Beiträge von schmidtchen

    In den Unterlagen der Waffenschränke ist ein Hinweis abgedruckt: Der Waffenschrank entfaltet seine Sicherheitsfunktion erst bei fester Verbindung mit einem massiven Gebäudeteil.

    Bei weitem nicht jeder Schrank hat einen solchen Satz in "seinen Unterlagen" stehen. Mag ja sein, dass du so einen hast, dann ist eine Verankerung tatsächlich vonnöten, aber ich gehe davon aus, dass bei einem 100 kg-Schrank dieser Satz eher nicht drin steht. ;)

    Abgesehen davon finde ich es immer wieder bemerkenswert, mit welcher Penetranz einige Forumsmitglieder versuchen, Regeln zu umgehen. :D:D

    Und ich sehe nicht ein, warum ich nicht vorhandene Regeln befolgen soll, nur weil ein nichtwissender SB meint, dass müsse so sein.
    Ich würde allerdings im ersten Schritt tatsächlich mal persönlich dort vorstellig werden und mit ihm und ggf. auch mit seinem Vorgesetzten ein Gespräch über die Rechtsgrundlage führen.

    Andere haben erkannt dass meine Bemerkung sich ja auf Deinen Beitrag #65 bezog und darin ging es eben nicht darum dass ich rechtswidriges Tun gutheiße.

    Ich weiss zwar nicht woher deine Erkenntnis rührt, dass andere den von dir angeführten Zusammenhang erkannt haben, aber du hast Recht, ICH habe diesen Zusammenhang beim ersten Satz des #65er Beitrags tatsächlich nicht erkannt, wenn er denn aus deiner Sicht da war.

    Ist aber auch nicht schlimm, wir müssen das hier nicht vertiefen.

    Mit dem lesen und verstehen von Texten has Du ja öfters Probleme.

    Du musst es ja wissen !

    Ich nehme aber gerne von Wissenden Erklärungen entgegen

    schmidtchen

    es steht mir nicht an die Entscheidungen des Dienstherren zu hinterfragen und zu kritisieren selbst wenn ich damit leben kann.

    Ich weiß tatsächlich nicht, was an meiner Aussage, dass deine Aussage rechtlich zumindest bei Beamten so nicht stimmt, falsch ist.

    Das gilt sogar auch in Bayern § 36 Beamtenstatusgesetz

    Und damit wir uns nicht missverstehen: Es ging um den Fall, dass dein Dienstherr dich anweist, in deinem Zuständigkeitsbereich etwas (möglicherweise) rechtswidriges zu tun (z.B. keine WBK auszustellen, obwohl der Antragsteller augenscheinlich ein Anrecht darauf hat).

    schmidtchen

    es steht mir nicht an die Entscheidungen des Dienstherren zu hinterfragen und zu kritisieren selbst wenn ich damit leben kann.

    Rechtswidrige Entscheidungen bleiben auch rechtswidrig wenn du damit als SB leben kannst ! ;)

    Die Beamten unter den Beschäftigten werden nach nach der Qualifikationsebene eins bis vier unterschieden, die früheren Angestellten werden entsprechend der abgelegten Prüfung eingereiht. Wo ist da ein Problem, außer bei Leuten die es nicht betrifft?

    Ich kenne in NRW nur die Begrifflichkeit der Laufbahngruppen. Die Qualifikationsebene scheint was spezifisches in einigen Bundesländern zu sein, wie einige das wohl "2. Einstiegsamt der 1. Laufbahngruppe" oder auch nur "2. Einstiegsamt" nennen.
    Aber mal ehrlich: "Mittlerer Dienst" sagt den meisten noch was, mit dem Rest lockste keinen Hund hinter dem Ofen hervor.

    Aber wir drücken uns hier ja korrekt aus.;)

    In Bayern spricht man daher nur noch von Beschäftigten.

    Und wie bringste den Begriff in Zusammenhang mit der passenden "Laufbahngruppe" ? Beschäftigte im mittleren Dienst bleibt genauso falsch. Bei Tarifbeschätigten (so heißen sie neudeutsch offiziell) gibt es meiner Kenntnis nach keinen vergleichbaren Begriff, der die Entgeltgruppen des "mittleren Dienstes" umfasst. Da musste dann Schreiben "oder Tarifbeschäftigte der Entgeltgruppen E5 - E8". Also bleiben wir lieber bei dem ungenaueren aber allseits verstandenen Begriff des mittleren Dienstes.

