§15 Abs. 5 WaffG, Meldung ausgeschiedener Mitglieder

  • Hallo @ all,

    Zitat: (5) Der schießsportliche Verein ist verpflichtet, der zuständigen Behörde Sportschützen, die Inhaber einer Waffenbesitzkarte sind und die aus ihrem Verein ausgeschieden sind, unverzüglich zu benennen.

    Soweit eigentlich klar und scheinbar eindeutig, aber ich habe eine Frage, die ihr mir vielleicht beantworten könnt.

    An welche Behörde melde ich den Austritt. An die für den Verein zuständige, also wo der Verein sich befindet, oder jeweils an die verschiedenen Behördern, wo die Mitglieder wohnen? Das kann schon teilweise erheblich abweichen.

    Kennt sich jemand aus?

    LG Manu

  • sinnvollerweise an die Behörde des Wohnorts des Ex-Mitglieds. Amtshilfe natürlich nicht ausgeschlossen.

    Ziel ist ja, dem nun vermeintlich vereinslosen (und damit schießstandlosen) Waffenbesitzer das Fehlen des Bedürfnisses zu Last zu legen.

    Wie sich das mit der gelben WBK und Miet-Ständen verhält, wäre interessant...

    mfsg daniel

  • Was spricht gegen die Meldung bei der für den Vereinssitz zuständigen Behörde?

    Ist der Verein verpflichtet die zuständige Behörde des Schützen zu kennen?

  • "Melden macht frei".....hieß es schon beim Barras.

    Mit der Meldung an die für den Verein zuständige Waffenbehörde, ist die Pflicht des Vereins erfüllt.

    Die Waffenbehörde hat als geeignetes Instrument für weitere Tätigkeiten das Nationale Waffenregister in die Hand bekommen.

    "The pure and simple truth is rarely pure and never simple"

  • Ich würde zwar mal annehmen, dass man auch bei einer Meldung an die für den Verein zuständigen Behörde nicht belangt werden könnte (zumal die WaffVwV keine Bindungswirkung für den Verein hat) aber gleichwohl gibt es in Ziffer 15.5 WaffVwV einen Hinweis darauf, was der Gesetzgeber gemeint haben dürfte

    Zitat

    " Zuständige Behörde im Sinne des § 15 Absatz 5 ist die Waffenbehörde, in deren Bezirk der Inhaber der WBK seinen gewöhnlichen Aufenthalt

    hat."

    (Formatierungen von mir)

  • Die Meldung erfolgt durch den Vereinsvorstand an die für das scheidende Mitglied zuständige Waffenbehörde.

    Diese sollte dem Verein auch bekannt sein, da dies meist ein Punkt ist, der in einem Bedürfnisantrag angegeben werden muss, zumindest bei uns im BDMP. Meine aber auch im Hessischen Schützenbund diese Angabe gesehen zu haben, da oftmals der LV die Bedürfnisbescheinigung direkt an die Behörde verschickt.

    Der Behörde, in der der Verein betreut wird, sofern es nicht die gleiche Waffenbehörde des scheidenden Mitglieds ist, ist der Austritt herzlich egal, da dort keine waffenrechtlichen Bedürfnisse des Mitglieds bearbeitet wurden.

  • Nein, genau andersrum!

    Der Verein muss nicht wissen, bei welcher Behörde das Mitglied seinen Antrag gestellt hat.

    Auch ist er nicht verpflichtet, sämliche Waffenbehörden zu kennen.

    Und in einem Bedürfnisantrag ist auch nicht angegeben, an welche Behörde der Antrag gestellt werden soll.

    Also wirklich alles falsch!

  • Nein, genau andersrum!

    Der Verein muss nicht wissen, bei welcher Behörde das Mitglied seinen Antrag gestellt hat.

    Auch ist er nicht verpflichtet, sämliche Waffenbehörden zu kennen.

    Und in einem Bedürfnisantrag ist auch nicht angegeben, an welche Behörde der Antrag gestellt werden soll.

    Also wirklich alles falsch!

    Nun ja, Du weist schon, dass dem Antrag die Kopien der vorhandenen WBKs beizulegen sind, auf denen steht, wer die ausstellende Behörde ist, oder?

    jeder Vereinsvorstand prüft die Anträge auf Vollständigkeit und Richtigkeit hin. Damit bekommt er sehr wohl mit, welcher Behörde für den Antragsteller und somit für das Mitglied zuständig ist.

