Gewehrtasche nicht abgeschlossen!!!

  • Kann mir jemand sagen wie hoch die Strafe ist wenn ich es vergesse meine Luftgewehrtasche abzusperren. Ist das eine Straftat oder eine Ordnungswidrigkeit. X(


    Gibt’s einen Unterschied zwischen LG und KK, oder wie ist es bei einer Pistole??? :cursing:


    Danke für eure Auskunft.

    Günther ;)

  • Kann mir jemand sagen wie hoch die Strafe ist wenn ich es vergesse meine Luftgewehrtasche abzusperren. Ist das eine Straftat oder eine Ordnungswidrigkeit. X(


    Die Strafen werden heute pauschal vom Abreissblock verteilt, deswegen wirst Du hier auch sicherlich eine konkrete Antwort finden auf deine Aussage, die Du im gleichen Satz gleich wieder hinterfragst. Frag doch lieber wie hoch die Strafe ist wenn Du die Tasche verschließt? ;)

  • Kann mir jemand sagen wie hoch die Strafe ist wenn ich es vergesse meine Luftgewehrtasche abzusperren. Ist das eine Straftat oder eine Ordnungswidrigkeit. X(


    Gibt’s einen Unterschied zwischen LG und KK, oder wie ist es bei einer Pistole??? :cursing:


    Danke für eure Auskunft.

    Günther ;)

    Im Normalfall handelt es sich dabei um eine Ordnungswidrigkeit mit einem Bußgeldrahmen bis 10 000€, einen Katalog wie im Straßenverkehr gibt es hier nicht.

    Sicher kann die Art der Waffe und des Transports dann noch Unterschiede ausmachen.

    Bei WBK Besitzern dürfte es dann allerdings Fragen bei der Zuverlässigkeit/Eignung zum weiteren Waffenbesitz aufwerfen.

  • Lesen , denken, nicht bezahlen:

    Waffengesetz:

    (3) Einer Erlaubnis zum Führen von Waffen bedarf nicht, wer 1.diese mit Zustimmung eines anderen in dessen Wohnung, Geschäftsräumen oder befriedetem Besitztum oder dessen Schießstätte zu einem von seinem Bedürfnis umfassten Zweck oder im Zusammenhang damit führt;
    2.diese nicht schussbereit und nicht zugriffsbereit von einem Ort zu einem anderen Ort befördert, sofern der Transport der Waffe zu einem von seinem Bedürfnis umfassten Zweck oder im Zusammenhang damit erfolgt;


    § 42a Verbot des Führens von Anscheinswaffen und bestimmten tragbaren Gegenständen

    (1) Es ist verboten 1.Anscheinswaffen,
    2.Hieb- und Stoßwaffen nach Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 2 Nr. 1.1 oder
    3.Messer mit einhändig feststellbarer Klinge (Einhandmesser) oder feststehende Messer mit einer Klingenlänge über 12 cm
    zu führen.
    (2) Absatz 1 gilt nicht 1.für die Verwendung bei Foto-, Film- oder Fernsehaufnahmen oder Theateraufführungen,
    2.für den Transport in einem verschlossenen Behältnis,
    3.für das Führen der Gegenstände nach Absatz 1 Nr. 2 und 3, sofern ein berechtigtes Interesse vorliegt.


    gefordert:


    und dann noch:

    13.

    ist eine Schusswaffe zugriffsbereit, wenn sie unmittelbar in Anschlag gebracht werden kann; sie ist nicht zugriffsbereit, wenn sie in einem verschlossenen Behältnis mitgeführt wird;=================================

    Tasche in Kofferaum. Auto absperren oder so gesichert dass während des wartens an der ampel der kofferaum nicht geöffnet werden kann --> nicht zugriffsbereit.

    Allgmein ist das gerede so alt wie die autoren des GG

    mfsg daniel

  • Das Smiley deutet anscheinend keiner?