    Es ist doch in den meisten Behörde so dass die Beschäftigten, selbst Direktoren und auch Staatsanwälte einfach weisungsgebunden sind.

    Wenn der Chef, OB oder Referatsleiter bestimmt dass es keine WBK s gibt, dann gibt es keine WBK.

    Ganz so einfach ist es nun mal nicht. Der Beamte ist für die Rechtmäßgkeit seines Tuns verantwortlich. Wenn er Bedenken dagegen hat, dass die Weisung des Vorgesetzten rechtmäßig ist, hat er eine Remonstrationspflicht. Kommt er dieser nicht nach, ist er ggf. haftbar.

    Fraglich ist nur, wer heutzutage noch den A.... in der Hose hat, diesen Weg zu gehen. Man muss dann ja mit den (dienstlichen) Folgen leben. Da ist dann oft das Hemd näher als die Hose.

    Übrigens, bei Angestellten kenne ich diese gesetzliche Verpflichtung zu einem solchen Verfahren nicht, weshalb ich zu diesem Themenbereich nichts beitragen kann.

    Das geht in Deutschland nicht.
    Beamte im mittleren Dienst können keine Angestellten sein.

    ICH hatte nicht von Beamten gesprochen, sondern meinte nur die Laufbahngruppe (die aber natürlich auch beamtenrechtlich ist ;)). Da aber ja meist eh Beamte und Angestellte in einen Topf geworfen werden hatte ich mir den offiziellen Zusatz "oder vergleichbare Angestellte" gespart. ;) Letztlich ging es ja um die Art der Ausbildung bzw. auf welchem Niveau sie erfolgt (erfolgen sollte).

    Carcano hat das schon sehr richtig erkannt.

    Ein Schloss ist nicht erforderlich.
    Wer's zusätzlich nehmen will, soll's meinetwegen machen. Kann dann selbst entschieden, ob er es auch abschließt.
    Aber nicht anderen erzählen, man müsse es tun. Der DSB hat's im übrigen von Anfang an (2003) richtig dargestellt.

    Du solltest aber nicht unerwähnt lassen, dass das letzte Papier des DSB in diesem Zusammenhang Transport von Waffen aus 2010 im letzten Satz UNMISSVERSTÄNDLICH aussagt:

    "Ein sicherer Transport sollte nach der Empfehlung des Deutschen Schützenbundes grundsätzlich in einem abgeschlossenen Waffenkoffer erfolgen." (letzter Satz)

    Wenn man argumentationssicher ist, kann man alles mögliche machen, um ein verschlossenes Behältnis darzustellen, aber die wenigsten sind das und deswegen empfehle ich auf Lehrgängen immer die sichere Variante.

    Für das "nicht zugriffsbereit" mögen auch verdrillte Büroklammern oder zugezogene Kabelbinder genügen, aber bei einem Schloss dürfte ich aus der 'Argumentationsnot' heraus sein.

    Die Besetzung der Waffenbehörden ist sehr unterschiedlich. Wenn nur ein oder zwei Leute da tätig sind, gehören sie meist dem gehobenen Dienst an, bei mehr sind meist auch immer einige des mittleren Dienstes dabei. Bei uns sind von 4 Leuten 3 im mittleren Dienst und nur ein Sachgebietsleiter im gehobenen Dienst. Die 3 im mittleren sind übrigens Angestellte.

    Wie gut oder schlecht jemand ist, hängt aber meiner Erfahrung nach nicht davon ab, ob er/sie studiert hat, sondern von seinem Selbstbewusstsein (um es mal nett zu formulieren). Lesen können nämlich auch die mittlere-Dienst Leute. Aber wenn man nach dem Motto: "Was schert mich eine WaffVwV oder ein Innenministererlass" agiert, dann hilft auch ein Studium an einer Fachhochschule nicht weiter. Dazu kommt leider, dass es auch im Hintergrund "inoffizielle Sprachregelungen" gibt, wie man in bestimmten Fällen verfahren sollte. Bei einem Großteil der Antragsteller stößt man da auf wenig Widerstand seitens der Verwaltung, weshalb man fröhlich auf diesem Wege weiter macht.

