LG Schießstand selber bauen

  • Jetzt mal ehrlich, wer ist so blöd und informiert die Kreisverwaltungsbehörde oder die Polizei darüber, wenn er sich im Dachboden einen Luftgewehr- oder Luftpistolenstand einrichtet??

    Und wo kein Kläger, da ist auch bekanntlich kein Richter.

    Das macht in aller Regel der, für den die Waffenbehörde einen nahezu "gottgleichen" Status hat. Also - der Linientreue, der eigenständiges Denken lieber Anderen überlässt.

  • Nachdem mir als Luftgewehrschützen die Waffenbehörde relativ egal ist, gehör ich da wohl nicht dazu

    Viele Grüße

    Markus

    Der Lauf schießt, aber der Schaft trifft ;)

  • Auch wenn ich oft mit dem österreichischen Waffengesetz hadere und meine, dass es da im europäischen Vergleich durchaus noch Luft nach oben hin gäbe, so muss ich in Hinblick auf das deutsche Waffenrecht dennoch eingestehen, dass es, in einigen für mich durchaus relevanten Bereichen, für uns Österreicher auch um einiges schlimmer hätte kommen können. Aber gut, kann ja noch werden....

  • Hallo zusammen,

    gerade, weil ja hier wegen der Schießstätte immer auf den § 27 WaffG verwiesen wird:

    Die VwV sagt dazu doch folgendes:

    Zu § 27: Schießstätten, Schießen durch Minderjährige auf Schießstätten

    Punkt 27.1.1 (letzter Absatz):

    Sofern für gelegentliches Schießen in befriedetem Besitztum nach § 12 Absatz 4 Satz 2 Nummer 1 Buchstabe a mit erlaubnisfreien Druckluft-, Federdruckwaffen, Armbrüste und Waffen, bei denen zum Antrieb der Geschosse kalte Treibgase Verwendung finden, vorübergehend eine besondere Herrichtung erfolgt und schießtechnische Einrichtungen vorgehalten werden, wird im Falle privater, nichtöffentlicher, also insbesondere nicht kommerzieller oder gewerblicher Nutzung, keine erlaubnispflichtige Schießstätte nach § 27 Absatz 1 betrieben.

    Damit wäre der Luftdruckschütze nach der Gesetzessymptomatik fein raus, sofern sich das Schießen exakt nach § 12 Absatz 4 Satz 2 Nummer 1 richtet.

    Folgende Tatbestände müssen demnach erfüllt sein:

    - man muss Inhaber des Hausrechts sein--> könnte schwierig werden, wenn man nur Mieter ist, beim Eigentümer aber auf jeden Fall

    - das schießen muss auf befriedetem Besitztum stattfinden --> auf eigenem Grundstück, im Keller ist das auch gegeben

    - die benutzten Schusswaffen dürfen nicht mehr als 7,5 Joule haben oder wenn sie sind nach §7 Beschussgesetz zugelassen --> Passt für Luftdruckwaffen

    - die Geschosse können das Besitztum nicht verlassen --> ist im Keller definitiv gegeben)

    So gesehen dürfte man auf der sicheren Seite sein.

    Mfsg EnomiS


  • vorübergehend eine besondere Herrichtung erfolgt und schießtechnische Einrichtungen vorgehalten werden,

    Und dieses bitte nicht vergessen: "Vorübergehend", also nicht fest installiert. Die "Meyton" im Regal z.B. ist als kein Problem oder der Kugelfang am Haken ...

    Jeden Tag ´ne grüne Tat: Verbieten, was ein andrer mag!

    "Das Scheibenbild zeigt zum Schützen." (DSB Sportordnung 0.4.1.1)

  • Hallo Enomis,

    die Verwaltungsvorschrift ist weder Gesetz noch Verordnung. Sie bindet weder den Bürger noch den Richter. Sie soll die Verwaltung binden, aber gerade im Waffenrecht funktioniert selbst das in letzter Zeit nicht mehr. Und es kommt noch besser, statt dieses Verhalten zu korrigieren oder zu ahnden, bekommen die Behörden inzwischen von den Gerichten in der Regel sogar Recht. Man beachte dazu das aktuelle Thema Regelüberprüfung des Bedürfnis auch über die ersten drei Jahre hinaus. Das wird in Teilen von NRW schon seit etlichen Jahren so praktiziert, obwohl es (zur Zeit) noch nicht dem Willen des Gesetzgebers entspricht und in der Verwaltungsvorschrift wird es dementsprechend auch klar verneint. Gemacht wird es allerdings doch und von den Gerichten wird es den einschlägigen Urteilen zufolge auch als zulässig angesehen, teilweise sogar als zwingend nötig mit teils noch wilderen Auslegungen und abenteuerlichen Begründungen.

