Beiträge von Grumpy

    Hier vermischst du aus meiner Sicht genau die Dinge, die wir oben angesprochen haben. Die vA ist IMMER DIE Aufsicht, die gerade auf dem Stand die Aufsicht über die Schützen wahrnimmt, sonst ist sie keine vA. Das ist die vom Gesetzgeber vorgeschriebene verantwortliche Aufsichtsperson, die dann am jeweiligen Abend Dienst im Schützenstand macht. Diese trägt auch für den Gesetzgeber in erster Linie die Verantwortung (auch wenn das von manchen gerne anders gesehen oder dargestellt wird).

    Die Person, die ggf. vor Ort bestimmte Aufsichten bestimmten Standabschnitten zuteilt (wenn denn mehrere Aufsichten Dienst machen sollen/müssen KANN eben solch ein Schießsportleiter sein, wie er hier schon mehrfach angesprochen wurde. Dieser muss gem. Qualifizierungsplan des DSB an und für sich auch die Qualifikation als vA haben, aber im Zweifelsfall würde ich als Schießstandbetreiber mir eh von allen bestellten Aufsichten ihren Nachweis der Qualifikation als vA zeigen lassen (und mir ne Kopie als Nachweis machen). Dann fallen so Sonderfälle wie von Murmelchen beschrieben, eh auf.

    Auch hat die vA vor Beginn des Schießens zu prüfen, ob alle sicherheitstechnischen Voraussetzungen für einen sicheren Schießbetrieb gegeben sind. Mag der Verein das auch auf einen Schießsportleiter, Vereinssportleiter oder wen auch immer delegiert haben, passiert etwas, ist immer "die arme vA" derjenige, wo am ehesten geschaut wird, ob er was falsch gemacht hat. So zusagen, der Letzte, den "die Hunde beißen".

    Das gilt auch für Fälle, wo ich die Aufsicht "im Betrieb" übernehme (einspringe). Ist da was nicht in Ordnung, muss ich unterbrechen und Abhilfe schaffen. ICH trage die Verantwortung. Passiert etwas, weil z.B. irgendwelche Dinge in der Schießbahn stehen, die da nicht hingehören, reicht ein Verweis auf die vA, die zu Beginn des Schießens da war ("der hat doch angefangen, schießen zu lassen, ich hab doch nur übernommen") in der Regel nicht aus.

    So meine Erfahrung und Kenntnis aus vielen Rechtsverfahren, die zur Anklage kamen.

    Weder im Gesetz noch den AWaff, etc. gibt es einen Schießsportleiter, Schießleiter, etc.

    Was der DSB da vorgibt, ist DSB Intern, die Welt dreht sich aber nicht um den DSB, sondern es gibt verschiedene schießsportliche Verbände.

    Das Gesetz kennt hier nur die „verantwortliche Aufsichtsperson“ und die „zur Aufsicht befähigte Person“. Deshalb macht es wenig Sinn, den Qualifizierungsweg des DSB für das Thema herzunehmen.

    Das grundlegende Verständnisproblem bei diesem Thema, und ja auch ich irre mich, liegt anden Verbänden, die einem das Leben schlichtweg erschweren und eigene Begriffe für etwas oder eigene Qualifizierungen einführen.

    Wenn ich das ganze lese, ist mein Verständnis so:

    Verantwortliche Aufsichtsperson = Standaufsicht (Nicht Schießleiter, oder Schießsportleiter)

    Und genau hier liegt in meinen Augen das Problem.

    Bei uns im BDMP gab es zu der Zeit, als ich den Schießleiter gemacht habe zwei Qualifikationen:

    1. Schießleiter

    2. Standaufsicht

    Die Standaufsicht wurde seinerzeit mit einer blauen Karte, die Verbandsübergreifend gültig war dem Schießleiterausweis beigelegt.

    Der Qualifizierungsweg war aber meiner Kenntnis nach ein anderer, bzw. Die Schulungsinhalte. Schießleiter war höherwertig und beinhaltete die Standaufsicht.

    Dann kommen Qualifikationen wie Range Officer hinzu, die für bestimmte Disziplinen vorhanden sind. Diese benötigt man, um das Schießen im Wettkampf dieser Disziplin zu Leiten.

    Da die Verbände hier durchaus unterschiedliche Ausbildungen zu haben scheinen, was diese Qualifikationen betrifft, kann man auch durchaus durcheinander kommen, was man als was darf und was nicht.

