Rechtlich sicheres Aufnahmeformular für Minderjährige

  • Hallo Leute, ich mal wieder :D

    habe letzte Woche eine JuBaLi gemacht und da wurde uns nahe gelegt das Aufnahmeformular unserer Vereine zu checken, ein Verein von mir hat keins 8|

    Ich habe mich jetzt der Aufgabe angenommen und will eines suchen/erstellen.
    Weiß jemand von euch, wo ich ein Muster/ eine Vorlage oder eine Checkliste finde? Oder habt ihr in eurem Verein zufällig ein Anmelde-Formular, das sogar juristisch abgesegnet ist?

    Bin dankbar für alles, was ihr mir anbieten könnt.

    Für alle, die ein OMG im Gesicht haben, kümmert euch auch in euren Vereinen darum, wenn mal etwas passiert, kann es viel ärger geben :S


    LG
    Felix

    DE-JO Evolution IV mit Anschütz 1907
    KK 100m, 3x10, 3x20, 3x40, Liegend

    Walther LG 400 Expert E

    Immer auf der Suche nach einem guten Training(-spartner) ;)

  • Bevor wir hier die Pferde scheu machen, laß uns doch erstmal die Frage klären was denn ein rechlich sicheres Aufnahmeformular für Minderjährige ausmacht.
    DU hattest geschrieben das ein deiner Vereine keines hätte, woran hast du das festgemacht bzw ist es festgemacht worden?

  • Hallo Felix,

    hier der Verweis auf das Formular der Deutschen Schützenjugend DSJ.

    Das ist in dieser Fassung jedenfalls waffenrechtlich in Ordnung. Dazu war aber auch erst eine kleine Intervention nötig.

    Einverständniserklärung nach § 27 (3) WaffG DSJ


    Was hat man Dir denn so auf den Lehrgang vermittelt? Hoffentlich doch das Richtige, denn gerade bei dem Thema findet man inzwischen landauf und landab die wildesten Auslegungen und Interpretationen. Und selbst die Landesverbände bieten zum Teil immer noch fehlerhafte Formulare an.


    Mit bestem Schützengruß

    Frank

  • Wenn Du doch beim Lehrgang warst, hat man dort auch sicher gesagt, wo die juristischen Fallstricke liegen. Dann lass uns doch hier mal nicht alle blöd sterben ;)

    Wir bei uns im Verein nutzten ein Formular bei dem wir die persönl. Daten, die Bankverbindung abfragen und aus dem die derzeitigen Beiträge/ Standgebühren ersichtlich sind. Zusätzlich dann noch für Minderjährige die Einverständniserklärung fürs Jugendtraining, sofern wir die nicht schon vorher eingesammelt haben.

  • Bevor wir hier die Pferde scheu machen, laß uns doch erstmal die Frage klären was denn ein rechlich sicheres Aufnahmeformular für Minderjährige ausmacht.

    Mit rechtlich meine ich, dass der Aufnahmeantrag sowohl WaffG als auch BGB den sichersten Standpunkt für Jugendbetreuer absichert

    DU hattest geschrieben das ein deiner Vereine keines hätte, woran hast du das festgemacht bzw ist es festgemacht worden?

    Naja der Aufnahmeantrag von Vollmündigen und Minderjährigen ist der gleiche und das deckt einfach gar nichts ab, bis auf die Tatsache, dass ein Erziehungsberechtigter seine Erlaubnis erteilt hat, dass sein Kind in einen Schützenverein eintreten darf- schießen ist da nicht mit abgedeckt.....

    Das ist in dieser Fassung jedenfalls waffenrechtlich in Ordnung.

    Danke, dass ist ein guter Anfang ^^, aber leider nicht zusätzlich nach BGB...

    Dazu war aber auch erst eine kleine Intervention nötig.

    Was meinst du damit?

