Beiträge von Murmelchen

    Hi AndiG ,

    damit die Schüsse nach der Versetzung des Diopters wieder in der Mitte liegen, müsstest Du deinen Diopter exakt um die Wegstrecke in die entgegengesetzte Richtung verstellen, die Du den Diopter vorher nach links verschoben hast. Das wäre also eine Nullnummer und keine Lösung für dein Problem.

    Nur in Verbindung mit der Versetzung des Korntunnels, wie hier schon angesprochen wurde, könnte das eine Lösung für dein Problem sein. Wie auch schon erwähnt wurde, muss der Korntunnel dabei weniger weit nach links verschoben werden.

    Würde man den Korntunnel vorne genauso weit nach links versetzen wie den Diopter, ergäbe sich auf der Scheibe eine Trefferverlagerung nach rechts um genau den verschobenen Weg. Es würde sich um eine Parallelverschiebung des Laufes nach rechts handeln. Da die Treffer aber in der Mitte bleiben sollen, muss man, wie schon geschrieben, den Korntunnel etwas weniger weit nach links verschieben.


    Bei der ganzen Verstellerei muss man immer beachten, dass man in Wirklichkeit ja nicht die Visierlinie verstellt, sondern die Ausrichtung des Laufes dazu und in Bezug zur Scheibe. Die Visierlinie richtet man durch den Zielvorgang ja immer auf die Mitte des Ziels aus.

    Auch wenn man unter Diopter und Korntunnel eine Visierlinienerhöhung schraubt, legt man den Lauf damit tiefer und damit landen die Schüsse dann auch entsprecht tiefer auf der Scheibe. Um das auszugleichen, muss die Visiererhöhung hinten etwas stärker oder vorne etwas weniger stark ausfallen, oder aber man muss den Diopter etwas nachjustieren, also bei Tief.


    Mit bestem Schützengruß

    Murmelchen

    Hallo Thomas.K ,

    @OldGunner hat sich intensiver mit dem Thema beschäftigt. Leider hat er sich schon vor einiger Zeit aus diesem Forum abgemeldet.

    Aber versuche es doch mal über die Suchfunktion mit dem Begriff 'Weicon' . Da sollten dann einige Beiträge angezeigt werden. Vielleicht können die Dir ja weiterhelfen.

    Ansonsten scheint das Thema Schaftbettung auf der anderen Seite des großen Teiches ein größeres Ding zu sein. Versuche es doch auch dort mal mit einer Suchmaschine, Stichwort 'rifle stock bedding' oder 'rifle bedding' oder direkt im Forum https://www.targettalk.org/.


    Mit bestem Schützengruß

    Murmelchen

    Was soll mit einem elektronischen Abzug unfair werden ?

    Ich glaube, Du denkst da einfach nicht raffiniert oder gar kriminell genug, was ja durchaus für Dich spricht. Auch bei uns Schützen wird schon mal geschummelt oder gar betrogen bzw. wird es versucht, selbst in der Kreisklasse.

    Stell Dir doch mal vor, Du könntest den Abzug dadurch auch fern auslösen, z. Bsp. durch ein kleines Kästchen mit Taster in der Hosentasche mit der nicht haltenden Hand.

    Und bei der ISSF hat man auch schon mal angedacht, dass man heutzutage ja so einen Auslösevorgang auch automatisieren könnte durch eine Zielerfassungseinheit. Und ob man so eine Elektronik auch so leicht und sofort bei einer Waffenkontrolle entdecken würde?


    Apropos, der 006Chris schreibt hier auch schon lange nicht mehr. Schade, denn der wusste schon, worüber er schrieb und tat das zudem auch noch auf eine immer angenehm zurückhaltende und freundliche Art.


    Mit bestem Schützengruß

    Murmelchen

    Mir geht es nicht um den letzten Euro, sonden wie immer bei Waffen darum, einen Partner auf meiner Wellenlänge zu finden. Manche Dinge verkaufe ich nicht an jeden, zudem habe ich Zeit.

    Beobachte doch mal über einen gewissen Zeitraum die Angebote auf der Internetplattform egun.de.

    Meiner Meinung sind die erzielten Preise dort in der Regel durchaus realistisch und geben damit auch ganz gut die aktuelle Marktsituation wieder.

    Beachte auch mal, was man für so ein System und so einen Schaft erzielen könnte, wenn man die beiden Sachen auch getrennt anbieten würde.


    Es kommt übrigens nicht nur auf die Details und gegebenenfalls auch auf die Repräsentation der Waffe an, sondern sogar auch auf den richtigen Zeitpunkt, an dem man die Ware anbietet. Nach meinen Beobachtungen werden für Waren, die mit guten und detailreichen Fotos und gut formulierten, informativen Texten angeboten werden in der Regel bessere Preise erzielt denn für eher lausige Präsentationen mit unscharfen Bildern.