    Für mich ergibt sich hieraus, die Standaufsicht (Aufsichtsperson) muss natürlich auf dem Stand sein und im Gefahrenfall unmittelbar eingreifen können, wenn etwas auf dem Stand passiert. Eine Überwachung z.B. durch Videokameras ist hier in meinen Augen nicht zulässig. Diese Prson darf auch alleine Schießen.

    Der Schießleiter ist somit für mich eine andere Person, die ggf. dem Schießstandbetreiber annähernd gleichzustellen ist, und somit die Aufsichten einteilen kann, muss selber aber nicht zwingend die Aufsicht selber machen.

    wieso, er ist vom ersten Beitrag direkt auf Konfontation aus gewesen, vollkommen grundlos.

    Korrektur, war wegi—81, nich califax

    Mein Fehler.

    Jain, wenn neben der VA keine weitere zur Aufsicht befähigte Person anwesend ist, dann ja, ist er die Aufsicht und muss sich auf dem Stand befinden.

    Ansonsten, wenn weitere zur Aufsicht befähigte Personen anwesend sind und vom VA als Standaufsicht für den Abend/Tag benannt wurden, muss die VA nicht auf dem Stand sein, sondern sich nur auf der Anlage aufhalten und erreichbar sein.

    Die VA ist nicht perse die Aufsicht, sondern die VA trägt die Verantwortung. Stellt im Vorfeld sicher, dass der Schießstand in Ordnung ist, Erste Hilfe Material da ist, Feuerlöscher da sind und aktuel geprüft sind, etc. Er stellt sicher, dass der Schießbetrieb sicher erfolgen kann und trägt die Verantwortung für den sicheren Schießbetrieb und ja, er muss vom Verein berufen sein.

    Grundsätzlich gilt, wenn keine VA anwesend ist, darf kein Schießbetrieb stattfinden.

    Meiner Kenntnis nach gibt es im Waffengesetz den Begriff des Schießleiters oder des Schießsportleiters nicht.

    Es gibt die „Verantwowrtliche Aufsichtsperson“ und die „zur Aufsicht befähigte Person“. Schießleiter und Schießsportleiter sind Begriffe der Verbände.

    Die „VA“ trägt die Verantwortung über das sichere Schießen, muß dabei aber nicht auf dem Schießstand selber sein. Er muss nur auf dem Gelände anwesend und erreichbar sein. Er kann befähigte Personen zur Aufsicht hinzuziehen, die den Schießbetrieb beaufsichtigen.

    Die VA darf auch alleine Schießen, sofern sch keine andere Person auf dem Schießstand befindet. So wie es in Beitrag #2 geschrieben steht.

    Wie angenehm und beruhigend ist es doch, letztendlich der Herr über Schlüssel, Terminkalender und Stempel zu sein.

    Wie erwähnt, wenn sich jemand findet, der ein Trockentraining als Schießtermin abstempelt, wunderbar. Pauschal kann man das aber nicht festlegen, da im Regelfall Konsens ist, dass nur das Schießen mit scharfer Munition und nach SpoO anerkannt wird und vom Zuständigen im Nachweis bestätigt wird.

    Ich sage nicht, dass es keiner machen würde, nur dass es nicht pauschal gesagt werden kann

    Das ist zwar alles würdig und gerecht, aber im wahren Leben fordert meine Behörde die Einsicht ins Schießbuch und ich könnte mich natürlich auch dagegen wehren. Ist aber absolut nicht ökonomisch sinnvoll. Mehr möchte ich dazu nicht ausführen, denn ansonsten sind die Fräuleins vom Amt ziemlich in Ordnung, was ich von angrenzenden Landkreisen nicht unbedingt sagen kann.

    Nur ist das Problem dabei, vor Deiner Behörde sollte man nicht pauschal auf alle schließen. Die Regel ist, dass die Behörde das Schießbuch nicht bekommt.

    Nicht falsch verstehen, wenn meine Behörde mich auffordern würde mein Schießbuch vorzulegen, habe ich kein Problem damit es zu machen. Nur mach das die Bescheinigung des Verbandes überflüssig und zeigt in meinen Augen eher, dass die Waffenbehörde wenig Vertrauen in den ausstellenden Verband hat.

    Der Verband (Landesverband) bestätigt die Erfüllung der erforderlichen Termine (12/18er Regel) mit der Bedürfnisbescheinigung.

    Thema Tradition

    Viele Argumentieren gegenüber der Politik, meist wenn etwas schreckliches mit Waffen passiert ist und der Ruf nach erneuten Verschärfungen des Waffenrechts laut werden, mit Brauchtum, Tradition und dem UNESCO Weltkulturerbe.