    Wir bei uns im Verein nutzten ein Formular bei dem wir die persönl. Daten, die Bankverbindung abfragen und aus dem die derzeitigen Beiträge/ Standgebühren ersichtlich sind. Zusätzlich dann noch für Minderjährige die Einverständniserklärung fürs Jugendtraining, sofern wir die nicht schon vorher eingesammelt haben.

    Das Finianzielle ist mir egal- da soll sich wegen rechtlichen Grundlagen jemand anderes aus dem Verein scheren....
    Die Einverständniserklärung ist erst dann wirklich gut, wenn ihr die Zeiten deutlich begrenzt, z.B. mittwochs 18-20 Uhr und schriflich niederlegt, wie das Kind zum Verein und zurück nach Hause kommt (ob es gebracht und abholt wird oder es selbstständig gehen darf, sonst hast du Probleme mit der Aufsichtspflicht und musst, um rechtlich auf der sicheren Seite zu stehen die Kinder zu den Erziehungsberechtigten fahren, wenn sie nicht zu Hause sind, kannst du deine Aufsichtspflicht den Erziehungsberechtigten nicht wieder übergeben). Natürlich muss es von allen Erziehungsberechtigten unterschrieben sein.- Falls alleinerziehend, dann dazuschreiben lassen!


    Wenn Du doch beim Lehrgang warst, hat man dort auch sicher gesagt, wo die juristischen Fallstricke liegen. Dann lass uns doch hier mal nicht alle blöd sterben

    Also:
    - Mit Übergabe des Kindes übertragen die Erziehungsberechtigten ein zeitlich eingeschränktes Sorgerecht (-->Aufsichtspflicht)
    - Der Verein benennt Betreuer als Erfüllungsgehilfen, sonst ist sowohl der 1. Vorsitzende als auch die in dem Sinne zur Jugendarbeit unbefugte Person in unmittelbarer Haftung
    - Betreuer tragen dann die Verantwortung in allen Bereich, d.h. nicht nur auf dem Schießstand (Empfehlung: Jugendarbeit nie alleine machen, sonst müssen immer alle auf dem Schießstand bleiben)
    - Die Aufsicht bemisst sich nach: Alter, Eigenart, Charakter der zu betreuenden Person
    - Aufsicht für Kaltgaswaffen bis 14 Jahre, Fauerwaffen bis 18 aufsichtspflicht (also KK oder Schrot bis 12mm Lauf -GK ist sowiesso ab 18)

    Ach ganz vergessen:
    Wenn ihr mit Jugendlichen zu Wettkämpfen fahrt, müsst ihr das auch schriftlich durch die Erziehungsberechtigten absegnen lassen (Einverständnis und Kenntnisnahme) und auch so gut wie möglich zeitlich eingrenzen, z.B. mit einem Elternbrief, es ginge aber auch Whatsapp, SMS, Email oder sowas einfach, dass ihr es schriftlich habt! Lasst ebenfalls in dem Schreiben stehen, dass die Kinder sich in Kleingruppen bewegen dürfen, sonst dürfen sie nicht von eurer Seite weichen ;)


    Falls ich irgendetwas falsch gemacht habe, lass es mich sofort wissen!

    DE-JO Evolution IV mit Anschütz 1907
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    3 Mal editiert, zuletzt von Felix (18. Mai 2015 um 16:59)

  • Ich denke du willst da zwei Formulare in eines Zwängen.

    Ich gebe zu bedenken, dass das Eintrittsformular ja meistens in der Geschäftsstelle bzw den Akten verbleibt, zumal da auch möglicherweise Bankdaten mit drauf sind.
    Das Erlaubnisformular nimmst du ja immer mit wenn ihr unterwegs seid bzw hast es immer dabei wenn du mit dem Schützen irgendwo bis, sei es "zu hause" beim training oder unterwegs auf einem Wettkampf.

    Stell dir vor was passiert wenn dir das Formular abhanden kommt, das von dir kombinierte, dann sind mal eben ein paar schützungswürdige Daten in den falschen Händen.