    Bei meinem Waffensachkundelehrgang hieß es sogar, dass ein Schloß nicht zwingend notwendig ist.

    Waffenkoffer mit einer verdrehten Büroklammer gesichert schließt einen schnellen Zugriff auch aus.

    :):/

    Immer diese Spitzfindigkeiten.

    Warum will man sich auf spätere Diskussionen einlassen. Wo eine Büroklammer durchpasst, wird auch ein (kleines) Schloss durchgehen. Auch wenn ich bei manchen Minischlössern bei flexiblen Gewehrtaschen manchmal meine Bedenken habe. Aber bisher wurden da keine Mindestnormen für die Qualität der Schlösser definiert.

    Ach Parallax, das ist doch sinngemäß das Gleiche, nur anders formuliert.

    Das musst du den Experten im Verein erklären. DIE wissen das nämlich oft nicht und schmeißen daher gewisse Dinge kräftig durcheinander.

    schmidtchen erfrischend umfassend und korrekt. :) Doof nur, das gefühlt mind. 95% der Schützenkameraden da draußen das nicht aufm Schirm haben und man in urbanen Mythen und Halbwahrheiten baden (und gegen anschwimmen) muß. :-S Gerade Begriffe werden wild durcheinandergeworfen und Weisheiten im Stille-Post-Prinzip als Fakten verbreitet, gruselig...

    Deswegen hab ich dem TE ja empfohlen, sich in Ruhe mit den "Wissenden" zusammen zu setzen und Aufklärungsarbeit zu betreiben.

    Zumindest beim RSB und heutzutage (mind. seit 2018) ist VA-Lizenz Voraussetzung für die Schießsportleiter-Ausbildung. Bin für Juni angemeldet...

    https://rsb2020.de/ausbildung/leh…-gewehrpistole/

    Die Ausbildungsdinge sind keine Sachen der Landesverbände sondern werden vom DSB bzw. bei Trainern sogar vom DOSB vorgegeben. Da g9ibt es allgemein verbindliche Ausbildungsrichtlinien und -pläne. Beim DSB gibt es einen Qualifizierungsplan, aus dem die notwendigen Vorqualifikationen hervor gehen DSB-Qualifizierungsplan .

    Da kann man alles wunderbar nachlesen. Auf Seite 15 ist ein schönes Übersichtsbildchen, was die notwendigen Vorstufen bei welcher Ausbildung darstellt. Das ist für alle LV die Mindestvoraussetzung für die offiziellen Ausbildungsgänge.

    Wenn es hier um Aufsichten geht, muss man aus meiner Sicht drei Dinge unterscheiden:

    1. Grundbasis für jegliches Schießen auf Schießständen (Schießstätten) ist das WaffG mit seinen Ausführungsbestimmungen. Bei den Aufsichten ist § 10 AWaffV maßgeblich

    "(1) Der Inhaber der Erlaubnis für die Schießstätte (Erlaubnisinhaber) hat unter Berücksichtigung der Erfordernisse eines sicheren Schießbetriebs eine oder mehrere verantwortliche Aufsichtspersonen für das Schießen zu bestellen,..."

    Hier kommt schon mal die erste Unschärfe rein, weil das Waffengesetz den von vielen immer benutzten Begriff "Standaufsicht" gar nicht kennt. Es kennt auch keine weitere (oder manchmal auch synonym für "Aufsicht" genannte) Stufe "Schießleiter" . Dem Gesetzgeber reicht die verantwortliche Aufsicht auf dem Schießstand, die er zwecks Aufsicht natürlich präziser auf dem Schützenstand sehen will.

    Diese Forderung hat der Erlaubnisinhaber (in der Regel Schießstättenbetreiber) zu erfüllen.