    Im Antrag des Hessischen Schützenverbandes ist im Antrag auch jede vorhandene WBK mit ausstellender Behörde anzugeben.

    https://hessischer-schuetzenverband.de/LinkClick.aspx?fileticket=7fCFqV8Gopk%3d&tabid=539

    Genauso wie im BSSB

    https://bssb.de/waffenrechtlic…-und-infos.html

    und in den anderen Verbänden auch

    Man kann auch nicht von einer Behörde verlangen, dass sie bei einer Meldung nach § 15 von scheidenden Mitliedern, die nicht in deren Zuständigkeit fallen, erstmal auf die Suche gehen zu müssen.

    Noch mal, die Meldung vom Verein an die Behörde erfolgt an die für das scheidende Mitglied zuständige Behörde.

    So steht es auch in der Verwaltungsvorschrift zum Waffengesetz

    Zitat

    15.5§ 15 Absatz 5 nimmt den schießsportlichen Verein in die Pflicht, ausgeschiedene Mitglieder zu melden. Zuständige Behörde im Sinne des § 15 Absatz 5 ist die Waffenbehörde, in deren Bezirk der Inhaber der WBK seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Kommt der Verein der Verpflichtung nicht nach, so meldet dies die Waffenbehörde auf dem Dienstweg dem BVA und setzt die Anerkennung von weiteren Bescheinigungen des Verbandes, dem dieser Verein angehört, für Schützen dieses Vereins aus, bis das BVA eine Entscheidung darüber getroffen hat, wie weiter zu verfahren ist. Die Meldepflicht ist auch bei der Auflösung eines schießsportlichen Vereins zu beachten.

    Quelle: http://www.verwaltungsvorschriften-im-internet.de/bsvwvbund_05032012_BMJKM5.htm

  • Zuständige Behörde im Sinne des § 15 Absatz 5 ist die Waffenbehörde, in deren Bezirk der Inhaber der WBK seinen gewöhnlichen Aufenthalt

    Wobei hier Hauptwohnsitz, d.h. die Adresse die auch im Personalausweis vermerkt ist verständlicher wäre und das muss der Verein nun mal nicht wissen, zumindest solange der Beitrag abgebucht werden kann.

    Die Meldepflicht betrifft ja nicht nur Mitglieder die die WBK unter Mitwirkung des meldepflichtigen Vereins erworben haben sondern Inhaber einer WBK.

    Nun ja, Du weist schon, dass dem Antrag die Kopien der vorhandenen WBKs beizulegen sind, auf denen steht, wer die ausstellende Behörde ist, oder?

    Selbst wenn die ausstellende Behörde noch bekannt ist muss das nach über 40 Jahren WBK-Besitz nicht immer noch die gleiche Behörde sein.

    Wobei man hier noch fragen könnte ob und wie lange der Verein die Angaben speichern darf oder muss?

    Man kann auch nicht von einer Behörde verlangen, dass sie bei einer Meldung nach § 15 von scheidenden Mitliedern, die nicht in deren Zuständigkeit fallen, erstmal auf die Suche gehen zu müssen.

    Aber von einem Verein, dem die erforderlichen rechtlichen Möglichkeiten fehlen schon?

    Spätestens seit der Verknüpfung mit dem Melderegister ist das wirklich kein unzumutbares Problem.

    Das ist wieder mal ein typisches Beispiel für ein schlecht gemachtes bzw. umgesetztes Gesetz, aber deswegen bei unklarem Adressaten auf eine Meldung zu verzichten halte ich doch für gewagt, also zumindest bei unklarer Lage die Meldung an die für den Verein zuständige Behörde.

  • Nein!
    Bei einem Bedürfnisantrag sind bereits vorhandene WBKn nicht dem Verein, sondern dem Verband zu melden!

    Antrag_Waffenbefuerwortung_inkl._Richtlinien_Stand_1_2019.pdfAntrag_Waffenbefuerwortung_inkl._Richtlinien_Stand_1_2019.pdf

    Ihr beiden seid schon des Lesens mächtig oder?

    #1

    Der Antragsteller füllt alle Formuare aus. Einschließlich den Informationen zum bisherigen Bestand an EWB Waffen und der Angabe der ausstellenden Behörde.

    Diese Unterlagen sind vom Vereinsvorstand zu prüfen, bevor sie weitergeleitet werden. Im Fall z.B. des Hessischen Schützenbundes den Umweg über den KOSM zum LV. Bei uns im BDMP direkt von der SLG Leitung zum LV.

    #2

    Die Verwaltungsvorschriften sprechen eine klare Sprache und diese gibt klar vor, dass die Behörde zu informieren ist, bei der das scheidende Mitglied seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.