  • Einverständniserklärung nach § 27 (3) WaffG DSJ

    Die ist nicht mehr aktuell- KK ist inzwischen auch bis 18 Jahre aufsichtspfllichtig!

    Das Erlaubnisformular nimmst du ja immer mit wenn ihr unterwegs seid bzw hast es immer dabei wenn du mit dem Schützen irgendwo bis, sei es "zu hause" beim training oder unterwegs auf einem Wettkampf.


    Meinst du vielleicht die Ausnahmegenehmigung, die von der Behörde erteilt wird, wenn jemand noch nicht alt genug ist, um mit einer bestimmten Waffe zu schießen?- Die müsste ich dauerhaft mitführen sobald ich mit der betreffenden Person unterwegs bin..

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  • Zitat von Felix

    Die ist nicht mehr aktuell- KK ist inzwischen auch bis 18 Jahre aufsichtspfllichtig!

    Das stimmt nicht. In der aktuellen Version des §27 WaffG steht immer noch drin:


    Zitat von WaffG

    Der in Satz 1 genannten besonderen Obhut bedarf es nicht beim Schießen durch Jugendliche mit Waffen nach Anlage 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt 2 Nr. 1.1 und 1.2 und nicht beim Schießen mit sonstigen Schusswaffen durch Jugendliche, die das 16. Lebensjahr vollendet haben.

    Jeden Tag ´ne grüne Tat: Verbieten, was ein andrer mag!

    "Das Scheibenbild zeigt zum Schützen." (DSB Sportordnung 0.4.1.1)

  • Das stimmt nicht. In der aktuellen Version des §27 WaffG steht immer noch drin:

    Sorry hab es nur angelesen. Im ersten Satz steht das nicht drin- du hast recht, danke^^

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    Immer auf der Suche nach einem guten Training(-spartner) ;)

  • Hast Du auch den Abschnitt in der Anlage gelesen? Dort steht:

    1.1 Druckluft-, Federdruckwaffen und Waffen, bei denen zum Antrieb der Geschosse kalte Treibgase Verwendung finden, wenn den Geschossen eine Bewegungsenergie von nicht mehr als 7,5 Joule erteilt wird und die das Kennzeichen nach Anlage 1 Abbildung 1 zur Ersten Verordnung zum Waffengesetz vom 24. Mai 1976 (BGBl. I S. 1285) in der zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes geltenden Fassung oder ein durch Rechtsverordnung nach § 25 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe c bestimmtes Zeichen tragen;


    1.2 Druckluft-, Federdruckwaffen und Waffen, bei denen zum Antrieb der Geschosse kalte Treibgase Verwendung finden, die vor dem 1. Januar 1970 oder in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet vor dem 2. April 1991 hergestellt und entsprechend den zu diesem Zeitpunkt geltenden Bestimmungen in den Handel gebracht worden sind;

    Es geht hier um um Luftdruckwaffen. Nicht um Kleinkaliberwaffen!

    Damit gilt für KK-Waffen § 27 Abs. 3 Nr. 2: Jugendliche zwischen 14 und 18 Jahren dürfen unter Aufsicht des Sorgeberechtigten oder einer geeigneten Aufsichtsperson schießen.

  • An wen muss ich mich wenden, damit die geändert wird?

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  • Freunde,

    bitte nicht alles durcheinander werfen!


    1) Allgemeine Verpflichtung zur Aufsichtsführung

    Aufsicht muss immer sein, bei jedem Schießen und völlig unabhängig vom Alter. § 10 u. 11 AWaffV
    Einzige Ausnahme: § 11 (3) AWaffG


    2) Besondere Verpflichtung bei Kindern und Jugendlichen § 27 (3) WaffG Stichwort JuBaLi

    Hier gelten die jeweiligen Altersgrenzen für die jeweiligen Waffenarten wie auf dem Formular der DSJ richtig angeben.


