1. Präambel und Geltungsbereich
Der Schützenverein __________________ e. V. versteht sich als Ort des fairen, respektvollen und sicheren Sports für Kinder, Jugendliche und Erwachsene. Sexualisierte Gewalt, sexuelle Belästigung, Grenzverletzungen und Machtmissbrauch werden in unserem Verein nicht geduldet. Dieses Schutzkonzept dient der Prävention, der Sensibilisierung und einem klaren, verlässlichen Vorgehen bei Verdachtsfällen oder bekannt gewordenen Übergriffen.
Die Regelungen gelten für alle Mitglieder, insbesondere für alle Personen, die mit Kindern und Jugendlichen arbeiten (Trainer, Betreuer, Vorstandsmitglieder, Ehrenamtliche, Helfer), sowie für Gasttrainer und sonstige im Verein tätige Personen. Für Minderjährige gilt ein besonderer Schutzauftrag auf Grundlage des deutschen Kinder- und Jugendschutzrechts.
2. Leitbild des Vereins
- Wir stellen das Wohl der uns anvertrauten Kinder und Jugendlichen über sportliche oder wirtschaftliche Interessen.
- Wir achten die persönliche Würde und Selbstbestimmung jeder Person, unabhängig von Geschlecht, sexueller Orientierung, Herkunft, Religion, Behinderung oder Leistungsstand.
- Wir schaffen eine Vereinsatmosphäre, in der Nähe und Vertrauen im sportlichen Miteinander möglich sind, ohne Grenzen zu überschreiten oder Macht zu missbrauchen.
- Wir gehen aktiv gegen jede Form von sexualisierter Gewalt, sexueller Belästigung, Diskriminierung und erniedrigender Behandlung vor.
- Wir verstehen Prävention und Kinderschutz als dauerhaften Prozess: Reflexion, Fortbildung und Anpassung des Schutzkonzeptes gehören selbstverständlich dazu.
3. Strukturen, Verantwortlichkeiten, Führungszeugnisse
3.1 Kinderschutzbeauftragte Person
Der Verein benennt mindestens eine Kinderschutzbeauftragte Person (Name, Kontaktdaten), die vom Vorstand eingesetzt wird. Aufgaben sind insbesondere:
- Ansprechperson für Kinder, Jugendliche, Eltern, Trainer und Mitglieder bei Fragen, Sorgen oder Verdachtsfällen.
- Beratung des Vorstands in Kinderschutzfragen.
- Koordination von Schulungen und Fortbildungen zum Thema Prävention sexualisierter Gewalt.
- Dokumentation von Meldungen und Maßnahmen nach diesem Schutzkonzept.
Die Kinderschutzbeauftragte Person wird regelmäßig fortgebildet und erhält bei Bedarf externe Fachberatung (z. B. über Landessportbund, Fachberatungsstellen).
3.2 Erweiterte Führungszeugnisse
Alle Trainer, Betreuer und übrigen Personen, die regelmäßig und in verantwortlicher Weise mit Minderjährigen zusammenarbeiten, legen in den gesetzlich vorgesehenen Abständen ein erweitertes Führungszeugnis vor. Die Einsicht erfolgt datenschutzkonform durch ein vom Vorstand beauftragtes Vorstandsmitglied. Es wird dokumentiert, dass Einsicht genommen wurde, nicht jedoch der konkrete Inhalt.
4. Verhaltenskodex Nähe–Distanz und Kommunikation
Der folgende Verhaltenskodex ist von allen Personen, die mit Kindern und Jugendlichen arbeiten, schriftlich anzuerkennen. Verstöße können vereinsrechtliche Maßnahmen (z. B. Abmahnung, Ausschluss) und ggf. strafrechtliche Schritte nach sich ziehen.
4.1 Allgemeine Grundsätze
- Ich respektiere die körperlichen und seelischen Grenzen der mir anvertrauten Kinder und Jugendlichen.
- Ich nutze meine Rolle als Trainer nicht aus, um private oder intime Nähe herzustellen.
- Ich vermeide jede zweideutige, sexualisierte oder herabwürdigende Sprache und Gestik.
- Ich verzichte auf Kommentare zum Körper, Aussehen oder zur Sexualität von Kindern und Jugendlichen, die über sportfachliche Hinweise hinausgehen.
- Ich trenne private und dienstliche/ehrenamtliche Kontakte soweit wie möglich (z. B. keine heimlichen Einzelchats, keine vertraulichen Sprachnachrichten mit sexualisierten Inhalten oder Anspielungen).
