Ich kopiere mal kurz die Stellungnahme des DSB zu diesem Thema hier rein. Der ganze Text kann hier nachgelesen werden und dürfte aus der Feder von Dr. Kohlheim stammen. Allerdings fehlt in zweiten Fall das nicht ganz unwichtige Wörtchen "auch" vor "mit sonstigen ...".
Schießen/Altersgrenzen (§ 27)
Außerhalb von Schießstätten bedarf das Schießen mit Schusswaffen einer Erlaubnis.
Auf Schießstätten darf ohne behördliche Erlaubnis geschossen werden:
ab 12 Jahren: mit Luftdruck-, Federdruck- und CO2-Waffen
ab 14 Jahren: mit sonstigen Waffen im Kaliber bis zu 5,6 mm Ifb für Munition mit Randfeuerzündung und einer Mündungsenergie bis 200 Joule, für Einzellader-Langwaffen mit glatten Läufen mit Kal. 12 oder kleiner.
Voraussetzung ist, dass eine schriftliche Einverständniserklärung des/der Sorgeberechtigten vorliegt oder diese anwesend sind.
Das Schießen darf für Luftdruckwaffen bis zum 14. Lebensjahr und für sonstige Waffen bis zu 16. Lebensjahr nur unter Obhut einer zur Kinder- und Jugendarbeit geeigneten Person (Jugendbasislizenz) oder des zur Aufsichtführung berechtigten Sorgeberechtigten – neben der Schießstandaufsicht – durchgeführt werden.
ab 18 Jahren: ohne jede Einschränkung
Hier noch der Gesetzestext § 27 WaffG:
(3) Unter Obhut des zur Aufsichtsführung berechtigten Sorgeberechtigten oder verantwortlicher und zur Kinder- und Jugendarbeit für das Schießen geeigneter Aufsichtspersonen darf
1. Kindern, die das zwölfte Lebensjahr vollendet haben und noch nicht 14 Jahre alt sind, das Schießen in Schießstätten mit Druckluft-, Federdruckwaffen und Waffen, bei denen zum Antrieb der Geschosse kalte Treibgase verwendet werden (Anlage 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt 2 Nr. 1.1 und 1.2),
2. Jugendlichen, die das 14. Lebensjahr vollendet haben und noch nicht 18 Jahre alt sind, auch das Schießen mit sonstigen Schusswaffen bis zu einem Kaliber von 5,6 mm lfB (.22 l.r.) für Munition mit Randfeuerzündung, wenn die Mündungsenergie höchstens 200 Joule (J) beträgt und Einzellader-Langwaffen mit glatten Läufen mit Kaliber 12 oder kleiner
gestattet werden, wenn der Sorgeberechtigte schriftlich sein Einverständnis erklärt hat oder beim Schießen anwesend ist. Die verantwortlichen Aufsichtspersonen haben die schriftlichen Einverständniserklärungen der Sorgeberechtigten vor der Aufnahme des Schießens entgegenzunehmen und während des Schießens aufzubewahren. Sie sind der zuständigen Behörde oder deren Beauftragten auf Verlangen zur Prüfung auszuhändigen. Die verantwortliche Aufsichtsperson hat die Geeignetheit zur Kinder- und Jugendarbeit glaubhaft zu machen. Der in Satz 1 genannten besonderen Obhut bedarf es nicht beim Schießen durch Jugendliche mit Waffen nach Anlage 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt 2 Nr. 1.1 und 1.2 und nicht beim Schießen mit sonstigen Schusswaffen durch Jugendliche, die das 16. Lebensjahr vollendet haben.
Der erste Monstersatz besteht aus drei Teilen. Der erste und zweite Teil behandeln die Forderung nach der besonderen Eignung der Aufsicht und den zulässigen Waffen, wobei der zweite Teil durch das Wörtchen "auch" eine Erweiterung des ersten Teils darstellt. Der dritte Teil des Satzes stellt die von den ersten beiden Teilen unabhängige Forderung nach der Einverständniserklärung dar. Das bedeutet, dass dieses Einverständnis für Minderjährige immer und unabhängig von der Waffenart vorliegen muss, und zwar bei jedem Schießen direkt auf dem Schießstand. Auch der letzte Satz revidiert nur die Forderung nach der besonderen Eignung der Aufsicht, nicht aber die Forderung nach der Einverständniserklärung.
Ich habe das Thema nicht ganz ohne Grund angesprochen. Es geistern dazu die wildesten Auslegungen durch die Lande. Aber zumindest Dr. Kohlheim sollte wissen, wie der Gesetzgeber diesen Paragraphen ausgelegt haben möchte, da er ja bei den Verhandlungen zum Gesetz mit dabei war. Es ist audrücklicher Wunsch des Gesetzgebers, dass Minderjährige nicht ohne Einverständnis am Schießsport teilnehmen. Dazu wurde der Paragraf 27 ja ausdrücklich noch einmal nach Winnenden im Juli 2009 geändert.
Mit bestem Schützengruß
Frank - nix Jurist, aber meistens doch sachkundig 