    @Felix

    Das Waffenrecht verlangt nach § 27 (3) die Einverständniserklärung des Erziehungsberechtigten. Dafür gibt es auch gute Gründe und deshalb sollte man es dabei auch lassen.


    @GroMar

    ich setze den auch schon von @Califax hier zitierten Gesetzesteil noch einmal ein:

    § 27 (3) verlangt (erst mal) durch den ersten Monstersatz diese besondere Obhutsverflichtung (JuBaLi) für alle Minderjährigen (Kinder und Jugendliche). Kinder dürfen ab 12 Druckluft und Jugendliche auch KK und Flinte schießen.

    Diese zunächst allgemein formulierte Forderung wird aber durch den letzten Satz zum Teil wieder aufgehoben. Und da steht, dass es für Jugendliche, das sind die ab 14, dieser besonderen Obhutsverpflichzung nicht mehr bedarf, wenn sie Druckluft schießen. Und für sonstige Waffen, damit ist hier KK und Flinte gemeint, bedarf es dieser besonderen auch nicht mehr für Jugendliche ab 16.

    § 27 (3) letzter Satz

    Der in Satz 1 genannten besonderen Obhut bedarf es nicht beim Schießen durch Jugendliche mit Waffen nach Anlage 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt 2 Nr. 1.1 und 1.2 und nicht beim Schießen mit sonstigen Schusswaffen durch Jugendliche, die das 16. Lebensjahr vollendet haben.


    LG darf (ohne Sondererlaubnis) ab 12 (Kinder) geschossen werden. Jugendlicher ist man aber erst ab 14. Ja ja, man muss den Gesetzestext schon sehr genau und teilweise auch recht spitzfindig lesen.


    Mit bestem Schützengruß

    Frank

  • Tut mir leid das ich das so sagen muss, typisch deutscher Michel. Von der Wiege bis zur Bahre Formulare, Formulare. Jugendliche kann ich nur aufnehmen mit elterliche Genehmigung PUNKT Das Andere regelt sich aus dem Waffengesetz und Sportordnung. Warum einfach wenn es kompliziert geht, das tut schon weh. Solche Sachen bringen doch erst die Leute die uns schon so viel Schwierigkeiten gebracht haben auf die Idee auch da noch idiotische Dinge hinein zu praktizieren, lasst doch mal die Kirche im Dorf.

  • Hallo Kogge,
    zumindest diese Einverständniserklärung ist eine waffenrechtliche Forderung und ein Verstoß dagegen kann mit bis zu 10 000 EUR belegt werden. Da ist es vermutlich nicht die schlechteste Idee, sich etwas schlau zu machen.


    § 27 (3)
    ... Die verantwortlichen Aufsichtspersonen haben die schriftlichen Einverständniserklärungen der Sorgeberechtigten vor der Aufnahme des Schießens entgegenzunehmen und während des Schießens aufzubewahren. Sie sind der zuständigen Behörde oder deren Beauftragten auf Verlangen zur Prüfung auszuhändigen. Die verantwortliche Aufsichtsperson hat die Geeignetheit zur Kinder- und Jugendarbeit glaubhaft zu machen. ...

    Ich vermute mal, ohne geeignete Formulare geht da nur wenig. Das kann man natürlich bedauern und auch kritisieren. Daran halten solle man sich zur Zeit aber schon im eigen Interesse.


    Andererseits, warum sollen wir uns den Kopf zerbrechen, wenn es andere schon für uns gemacht haben.

    Vielleicht, weil die Erfahrung zeigt, dass man oft schon verloren hat, wenn man sich auf andere verlässt. ;)


    Mit bestem Schützengruß

    Frank

  • Jugendliche kann ich nur aufnehmen mit elterliche Genehmigung PUNKT

    So ist es. Da gibt es keine mir bekannte Ausnahme.

    Jeden Tag ´ne grüne Tat: Verbieten, was ein andrer mag!