    Ich würde in den Fall nicht mehr allzu sehr auf die Verwaltungsvorschrift setzen und ich bin mir auch ziemlich sicher, sollte hier eine Behörde aktiv werden, dürfte es für den Betroffenen auch recht schwer werden, sein Recht nur anhand der Verwaltungsvorschrift durchzusetzen.


    Mit bestem Schützengruß

    Murmelchen

  • Hallo Enomis,

    die Verwaltungsvorschrift ist weder Gesetz noch Verordnung.

    Das ist so nicht ganz korrekt. Wenn in einem Gesetz steht, dass eine Verordnungsermächtigung erteilt wird, und von diesem Recht gebrauch gemacht wird, dann muss sich die Verwaltung auch daran halten. Eine Bundes- VwV wird immer durch die Innenministerien der Länder zur Umsetzung empfohlen, was per internen Schreiben an die zuständigen unteren Verwaltungsbehörden geschieht. Und die müssens sehr wohl umsetzen.

    Die Rechtsprechungen sind übrigens immer Einzelfallentscheidungen, dabei kommt es auch immer drauf an, worum es im jeweiligen Fall geht, kein Fall gleicht sich.

    Mfg


    Edit: eine VwV darf eh nur mit dem Gesetz benutzt werden, weshalb ich ja auch beides in Kontext gebracht habe, und mich nicht "nur" auf die VwV bezog. Die VwV soll den Behörden die Handhabung erleichtern und Verwaltungshandeln vereinheitlichen. So habe ich es jedenfalls mal gelernt.

  • Das ist so nicht ganz korrekt. Wenn in einem Gesetz steht, dass eine Verordnungsermächtigung erteilt wird, und von diesem Recht gebrauch gemacht wird, dann muss sich die Verwaltung auch daran halten.

    Es geht hier nicht um die Verordnung (die heisst nämlich Allgemeine Verordnung zum Waffengesetz (AWaffV) ), sondern um die Verwaltungsvorschrift, dass ist etwas anderes.

    Eine Bundes- VwV wird immer durch die Innenministerien der Länder zur Umsetzung empfohlen, was per internen Schreiben an die zuständigen unteren Verwaltungsbehörden geschieht. Und die müssens sehr wohl umsetzen.

    Die Rechtsprechungen sind übrigens immer Einzelfallentscheidungen, dabei kommt es auch immer drauf an, worum es im jeweiligen Fall geht, kein Fall gleicht sich.

    Les dir einfach mal das durch (unter Ziffer 3) https://www.anwalt24.de/lexikon/verwaltungsvorschrift

    Außerdem solltest du dich mit der Gerichtspsychologie beschäftigen: Ja, es sind Einzelfallentscheidungen, aber je mehr Entscheidungen, und seien sie auch von unteren Instanzen getroffen worden, existieren, umso eher schließen sich auch andere Gerichte dem an. Hinzu kommt, dass aufgrund zu geringer Streitwerte eine maßgebliche oberste Instanz, die so etwas grundsätzlich und mit Bindungswirkung, meist gar nicht erreicht werden kann.

  • Hallo,

    ich möchte nochmal betonen, es geht mir nicht darum, wer von uns Recht hat oder nicht.

    Es geht darum, sich korrekt zu verhalten, um keine Angriffsfläche zu bieten. Panikmache und Behördenbashing hilft dabei aber auch keinem, die Unsicherheit wird dadurch nur noch größer.