    Das bewerte ich weder gut noch schlecht, ich sage nur, dass die Politik in Punkto Waffenrecht, nicht wirklich für dieses Argument interessiert.

    Um Tradition und Brauchtum auszuüben, braucht es weder Druckluftwaffen, noch KK Waffen noch GK Waffen. Es reicht eine Gewehratrappe aus Holz.

    Um traditionelle Dinge wie Köngschießen zu veranstalten, kann braucht es letztlich auch nur ein eingespanntes, in der Beweglichkeit stark eingeschränktes Gewehr, dass sich nicht aus einem vordefinierten Kasten herausbewegen kann, in dem der Vogel zum Abschuss residiert.

    Tradition und Brauchtum hilft uns nicht wenn es um neue Verschärfungen geht.

    Thema Trockentraining

    Die §§ hast Du schön zitiert, nur hilft das alles nichts, wenn der Verband das nicht als Training akzeptiert. Auch hier kann keine Pauschalaussage getätigt werden.

    Ich hatte dies bei uns auch einmal angefragt, gerade wegen CORONA, wo vielerorts die Stände geschlossen waren. Hier wurde das abgelehnt.

    Zitat

    14.2.1

    § 14 Absatz 2 Satz 2 verlangt für die Glaubhaftmachung eines Bedürfnisses für jede Waffe eine Bescheinigung eines anerkannten Verbandes oder angegliederten Teilverbandes darüber, dass

    –der Antragsteller ihm angehört und seit mindestens 12 Monaten den Schießsport mit erlaubnispflichtigen Schusswaffen regelmäßig, also einmal pro Monat oder 18-mal verteilt über das ganze Jahr betrieben hat (Nummer 1);

    –die beantragte Waffe entsprechend der Schießsportordnung nach § 15 Absatz 7 für die Disziplin zugelassen und erforderlich ist (Nummer 2); das ist der Fall, wenn mit ihr nach den tatsächlichen Nutzungsmöglichkeiten des Antragstellers auch geschossen werden kann.

    Relevant dafür ist der einleitende Satz, in dem der Verband bzw. Teilverband die Erfüllung glaubhaft machen muss. Dieser Passus bezieht sich im übrigen auch auf das Thema Schießbuchvorlage… ;)

    Findet das Trockentraining im Verein statt und der zuständige Schießleiter stempelt dieses Training als Termin ab, ok, wird kaum einer am Ende nachweisen können, ob da mit oder ohne Munition trainiert wurde.

    Erfolgt das Trockentraining zu Hause, gibt es auch keinen Nachweis darüber (z.B. über die Schießkladde), dass man tatsächlich auch trainiert hat und dafür wird aus meiner Sicht kein Schießleiter einen Stempel und eine Unterschrift leisten.

    Guten Morgen und willkommen,

    Schützenverein ist im Grunde der übergeordnete Begriff, der die Vereine im Schützenwesen beschreibt.

    Meist bring man mit dem Begriff Schützenverein und Schützengesellschaft die Traditionsvereine in Zusammenhang.

    Es gibt aber weitere Optionen, die auch in anderen Verbänden organisiert sind und den schießsportlichen Wettkampfsport verfolgen.

    Da gibt es SLGn (Schießleistungsgruppen) die im Bund der Milität- und Polizeischützen (BDMP) organisiert sind

    Es gibt die Gruppen, die in der Deutschen Schießsport Union (DSU) organisiert sind

    Es gibt die Schießsportgruppen, die im Bund Deutscher Schützen (BDS) organisiert sind

    Es gibt noch ein paar weitere, aber das sind neben dem DSB die bekanntesten.

    Ich kann nur für den BDMP sprechen, da ich dort Mitglied bin und eine SLG leite.

    Unter folgenden Link findest Du die Liste der Landesverbände im BDMP

    https://www.bdmp.de/ueber-uns/landesverbaende/

    Such Dir den LV heraus, der für Dich zuständig wäre (Dein Bundesland) und geh auf deren Webseite. Da findest Du im Regelfall irgendwo auf den Seiten (sind alle etwas unterschiedlich aufgebaut) eine Liste mit den in dem LV angeschlossenen SLGn mit Kontatdaten.

    Such Dir eine oder mehrere SLGn in Deiner Region heraus und trete mit ihnen in Kontakt, mache einen Termin aus und schau es Dir an.