    Auf jeden Fall mit bestem Schützengruß

    Murmelchen

    Ich würde 1000 max. 1100 Euro sagen.

    Also, ein bisschen höher würde ich schon gehen, wenn ich sehe, wie in letzter Zeit auch gebrauchte KK-Matchbüchsen gehandelt werden.

    Allein der Schaft ist modern und durchaus gefragt und wird zur Zeit neu für ca. 2000 EUR angeboten.

    Bei dem Anschütz-System dürfte es sich um ein Match 54 bzw. ein Super Match 54 der letzten Reihe handeln, intern 1607 bzw. 1613, wahrscheinlich ein sogenanntes X-Modell, also auch immer noch gefragt.

    Und wenn sich das Gewehr in einen Bestzustand befindet, wie uboot schreibt, dann sollte sich dafür auch ein höherer Ertrag erzielen lassen. Also, unter 1,5 Tsd würde ich es nicht veräußern.


    Mit bestem Schützengruß

    Murmelchen

    Bei den 700 mm ging es um die Zusatzgewichte - siehe "Das weiß der Kampfrichter" Ausgabe 04/2019.

    Ich will ja die illustre Runde nur ungern stören,

    aber beziehen sich die 700 mm in Sachen Zusatzgewichte nicht explizit auf KK-Gewehre, also KK-Sport- und Freigewehre?

    Auch das Problem zieht zieht sich doch schon seit etlichen Jahren durch unsere Sportordnung, weil diese Zeichnung mit den Zusatzgewichten unter dem Gliederungspunkt 1.5.4 'Abmessungen für Luftgewehr und GK-Standardgewehr' eingefügt wurde und dort nur für weitere Verwirrung sorgt. Da hilft dann die Überschrift über der Zeichnung auch nicht mehr.


    Mit bestem Schützengruß

    Murmelchen

    Hallo Freunde,

    Für schmales Geld bekommst Du bei Amazon, wie oben schon erwähnt, eine Endoskopkamera, z.B. von Teslong, die am Smartphone angeschlossen werden kann, um sich das Laufinnere vernünftig anzuschauen.

    Eine der schlimmsten Sachen, die sich ein Waffenbesitzer antun kann 🤠

    nicht dass ihr den armen Mathias_K hier noch völlig verwirrt.


    Mein ja nur und mit bestem Schützengruß

    Murmelchen

    Unser Überflieger aus dem Sauerland, der 'neue' Hoffnungsträger der CDU/CSU übt sich mal wieder im Dolchstoß. Dem würde ich auch keinen Meter weit über den Weg trauen. Der würde auch seine Oma verkaufen, wäre er der Meinung, es könnte für ihn nützlich sein.

    Nur Tante Faeser hat sich noch nicht geäußert.

    Du kannst doch nicht einfach 'Tante' zu der zu der Tante sagen. So was ...


    Mein ja nur und mit bestem Schützengruß

    Murmelchen - wo die Misthaufen qualmen ... begrabt mich mal am Lennestrand

    Da sind wir doch ganz plötzlich gar nicht mehr so weit voneinander entfernt.

    Na ja, es ist schon ein deutlicher Unterschied, ob etwas dem Gesetz nach verboten ist, oder ob ich auf die Anwendung oder Inanspruchnahme verzichte, weil ich nicht sicher sein kann, ob die Handelnden in diesem Staat auch immer entsprechend dem Willen des Gesetzgebers agieren und ich nicht möchte, dass mir vertrauende oder mir anvertraute Menschen im Zweifel vor Probleme gestellt werden.

    Ich gehe den Schritt nur konsequent weiter und übergebe grundsätzlich nur an WBK-Inhaber, da diese i.d.R. die von dir o.g. Voraussetzungen erfüllen.

    Damit bist Du im Zweifel zumindest in dem Punkt auf der sicheren Seite. Das Gesetz schreibt das aber so nicht vor, nicht ausschließlich.


    Mit bestem Schützengruß

    Murmelchen

    Also könnte ich jetzt einer Oma, das KK-Gewehr (Vereingewehr) eines Jugend-Schützen verschlossen in den Kofferraum legen, und diese gemeinsam ohne Papiere zum Wettkampf schicken?

    Ja, wenn Du der Oma als Beauftragter oder Mitglied einer jagdlichen oder schießsportlichen Vereinigung die entsprechen Weisungen erteilst, ihr also konkret sagst, was sie zu tun und zu lassen hat. Am besten in schriftlicher Form und wenn Du ihr die entsprechenden Dokumente aushändigst, damit sie bei einer möglichen Kontrolle auch nachweisen kann, das das, was sie da gerade macht, auch legal ist.

    ich möchte aber auch nicht verschweigen und habe das ja auch schon mehrmals hier geschrieben, es kann ich der Praxis dabei aus Unkenntnis der Handelnden durchaus zu erheblichen Problemen kommen.

