auch je nach Vereinsgröße für die Durchführung einer Vereinsmeisterschaft reichen, aber um eine größere Meisterschaft erfolgreich leiten zu können, muss man da auch rein wachsen und auch als einfacher Mitarbeiter erst mal genügend Erfahrung sammeln. Dann wird man irgendwann auch mal ausgeguckt bzw. berufen.

    Der Kampfrichter ist noch wieder eine andere Baustelle. Es ist auch sicher nicht verkehrt, wenn man als Schießleiter auch so eine Qualifikation besitzt, aber auch das ist wiederum nicht fest vorgeschrieben.


    Mit bestem Schützengruß

    Frank

  • Mögliecherweise unterliegt Joachim, wie auch einige andere vor ihm schon, dem Trugschluß, dass DIE Sachkunde reicht, weil das WaffG und die AWaffV den Begriff "Sachkunde" mehrfach benutzen, er aber jeweils unterschiedlcihe Bedeutung hat, was aber nicht DIREKT daraus hervorgeht.
    Sowohl §7 WaffG (Waffensachkunde), als auch § 27 WaffG i.V.m. § 10 AWaffV (verantwortliche Aufsicht) sprechen von "Sachkunde", jedoch ist in § 10 AWaffV von "erforderlicher Sachkunde" die Rede. Und diese "erforderliche Sachkunde" ist eben mehr als die Waffensachkunde nach § 7.

    Bezüglich Verfallsadtum kann ich auch noch was beisteuern, wenn auch nicht zur Standaufsicht (verantwortliche Aufsicht) sondern zur (Waffen-)Sachkunde:

    Unsere Kreispolizeibehörde erkennt bei der erstmaligen Erteilung einer waffenrechtlichen Erlaubnis Sachkundenachweise, die vor dem 01.04.2003 erworben wurden, nur an, wenn diese Person auch an einem Auffrischungslehrgang teilgenommen hat. Begründung ist, dass sich seit 2003 das Waffenrecht so wesentlich geändert hat, dass nicht automatisch sichergestellt ist, dass der nach altem Recht sachkundige gemachte Schütze tatsächlich aus eigenem Antrieb auf den aktuellen Stand des Rechts gekommen ist. An den Auffrischungslehrgang werden übrigens, im Gegensatz zu den anerkannten Sachkundelehrgänge, keine speziellen Anforderungen gestellt. Schon gar nicht muss er mit einer Prüfung beendet werden. Da diese Praxis in NRW an mehreren Stellen vorherrscht, führt der RSB mittlerweile kontinuierlich Fortbildungslehrgänge zum Thema "Änderungen im Waffenrecht und der Sportordnung" durch. Und wie wir wissen, hat man da reichlich zu tun. ;)

  • Bei meinem Sachkundelehrgang wurde die Berechtigung zur Standaufsicht unteranderem dadurch erteilt, daß Kursteilnehmer und Prüfer mit Begleitung eines
    Beamten des zuständigen Landratsamtes zum Schießstand fuhren. Dort wurden wir in circa 3 Stunden über Themen wie Fluchtwege, Brandschutz, erste Hilfe durch einen
    anwesenden Rettungssanitäter und weiteren für eine Aufsicht wichtige Bereiche unterwiesen. Ein Prüfung hierzu gab es nicht.
    Richtig ist meiner Meinung nach: Eine erfolgreich abgelegte Sachkundeprüfung berechtigt nicht zwangsläufig zur Standaufsicht.

  • Unsere Kreispolizeibehörde erkennt bei der erstmaligen Erteilung einer waffenrechtlichen Erlaubnis Sachkundenachweise, die vor dem 01.04.2003 erworben wurden, nur an, wenn diese Person auch an einem Auffrischungslehrgang teilgenommen hat. ...

    Was vor einigen Monaten noch ausdrücklich bestritten wurde, abgesehen von der Tatsache dass das nur wenige Schützen überhaupt betreffen wird.

    Karl

  • Hallo Karl,

    es wurde nicht bestritten, dass es solche Forderungen gibt, sondern nur deren Rechtmäßigkeit in Frage gestellt.

    Es gibt nämlich keine Rechtsgrundlage dafür.

    Nehmen wir mal an, zwei aktive Schützen haben vor 20 Jahren die selbe Waffensachkundeprüfung abgelegt. Schütze A hat dann sofort eine Erlaubnis beantragt und auch erteilt bekommen. Diese Erlaubnis hat auch heute noch Bestand, ohne dass der Schütze abgesehen vom Fortbestehen des Bedürfnisses irgendetwas dafür tun oder nachweisen muss. Klar muss er sich über die rechtlichen Änderungen auf dem Laufenden halten, will er nicht in böse Fallen tappen, aber das liegt ja in seinem Eigeninteresse. Schütze B, der auch die ganzen Jahre über aktiv war, beantragt aber erst jetzt eine Erlaubnis. Worin besteht der Unterschied zum Schützen A in Bezug auf die Sachkunde? Warum sollte jetzt die Sachkunde von Schütze B weniger wert sein als die von Schütze A. Auch Schütze B kann ja die ganze Zeit Umgang mit Schusswaffen gehabt haben, er kann sogar deutlich besser informiert sein, was die rechtlichen Aspekte betrifft, als Schütze A. Also, so what?


    Machen wir es noch etwas transparenter:

    Wenn Du deinen Führerschein vor 30 Jahren gemacht haben solltest, dann verweigert Dir ja jetzt auch niemand, Dir erstmalig ein Mopped (oder auch einen Hummer oder einen Porsche oder so) zuzulegen und diese auch im Straßenverkehr zu bewegen, auch wenn sich die StVO inzwischen auch zum Teil erheblich geändert hat und es zudem heute auch Moppeds mit 200 PS gibt, während Du in der Fahrschule vielleicht noch mit 27 PS durch die Gegend geschaukelt bist.

    Und sag jetzt nicht, der Vergleich würde hinken.


    Mit bestem Schützengruß

    Frank