    Unter https://www.bdmp.de/sport/videos/ findest Du auch einige Videos zu verschiedenen Disziplinen, die wir schießen. Da kannst Du sehen, ob Dich diese art des Schießsports interessiert.

    Solltest Du auf der LV Seite nicht fündig werden, kannst Du auch den BDMP direkt kontaktieren unter bdmp.de und nach eine Liste von SLGn fragen.

    Wenn weitere Fragen sind, fragen.

    Böse. Ist das neue Nett…….sprach der Lord der Finsternis.

    Das Endziel ist den Schießsport abzuschaffen, egal mit welchen Waffen, ob Feuerwaffen oder Druckluftwaffen, vollkommen egal. Waffen sind persé böse in den Augen der Medien und linksgrüner Politiker.

    Da hilft auch keine Tradition, kein Brauchtum und kein Unesco Weltkulturerbe. DAs Ziel ist klar und das Ziel ist deutlich.

    Der ein oder andere mag sich etwas länger in Sicherheit wiegen, aber auch ihn wird es über kurz oder lang erwischen.

    Und sei es durch das Verbieten von Blei in der Munition, auch Diabolos oder KK Munition. Spielt keine Rolle, auch Tontauben jagen wird es dadurch schwer haben zu überleben, wenn die Schützen sich die Munition nicht mehr leisten können oder die Waffe durch die alternative Munition deutlich früher verschlissen ist.

    Meiner Erinnerung nach hatte der Verband alle erforderlichen Nachweise bestätigt. Nur hat die Behörde aufgrund der Vielzahl Waffenkombinationen den Bestätigungen kein Glauben geschenkt und dem LWB seinerzeit unterstellt, mehr Waffen sammeln zu wollen, also ein schießsportliches Bedürfnis nachzukommen.

    Das war wohl der Hauptvorwurf und die Grundlage für das Urteil.

    In der Regel erkennen die Behörden PRO TAG auch nur 1x Bedürfniserhalt (= Training) an, auch wenn das vollkommen an der gelebten Realität vorbeigeht. An einem Tag Wettkampf schieße ich normalerweise bis zu 5 verschiedenere Waffen, manche andere noch mehr. Ich fahre doch nicht wegen 15 - 45 min Schießen zig Kilometer weit. Was soll denn da mein ökologischer Schuhabdruck dazu sagen? - Im Training natürlich auch meist mehrere Waffen.

    Califax

    Das ist so nicht wirklich korrekt. Die Verbände erkennen das meist nicht an. Die Waffenbehörde bekommt mein Schießbuch nicht zu sehen, da es auch keine gesetzliche Vorschrift gibt eins zu führen.

    Die Verbände sagen, dass auch bei mehreren Einträgen an einem Tag im persönlichen Schießnachweis, nur 1 Termin anerkannt wird.

    Außer bei Wettkämpfen, die zählen zwar als ein Termin, aber jeder Wettkampf zählt für sich, wenn es um den Nachweis der Wettkampfteilnahme geht.

    Ich glaube nicht, dass sie ein Problem mit dem Bedürfnisnachweis und zuständiger Behörde haben.

    Gruß,

    KabalMSU

    Es geht um den Nachweis des fortbestehenden Bedürfnisses, nicht des Bedürfnisses.

    Bedeutet, der Schütze muss nachweisen, dass er auch nach Erwerb weiterhin mit der Waffe mindestens 12 mal im Jahr geschossen hat.

    Und das ist, was das neue Waffengesetz nicht vorgesehen hatte. Das neue WaffG hatte die 4/6er Regel für jede Waffenart vorgesehen, also Kurzwaffe/Langwaffe, um das fortlaufende Bedürfnis nachzuweisen.

    Mir ist durchaus bewusst, dass einige aus dem Traditionsbereich nicht verstehen können oder wollen, dass es Sportschützen gibt, die mehr als zwei Waffen besitzen, oder besser mehr als zwei Kurzwaffen und drei halbautomatische Langwaffen. Aus dem Grund verstehen sie auch im Regelfall die Problematik eines solchen Urteils nicht und welche Tragweite so ein Urteil haben kann.

    Das ist nicht böse gemeint, zeigt aber eine deutliche Kluft zwischen den Sportschützen auf, wie es Murmelchen weiter oben geschrieben hatte.

    Ganz im Ernst, wie viele Waffen braucht ein ernstzunehmenden Sportschütze, der nach dem Motto "second sucks" sein Sportleben lebt?

    Ich kenne viele Schützen, z.B. bei uns im BDMP, die ganz vorne mitschießen, in vielen unterschiedlichen Disziplinen, mit unterschiedlichen Waffen.