4.2 Korrektur des Anschlags (körperliche Hilfestellung)
Im Pistolensport sind körperliche Hilfestellungen zur Korrektur des Anschlags fachlich notwendig. Sie sind wie folgt geregelt:
- Körperliche Hilfestellungen sind auf das sportlich Notwendige zu beschränken (z. B. Korrektur von Stand, Schulterposition, Armhaltung, Griff).
- Vor jeder Berührung kündigt der Trainer diese klar an und holt eine ausdrückliche Zustimmung ein, z. B.: „Ich korrigiere jetzt kurz deine Schulter/Hand. Ist das für dich in Ordnung?“
- Der Jugendliche kann jederzeit „nein“ sagen. Eine Ablehnung wird ohne Druck akzeptiert; stattdessen wird auf verbale Erklärungen, Demonstrationen oder Videoanalysen ausgewichen.
- Berührungen im Intimbereich, Brustbereich oder an sonstigen eindeutig sexualbezogenen Körperstellen sind strikt untersagt.
- Korrekturen erfolgen prinzipiell in offenen, einsehbaren Bereichen des Schießstandes und nicht in abgeschlossenen Räumen ohne Sichtkontakt zu Dritten.
4.3 Lob, Emotionen und Umarmungen
- Standardformen der Anerkennung sind verbale Wertschätzung („Gut gemacht“, „Starke Leistung!“) und kurze Gesten wie Handschlag, High-Five, Fist-Bump.
- Eine Umarmung bei besonderen Erfolgen oder emotionalen Situationen ist nur dann zulässig, wenn
- der Sportler vorher ausdrücklich gefragt wird („Möchtest du, dass ich dich kurz in den Arm nehme?“) und zustimmt,
- die Umarmung kurz, locker und für Dritte sichtbar bleibt,
- klar erkennbar ist, dass es sich um sportbezogene Freude handelt, nicht um die Herstellung einer privaten/intimen Nähebeziehung.
- Kinder und Jugendliche werden niemals „aus Mitleid“ oder gegen ihren Willen in den Arm genommen, insbesondere nicht in Situationen großer Enttäuschung. Zuerst erfolgt Zuwendung über Worte, Abstand und ggf. die Einbindung der Eltern.
4.4 Einzelkontakte, digitale Kommunikation
- Einzeltrainings mit Minderjährigen finden nach Möglichkeit nicht unter Ausschluss der Öffentlichkeit statt. Es gilt das Vier-Augen-Prinzip (weitere Person in Hör- oder Sichtweite) oder die Nutzung offener, einsehbarer Bereiche.
- Digitale Kommunikation (Messenger, soziale Netzwerke) mit Minderjährigen erfolgt transparent, möglichst über Gruppenkanäle oder offizielle Vereinswege. Heimliche, intime oder sexualisierte Kommunikation ist verboten.
- Es werden keine Fotos/Videos von Kindern und Jugendlichen ohne Einwilligung der Sorgeberechtigten veröffentlicht; interne Trainingsaufnahmen werden nur zweckgebunden verwendet (Analyse, Technikschulung).
5. Räumliche Besonderheiten des Vereins
Der Schützenverein __________________ e. V. verfügt über keine Umkleiden. Es gibt eine Männertoilette (Urinale und Kabinen) und eine Damentoilette (Kabinen). Daraus ergeben sich folgende Regelungen:
- Toiletten sind reine Sanitärbereiche und keine Aufenthaltsräume. Trainer betreten die Toiletten nur in begründeten Ausnahmefällen (z. B. Notfall, Hilferuf) und informieren nach Möglichkeit eine zweite erwachsene Person.
- Körperpflege, Kleidungswechsel und Intimhandlungen finden nicht im Schießstand, sondern – soweit nötig – diskret im Sanitärbereich statt; es gilt, Kinder und Jugendliche möglichst selbstbestimmt und unbeobachtet handeln zu lassen.
- Es werden keine Fotos oder Videos in Sanitärbereichen gemacht.
6. Meldesystem und Beschwerdewege
Kinder, Jugendliche, Eltern, Trainer und alle Vereinsmitglieder sollen niedrige Hürden haben, sich zu äußern, wenn sie Grenzverletzungen wahrnehmen oder sich unwohl fühlen.