    Warum sollte man die Grinsemänner die meist nur wahllos auf den Text gestreut werden noch extra deuten?

    Wer was mitteilen will soll die Buchstaben verwenden, die sind meistens verständlicher.

    Karl

  • Eine Luftgewehrtasche abschließen?
    Mein Luftgewehr steht im Keller und ist nicht in einer Tasche.

    Und wenn es mal transportiert werden soll, dann richte ich mich nach den gesetzlichen Vorgaben.

  • Eine Luftgewehrtasche abschließen?
    Mein Luftgewehr steht im Keller und ist nicht in einer Tasche.

    Und wenn es mal transportiert werden soll, dann richte ich mich nach den gesetzlichen Vorgaben.

    Nun, da hoffen wir einmal, dass du keine waffenrechtliche Erlaubnis hast, denn dann kann das blöde laufen.

  • Nun, da hoffen wir einmal, dass du keine waffenrechtliche Erlaubnis hast, denn dann kann das blöde laufen.

    Vermutlich hat er einen Bunkerkeller ohne Fenster mit ständig verschlossener Stahltür. ;)


    Eine Luftgewehrtasche abschließen?

    ...

    Und wenn es mal transportiert werden soll, dann richte ich mich nach den gesetzlichen Vorgaben.

    Ich liebe kluge Antworten und diese zählt nicht dazu. 8) Versuch mal, die 2 Sätze in Zusammenhang zu bringen. Nur zwei sollte doch gerade noch gehen. Und wenn dir dann noch keine Lampe angeht, würde ich nen Sachkundelehrgang besuchen bzw., sollte ein solcher schon besucht worden sein, das Wissen dringend auffrischen.


    Im Normalfall handelt es sich dabei um eine Ordnungswidrigkeit mit einem Bußgeldrahmen bis 10 000€, einen Katalog wie im Straßenverkehr gibt es hier nicht.

    ...

    Bei WBK Besitzern dürfte es dann allerdings Fragen bei der Zuverlässigkeit/Eignung zum weiteren Waffenbesitz aufwerfen.

    Wenn es eine Ordnungswidrigkeit ist, bedarf es eines wiederholten Verstoßes im Rahmen einer Ordnungswidrigkeit im Rahmen der in § 5 Abs 2 Nr. 1 c) WaffG genannten Gesetze ( Waffengesetz, dem Gesetz über die Kontrolle von Kriegswaffen, dem Sprengstoffgesetz oder dem Bundesjagdgesetz), um Zweifel an der Zuverlässigkeit aufkommen zu lassen.

  • Entweder wiederholt, oder gröblich.

    Da wir hier das Ganze im Zusammenhang mit dem Transport bzw. der Aufbewahrung eines Druckluftgewehres diskutieren, kann ich mir an dieser Stelle nur schwerlich den "gröblichen" Verstoß vorstellen. In anderen Fallkonstellationen kannst du natürlich Recht haben.

  • Bleibt festzuhalten, dass es keine Vorschrift gibt, die Tasche etc. abzuschließen sondern nur die Anforderung besteht, für den Transport der Waffe ein verschlossenen Behältnis zu nutzen, und es nicht möglich sein soll, die Waffe zügig in Anschlag zu bringen.

    Alles andere sind mehr oder weniger sinnvolle Auslegungen des Gesetzestextes.

  • GENAU SO ISSES!

    Ihr seid sehr optimistisch. Ihr solltet euch lieber noch mal genauer mit § 36 Abs. 1 WaffG befassen.

    Zitat

    § 36 Abs. 1 WaffG

    Wer Waffen oder Munition besitzt, hat die erforderlichen Vorkehrungen zu treffen, um zu verhindern, dass diese Gegenstände abhanden kommen oder Dritte sie unbefugt an sich nehmen.