    Teils auch Waffen die sich auch über die Jahre angesammelt haben, wenn man mal eine neue Disziplin hinzugenommen hat, bzw. für sich entdeckt hat.

    Und viele dieser Schützen sind bei uns auch Kaderschützen und sind für den Verband international unterwegs.

    Ist also nicht wirklich so selten.

    Im ursprünglichen Urteil ging es doch darum, dass bei Waffen, die über das sportliche Grundkontingent hinausgehen, nicht nur bei der Beantragung, sondern auch in der Folge das im Gegensatz zum „Durchschnitts-Sportschützen“ gesteigerte Bedürfnis für genau diese konkreten Waffen nachzuweisen ist. Das empfinde ich offen gestanden nicht als besonders überraschend. Es ist umgekehrt doch ein recht liberales Privileg, allein durch Nachweis eines Bedürfnisses zusätzliche Waffen besitzen zu dürfen. Es bleibt konsequenterweise stets an das Fortbestehen des Bedürfnisses gebunden. Oder habe ich etwas falsch verstanden? Der Besitz von 80+ Waffen ist jedenfalls aus sportlicher Sicht für mich relativ schwer nachvollziehbar und offenbar eher ein Auswuchs mangelnder Bedürfnisprüfung. Ein paar Mal im Jahr sollte man doch mit jeder Waffe auch mal sportlich aktiv sein wollen?

    Eines noch. Er hatte keine 80 Waffen in Besitz. Aufgrund der Konstellation von Waffen, Wechselsystemen und Wechselläufen kam er auf über 80 Waffenoptionen. Das ist ein Unterschied, da Wechselsysteme und Wechselläufe bedürfnisfrei im gleichen oder kleineren Kaliber zur Grundwaffe erworben werden können..

    Nimm z.B. eine Dan Wesson. Diesen Revolver gab es mal mit ich glaube insgesamt vier unterschiedlich langen Läufen.

    Thompson Contender, für diese gibt es eine ganze Latte an unterschiedlichen Wechselläufen.

    KK Wechselsysteme für Kurz- und oder Langwaffen. Einsteckläufe für Waffen, etc.

    Das macht die Argumentation nicht besser, aber einfacher zu verstehen, wie man so viele Optionen über die Jahre zusammen bekommt.

    Was spricht dagegen, das "falsche" Sportgerät zum Training zu mitnehmen, 5 Schüsse abfeuern, entsprechenden Eintrag im Schiessbuch ergänzen und gut ist?

    Gruß,

    KabalMSU

    Naja, genau das wird ein ernstzunehmender Sportschütze nicht machen. Er wird schön brav zum SpoPi Training seine SpoPi dabei haben und zum GK Training seine GK Waffe und das ist nicht abwertend gemeint.

    Mir geht es in erster Linie um den Satz:

    Zitat

    Ein paar Mal im Jahr sollte man doch mit jeder Waffe auch mal sportlich aktiv sein wollen?

    Bei einem solchen Urteil wie damals VGH DA und nun vom VG Mannheim, sprechen wir nicht über ein paar mal im Jahr, sondern wir sprechen über mindestens 12 Termine je eingetragener Waffe, die über Grundbedarf erworben wurde.

    Da kann man nichts relativieren oder schön reden.

    Dann darf man auch die damalige Forderung der Waffenbehörde Kreis Offenbach nicht vergessen, die mit jeder eingetragenen Waffe ein intensives Training gefordert hatte.

    Wenn ich mich richtig erinnere, war deren Definition von einem intensiven Training, mindestens 1,5 bis 2 Stunden. Damit wäre, mal 5 Schuss und fertig auch nicht des Pudels Lösung.

    Das Ganze bezieht sich auch nicht nur auf die Kurzwaffen, sondern auch auf halbautomatische Langwaffen. Wer z.B. in verschiedenen Verbänden unterwegs ist, wäre da wirklich gekniffen.

    Von mir aus ne KK SL Büchse auf Liste B im DSB, eine SL Flinte und eine SL Büchse z.B. in .223 Rem. Im BDS, BDMP oder der DSU, ist der Grundbedarf bei den Langwaffen ausgeschöpft.

    Möchte man jetzt noch bei den Reservisten mitschießen oder eine 300m Disziplin mit einem oder zwei Halbautomaten, müssten neben den bereits oben erwähnten zwei Kurzwaffen über Kontingent auch zwei halbautomatische Langwaffen hinzugenommen werden.

