Frage zu Aufsicht am Schießstand

  • Hallo Leute,

    nur mal hypothetisch: Tag der offen Tür bei einem Schützenverein. Einer Aufsicht am Schießstand fällt auf, daß auch Kinder unter 10/12 Jahren und ohne Sondergenehmigung, zwar nur aufgelegt, mit Luftdruckwaffen schießen. Der darauf angesprochene Vorstand meint, das wäre schon ok.
    Würde nun in diesem Moment von der zuständigen Behörde kontrolliert, wer würde bestraft:

    - die Aufsicht, welche die Kleinen trotz des Verstoßes weiterschießen lässt
    - der Vorstand, der es genehmigt hat,

    - die Eltern?

    Welche Strafe wäre zu erwarten?

    Sorry, in Paragrafen lesen und verstehen bin ich eine Niete.:/

    Vielen Dank, für Eure ernstgemeinten Antworten.

    Viele Grüße

    Fred

  • Kontrolliert wird in solchen Fällen von Behörden nicht, und daher ist auch eine Sanktionierung nicht zu erwarten. Der Verein stellt eben ein Schild auf, das auf die Altersgrenze hinweist, und die Aufsicht fragt bei Kindern nach, die außergewöhnlich jung erscheinen. Wenn die nicht glaubhaft machen können, dass sie das rechtliche Mindestalter erreicht haben, lässt man sie nicht schießen, oder nur mit Soft-Airs bzw. Lichtpunktgeräten.

    Ein Verstoß gegen die Altersgrenzen wäre eine Ordnungswidrigkeit entgegen § 53 Abs. 1 Nr. 12 WaffG. Diese i.d.R. wohl fahrlässig begangen. Die denkbare Sanktion wäre eine gebührenfreie oder gebührenpflichtige Verwarnung und äußerstenfalls ein Bußgeld.

    Aber für derartige Events wird ein umsichtiger Verein ohnehin rechtzeitig eine Ausnahmegenehmigung in Form einer Allgemeinverfügung beantragt haben.

    Carcano

  • Wo wird diese Verfügung denn beantragt? Beim Landratsamt? Die Ausnahmegenehmigung würde es dann erlauben, dass alle Jugendlichen ab 10 Jahren schießen dürfen? Oder sogar jünger?

    Wie ist das eigentlich mit dem Versicherungsschutz: Bei uns im Verein werden zum Beispiel bei einem Bürgerschießen Tagesversicherungen angeboten falls ein Teilnehmer nicht durch den Verband versichert ist. Muss etwas dergleichen auch für die Jugendlichen getan werden? Ist diese Tagesversicherung überhaupt sinnvoll?

  • salve, die allgemeine ausnahmegenehmigung gibts dort, wo ihr auch die Einzelne (je kind) beantracht, das sind oft die ordnungsämter, landratsämter, polizeibehörte, schlicht da, wo es auch den jagdschein/wbk gibt.

    tagesversichert sind alle, die in die teilnehmerliste eingetragen sind. Unabhängig jedweder Mitgliedschaft. mehr bedarf es meines wissens nicht mehr.

    aber unser energischer Rechtsverdreher weis das sicher besser.

    mfsg daniel

  • Wie ist das mit Schießbuden auf der Kirmes ?

    Die sind komplett von Altersgrenzen nachdem WaffG ausgenommen.

    WaffG §27 (6)

    An ortsveränderlichen Schießstätten, die dem Schießen zur Belustigung dienen, darf von einer
    verantwortlichen Aufsichtsperson Minderjährigen das Schießen mit Druckluft-, Federdruckwaffen und Waffen,
    bei denen zum Antrieb der Geschosse kalte Treibgase verwendet werden (Anlage 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt
    2 Nr. 1.1 und 1.2), gestattet werden. Bei Kindern hat der Betreiber sicherzustellen, dass die verantwortliche
    Aufsichtsperson in jedem Fall nur einen Schützen bedient.

