Limitzahlen Deutsche Meisterschaft München jetzt online!

  • Wir haben mit der SpO doch eh schon genug Verwirrung stiftendes Zeug.

    Ach, die SpO ist ja ganz einfach - aber "Der Kampfrichter weiß das doch" macht die Sache recht unübersichtlich.

    Aber der DSB ist da nicht alleine.. Letztens habe ich auch gelernt, dass es im BDS genau so verrückt ist - der "Kommentar zur Sportordnung" würde das vom BfA abgesegnete Sporthandbuch in Grenzfällen toppen.

    Ich werde kein böses Wort mehr über die TK sagen .

    Jeden Tag ´ne grüne Tat: Verbieten, was ein andrer mag!

    "Das Scheibenbild zeigt zum Schützen." (DSB Sportordnung 0.4.1.1)

  • Es gibt ja keine dummen Fragen ... oder doch?

    Ich konnte ja schon nicht den Ball in Bezug auf die Limitzahlen ruhig halten ... bin qualifiziert ... nun die Frage ... die Startkarten kommen über den Verein ? und ab wann ist damit zu rechnen (Datum)?

    Die eigentlichen Schießtermine sind ja bereits veröffentlicht ...:)

    Feinwerkbau P8X

    SigSauer P 226 X-Six Club 30

    Pardini SP22 High-Tech in grün :D

    Ruger 10/22

  • Die Startkarten kommen über den Landesverband zu den Vereinen.

    Da kann es schonmal, je nachdem wie der LV das mit dem Startgeld handhabt, grade Urlaubszeit ist oder Krankheitsbedingt schonmal etwas enger werden mit der Übermittlung an den Verein.

  • nun die Frage ... die Startkarten kommen über den Verein ? und ab wann ist damit zu rechnen (Datum)?

    Die sind (bei uns) schon da. Frag bei deinem LV nach!

    Jeden Tag ´ne grüne Tat: Verbieten, was ein andrer mag!

    "Das Scheibenbild zeigt zum Schützen." (DSB Sportordnung 0.4.1.1)

  • Wie ist die Waffenaufbewahrung im Hotel/Camper geregelt?

    Siehe WaffgG - Reise.

    Es darf nichts wegkommen.

    Du kannst die Waffenkammer des Olympiaschießgeländes nutzen.

    Jeden Tag ´ne grüne Tat: Verbieten, was ein andrer mag!

    "Das Scheibenbild zeigt zum Schützen." (DSB Sportordnung 0.4.1.1)

  • Hallo Califax .... könntest du das bitte präzisieren.... bin zu bl... was zutreffendes zu finden 8)

    § 36 Aufbewahrung von Waffen oder Munition bzw. der AWaffV dazu...


    36.2.15 Bei der vorübergehenden Aufbewahrung von Waffen und Munition nach § 13 Absatz 11 AWaffV müssen sich die erforderlichen Sicherheitsvorkehrungen nach der Dauer der Aufbewahrung und der Art und Menge der zu schützenden Gegenstände richten. Bei einem Transport von Waffen und Munition in einem Fahrzeug reicht es bei kurzfristigem Verlassen des Fahrzeuges (Einnahme des Mittagessens, Tanken, Schüsseltreiben, Einkäufe etc.) aus, wenn die Waffen und die Munition in dem verschlossenen Fahrzeug so aufbewahrt werden, dass keine unmittelbaren Rückschlüsse auf die Art des Inhaltes erkennbar sind.

    Bei notwendigen Hotelaufenthalten, z.B. am Ort der Jagd, am Ort der Sportausübung oder im Zusammenhang mit Vertreter- oder Verkaufstätigkeiten, ist die Aufbewahrung im Hotelzimmer – auch bei kurzfristigem Verlassen des Hotelzimmers – dann möglich, wenn die Waffen und die Munition in einem Transportbehältnis oder in einem verschlossenen Schrank oder einem sonstigen verschlossenen Behältnis aufbewahrt werden.

    Auch das Entfernen eines wesentlichen Teils oder die Anbringung einer Abzugssperrvorrichtung ist möglich.

  • Ich reise ein paar Tage vor dem Wettkampftermin an und werde die Waffe ganz sicher nicht im Hotelzimmer lassen, sondern sie in die Waffenaufbewahrung geben.
    In der Info zur DM steht auch, dass keine Waffen über Nacht auf dem Campingplatz bleiben dürfen.
    Die Waffenaufbewahrung kostet 3,- pro Waffe pro Tag.

    trainieren, nicht heulen...
    FWB P85
    FWB P8x
    Tesro RS100
    CZ75 Sport II
    Walther GSP 500
    S&W 686-3
    Peters Stahl Multical .45

  • Habe mir das aktuelle WaffG gerade mal runtergeladen.

    Im aktuellen WaffG §36 steht bei (2) entfallen.

    Was nun? Es muss doch irgendwo geregelt sein

    § 36 Aufbewahrung von Waffen oder Munition bzw. der AWaffV dazu...


    36.2.15 Bei der vorübergehenden Aufbewahrung von Waffen und Munition nach § 13 Absatz 11 AWaffV müssen sich die erforderlichen Sicherheitsvorkehrungen nach der Dauer der Aufbewahrung und der Art und Menge der zu schützenden Gegenstände richten. Bei einem Transport von Waffen und Munition in einem Fahrzeug reicht es bei kurzfristigem Verlassen des Fahrzeuges (Einnahme des Mittagessens, Tanken, Schüsseltreiben, Einkäufe etc.) aus, wenn die Waffen und die Munition in dem verschlossenen Fahrzeug so aufbewahrt werden, dass keine unmittelbaren Rückschlüsse auf die Art des Inhaltes erkennbar sind.

    Bei notwendigen Hotelaufenthalten, z.B. am Ort der Jagd, am Ort der Sportausübung oder im Zusammenhang mit Vertreter- oder Verkaufstätigkeiten, ist die Aufbewahrung im Hotelzimmer – auch bei kurzfristigem Verlassen des Hotelzimmers – dann möglich, wenn die Waffen und die Munition in einem Transportbehältnis oder in einem verschlossenen Schrank oder einem sonstigen verschlossenen Behältnis aufbewahrt werden.

    Auch das Entfernen eines wesentlichen Teils oder die Anbringung einer Abzugssperrvorrichtung ist möglich.

  • Habe mir das aktuelle WaffG gerade mal runtergeladen.

    Im aktuellen WaffG §36 steht bei (2) entfallen.

    Was nun? Es muss doch irgendwo geregelt sein

    Leute Leute,

    kann doch wirklich nicht so schwer sein. Mit Google in zwei Minuten. Und das es immer noch so viele Feuerwaffenbesitzer gibt, die vom Waffengesetz und Verwaltungsvorschriften keine Ahnung haben.