    Somit wären wir nicht bei zwei Waffen sondern vier Waffen, bei denen die volle 12/18er Regel auf jede Waffe angewendet werden muss. Somit mindestens 48 Termine.

    Mit Wettkämpfen alleine wird das schwer zu realisieren sein. Somit muss das im Training erfolgen und dann kann das schon schwer werden.

    Im ursprünglichen Urteil ging es doch darum, dass bei Waffen, die über das sportliche Grundkontingent hinausgehen, nicht nur bei der Beantragung, sondern auch in der Folge das im Gegensatz zum „Durchschnitts-Sportschützen“ gesteigerte Bedürfnis für genau diese konkreten Waffen nachzuweisen ist. Das empfinde ich offen gestanden nicht als besonders überraschend. Es ist umgekehrt doch ein recht liberales Privileg, allein durch Nachweis eines Bedürfnisses zusätzliche Waffen besitzen zu dürfen. Es bleibt konsequenterweise stets an das Fortbestehen des Bedürfnisses gebunden. Oder habe ich etwas falsch verstanden? Der Besitz von 80+ Waffen ist jedenfalls aus sportlicher Sicht für mich relativ schwer nachvollziehbar und offenbar eher ein Auswuchs mangelnder Bedürfnisprüfung. Ein paar Mal im Jahr sollte man doch mit jeder Waffe auch mal sportlich aktiv sein wollen?

    Betrachte es einmal von der anderen Seite.

    Vor ein paar Jahren gab es im VGH Darmstadt ein vergleichbares Urteil, bei der Kreis Offenbach beteiligt war.

    Hier wurde ebenfalls geurteilt, dass für den Nachweis des fortbestehenden Bedürfnisses die 12/18er Regel auf jede eingetragene Waffe anzuwenden ist.

    Die Waffenbehörde hatte seinerzeit das ganze sogar noch getoppt, in dem sie noch gefordert hatte, dass ein intensives Training mit jeder eingetragenen Waffe nachzuweisen sei.

    Dieses Urteil kam kurz vor der letzten Waffenrechtsnovelle und wurde letztlich durch genau diese kassiert.

    Was hätte das Urteil für den Schützen bedeutet:

    Sagen wir mal, der Schütze ist in Besitz von 4 Kurzwaffen. Zwei innerhalb und zwei über Grundbedarf.

    Nach dem Urteil des VGH DA, wäre hier auf jede der vier Kurzwaffen die 12/18er Regel anzuwenden.

    Bestenfalls wären das 48 Termine in Summe, 12 Termine bestenfalls mit jeder der vier Waffen in den zurückliegenden 12 Monaten, die nachzuweisen wären.

    Jetzt nehmen wir das Urteil aus BW, welchen in eine vergleichbare Kerbe schlägt. Hier wären mit den zwei Waffen über Grundbedarf die 12/18er Regel nachzuweisen.

    Also 24 Termine Mindestens in den letzten 12 Monaten.

    Bei diesem Urteil sprechen wir nicht über "ein paar mal im Jahr" sportlich aktiv zu sein.

    Wir sprechen darüber, dass es für manche kaum nachzuweisen ist. Nehmen wir nur mal die DSB Schützen und ja, auch da gibt es Schützen mit mehr als zwei Waffen.

    Hier sind ja meist, je nach Bezirk, die jeweiligen Wettkampfarten getrennt. Rundenkämpfe mit der SpoPi z.B. zuerst, sagen wir von März bis Juni und GK Kurzwaffe von Juli bis Oktober (das sind nur fiktive Zeiträume, also nicht daran aufhängen, bitte).

    Kaum einer wird innerhalb der SpoPi Saison mit der GK trainieren. Er wird sich auf die SpoPi konzentrieren und mit seiner Wettkampfwaffe schießen. Gleiches bei GK.

    Damit liegen vermutlich zu lange Pausen zwischen den einzelnen, was wiederum ggf. zur Folge hat, dass die Zeiträume nicht anerkannt würden.

    Ich habe mit meinem ehemaligen SB auf der Waffenbehörde zu dem Urteil gesprochen und er sagt es ist falsch, da das WaffG. das so nicht hergibt, wie das VG BW geurteilt hat und das ist auch nicht, was der BMI mit der 4/6er Regel wollte.

    Seehofer hatte es immer so verkauft, dass für den Nachweis des fortbestehenden Bedürfnisses die 4/6er Regel gelten soll. Es war nicht auf Gundbedarf oder darüber in Beitz befindliche Waffen unterteilt.