    2. weitere Anforderung des Verbandes bei Wettkämpfen ist oftmals ein Schießleiter bei offiziellen Wettkämpfen. Dieser ist aber weder gesetzliche Vorschrift noch ist er beim normalen Training Vorschrift des DSB (oder seiner LV). Die Aufgaben des Schießleiters sind unter 0.6.1 ff definiert. Dieser Passus ist mit WETTKAMPFFUNKTIONÄRE überschrieben, weshalb man sicher ableiten kann, dass er nur für Wettkämpfe oder vielleicht noch größere Trainingsstätten gebraucht wird. Der Schießleiter hat keinen Qualifikationslehrgang zugrunde liegen, weshalb er im Qualifikationsplan des DSB nicht auftaucht. Schon gar nicht ist er identisch mit dem dort sehr wohl vorhandenen Schießsportleiter. (auch wenn der RSB diese Begrifflichkeiten manchmal fälschlicherweise synonym verwendet :(). Es ist einfach eine herausgehobene verantwortliche Aufsicht, die die Wettkampfleitung auf diesem Stand inne hat. Oftmals sind es auch Personen mit Kampfrichterqualifikation.

    3. Anforderung des Erlaubnisinhabers/Standbetreibers. Dieser kann über die gesetzlichen Bedingungen hinaus natürlich auch eigene Bedingungen formulieren und vor allem, was hier ja schon gesagt wurde: Er BESTELLT die verantwortlichen Aufsichten, legt also fest, wer auf seinem Stand Aufsicht machen darf und wer nicht. Auch wenn jemand die Qualifikation als verantwortliche Aufsicht hat, MUSS ihn der Betreiber nicht als solche einsetzen. Wenn er nicht will, will er nicht. Es ist seine Entscheidung! Auch wenn er sagt, auf meinem Stand darf NIEMAND alleine Schießen, auch nicht die verantwortliche Aufsicht alleine (was sowohl der Gesetzgeber in § 11 Abs. 3 AWaffV als auch der DSB in seiner Schießstandordnung, die oftmals Bestandteil der Genehmigung von Schießstätten von reinen DSB-Vereinen ist, in Ziffer 12 letzter Satz erlauben), ist das SEINE Entscheidung, die zu befolgen ist.

    Insbesondere durch Verwendung von traditionellen Begrifflichkeiten, die in den Regelwerken oftmals so gar nicht (mehr) zu finden, als Synonym für die offiziellen Begriffe gibt es immer wieder Irritationen und Missverständnisse an der Basis.

    Ich würde mich da mal in Ruhe mit dem Vorstand zusammen setzen (am Besten nicht beim normalen Training, wo Hinz und Kunz seinen Kommentar dazu gibt) und diese Dinge unter Zuhilfenahme des WaffG, der AWaffV und der SpO (ggf. noch der Erlaubnis der Schießstätte) abklären. Manchmal hilft das schon.

    Ist die Funktion bei den heute üblichen Sportpistolen nicht mehr mit jeder für den Zweck angebotenen Munition gegeben?

    Aus meiner Sicht nein, denn gerade bei der GSP habe ich schon des Öfteren Repetierprobleme bei "schwacher" Munition (no-limits formuliert das oben positiv als "weich und zuverlässig") erlebt. Manchmal ist das durch reinigen zu beheben, aber leider nicht immer, da auch andere Komponenten (z.B. Stärke der Feder) mitspielen, die nicht immer zu beseitigen sind (Walther liefert z-B. die schwächeren Federn meines Wissens nicht mehr aus).

    Bestes Beispiel für gelungene Sportevents ist für mich die Darts WM. Einfacher Modus, kurze Wettkämpfe, mega Stimmung in der Halle bei den Fans und viele Zuschauer vorm TV.

    Ich bin bei manchen Sportarten sehr skeptisch, ob es da überall mit rechten Dingen zugeht oder ob da nicht ne Menge aufgebau(sch)t wird, um an anderer Stelle Profit zu machen (z.B. im Wettgeschäft). Das mit den Zuschauern ist für mich nur begrenzt ein Maßstab, weil ich nicht weiß, mit welcher Motivation die da hin kommen. Hat die Hälfte vielleicht Freikarten oder gar ne Prämie bekommen, damit sie Stimmung machen ?

