Hallo Parallax,
ich möchte das Thema ja nicht unnötig überstrapazieren, aber woran machst Du die folgende These bezüglich der Anwesenheitspflicht auch eines Inhabers der Schießstättenerlaubnis fest?
Der Gesetzgeber kennt in erster Näherung nur zwei relevante Akteure:
- den Inhaber der Schießstättengenehmigung
- die Verantwortliche Aufsicht(en)Ersterer muß für ausreichende Zweitere sorgen. Zudem muß er dafür sorgen das entweder er selbst, oder ein von ihm bestimmter Vertreter anwesend ist (derjenige muß auch nur aufm Gelände sein) - zum Beispiel auch der alleinschießende Schütze. Kein Schießbetrieb ohne Verantworliche Person (im Sinne Schießstandbetreiber).
Die zwingende Anwesenheit der verantwortlichen Aufsichten ergibt sich aus der Verordnung, erscheint mir aber auch logisch. Für den Inhaber der Schießstättenerlaubnis kenne ich bisher keine solche Passage im Gesetzestext, noch erscheint mir solch eine Anwesenheit auch wirklich nötig. Von daher wäre ich Dir diesbezüglich für entsprechende Hinweise und Passagen im Gesetzestext dankbar.
Mit bestem Schützengruß
Murmelchen