Das nationale Waffenregister ist nicht dafür gedacht, die Faulheit der Vereinsvorstände zu kompensieren.
Jetzt halte aber mal bitte den Ball flach. Die Vereinsvorstände können auch nichts dafür, dass das Waffengesetz unpräzise formuliert ist.
Ohne Weiteres kann und darf nicht jeder einfach abfragen, soweit ich weis.
Ich kann mich nur wiederholen.
Deswegen wird das, was du sagst durch das Wiederholen aber nicht richtiger. Wenn die Behörde ein berechtigtes Interesse daran hat, bestimmte Informationen zu bekommen, darf sie natürlich diese Daten auch abfragen.
Wenn ich z.B. ein ausgeschiedenes Mitglied mit waffenrechtlicher Erlaubnis melde, von dem ich keine gültige Adresse mehr habe, MUSS sie solch eine Abfrage sogar machen. Und auch im hier dargelegten Fall, dass sie eine Meldung bekommt, für die sie nicht zuständig ist, darf sie aus meiner Sicht die zuständige Behörde ermitteln, denn, und jetzt kommen wir zu deinem berühmten § 15 Abs. 5 WaffG
§ 15 Abs. 5 gibt vor, dass eine Austrittsmeldung an die Waffenbehörde abzugeben ist.
Jupp, der gibt sogar vor dass diese Meldung an die zuständige Waffenbehörde zu erfolgen hat. Aber er sagt eben nicht, ob es um die für den meldenden Verein zuständige Behörde handelt oder um die zuständige Behörde des Schützen.
Insofern komme ich mit meiner Meldung an meine Vereinsbehörde der gesetzlichen Pflicht nach. Mehr MUSS ich nicht tun. Dein SB darf mich gerne auf was anderes hinweisen, aber rechtlich gesehen habe ich meine Pflicht getan.
Die Verwaltungsvorschriften zum Waffengesetz präzisieren diesen eher plumpen Satz in die Vorschrift, die Meldung an die Behörde abzugeben, die für das scheidende Mitglied zuständig ist.
Das ist schön, dass die WaffVwV das sagt, aber, wie ich und auch Carcano weiter vorne schon ausführten, hat die WaffVwV keine Außenwirkung sondern entfaltet nur verwaltungsintern eine Bindungswirkung, auf die ich mich(sowohl als Verein wie auch als Schütze), wie entsprechende Gerichtsurteile schon gezeigt haben, noch nicht einmal berufen kann, wenn die Verwaltung diese Vorgaben nicht einhält. Und auf einmal soll ich (als Verein) mich daran halten müssen, was da drin steht ? Wo steht DAS denn ?
Ich frage mich wirklich, wo das Problem dabei ist. Nur Faulheit, einfach nur Ignoranz oder was auch immer.
Und ich frage mich, was dein ganzer Zirkus hier soll ? Und dann mit einer solchen Vehemenz den Vereinsvorständen Böswilligkeit und Ignoranz zu unterstellen, nur weil man ggf. mit der Unklarheit des Gesetzes nicht so umgeht wie DU es dir vorstellst, ist schon heftig.
In den Stammdaten des Mitgliedes, die jeder Verein vorliegen hat, ist der Wohnort bekannt. In der Suchmaschine den Wohnort mit dem Zusatz des Wortes Waffenbehörde eingeben und binnen Sekunden ist die zuständige Behörde bekannt und kann angeschrieben werden.
Es mag ja für deine festgefahrene Denkweise schwierig sein, sich Fälle vorzustellen, bei denen der Vorstand gar nicht anders kann, als SEINER zuständigen Behörde eine entsprechende Mitteilung zu machen, aber
a) gibt es Fälle, in denen das Mitglied dem Verein nicht seinen Hauptwohnsitz sondern seinen Nebenwohnsitz als Adresse angegeben hat. Davon habe ich zwei im Verein, die nämlich ihren Nebenwohnsitz in der Nähe des Vereins haben. Zufällig kenne ich privat auch den Hauptwohnsitz, in den Akten steht aber auf dem Anmeldeformular nur der Nebenwohnsitz. Wie
@Karl vorne ausführte, ist der in der WaffVwV genannte "gewöhnliche Aufenthalt" aber eben der Hauptwohnsitz.
b) Es gibt Fälle, in denen das Mitglied mittlerweile nicht mehr da wohnt, wo es zur Anmeldezeit wohnte. In Zeiten elektronischer Kommunikation bekommt man dieses oft gar nicht mehr mit, da man ja per Mail verkehrt. Nun ist das Mitglied verzogen und ausgetreten und teilt mir selbst auf Nachfrage nicht mehr mit, wo sein gewöhnlicher Aufenthalt ist. Und nu, was macht der nichtsnutzige Vereinsvorstand mit deiner tollen Google-Suchmaschine ? Wenn er will 'ne Mondfahrt, sonst aber auch nix !
Und der Vollständigkeit halber sei noch zu erwähnen, dass diese Meldung nur abgegeben werden muss, wenn das scheidende Mitglied auch über waffenrechtliche Erlaubnisse verfügt, also eine oder mehrere WBKs besitzt.
Ist das scheidende Mitglied ein reiner Luftdruckschütze und der Verein hat keine Kenntnis über den Besitz einer WBK, muss auch keine Meldung erfolgen.
Der Vollständigkeit halber sei erwähnt, dass der Verein eine solche Meldung im Falle einer nicht vorhandenen waffenrechtlichen Erlaubnis auch gar nicht abgeben DARF. Tut er es trotzdem (weil er in vorauseilendem Gehorsam lieber alle meldet, damit er keinen vergisst) begeht er einen Verstoß gegen die Datenschutzvorschriften.