Umfang und Sinn der Verwaltungsrechtschutzversicherung für Sportschützen bei Problemen mit Waffenbehörden

  • Die Zuammenarbeit mit der Roland klappt in verschiedenen Gruppenrechtsschutzverträgen inzwischen ganz gut (BDS, DSU), ebenwo wie mit der ÖRAG (FWR). Einen Fall über die optionale DSB-Versicherung hatte ich noch nicht. Die Versicherungsbedingungen des DSB-Vertrages erscheinen im Strafrechtsbereich ganz gut, und im Verwaltungsrechtsbereich auch okay.

    Sehr weit und vorteilhaft für die Betroffenen ist die Fassung des DSU-Vertrages (Kunststück, ich habe sie ja auch ausgehandelt :) ).

    Carcano

  • Als kurze Zusammenfassung noch zur Info wie das mit der Rechtschutzversicherung über den DSB abläuft.

    - Versicherungsnehmer ist der DSB

    - mitversichert ist man nach der Überweisung von 10 Euro in dem aktuellen Jahr bis zum 31.12., egal wann man im laufenden Jahr beginnt

    - Versicherungsnachweis ist der Überweisungsbeleg/Kontoauszug, auf dem als Verwendungszweck die Versicherungs- und Mitversicherungsnummer angegeben sind

    - es wird für Mitversicherte kein gesonderter Versicherungsschein ausgestellt

    - die Mitversicherung muss nicht gekündigt werden. Zahlt man nicht, besteht ab 1.1. des Folgejahres kein Versicherungsschutz - also am besten einen Dauerauftrag einrichten

    - „Sollten Sie anwaltliche Hilfe benötigen, nehmen Sie einfach Ihren Zahlungsbeleg mit zum Anwalt“

  • Wie umfangreich ist denn der Verwaltungs-Rechtschutz beim BDS?

    Und konkurrieren die Versicherungen des DSB und BDS, so dass sie sich sogar sinnvoll ergänzen oder würde bei Problemen mit einzelnen Waffen nur genau die Versicherung des Verbandes zum tragen kommt, der die spezifische Bedürfnisbescheinigung zu einer Waffe ausgestellt hat?

    Oder anders gefragt, ersetzt die Standard-Rechtschutzversicherung des BDS vollständig die Gruppenversicherung des DSB?

  • Wie umfangreich ist denn der Verwaltungs-Rechtschutz beim BDS?

    Verwaltungsverfahren (ab Anhörung) ist noch nicht drin. Anders als bei der DSU oder bei FWR. Das ist sicherlich ein erhebliches Manko. Müssen die Mitglieder eben wissen, ob sie dafür ein paar Cent mehr an Beitrag zahlen wollen.

  • Was mich an BDS-Police stört ist u.a. der einschränkende Satz:

    Zitat

    Voraussetzung für die Gewährung des Versicherungsschutzes ist, dass alle behördlichen Auflagen und Vorschriften erfüllt sind.

    Also kann ich diesbezüglich über die RV nichts durchsetzen.

    Jeden Tag ´ne grüne Tat: Verbieten, was ein andrer mag!

    "Das Scheibenbild zeigt zum Schützen." (DSB Sportordnung 0.4.1.1)

  • Diese Einschränkung habe ich in der Kurzzusammenfassung für die Rechtsschutzversicherung (RSV) des BDS nicht herausgelesen, sondern für die auf derselben website angegebene Haftpflichtversicherung, also der jeweilige beschreibende Text für die jeweilige Versicherungsart.

    Die RSV des BDS hat aber andere unter dieser Versicherungsart genannte Ausschlüsse bei denen ich nicht weiss, was sie in der Praxis bedeuten (z.B. “nicht versichert sind die Vorgänge vor einer Behörde vor Erlass eines Bescheid”), aber als nicht-Kenner der Materie habe ich da sowieso das Problem, dass ich die von den Verbänden angebotenen bzw. in deren Mitgliedschaft enthaltenen RSV kaum bzw. nur schwerlich vergleichen kann.

    Ich habe aber den Eindruck, dass es durchaus Sinn macht, auch bei einer BDS-Mitgliedschaft mit entsprechender RSV die Verwaltungs-RSV des DSB zu besitzen, da man dort z.B. einfach mit dem “Zahlungsbeleg” zu einem Anwalt gehen kann und der Rechtsschutz nicht eventuell dadurch entfällt, weil, was für mich beim BDS vorstellbar ist, man nicht die Vorgabe eingehalten hat, vorab eine Schadensanzeige beim BDS aufzugeben.

  • Die RSV des BDS hat aber andere unter dieser Versicherungsart genannte Ausschlüsse bei denen ich nicht weiss, was sie in der Praxis bedeuten (z.B. “nicht versichert sind die Vorgänge vor einer Behörde vor Erlass eines Bescheid”)

    Wie ich schon sagte, ja.

    Und das ist eigentlich das sachlich wichtigste (weil noch ehesten einflussnehmende und weichenstellende) der drei Verfahrensstadien. Das darf der Betroffene also selbst zahlen.

    Hinzu kommt noch ein etwaiger Selbstbehalt in den späteren Stadien, je nach Versicherer.