    Zitat

    15.5§ 15 Absatz 5 nimmt den schießsportlichen Verein in die Pflicht, ausgeschiedene Mitglieder zu melden. Zuständige Behörde im Sinne des § 15 Absatz 5 ist die Waffenbehörde, in deren Bezirk der Inhaber der WBK seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Kommt der Verein der Verpflichtung nicht nach, so meldet dies die Waffenbehörde auf dem Dienstweg dem BVA und setzt die Anerkennung von weiteren Bescheinigungen des Verbandes, dem dieser Verein angehört, für Schützen dieses Vereins aus, bis das BVA eine Entscheidung darüber getroffen hat, wie weiter zu verfahren ist. Die Meldepflicht ist auch bei der Auflösung eines schießsportlichen Vereins zu beachten.

    Quelle: http://www.verwaltungsvorschriften-im-internet.de/bsvwvbund_05032012_BMJKM5.htm

    Ich kann den Satz, neben der fetten Schrift und dem Unterstreichen auch gerne noch vergrößern.

    Ob der Verein, zu dokumentationszwecken, die entsprechende Information in der Mitgliederakte/den Stammdaten, ablegt, oder nicht, interessietr den Gesetzgeber nicht.

    Das Gesetz besagt, es ist die Behörde zu Informieren, die für das scheidende Mitglied zuständig ist.

    Natürlich kann dies auch die gleiche Behörde sein, die auch für den Verein waffenrechtlich zuständig ist, muss aber nicht.

    Dem Verein ist es eher zuzumuten, selber herauszufinden, welche Behörde für das scheidende Mitglied zuständig ist, als der Behörde selber.

    Google ist da der beste Freund. Wohnort und Waffenbehörde eingeben und man wird fündig. Nur weil ein Vorstand keine Lust darauf hat, kann und sollte er das nicht auf die eh schon überlastete Behörde abdrücken.

    Das Gesetz ist hier deutlich!

  • Manches doch, das hatten wie schon mal.

    EU Datenschutzgrundverordnung im Verein

    Das ist kein Problem, solange es dokumentiert ist.

    Hinzu kommt, dass die waffenrechtlichen Anträge nicht auf elektronischen Weg eingereicht werden, sondern in Papierform, die per Fotokopie problemlos in einem Ordner abgelegt werden können.

    Relevant bei der Thematik ist, dass die Mitglieder ihr Einverständnis gegeben haben.

    Ohne dieses Einverständnis könnte der Verein keine Meldung an den zuständigen Verband abgeben, keinen Mitgliedsbeitrag einziehen, keine Einladung zu Versammlungen an die Mitglieder verschicken, etc.

    Da die Anträge initial den Weg über den Schreibtisch des Vereinsvorstandes wandert, findet hier schon bereits eine Verarbeitung personenbezogener Daten statt, die gemäß EU DSGVO in Verfahrensverzeichnissen zu dokumetieren sind.

    Damit ist es kein Problem die Speicherung solcher Informationen ebenfalls zu dokumentieren und somit dem Waffengesetz Genüge zu tun, was die Informationspflicht gegenüber der Waffenbehörde betrifft, nachkommen zu können.

    Ich kann mich nur wiederholen, das Gesetz ist hier klar formuliert und sagt deutlich, dass die für das scheidende Mitglied zuständige Waffenbehörde zu informieren ist, nicht die für den Verein zuständige, sofern es sich nicht um die gleiche Behörde handelt.

  • Wenn man - wie Gunvlog - so verhältnismäßig wenig rechtliche Ahnung hat, wie er es hier kundtut, dann wäre eine weniger lautstarke Sprache und ein etwas demütigeres Auftreten angebracht. Vor allem wenn Leue mitlesen, die tatächlich diese Ahnung haben.
    Sonst gibt's über kurz oder lang was auf die virtuelle Mütze, das Netz ist da nicht zimperlich.

    1. Das Gesetz ist alles andere als klar, es ist vielmehr unklar. Beide hier vertretene Meimungen sind begründet und vertretbar.

    2. Die Verwaltungsvorschrift bindet im Außenverhältnis niemanden.

    3. Der Interpretationsvorschlag der WaffVwV ist vernünftig und sachgerecht. Er führt allerdings zu einer zusätzlichen Belastung der Vereine.

