Bedürfnisbescheinigung

  • Wie ist das eigentlich, wenn eine Bedürfnisbescheinigung widerrufen wird? (Nehmen wir mal an es ist bekannt geworden, dass ein Schütze eine schwerwiegende psychische Erkrankung hat)

    Damit ist doch eigentlich die rechtliche Grundlage für den Besitz einer Waffe weg und der Eigentümer müsste sich entweder um eine neue Bedürfnisbescheinigung kümmern oder die Waffe verkaufen.
    Wie muss sich ein Schützenmeister in so einer Situation verhalten?

    Mein Trainingsmotto:
    Wer aufhört besser zu werden, hat aufgehört gut zu sein. (Philip Rosenthal, Unternehmer, *1916)

  • Wie ist das eigentlich, wenn eine Bedürfnisbescheinigung widerrufen wird? (Nehmen wir mal an es ist bekannt geworden, dass ein Schütze eine schwerwiegende psychische Erkrankung hat)

    Damit ist doch eigentlich die rechtliche Grundlage für den Besitz einer Waffe weg und der Eigentümer müsste sich entweder um eine neue Bedürfnisbescheinigung kümmern oder die Waffe verkaufen.
    Wie muss sich ein Schützenmeister in so einer Situation verhalten?


    Zunächst: Hat der Schütze bereits eine Waffe oder nicht?

    Fall a: Er hat lediglich ein vom Verband unterschriebenes Bedürfnis und noch keine Waffen: Das Bedürfnis kann dann auch nur vom zuständigen Funktionär des Verbandes widerrufen werden. Folge: Die Bescheinigung ist ungültig, es kann keine WBK beantragt werden. Falls der Mitarbeiter der zuständigen Behörde bei Vorlage einer gültigen Bedürfnisbescheinigung erfährt, dass eine schwerwiegende psychische Erkrankung vorliegt, darf er keine WBK ausstellen (mangelnde persönliche Eigung des Antragstellers).

    Fall b: Er hat eine Waffe. Hier ist die für die Ausstellung der WBK zuständige Behörde zuständig. Sie wird aber nicht eine einzelne Bedürfnisbescheinigung widerrufen, sondern die ganze WBK (... wenn nachträglich Gründe bekannt werden... ). Dann muss der Schütze alle Waffen verkaufen oder einem Berechtigten übergeben. Im Falle einer schwerwiegenden psychischen Erkrankung wird wahrscheinlich die zuständige Behörde die Waffen sofort einziehen. Das hat nichts mit dem Eigentum zu tun, die waffe bleibt Eigentum des betreffenden Schützen; nur hat er nicht mehr die tatsächliche Gewalt über die Waffe.

    Der Schützenmeister des Vereins muss, wenn ihm so etwas bekannt wird, gerade im Falle einer schweren psychischen Erkrankung dafür sorgen, dass das betreffende Vereinsmitglied keine Leihwaffe auf dem Stand bekommt, da sonst eine akute Gefährdung 8fremd- oder selbstgefährdung) nicht ausgeschlossen werden kann. Und das so lange, wie die Erkrankung besteht.