    Wenn ich mir bei den Spartensendern so Sportarten wie "Pokern", "Billard" oder "Roulette" anschaue, dann glaube ich, dass das keine Nachfragesportarten sondern Angebotsorientierte Sendungen sind, hinter denen was ganz anderes steckt, als primär den Sport darzustellen.

    Bei Dart bin ich mir noch nicht ganz so sicher, wie da die Ausrichtung dauerhaft ist. Aber WM hört sich natürlich immer gut an. (siehe WOK-WM bei Stefan Raab etc.). Ich weiß nur, dass da mittlerweile massig Kohle umgesetzt wird, weshalb die Profileute unter denen auch gut verdienen. Aber Breitensportmäßig ist das doch noch mehr Randsportart als unser Sport, hab ich so das Gefühl.

    Ein schwarzer Tag für das freie Netz.

    Sorry, aber wenn das "freie Netz" in dem massenhaften "raubkopieren" fremder Inhalte (egal ob musikalisch, textlich oder sonstiger eigener geistigen Inhalte) besteht, dann habe ich was falsch verstanden.

    Ja, ein bewusstes "Zuviel ausfiltern" (egal ob bewusst oder unbewusst) ist nicht in Ordnung, aber genausowenig ist in Ordnung, dass sich andere die Taschen mit fremden geistigen Inhalten oder dem (illegalen) Vermarkten derselben die Taschen vollschauffeln.

    Für mich ist nicht der Schutz des geistigen Eigentums fraglich (und darum geht es hier in erster Linie), sondern darum, wie ich die großen Konzerne einfange und unterbinde, dass sie sich, wie derzeit massenhaft passiert, mit fremden Federn schmücken oder diese (unberechtigterweise) anbieten (lassen). Wir werden sehen, ob der Bundesregierung nun ein anderes Verfahren einfällt, welches einerseits die Rechte der Rechteinhaber berücksichtigt und andererseits die illegale Nutzung unterbindet. Das MUSS kein Uploadfilter sein, der steht nämlich nicht in der Richtlinie. 8)

    Allerdings wird es bei den Mengen, von denen hier auszugehen ist, eine manuelle Prüfung kaum zu leisten sein. Mal sehen, was denn da raus kommt.

    Genau deswegen ist die Prüfung sinnvoll!

    Und wenn nur ein einziges Menschenleben dadurch gerettet werden kann, sind Prüfintervalle von 3 Monaten zu befürworten!

    Irgendwie bin ich im falschen Film. Die Prüfung bezieht sich im Regelfall nicht auf unsachgemäße Handhabung, da ist der Prüfrhythmus völlig egal. Bis auf die Tatsache, dass mit nem gewissen Überdruck geprüft wird, verhindert die Prüfung nicht, dass mir die 200bar Flasche um die Ohren fliegt, wenn ich sie mit 400bar befülle, auch nicht, wenn ich diese Prüfung täglich durchführe.

    Prüfungen von Systemen sollten immer ein einem gewissen Verhältnis zwischen Aufwand und Erfolg stehen. Wenn Califax es tatsächlich so meint, wie er es schreibt, sollte er schleunigst eine Petition für die Abschaffung von Autos und LKWs auf den Weg bringen. Da sind jährlich um die 3.000 Tote zu beklagen, die man zukünftig retten könnte, wenn Autos und LKW's aus dem Straßenverkehr verschwinden. ;)

    Wenn ein begründetes Risiko besteht, darf man gerne auch kurze Fristen setzen, aber wenn nicht, dann eben nicht nur deshalb prüfen (lassen), weil man Geld generieren will. Und das tun wir und Deutschland sehr gerne. ;)

    Und das schönste ist, wenn ich mit meinem frisch geprüften Auto vom TÜV komme heisst das nicht, dass es in Ordnung ist, wenn nichts im Prüfbericht steht. Super ! (fast) keine Rechte des Käufers wegen Mängeln vom TÜV-Gutachten

    Solche Prüfungen kann man sich sparen!

    Wobei hier der Verein nicht erfahren muss wenn ein bisheriger WBK Besitzer aus den verschiedensten Gründen nicht mehr WBK Besitzer ist.

    Bei einem nicht aktiven Mitglied besteht auch kein Grund z.B. vor Standnutzung die WBK zu überprüfen.