    Aus dem Grund habe ich auch die Tatbestandsmerkmale so eindeutig herausgestellt, die sich übrigens im Gesetz befinden und NICHT in der VwV- wieso wir jetzt in eine Diskussion über die Außenwirkung einer VwV abgeschweift sind, weiß ich gerade auch nicht, ist doch irgendwie am Thema vorbei... :/

    Les dir einfach mal das durch (unter Ziffer 3) https://www.anwalt24.de/lexikon/verwaltungsvorschrift

    Übrigens:

    Liest man das unter obigem Link geschriebene bis ganz zum Schluss, kommen nämlich die Ausnahmen von der Regel und auch die weitergehenden sehr guten Erläuterungen. Erster Grundsatz im Umgang mit Gesetzen: immer bis ganz zum Ende lesen ;)

    Aber ich verstehe glaube ich, was du meinst. Außenwirkung der VwV hin oder her- wenn der Bürger der Meinung ist, er wäre benachteiligt, er dann Widerspruch einlegt und auch die nächsthöhere Instanz nicht abhilft, dann hat er unter Umständen vor Gericht sauschlechte Karten, weil die Gerichte sich (anders als die Verwaltung) nicht auf die VwV beziehen darf (bis auf ein paar Ausnahmen, die TA-Lärm ist so ein Fall).

    Mfsg.

  • Aus dem Grund habe ich auch die Tatbestandsmerkmale so eindeutig herausgestellt, die sich übrigens im Gesetz befinden und NICHT in der VwV- wieso wir jetzt in eine Diskussion über die Außenwirkung einer VwV abgeschweift sind, weiß ich gerade auch nicht, ist doch irgendwie am Thema vorbei... :/

    Relativ einfach: Weil das Gesetz in seinen Tatbestandsmerkmalen nicht eindeutig ist. Es spricht z.B. sowohl in § 14 (2) Nr. 1 als auch in 14 (3) letzter Halbsatz von "regelmäßig". Das ist zwar ein tatbestandsmerkmal, welches aber nicht bestimmt ist. Hier erläutert erst die VwV, was darunter verstanden werden soll laut dem Willen des Gesetzgebers. Das ist aber eben nicht in beiden Fällen das Gleiche.
    Ähnliches gilt beim Fortbestehen des Bedürfnisses, wo die VwV eben klar sagt, dass NICHT die gleichen Bedingungen gelten sollen wie beim Erstbedürfnis. Interessiert aber (anscheinend) niemanden mehr.


    Aber ich verstehe glaube ich, was du meinst. Außenwirkung der VwV hin oder her- wenn der Bürger der Meinung ist, er wäre benachteiligt, er dann Widerspruch einlegt und auch die nächsthöhere Instanz nicht abhilft, dann hat er unter Umständen vor Gericht sauschlechte Karten, weil die Gerichte sich (anders als die Verwaltung) nicht auf die VwV beziehen darf (bis auf ein paar Ausnahmen, die TA-Lärm ist so ein Fall).

    In NRW wurde in vielen Fällen das Widerspruchsverfahren 2007 abgeschafft und es gibt keine Überprüfung im eigenen Bereich und in der nächst höheren Instanz auf diesem Wege mehr. Da kann man nur noch direkt gegen die belastende Verwaltungsentscheidung klagen. Meines Wissens fällt da auch das Waffenrecht drunter. In den Verfahren vor dem VG Arnsberg war auf jeden Fall nichts von einem vorgeschalteten Widerspruchsverfahren zu lesen.

    Da bist du dann also direkt beid er Variante 'Gericht':
    "Die Gerichte sind bei ihrer Kontrolltätigkeit gegenüber der Verwaltung an die Verwaltungsvorschriften grundsätzlich nicht gebunden."

    Na dann "Prost".

  • Da bist du dann also direkt beid er Variante 'Gericht':
    "Die Gerichte sind bei ihrer Kontrolltätigkeit gegenüber der Verwaltung an die Verwaltungsvorschriften grundsätzlich nicht gebunden."

    Na dann "Prost".

    Und empfinde ich als juristischer Laie als Willkür und Unrecht. Billige Tricks, den Bürger da zu kujonieren, wo man will: "Du hast gegen uns keine Chance, du Wicht!" - Wie in der DDR, nur noch fieser, verlogener und hinterhältiger.

    Schon König Friedrich I von Preußen führte 1726 die Robe für Juristen mit folgender Order ein: "Wir ordnen und befehlen hiermit allen Ernstes, daß die Advocati wollene schwarze Mäntel, welche bis unter das Knie gehen, unserer Verordnung gemäß zu tragen haben, damit man die Spitzbuben schon von weitem erkennt."

    Jeden Tag ´ne grüne Tat: Verbieten, was ein andrer mag!

    "Das Scheibenbild zeigt zum Schützen." (DSB Sportordnung 0.4.1.1)

  • Des wurde im Rahmen der Entlastung der Verwaltung abgeschafft, da viele wenn ihrem Widerspruch nicht nachgegeben wurde eh geklagt haben.