6.1 Interne Ansprechstellen
- Kinderschutzbeauftragte Person (Name, Kontakt, E-Mail, Telefon)
- 1 Vorstandsmitglied (z. B. Jugendleiter)
- Möglichkeit zur schriftlichen anonymen Meldung (z. B. Briefkasten „Kinderschutz“)
Meldungen können u. a. Folgendes betreffen:
- konkrete Übergriffe oder Verdachtsmomente sexualisierter Gewalt
- wiederholte Grenzverletzungen oder irritierende Situationen
- unangemessene Kommunikation oder digitale Kontakte
- allgemeine Unsicherheiten („Etwas fühlt sich komisch an.“)
6.2 Externe Ansprechstellen
Der Verein veröffentlicht gut sichtbar (Vereinsheim, Webseite, Infomaterial) Kontaktdaten von:
- örtlichem Jugendamt
- unabhängigen Fachberatungsstellen gegen sexualisierte Gewalt (regional)
- übergeordneten Sportorganisationen (z. B. Landessportbund, Fachverbände, Safe-Sport-Hotlines)
7. Verfahren bei Verdacht, Grenzverletzung oder Übergriff
Der Verein verpflichtet sich zu einem standardisierten Vorgehen („Interventionsleitfaden“). Ziel ist der Schutz der betroffenen Person sowie ein faires, strukturiertes Verfahren.
7.1 Grundprinzipien
- Schutz der (vermutlich) betroffenen Person hat Vorrang.
- Jede Meldung wird ernst genommen, auch wenn sie zunächst vage erscheint.
- Es gilt der Grundsatz „so viel wie nötig, so wenig wie möglich“ bei der Weitergabe von Informationen (Datenschutz).
- Es besteht keine Pflicht zur „Ermittlung“ durch den Verein; strafrechtlich relevante Sachverhalte werden an die zuständigen Behörden weitergeleitet.
7.2 Schritte im Verdachtsfall
- Aufnahme der Meldung durch die Kinderschutzbeauftragte Person oder eine andere Ansprechperson (sachlich, ohne Suggestivfragen).
- Dokumentation der Beobachtungen/Aussagen (Datum, Ort, Beteiligte, wörtliche Aussagen soweit erinnerlich).
- Interne Erstberatung (Kinderschutzbeauftragte Person, ggf. Vorstand) über das weitere Vorgehen.
- Frühzeitige Einbindung externer Fachberatung (z. B. spezialisierte Beratungsstelle, Jugendamt), insbesondere bei schwerwiegenden oder unklaren Fällen.
- Schutzmaßnahmen im Verein (z. B. vorläufiger Ausschluss einer verdächtigten Person von der Kinder- und Jugendarbeit, Vermeidung von Einzelkontakten).
- Je nach Lage: Information der Sorgeberechtigten der betroffenen Person, sofern dadurch keine Gefährdung verschärft wird.
- Ggf. Einschaltung der Strafverfolgungsbehörden bei strafrechtlich relevanten Verdachtsmomenten (z. B. sexueller Missbrauch, Besitz/Verbreitung kinderpornografischer Inhalte).
Alle Maßnahmen werden schriftlich festgehalten. Die Dokumentation wird vertraulich und gesichert aufbewahrt.
8. Qualifizierung und Fortbildung
- Alle Trainer und Betreuer im Kinder- und Jugendbereich verfügen über eine gültige Lizenz für die Jugendarbeit (z. B. JuBaLi des DSB) oder eine gleichwertige Qualifikation.
- Zusätzlich nimmt der Verein regelmäßig (z. B. alle 2–3 Jahre) an Fortbildungen zur Prävention sexualisierter Gewalt, Kinderschutz und Safe Sport teil, insbesondere bei Änderungen rechtlicher oder verbandlicher Vorgaben.
- Neue Trainer werden bei ihrem Einstieg in den Verein in das Schutzkonzept eingeführt und unterschreiben den Verhaltenskodex.
9. Information, Partizipation und Evaluation
- Das Schutzkonzept wird im Verein bekannt gemacht (Aushang, Vereinswebsite, Info für Eltern und neue Mitglieder).
- Kinder und Jugendliche werden altersgerecht über ihre Rechte, Beschwerdemöglichkeiten und den Umgang mit unangenehmen Situationen informiert (z. B. im Rahmen eines Jugendabends).
- Der Verein überprüft das Schutzkonzept mindestens alle drei Jahre oder bei Bedarf (z. B. nach einem Vorfall) und passt es an neue Erkenntnisse, Empfehlungen von Fachstellen und Vorgaben des Verbandes an.
10. Inkrafttreten
Dieses Schutzkonzept wurde vom Vorstand des Schützenvereins __________________ e. V. am __________ beschlossen und tritt mit sofortiger Wirkung in Kraft. Es ist für alle Mitglieder und insbesondere für alle in der Kinder- und Jugendarbeit Tätigen verbindlich.
Hinweis zur Sprache:
Zur besseren Lesbarkeit werden im vorliegenden Schutzkonzept personenbezogene Bezeichnungen (z. B. „Trainer“, „Sportler“, „Mitglied“) in der männlichen Form verwendet. Sie gelten gleichermaßen für alle Geschlechter.