    Ich würde deshalb, wenn überhaupt, auch nur jemanden damit beauftragen, der mit der ganzen Problematik vertraut ist, und im Zweifel auch halbwegs weiß, wie er sich bei einer möglichen Kontrolle zu verhalten hat.


    Mit bestem Schützengruß

    Murmelchen

    Freunde,

    hier kommt noch ein bisschen Lesestoff aus der Verwaltungsvorschrift zum Waffenrecht:

    https://www.verwaltungsvorschriften-im-internet.de/bsvwvbund_05032012_BMJKM5.htm


    12.1.3 Die Anwendbarkeit der Freistellungsregeln in Absatz 1 Nummer 3 setzt voraus, dass der konkrete Umfang der durch die Weisungen des Berechtigten eingeräumten Befugnisse deutlich erkennbar und nachprüfbar ist. Ausreichend sind insoweit bei vertraglichen Weisungsverhältnissen die Bestimmungen des jeweiligen Vertrages, im Übrigen die Erklärungen des Berechtigten, die – wenn der Berechtigte z.B. wegen der räumlichen Distanz keine unmittelbare und zeitnahe Einwirkungsmöglichkeit auf den Weisungsunterworfenen hat – von der weisungsabhängigen Person in schriftlicher Form mitzuführen sind.

    Der Berechtigte darf dem Weisungsabhängigen nur die Befugnisse einräumen, die zur Erfüllung konkreter Aufgaben erforderlich sind.

    Insgesamt ist von einer auch zeitlich an konkrete Aufgaben gebundenen Freistellung auszugehen.

    12.1.3.1 Unter die Fallgruppe Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe a fallen auch Prüfungen im Rahmen oder als Abschluss einer Ausbildung.

    Nach Buchstabe b können Sorgeberechtigte, die selbst nicht Inhaber einer waffenrechtlichen Erlaubnis sind, für ihre Schutzbefohlenen (minderjährige Jäger/Personen in der Ausbildung zum Jäger und Sportschützen) im Auftrag des schießsportlichen Vereins oder der jagdlichen Vereinigung Schusswaffen transportieren, wenn die übrigen Tatbestandsvoraussetzungen des § 12 Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe b vorliegen.

    12.1.3.2 Das Überlassen von Vereinswaffen durch Schießsportvereine an neue Mitglieder für die gesamte Dauer des ersten Jahres nach Vereinseintritt ist nach Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe b nicht zulässig (Verbot der Umgehung des § 14 Absatz 2 Satz 2 Nummer 1).


    Die Verwaltungsvorschrift bindet zwar nur die Verwaltung, ist aber noch gültig und maßgeblich, da der Gesetzestext an den Stellen seit Genehmigung der Vorschrift nicht verändert wurde.


    Mit bestem Schützengruß

    Murmelchen

    Vielleicht bin ich ja tatsächlich völlig verblödet ...

    Du bist nicht völlig verblödet und mir, auch wenn ich Dich bisher nicht persönlich kenne, auch nicht unsympathisch. Sonst würde ich mich übrigens auch nicht so lange mit Dir abmühen und sonst würde meine Wortwahl auch irgendwann etwas deutlicher ausfallen.

    Du gibst Dich hier leider inzwischen nur sehr borniert. Versuche doch wirklich mal, mit dem Gesetzestext zu arbeiten statt weiterhin nur auf deiner vorgefassten Meinung zu bestehen.


    Mit bestem Schützengruß

    Murmelchen

    Lieber Digedag

    eine kleine Ergänzung sei mir noch erlaubt:

    Gerade der § 12 (1) 3b ist einer derjenigen Paragrafen, für den sich unser Verband eingesetzt hat und um den auch damals beim Entwurf des neuen Gesetzes gerungen wurde. Es war nämlich damals so, dass man bis zur Neufassung des Gesetzes eben auch einem Nichtberechtigten eine erlaubnispflichtige Schusswaffe zum Transport, aber auch zur Verwahrung überlassen durfte. Und gerade die Möglichkeit, einem Schützen zum Wettkampf eine erlaubnispflichtige Schusswaffe mitzugeben und diese dann auch - sogar über einen längeren Zeitraum - zuhause aufzubewahren, war damals gängige legale Praxis. Ich kenne noch diese Zeit und habe das als Vereinsvorstand und Sportleiter auch selbst oft praktiziert.