    Von daher wurde für viele Rechtsgebiete direkt der Verwaltungsgerichtsweg eröffnet.

    Viele Grüße

    Markus

    Der Lauf schießt, aber der Schaft trifft ;)

  • Califax, schmidtchen,

    so richtig kann ich euch da nicht folgen, meine bisherigen Erfahrungen zeigen dass da lediglich das kaum für Abhilfe sorgende Widerspruchsverfahren eingespart wurde.

    Ja, so wie du es formulierst, hört es sich viel netter an !!! :(

    Es gab und gibt Fälle, da ist der Fehler der Verwaltung tatsächlich SO offensichtlich (wird heutzutage bei einer oft mangelhaften Qualität der Bearbeitung leider immer häufiger), dass sie sogar im Widerspruchsverfahren eingelenkt hat. Das ist heute dann eben nicht mehr möglich. Man MUSS in jedem Fall klagen, da die Verwaltung sich den Vorgang vorher gar nicht mehr anschaut, egal wie eindeutig sie daneben liegen. Klar bekommt man den Anwalt bezahlt, aber den Aufwand der Aufbereitung mit/für den Anwalt und das ganze Rumgehampele drum herum hab ich trotzdem und da könnte ich gut drauf verzichten.

    Letztlich beschert sich die Verwaltung damit nur eine Reduzierung der zu bearbeitenden Verfahren, da sich die Leute eher zu einem Widerspruch als zu einer Klage entscheiden können.

    Mal ganz davon abgesehen, dass z.B. in unserem Fall die Verwaltung normal an die VwV gebunden wäre, auch im Widerspruchsverfahren, (auch wenn sie es nicht tut :(), während das Gericht natürlich seine Unabhängigkeit hat.:( Also auch veränderte Rechtsstellung.

  • Califax , schmidtchen ,

    Ich meinte explizit die Tatsache, dass eine VerwaltungsVORSCHRIFT sowohl von den Behörden als auch von den Gerichten immer nur GEGEN den Bürger angewendet wird. Entlastet sie den Bürger, dann ist sie einfach "egal" oder das kleine entscheidende Wörtchen "soll" wurde durch ein "sollte" entwertet, wie im Falle der Gebührenerhebung für die Nachschau.

    Jeden Tag ´ne grüne Tat: Verbieten, was ein andrer mag!

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  • Wie sieht es nach einem Jahr nun aus? Kein Drang zum basteln? Kurzarbeit hätte das noch fördern können.

    Wackeln gibt selten Zehner. 😁😜. darum bin ich Linksschütze 😉

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    SETA

  • Naja, bei mir ist die "Schießbahn" Hobbyzimmer + Flur + 0,5 m ins Bad verlängert, dort steht frei stehend mein Kugelfang, der auf nem Regalbodenbrett hängt, welches mit Metallwinkeln eine Standfläche bekommen hat. Muss ich nur ca 5 m tragen von der Rumpelkammer zum Einsatzort. Zuganlage bauen käme hier in der Wohnung eher nicht infrage, im Keller schon eher. Ich hätte aber kein Problem mit nem Meyton-Messrahmen o.ä. Das letzte Hemd hat keine Taschen und wenns Spaß bringt, warum nicht. Hobby kostet halt, jeder im Rahmen seiner Möglichkeiten. 8)

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    Gruß

    SETA

  • Super, so wird der Nachwuchs Schlange stehen bei denen :rolleyes: Genauso wird man ein attraktiver Verein, gerade in den einsteigerrelevanten WBK-freien Disziplinen. :evil:

    So ne Meyton Mobile oder Sius wäre für mich auch interessant... da ich in der Wohnung 10 m realisieren kann und die auch nutze. Bislang hab ich einen mobilen Holzständer für den "analogen" Kugelfang. Ergo immer wieder vorrennen und Scheibe wechseln. Danach kommt der Krempel in die Abstellkammer. Nur wenige Handgriffe zwar, für LP geht die Sache ganz gut, da größere Scheibe und mehr Streuung, bei LG ists, trotz Anfänger mit entsprechender Streuung, doch nicht möglich, bei 10er-Schussgruppen pro Spiegel Ringe zu zählen. Mit nem elektronischen Messrahmen wär das Problem gelöst.

    Kann mir jemand sagen, was zB 'n Meyton Esta 5 Mobile mit Kugelfang auf Ständer (mobil aufstellbar) wiegt?

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    Gruß

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