    Wir haben in unseren Aufnahmeanträgen bzw. einem Zusatzschreiben für die Befürwortungsanträge drin stehen, dass das Mitglied JEDE Änderung seiner waffenrechtlichen Erlaubnisse dem Verein bekannt zu geben hat. Tut es dieses nicht, kann der Verein nicht für eventuelle Fehlmeldungen bzw. Nichtmeldungen verantwortlich gemacht werden. Ich habe auch Mitglieder, die auch in nem BDS-Verein sind, von deren eigenen Waffen ich nur durch Zufall weiß. Wenn die sie nicht über uns bekommen haben, kann ich auch schlecht ne Meldung nach § 15 Abs. 5 machen, wenn mir das Mitglied nicht mitteilt, dass es jetzt ne waffenrechtliche Erlaubnis hat.

    Lies einfach mal das Gesetz und die Verwaltungsvorschriften. >wenn Du diesen nicht glaubst, Frag Deinen SB, wie ich es gemacht habe.

    Kannst oder willst du es nicht verstehen ? Die Verwaltungsvorschrift ist für uns nicht von rechtlicher Bedeutung, da sie nicht nach außen sondern nur Verwaltungsintern Bindungswirkung entfaltet. Da kann dein SB behaupten was er will.

    Verwaltungsvorschrift, was ist das ?

    Wenn da also drin steht, dass mit zuständiger Behörde diejenige des Schützen gemeint ist und nicht seine (des SB) als diejenige des Vereins, hat er die Berechtigung, den Vorgang an die andere Behörde weiterzuleiten. Er kann natürlich auch den Vorgang an den Verein zurück schicken und diesem sagen er sei nicht zuständig sondern... .

    Dann kann man Carcano folgen und freiwillig die Meldung woanders hin schicken, kann aber rechtlich sich auch auf den Standpunkt stellen, man habe als Verein seine Meldepflicht erfüllt. Dem Verein da einen Strick draus zu drehen, wird meines Erachtens nicht ganz einfach für die Behörde.

    Und wenn ein Mitglied weggezogen ist und seine neue Anschrift dem Verein nicht mitgeteilt hat, dann meldet er an die Behörde, die dem letzt bekannten Wohnort zugeordnet ist.

    Ach, und was macht die dann, wenn der Herr seinen Ummeldeverpflichtungen nicht nachgekommen ist ? Genau: Eine Abfrage ans Melderegister. Die kann man dann auch direkt machen ohne PingPong zu spielen.

    Manchmal komme ich mir vor, als ob nicht nur IN den Behörden Behördenmitarbeiter sitzen sondern auch außerhalb. :(

    Das nationale Waffenregister ist nicht dafür gedacht, die Faulheit der Vereinsvorstände zu kompensieren.

    Jetzt halte aber mal bitte den Ball flach. Die Vereinsvorstände können auch nichts dafür, dass das Waffengesetz unpräzise formuliert ist.

    Ohne Weiteres kann und darf nicht jeder einfach abfragen, soweit ich weis.

    Ich kann mich nur wiederholen.

    Deswegen wird das, was du sagst durch das Wiederholen aber nicht richtiger. Wenn die Behörde ein berechtigtes Interesse daran hat, bestimmte Informationen zu bekommen, darf sie natürlich diese Daten auch abfragen.
    Wenn ich z.B. ein ausgeschiedenes Mitglied mit waffenrechtlicher Erlaubnis melde, von dem ich keine gültige Adresse mehr habe, MUSS sie solch eine Abfrage sogar machen. Und auch im hier dargelegten Fall, dass sie eine Meldung bekommt, für die sie nicht zuständig ist, darf sie aus meiner Sicht die zuständige Behörde ermitteln, denn, und jetzt kommen wir zu deinem berühmten § 15 Abs. 5 WaffG

    § 15 Abs. 5 gibt vor, dass eine Austrittsmeldung an die Waffenbehörde abzugeben ist.

    Jupp, der gibt sogar vor dass diese Meldung an die zuständige Waffenbehörde zu erfolgen hat. Aber er sagt eben nicht, ob es um die für den meldenden Verein zuständige Behörde handelt oder um die zuständige Behörde des Schützen.
    Insofern komme ich mit meiner Meldung an meine Vereinsbehörde der gesetzlichen Pflicht nach. Mehr MUSS ich nicht tun. Dein SB darf mich gerne auf was anderes hinweisen, aber rechtlich gesehen habe ich meine Pflicht getan.