    Etwas genauer beschreibt es die Ziffer 36.2.1 der WaffVwV

    Zitat

    36.2.1 Als Mindeststandard für die Aufbewahrung von erlaubnisfreien Gegenständen, die den Waffenbegriff des Gesetzes erfüllen (also z. B. Druckluftwaffen für Sportschützen), reicht ein festes verschlossenes Behältnis oder eine vergleichbare Sicherung wie z. B. die Sicherung von Blankwaffen an der Wand durch aufschraubbare oder gleichwertig gesicherte (abschließbare) Wandhalterungen.

    Jetzt müsstet ihr der Behörde nur noch klar machen, dass eure unverschlossene Gewehrtasche ein FESTES, VERSCHLOSSENES Behältnis ist. Aber dafür habt ihr sicher ne Erklärung. Lasst uns teilhaben.

  • Freunde,

    der Transport und die sichere Aufbewahrung sind zwei paar Schuhe und werden deshalb auch waffenrechtlich unterschiedlich behandelt.

    Sagte ich glaube ich schon einmal ... und vermutlich auch nicht zu letzten Mal.


    Mit bestem Schützengruß

    Frank

  • Freunde,

    der Transport und die sichere Aufbewahrung sind zwei paar Schuhe und werden deshalb auch waffenrechtlich unterschiedlich behandelt.

    Die Einlassungen von Ultrahorst und Strindberg deuteten für mich darauf hin, dass sie der Meinung waren, zu Hause müsse man die Tasche nicht abschließen. Sollte es nur darum gehen, dass man die Tasche während des Transports nicht abschließen wenn muss, wenn diese in einem abgeschlossenen Behältnis (z.B. dem verschlossenen Kofferraum) nicht zugriffsbereit vorhält, will ich nichts gesagt haben, dem ist wohl so. Aber für den Fall brauche ich noch nicht mal eine Tasche. Da darf ich die Waffe "blank" da rein legen. :)

    Geht es um die sichere Aufbewahrung des Druckluftgewehres zu Hause gilt meine oben gemachte Äußerung.

  • Hallo schmidtchen,

    ich bin ja voll bei Dir.

    Trotzdem schien mir der Hinweis hier angebracht, denn wie man ja nachlesen kann, gibt es Antworten für beide Fälle, aber ohne klare Fallunterscheidung. Und so ganz klar ist (zumindest mir) auch immer noch nicht, welchen Fall der TE denn nun meint.


    Mit bestem Schützengruß

    Frank

  • Ca. 90 % der Beiträge zum Waffentransport beziehen sich auf Autos mit Kofferraum.

    Ich wohne in einem dichtbewohnten Stadtgebiet, also keine Parkplätze vor dem Haus,,

    der Schießplatz ist 1700m entfernt,

    muss ich wirklich ein Auto benutzen, um meine Waffe gesetzeskonform zu transportieren?

    Mit dem Auto dauert die Fahrt incl. Parkplatzsuche etwa 45 Minuten, mit dem Motorroller 9 Minuten, mit dem Fahrrad 20 Minuten, zu Fuß 40 Minuten.

    Aber darf ich eine Kat B Kurzwaffe incl. Munition überhaupt ohne Auto transportieren?

    Wie seht ihr das?

  • Aber eine Sachkunde hast du? Wenn ja, dann hast du bewiesen, dass diese unnütz ist. Manchmal muss man sich echt Fragen, wie flach manche unterwegs sind.

    Und um deine Frage zu beantworten: DU musst IMMER mit dem Auto fahren, nicht weil es der Gesetzgeber verlangt, sondern weil du es dir echt verdient hast.

    2 Mal editiert, zuletzt von AxelA (25. März 2018 um 21:31)

  • Und um deine Frage zu beantworten: DU musst IMMER mit dem Auto fahren, nicht weil es der Gesetzgeber verlangt, sondern weil du es dir echt verdient hast.

    Es ist 21:30 Uhr.
    Wie kann man jetzt schon so betrunken sein...?

    Einmal editiert, zuletzt von Ultrahorst (25. März 2018 um 21:53) aus folgendem Grund: Sommerzeit