Hallo Karl- Deine Aussage ist völlig korrekt ! Ja wenn man sich am §4 Abs. 4 WaffG orientiert:
"§ 4 Voraussetzungen für eine Erlaubnis":
"... Für die Bedürfnisüberprüfung nach Satz 3 gelten nicht die Voraussetzungen bei der Ersterteilung.
Für Mitglieder eines Vereins, die einem anerkannten Schießsportverband angehören,
genügt es bei der Überprüfung des Fortbestehens des Bedürfnisses nach § 4 Absatz 4, dass die fortbestehende schießsportliche Aktivität und die Mitgliedschaft im Verband durch geeignete Nachweise, z. B. durch eine Bescheinigung des Vereins oder durch Vorlage eines Schießbuchs bestätigt wird, dass der Sportschütze weiterhin schießsportlich aktiv und dem anerkannten Verband als Mitglied gemeldet ist....
Aber:
Die Verbände können eigene, "schärfere" Regeln aufstellen- wie z.B. der SVBB, der bei der Regelüberprüfung die gleiche Anzahl Trainingseinheiten wie beim Erstantrag fordert.
http://www.sv-bb.de/sport/waffenre…_%20im_SVBB.pdf
Zitat:
"Regelüberprüfung nach 3 Jahren (§4 Abs. 4 WaffG)
1. Bescheinigung für Sportschützen im Original vollständig ausgefüllt und vom Verein bestätigt.
2. Kopie der Vorder- und Rückseite aller im Besitz befindlichen Waffenbesitzkarten.
3. Das Formular „Nachweis der Trainingstage als Anlage zum Bedürfnisantrag “ist zu verwenden.
Achtung: Hier gilt die Anzahl der Trainingstage wie bei einem Erstantrag"
Gut Schuss