    Die Verwaltungsvorschriften zum Waffengesetz präzisieren diesen eher plumpen Satz in die Vorschrift, die Meldung an die Behörde abzugeben, die für das scheidende Mitglied zuständig ist.

    Das ist schön, dass die WaffVwV das sagt, aber, wie ich und auch Carcano weiter vorne schon ausführten, hat die WaffVwV keine Außenwirkung sondern entfaltet nur verwaltungsintern eine Bindungswirkung, auf die ich mich(sowohl als Verein wie auch als Schütze), wie entsprechende Gerichtsurteile schon gezeigt haben, noch nicht einmal berufen kann, wenn die Verwaltung diese Vorgaben nicht einhält. Und auf einmal soll ich (als Verein) mich daran halten müssen, was da drin steht ? Wo steht DAS denn ?

    Ich frage mich wirklich, wo das Problem dabei ist. Nur Faulheit, einfach nur Ignoranz oder was auch immer.

    Und ich frage mich, was dein ganzer Zirkus hier soll ? Und dann mit einer solchen Vehemenz den Vereinsvorständen Böswilligkeit und Ignoranz zu unterstellen, nur weil man ggf. mit der Unklarheit des Gesetzes nicht so umgeht wie DU es dir vorstellst, ist schon heftig.

    In den Stammdaten des Mitgliedes, die jeder Verein vorliegen hat, ist der Wohnort bekannt. In der Suchmaschine den Wohnort mit dem Zusatz des Wortes Waffenbehörde eingeben und binnen Sekunden ist die zuständige Behörde bekannt und kann angeschrieben werden.

    Es mag ja für deine festgefahrene Denkweise schwierig sein, sich Fälle vorzustellen, bei denen der Vorstand gar nicht anders kann, als SEINER zuständigen Behörde eine entsprechende Mitteilung zu machen, aber
    a) gibt es Fälle, in denen das Mitglied dem Verein nicht seinen Hauptwohnsitz sondern seinen Nebenwohnsitz als Adresse angegeben hat. Davon habe ich zwei im Verein, die nämlich ihren Nebenwohnsitz in der Nähe des Vereins haben. Zufällig kenne ich privat auch den Hauptwohnsitz, in den Akten steht aber auf dem Anmeldeformular nur der Nebenwohnsitz. Wie @Karl vorne ausführte, ist der in der WaffVwV genannte "gewöhnliche Aufenthalt" aber eben der Hauptwohnsitz.

    b) Es gibt Fälle, in denen das Mitglied mittlerweile nicht mehr da wohnt, wo es zur Anmeldezeit wohnte. In Zeiten elektronischer Kommunikation bekommt man dieses oft gar nicht mehr mit, da man ja per Mail verkehrt. Nun ist das Mitglied verzogen und ausgetreten und teilt mir selbst auf Nachfrage nicht mehr mit, wo sein gewöhnlicher Aufenthalt ist. Und nu, was macht der nichtsnutzige Vereinsvorstand mit deiner tollen Google-Suchmaschine ? Wenn er will 'ne Mondfahrt, sonst aber auch nix !

    Und der Vollständigkeit halber sei noch zu erwähnen, dass diese Meldung nur abgegeben werden muss, wenn das scheidende Mitglied auch über waffenrechtliche Erlaubnisse verfügt, also eine oder mehrere WBKs besitzt.

    Ist das scheidende Mitglied ein reiner Luftdruckschütze und der Verein hat keine Kenntnis über den Besitz einer WBK, muss auch keine Meldung erfolgen.

    Der Vollständigkeit halber sei erwähnt, dass der Verein eine solche Meldung im Falle einer nicht vorhandenen waffenrechtlichen Erlaubnis auch gar nicht abgeben DARF. Tut er es trotzdem (weil er in vorauseilendem Gehorsam lieber alle meldet, damit er keinen vergisst) begeht er einen Verstoß gegen die Datenschutzvorschriften.