• Hallo,

    kann mir jemand die genaue Bezeichnung für den Tresor nennen den ich für 3 - 5 Kurzwaffen inkl. Munition verwenden muss? Oder was gebe ich da bei google oder egun ein als Suchbegriff.

    gruesse

  • Ich würde im Zweifelsfall erst einmal einen Sachkundelehrgang besuchen, dort sollte dir dann nämlich auch vermittelt werden welche Art Tresor du für was brauchst. Und ohne Sachkunde bekommst du eh keine Waffe und somit brauchst du auch noch keinen Tresor.

  • Ich würde im Zweifelsfall erst einmal einen Sachkundelehrgang besuchen, dort sollte dir dann nämlich auch vermittelt werden welche Art Tresor du für was brauchst.

    So eine Wissenschaft ist ein Tresorkauf heute auch nicht mehr.

    Eine entsprechende Erklärung gibt es sogar im Baumarkt.

  • Was Schmidtchen damit sagen wollte ist, dass sowas zum Grundwissen eines Sportschützen mit WBK gehört.

    Wenn das dann erledigt ist, stellt sich die Frage mit dem Tresor auch nicht mehr ;)

  • Was Schmidtchen damit sagen wollte ist, dass sowas zum Grundwissen eines Sportschützen mit WBK gehört.

    Wenn das dann erledigt ist, stellt sich die Frage mit dem Tresor auch nicht mehr ;)

    Ja, das stimmt natürlich. Ich muß aber gestehen daß ich als Alt WBK Inhaber "aus dem Stehgreif" auch nicht weis welche Widerstandsklasse nach der WaffG. Änderung jetzt für was erforderlich ist.

    Da müsste ich mich auch erst mal wieder schlaumachen, was natürlich kein Hexenwerk darstellt.

  • Wenn er nur als Erbe Waffenbesitzer wird?

    Auch dann gibt es eine Frist eine entsprechende Frist um eine WBK machen zu müssen.

    Zudem gibt es in diesem Beispiel ein Bogen von der zuständigen Behörde mit allen Informationen.

    Außerdem würde es Sinn machen, nebst Waffen auch den/die vorhandenen Tresor(e) mit als Erbe aufzunehmen.

  • Den geerbten Waffenschrank mit einem geringeren Widerstandsgrad als 0/N darf der Erbe für die geerbten Waffen aber nur verwenden, wenn er/sie mit dem/der bisherigen Waffen- und Tresorbesitzer/in zusammengewohnt und den Tresor bereits für eigene erlaubnispflichtige Waffen vorher mitgenutzt hat.

    §36 Absatz 4 Waffengesetz -> https://www.gesetze-im-internet.de/waffg_2002/__36.html

    Naja, das ist schon etwas lebensfern, da bislang ja keine Registrierpflicht für Tresore bestand oder besteht, aber wenn die Tresore im Testament stehen ist der Drops sozusagen gelutscht.

  • Ja, das stimmt natürlich. Ich muß aber gestehen daß ich als Alt WBK Inhaber "aus dem Stehgreif" auch nicht weis welche Widerstandsklasse nach der WaffG. Änderung jetzt für was erforderlich ist.

    Da müsste ich mich auch erst mal wieder schlaumachen, was natürlich kein Hexenwerk darstellt.

    Danke das es mal einer gesagt hat :) Ich habe eine Sachkunde (Jahr 2002). Und um mich schlau zu machen habe ich eben hier "kurz" fragen wollen.

    Da ich nur 5 Kurzwaffen haben werde reicht mir ein Widerstandsklasse 0 Schrank aus habe ich mittlerweile recherchiert. Werde ich bei vielen Fragen demnächst auch einfach mal tun bevor ich sie hier stelle ;)

    gruesse

  • Danke das es mal einer gesagt hat :) Ich habe eine Sachkunde (Jahr 2002). Und um mich schlau zu machen habe ich eben hier "kurz" fragen wollen.

    Ich kann dir nur empfehlen, dich mal intensiv mit den GANZEN Änderungen im Waffengesetz nebst den beiden Verordnungen (AWaffV und WaffVwV) vertraut zu machen. Da hat sich im Laufe der Zeit EINIGES getan, was man als LWB wissen sollte, damit einen die Behörde nicht überrascht. Manche Verbände bieten zu diesem Zweck auch Auffrischungslehrgänge an.

    Bzgl. 0er Schrank würde ich mir das noch mal überlegen. Du bist genau an der Grenze der zulässigen Kurzwaffen. Kommt eine hinzu, brauchst du entweder nen 1er Schrank oder der 0er muss über 200kg wiegen oder mit 200kg Abrißgewicht befestigt werden, was in vielen modernen Häusern dank Pappwänden und Minidecken nicht möglich ist.

    Der Aufpreis für nen 1er ist heutzutage meist marginal, wenn man es auf seine Lebensdauer umrechnet und man ist alle Sorgen los (außer natürlich das Platzproblem ;) ).

  • Allein die neue Formulierung des Abs. 4 ist eine herausragende juristische-linguistische Meisterleistung, die noch in Jahrhunderten als Heldentat besungen werden wird.

    Tja, wenn auf ein Gesetz, dessen Intention schon immer nahezu ausschließlich ideologisch geprägt war und dessen handwerkliche Umsetzung dann auch noch den allergrößten Dilettanten, die man wohl dafür in diesem unserem Lande auftreiben konnte, überlassen wurde,

    zu guter Letzt auch noch Lobbyisten losgelassen werden, dann kommt dabei wohl so etwas raus.


    Wie war das noch:

    Zitat

    Das Waffengesetz richtet sich nicht gegen den gesetzestreuen und zuverlässigen Bürger. Es wird verschärft gegen die Feinde und Störer der inneren Sicherheit. Dieses Grundsatzes sollten sich alle bewusst sein, die entweder als Verwaltungsbeamte oder als Verwaltungsrichter mit diesem Gesetz zu tun haben werden.


    Das war schon immer eine glatte Lüge, auch schon damals 72!


    Mit bestem Schützengruß

    Murmelchen

  • Sagen wir mal so. Das neue Gesetz als solches wollte insbesondere ein hamburgischer Senatsbeamter. Aber die Einschränkungen und Verschärfungen gegenüber dem bis dato geltenden Rechtszustand des RWaffG-1938, bzw. manche Verschärfungen von 1972 zu 1976,, die wollte in der Tat der damalige DJV. :(

  • Was willst Du jetzt damit sagen?

    Ein Beispiel:

    Da wohnen abseits des tradierten Familienbildes 6 erwachsene, gleichaltrige Personen in einer WG.

    Wem gehört (Eigentum) überhaupt der Schrank? Demjenigen der das Ding mal für eine WG gekauft hat?

    Wenn mehrere Personen gemeinsam einen Tresor nutzen, wäre es laut Gesetz ab dem zweiten Erbfall soweit, dass der/die berechtigte Mitnutzer/in sich einen neuen Schrank holen muss/müssen, obwohl ja einer vorhanden ist, der jahrelang für die eigenen Waffen genutzt werden durfte und tatsächlich als auch statistisch kein höheres Risiko des Waffenverlustes mit sich bringt.

    Da Waffenschränke in Deutschland meines Wissens nicht bei den Waffenbehörden registriert sind, und in vielen Fällen deshalb kaum festgestellt werden kann, in wessen Eigentum sich der Tresor befand (besessen wurde er ja im Beispiel von mehreren Personen und vererben lässt sich ja soweit ich weiss nur Eigentum) erscheint mir ein Gutteil des Absatz 4 des Paragraphen wie ein Schildbürgerstreich.