    Jeden Tag ´ne grüne Tat: Verbieten, was ein andrer mag!

    "Das Scheibenbild zeigt zum Schützen." (DSB Sportordnung 0.4.1.1)

  • tagesversichert sind alle, die in die teilnehmerliste eingetragen sind. Unabhängig jedweder Mitgliedschaft. mehr bedarf es meines wissens nicht mehr.

    Nachdem die Vereine über die jeweiligen Landesverbände versichert sind fragst Du am besten dort nach. Zeitweise wurde dort eine gesonderte Gästeversicherung angeboten, die war tatsächlich so günstig dass sie möglicherweise heute in der allgemeinen Vereinsversicherung eingeschlossen ist.

  • Nachdem die Vereine über die jeweiligen Landesverbände versichert sind fragst Du am besten dort nach. Zeitweise wurde dort eine gesonderte Gästeversicherung angeboten, die war tatsächlich so günstig dass sie möglicherweise heute in der allgemeinen Vereinsversicherung eingeschlossen ist.

    Richtig wenn ich richtig informiert bin, ist es in unserem Landesverband so.

  • §27 WaffG lässt eine Unterschreitung der Altersgrenze beim Schießen mit Luftdruckwaffen doch nur mit ärztlicher Bescheinigung zu?

    "Die zuständige Behörde kann einem Kind zur Förderung des Leistungssports eine Ausnahme von dem Mindestalter des Absatzes 3 Satz 1 bewilligen. Diese soll bewilligt werden, wenn durch eine ärztliche Bescheinigung die geistige und körperliche Eignung und durch eine Bescheinigung des Vereins die schießsportliche Begabung glaubhaft gemacht sind."

    Zur Verantwortung gezogen würde sicherlich die Standaufsicht, die trotz Kenntnis des Alters der Kinder den Schießbetrieb weiterlaufen lässt. Als Legalwaffenbesitzer hätte ich Sorge, dass so etwas zum Verlust der Zuverlässigkeit führen kann. Der Gedanke ist vermutlich paranoid, aber man hört so viel ..

  • WaffG §27 (6)

    An ortsveränderlichen Schießstätten

    Aber die Schießstätte muss ortsveränderlich sein? Ist meine Annahme dann richtig, dass ich den §27 (6) nicht für unseren Vereinsschießstand heranziehen darf?

    kulzer daniel : Stellt Ihr dann immer eine Schießbude auf?

    Danke für die Antworten.

    Gruß

    Konrad

    Über 30 Jahre aktives Schiessen und immer noch was zum dazulernen!

  • Aber die Schießstätte muss ortsveränderlich sein? Ist meine Annahme dann richtig, dass ich den §27 (6) nicht für unseren Vereinsschießstand heranziehen darf?

    Dazu nochmals den entscheidenden Satz aus Carcanos alles erklärendem Beitrag.


    Aber für derartige Events wird ein umsichtiger Verein ohnehin rechtzeitig eine Ausnahmegenehmigung in Form einer Allgemeinverfügung beantragt haben.

  • Nö.

    Das gilt für Individualerlaubnisse auf Dauer. Nicht für anlassbezogene begrenzte Allgemeinverfügungen.

    Jepp. Für unsere Gymnasiums-Sporttage für die 5. Klassen bisher immer problemlos. Kostet aber ein klein wenig Gebühren.

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    "Das Scheibenbild zeigt zum Schützen." (DSB Sportordnung 0.4.1.1)

  • Freunde,

    der hier zuständige Paragraf ist der § 3 (3) WaffG und nicht der § 27.

    Das kommt darauf an, welche Frage du beantworten möchtest. ;)

    Denn in #4 wurde eine zusätzliche Frage bzw. Anmerkung in den Raum geworfen.

    Wie ist das mit Schießbuden auf der Kirmes ? Gibt es da nicht irgendwas mit Belustigungsschiessen ?

    Und darauf wurde richtigerweise der § 27 (6) ins Spiel gebracht.