    Und gerade beim DSB hat man damals auch befürchtet, dass durch den Wegfall dieser Möglichkeit der wettkampforientierte Schießportbetrieb in den Vereinen und Verbänden leiden würde.

    Der ehemalige Vize Recht des DSB, Jürgen Kohlheim, der damals selbst noch an dem Gesetzesentwurf mitgearbeitet hat und der immer versucht hat, das Schlimmste zu verhindern, könnte Dir den Sachverhalt sicher auch bestätigen.


    Mit bestem Schützengruß

    Murmelchen

    Lieber Digedag ,

    es ist natürlich dein gutes Recht, das was sigges und ich hier nicht nur Dir zu erklären versuchen, übrigens sehr anschaulich am Originalgesetzestext und mit Engelsgeduld, als irrsinnige Meinungen abzutun. Als ein bisschen frech empfinde ich es allerdings schon, uns zu unterstellen, wir würden hier Kameraden mit unseren Aussagen in die Scheiße reiten bzw. das billigend in Kauf nehmen.

    Aber wenn Dir unsere Rechtsauslegung dann auch noch durch den Carcano bestätigt wird, der als Anwalt und Verbandsjustiziar einer der ganz wenigen Juristen ist, die sich wirklich mit dem Waffenrecht auskennen und der zudem selbst auch noch Sportschütze und Jäger ist, dann würde ich mir an deiner Stelle doch ein wenig Gedanken machen.


    Und mit Verlaub, Du beweist doch gerade, dass Du überhaupt keine Ahnung hat, wie so ein Gesetzestext aufgebaut ist und wie man den zu lesen hat. Kleiner Tipp: Diese Gliederung und Nummerierung steht dort nicht ganz ohne Grund.


    Mein ja nur und mit bestem Schützengruß

    Murmelchen

    Lieber Digedag,

    der Teil des Paragrafen, um den es hier geht, wurde nicht geändert. Der steht so seit Beginn des Gesetzes unverändert im Text.

    Ich befürchte allerdings, wir müssen hier wohl noch einmal ganz von vorne anfangen. Schauen wir uns doch einfach mal den jeweiligen Gesetzestext an:

    § 12 Ausnahmen von den Erlaubnispflichten

    (1) Einer Erlaubnis zum Erwerb und Besitz einer Waffe bedarf nicht, wer diese

    ...

    3.

    von einem oder für einen Berechtigten erwirbt, wenn und solange er
    ...

    b)

    als Beauftragter oder Mitglied einer jagdlichen oder schießsportlichen Vereinigung, einer anderen sportlichen Vereinigung zur Abgabe von Startschüssen oder einer zur Brauchtumspflege Waffen tragenden Vereinigung,
    ...

    den Besitz über die Waffe nur nach den Weisungen des Berechtigten ausüben darf;


    Wo steht da, dass der Erwerber Berechtigter sein muss.


    Mit bestem Schützengruß

    Murmelchen

    Deswegen die Frage an die zuständige Behörde, gelegentlich kann man auch mit einer falschen Gesetzesanwendung gut leben.

    Gelegentlich kann das wohl zutreffen, einreißen sollte das aber auf keinen Fall.

    Und dann wäre da ja auch noch der gelegentliche und womöglich hilfreiche Blick in den Gesetzestext ...


    Mit bestem Schützengruß

    Murmelchen

    Lieber Digedag,

    deine Aussagen bezüglich WaffG sind so nicht richtig.

    Beachte dazu auch die hier vorangegangene Diskussion um den § 12 (1) 3b und die hier geäußerten Verweise unter anderem auf die Verwaltungsvorschrift.


    Allerdings wurde hier auch immer die Position vertreten, dass die Anwendung des § 12 (1) 3b WaffG aufgrund der mangelnden Kenntnis und der daraus resultierenden Fehlinterpretationen und Auslegungen in der Praxis zu erheblichen Problemen und viel Ärger führen kann.


    Mit bestem Schützengruß

    Murmelchen

    Moin,

    Du hast das mit dem Fett etwas ungünstig praktiziert: ;)

    ...

    b) als Beauftragter oder Mitglied einer jagdlichen oder schießsportlichen Vereinigung,

    ...

    Das ist die Voraussetzung bzw. Bedingung. Die von Dir markierte Teile sind andere mögliche Voraussetzungen oder Bedingungen, unter denen der Transport zulässig wäre.

    Das heißt, Du bist entweder Beauftragter oder Mitglied einer jagdlichen oder schießsportlichen Vereinigung, oder aber Du bist Beauftragter oder Mitglied einer anderen sportlichen Vereinigung zur Abgabe von Startschüssen oder einer zur Brauchtumspflege Waffen tragenden Vereinigung


    Mit bestem Schützengruß

    Murmelchen