    "Das Scheibenbild zeigt zum Schützen." (DSB Sportordnung 0.4.1.1)

  • Califax, Kogge:
    Anderer Auffassung das Bügerliche Gesetzbuch.
    § 110 BGB.
    Bei Dauerschuldverhältnisse wie einem Verein wird der zwar nicht schon ab 7 Jahren greifen. Wohl aber im Jugendalter,

    Dessen ungeachtet ist es sinnvoll, wenn entweder
    a) Die Eltern die Zahlungspflicht selbst auf dem Formular übernehmen (mindestens aber eine Bürgschaft abgeben), oder
    b) Die Eltern der Verpflichung des Minderjährigen ausdrücklich zustimmen (weniger empfehlenswert).

    Carcano

    Einmal editiert, zuletzt von Carcano (19. Mai 2015 um 07:20)

  • @Carcano
    Ich will ja nicht mit dir streiten und du ergänzt ja selbst "sinnvoller ist" aber selbst ohne diesen Zusatz halt ich eine Vereinsaufnahme in einen Schützenverein zum Zwecke des Schießens (und darum ging es hier) ohne Einwilligung der Eltern/Sorgeberechtigten für nicht rechtlich haltbar. Schon gar nicht über den "Taschengeldparagraphen". Da kannste Kaugummis mit kaufen aber wohl eher nicht einem Schützenverein beitreten, zumal in vielen Vereinssatzungen neben den Beitragspflichten noch andere Verpflichtungen der Mitglieder drin stecken, denen sich auch ein Minderjähriger unterwerfen würde und die er mitnichten im Jugendlichen Alter durchblicken muss.
    Da freut sich jeder "Rechtsverdreher" über den Auftrag der Eltern zum "Raushauen" Ihres Filius. Vor solchen Winkelzügen kann ich nur warnen. Entweder der gesetzliche Vertreter (also der Sorgeberechtigte und nicht unbedingt der Erziehungsberechtigte; dass können, wie wir wissen, zwei unterschiedliche Personen sein) stimmt zu, oder wir lassen das Ganze. Alles andere ist nicht die Klarheit, die @Felix haben möchte.

    @Murmelchen
    Ich halte das oben verlinkte Formular der Einverständniserklärung auch nach Intervention nicht für rechtlich sauber, da es die Unterschrift des Erziehungsberechtigten für die Einverständniserklärung verlangt, der § 27 WaffG aber die des Sorgeberechtigten voraussetzt. Wie schon mal an anderer Stelle erwähnt, müssen diese nicht identisch sein. Witzigerweise verwenden sie im folgenden Hinweis dann den richtigen Begriff "Sorgeberechtigter". :Kopfschüttel:

  • @Carcano
    Eine Frage die ich mir schon immer mal wieder gestellt habe: Wer muss/darf denn eigentlich den Aufnahmeantrag und insbesondere die Einverständniserklärung (!) eines Minderjährigen unterschreiben? Gehen wir mal davon aus, dass dem Verein die Unterschrift des Minderjährigen auf dem Aufnahmeantrag nicht aureicht (Taschengeldparagraph hin- oder her).

    In der Regel unterschreiben bei uns Vater oder Mutter; höchst selten mal beide zusammen. Müsste man da eigentlich auf die Unterschrift beider Elternteile bestehen oder reicht im Zweifelsfall die Zustimmung eines Teiles auch aus?

  • Hallo @schmidtchen,

    mit dem Sorgeberechtigten hast Du natürlich Recht. Weiß auch nicht, warum ich diese Begrifflichkeiten immer wieder durcheinander bringe. Obwohl, ich bringe sie eigentlich gar nicht wirklich durcheinander und mir ist der Unterschied auch klar, ich schreibe oft nur 'Erziehungsberechtigter', wenn ich 'Sorgeberechtigter' meine. Etwa eine Freudsche Macke?

    Also, das Gesetz verwendet richtigerweise den Begriff 'Sorgeberechtigter' und so sollten wir es auch halten.


    Mit bestem Schützengruß

    Frank