    Tatsache ist aber, dass wir im Sportschießen in der Regel wohl immer mit dem § 3 (3) zu tun haben. Denn für den § 27 (6) müssten wir auch eine andere Schießstättengenehmigung haben. ;)

    Wie ist das eigentlich mit dem Versicherungsschutz: Bei uns im Verein werden zum Beispiel bei einem Bürgerschießen Tagesversicherungen angeboten falls ein Teilnehmer nicht durch den Verband versichert ist. Muss etwas dergleichen auch für die Jugendlichen getan werden? Ist diese Tagesversicherung überhaupt sinnvoll?

    Es wurde oben schon erwähnt, dass mittlerweile oftmals (nicht zwingend immer, unbedingt beim zuständigen LV nachfragen, wie @Karl schon sagte) die Landesverbände schon Pauschalversicherungen für ihre Mitgliedsvereine abgeschlossen haben, in denen die Gastschützenversicherung schon enthalten ist. Früher musste man da beim Landessportbund Versicherungsblöcke für erwerben, die man dann pro Gastschütze auszufüllen hatte.

    ABER: Bei Versicherungen muss man immer das Kleingedruckte beachten ! Ich weiß, dass in einigen Verträgen nur das SPORTLICHE SCHIEßEN (gem. den Verbandsregeln) versichert ist. Wenn das Bürgerschießen also z.B. auf die Weise abläuft, dass auf einen Vogel o.ä. geschossen wird, sollte man sich beim Verband erkundigen, ob solche Schießen auch mit versichert sind. Nichts ist so ärgerlich und entbehrlich als wie im Schadensfall ohne Versicherungsschutz dazustehen.

    Einmal editiert, zuletzt von schmidtchen (8. Mai 2019 um 08:18)

  • Um das Ganze noch einmal zu komplizieren...

    Wie ist es mit Glücksschießen oder Schießen zur Belustigung im Schützenverein und der Teilnahme von Kindern ?

  • Hallo schmidtchen,

    Und darauf wurde richtigerweise der § 27 (6) ins Spiel gebracht.

    ich will es bei dem großen Zoo, den wir ja bekanntlich in dieser Angelegenheit in Deutschland haben, nicht völlig ausschließen, bin mir aber ziemlich sicher, dass es ohne entsprechenden Gewerbenachweis oder dergleichen keine Erlaubnis nach § 27 (6) geben wird, auch wenn das Gesetz selbst diese Einschränkung so nicht macht. Man beachte dazu auch die Anmerkungen in der Verwaltungsvorschrift. Dort ist ganz eindeutig die Rede von Schießgeschäften, Schaustellern usw.

    Sicherlich könnte man den § 27 (6) z. Bsp. auch auf das traditionelle Vogelschießen, wie es ja auch viele Schützenvereine im Rahmen des Kinderschützenfestes durchführen, anwenden, da es sich dann in der Regel auch um eine ortsveränderliche Anlage handelt, das Schießen der Belustigung dient und bei der mit Druckluft geschossen wird.

    Mir ist aber kein Fall bekannt, wo das mal so beantragt und auch bewilligt worden wäre.

    Aber warum auch, der Allgemeinfall wird hinreichend durch § 3 (3) WaffG behandelt und somit sollte von diesem auch ausgiebig Gebrauch gemacht werden.


    Mit bestem Schützengruß

    Murmelchen

  • Wir haben die Tage eine Ortsmeisterschaft durchgeführt. Wir hatten dazu für Jugendliche unter 12 1 Lichtgewehr (gekoppelt mit der Auswertung), wir haben da 10 Jugendschützen an einem Abend problemlos gemeistert (15 Schuß), für die Restlichen hatten wir ein paar Spiele dabei, so verging auch das Warten wie im Flug. Dadurch haben wir uns den Bürokratieaufwand der Ausnahmeregelung und die Gebühren dazu gespart.

    Never give up. With zero you still can reach 390.8)