    4. Der Gesetzgeber hat sich gar nichts gedacht. Das Problem der Zuständigkeit war nicht auf seinem Schirm.

    5. Wenn der Verein der für ihn (!) zuständigen Behörde die Austritte meldet, dann hat er erst einmal etwas getan und ist brav gewesen. Wenn seine örtlich zuständige Behörde sich nicht beschwert, fein.

    Wenn seine Behörde daraufhin freilich meinen würde, der Verein müsse aber die Meldungen an die Wohnortbehörden der jeweils ausgetretenen Schützen schicken, dann würde ich empfehlen, sich nicht lange herumzustreiten, und das zu tun. Aber erst dann. :)

    Carcano

  • das Gesetz ist hier klar formuliert ...

    Das alte Problem: der Unterschied zwischen Gesetz und Verwaltungsvorschrift.

    Wie wackelig das Ganze - nicht nur im Hinblick auf den Datenschutz - hingegen tatsächlich ist, schien wohl selbst den Verfassern der Verwaltungsvorschrift klar zu sein, sonst hätten sie ja wohl kaum noch und quasi durch die Hintertür diese ganz harte Sanktion in Form der 'Petze' beim BVA eingeführt, wo doch im Gesetz für eine Missachtung der gesetzlichen Forderung noch nicht einmal eine Sanktion vorgesehen ist.

    Zusammengefasst: Das Gesetz verpflichtet den schießsportlichen Verein zur Meldung. Wo und wie gemeldet werden soll, steht da nicht, Sanktionen sieht das Gesetz bei Verstößen gegen diese Meldepflicht auch nicht vor und hinzu kommt zusätzlich, Paragraf 15 gilt erst mal auch nur für Vereine, die einem anerkannten Schießsportverband angehören.

    Und nun?


    Apropos, es gab in diesem Land mal aus gutem Grund eine Zeit, da war man mit der obigen Meldung schon verdammt nah am Denunzianten und der galt damals ja bekanntlich als der schlimmste Lump im ganzen Land.

    Aber keine Sorge, das ist schon lange wieder vorbei.


    Schönen Sonntag und mit bestem Schützengruß

    Murmelchen

  • jeder Vereinsvorstand prüft die Anträge auf Vollständigkeit und Richtigkeit hin

    Nein, das tut er nicht, das ist auch nicht seine Aufgabe!

    Der Vereinsvorstand wird nur das bestätigen, was der Verband von ihm verlangt, nämlich:

    MITGLIEDSCHAFT und Erfüllung der TRAININGSMINIMA

  • Hinzu kommt, dass die waffenrechtlichen Anträge nicht auf elektronischen Weg eingereicht werden, sondern in Papierform, die per Fotokopie problemlos in einem Ordner abgelegt werden können.

    Relevant bei der Thematik ist, dass die Mitglieder ihr Einverständnis gegeben haben.

    Ohne dieses Einverständnis könnte der Verein keine Meldung an den zuständigen Verband abgeben, keinen Mitgliedsbeitrag einziehen, keine Einladung zu Versammlungen an die Mitglieder verschicken, etc.

    Die DSGVO gilt für sämtliche Datensammlungen. Also auch auf Papier, so lange die "Daten" geordnet abgelegt sind. Da reicht es sogar, wenn eine Sortierung nach Ort vorliegt.

    Ob es für den Verein zulässig ist, sich eine Kopie des Waffen- Antrages eines Mitgliedes abzulegen, ist nicht so sicher. Nach Bearbeitung durch den Verein wird der Antrag vom Verein nicht mehr für die Erfüllung seiner vertraglichen Verpflichtungen gegenüber dem Mitglied benötigt. Die sind diesbezüglich erledigt. Also kann es nur noch um das "berechtigte Interesse" des Vereines gehen, das gegenüber der vorgeschriebenen Datensparsamkeit abzuwägen ist. Ich bin gespannt, wie Du im Datenverarbeitungsverzeichnis des Vereines die Kopien der Anträge begründest und welche Löschfristen dafür vorgesehen sind. Noch mehr gespannt wäre ich, ob der Verein überhaupt ein DV- Verzeichnis führt und wie sichergestellt wird, daß innerhalb des Vereines nur Berechtigte den Antrag im Ordner zu sehen bekommen.

    Früher standen die Menschen einander näher. Was blieb ihnen auch übrig, so ganz ohne Feuerwaffen.

  • Ich unterscheide hier auch zwischen den Verbänden.

    Wenn ein Vereinsvorstand eines DSB Vereins der Meinung ist ,den Antrag nicht zu Prüfen und damit ggf. dem Mitglied ein Nachteil entsteht, bitteschön.

    Bei uns im BDMP prüfen wir Vorstände die Unterlagen, da wir vom LV im Regelfall angesprochen werden, wenn es Unklarheiten gibt.

    Nein, das tut er nicht, das ist auch nicht seine Aufgabe!

    Der Vereinsvorstand wird nur das bestätigen, was der Verband von ihm verlangt, nämlich:

    MITGLIEDSCHAFT und Erfüllung der TRAININGSMINIMA

    Wenn das tatsächlich in den DSB Vereinen und BDS Gruppen der Fall wäre, gäbe es kaum Grund für Mitglieder nicht zu beklagen. Gibt es aber, da viel dieser Vereine und Gruppen sich eben nicht an genau diese beiden Bestätigungspunkte halten, sondern zigfach einen obendrauf setzen.


    Um aber die erforderliche Bestätigung geben zu können, muss der Vorstand den Antrag prüfen, das geht nicht anders! Warum? Ganz einfach.

    Ja, er hat die Mitgliedschaft und die Erfüllung der 12/18er Regel zu bestätigen. Die Einhaltung 12/18er Regel kann er nur bestätigen, wenn er die eingereichten Termine sichtet. Entweder über Kopien des Schießbuches (wenn eins geführt wird), durch das Heraussuchen der Termine in der VereinskKladde oder dem beigelegten Terminformblatt.

    Bei Anträgen nach § 14 Abs. 3 müssen auch Wettkampfteilnahmen vorhanden sein. Hier müssen also auch die Termine geprüft werden.

    des Weiteren muss der Vorstand auch bestätigen, dass der Verein über die entsprechenden Standanlagen verfügt, um das beantragte Kaliber schießen zu können. Entweder durch Vereinseigene oder angemietete Stände.

    Das bedeutet, der Vorstand muss sehr wohl die Anträge Sichten und Prüfen bevor er sie an die nächste Stelle weiterreicht.

    Reicht ein Mitglied einen Antrag ein und hat z.B. vergessen eine Unterschrift zu leisten, auf einen der Formulare, hat nicht die erforderlichen Termine erfüllt, ein Kaliber beantragt, dass auf den Vereinsanlagen nicht geschossen werden kann und der Verein hat keine angemietet, auf denen es geeignet ist, und er informiert das Mitglied nicht darüber, wäre das äußerst unkollegial gegenüber dem Mitglied.

    Aber, macht Ihr das wie Ihr es für richtig erachtet und wir machen das wie wir es für richtig erachten. Ich für meinen Teil breche mir keinen Zacken aus der Krone, 10 Sekunden google zu befragen, welche Waffenbehörde für den Wohnort meines Mitgliedes zuständig ist, auch ohne diese Informationen zu speichern und diese zu informieren.

    Die DSGVO gilt für sämtliche Datensammlungen. Also auch auf Papier, so lange die "Daten" geordnet abgelegt sind. Da reicht es sogar, wenn eine Sortierung nach Ort vorliegt.

    Ob es für den Verein zulässig ist, sich eine Kopie des Waffen- Antrages eines Mitgliedes abzulegen, ist nicht so sicher. Nach Bearbeitung durch den Verein wird der Antrag vom Verein nicht mehr für die Erfüllung seiner vertraglichen Verpflichtungen gegenüber dem Mitglied benötigt. Die sind diesbezüglich erledigt. Also kann es nur noch um das "berechtigte Interesse" des Vereines gehen, das gegenüber der vorgeschriebenen Datensparsamkeit abzuwägen ist. Ich bin gespannt, wie Du im Datenverarbeitungsverzeichnis des Vereines die Kopien der Anträge begründest und welche Löschfristen dafür vorgesehen sind. Noch mehr gespannt wäre ich, ob der Verein überhaupt ein DV- Verzeichnis führt und wie sichergestellt wird, daß innerhalb des Vereines nur Berechtigte den Antrag im Ordner zu sehen bekommen.

    Ich habe nicht gesagt, dass wir Kopien der Anträge vorhalten. Ich sage nur, es ist kein Problem eine Aktennotiz der für das Mitglied zuständigen Behörde zu machen.

    Auch kann, wie im vorherigen Beitrag erwähnt, problemlos die zuständige Behörde per google herausgesucht werden. Den Wohnort des Mitgliedes hat der Verein in den Stammdaten.

  • Korrektur, habe das geschrieben, aber nicht gemeint.......

    Habe gerade meinen SB konsultiert.

    Es ist die Behörde zu informieren, die für das scheidende Mitglied zuständig ist!