• Hallo,

    bei uns im Verein (im WSB) herrscht Verwirrung.

    Ein Jubali braucht man ja beim LG/LP Schiessen bis 14.

    Als ich vor 2 Jahren meine Sportleiterausbildung gemacht habe sagte mir mein Ausbilder, hat jemand eine Qualifikation aufgrund seiner beruflichen
    Ausbildung (z.b. Sportlehrer, betriebl Ausbilder) um mit Jugendlichen / Kindern zu arbeiten, braucht er keine.

    Ist das richtig so?

    Gruß
    Thomas

  • Auszug aus der Verwaltungsvorschrift 27.4.2

    Ansonsten reichen die Arten von Ausbildungen
    aus, die einen Bezug zur Jugendarbeit herstellen können (z. B.
    Jugendleiter, Lehrer, Geeignetheit zur beruflichen Ausbildung
    von Jugendlichen, spezielle sportliche Ausbildung im Jugend-
    bereich).


    Mit bestem Schützengruß

    Frank

  • Als ich vor 2 Jahren meine Sportleiterausbildung gemacht habe sagte mir mein Ausbilder, hat jemand eine Qualifikation aufgrund seiner beruflichen
    Ausbildung (z.b. Sportlehrer, betriebl Ausbilder) um mit Jugendlichen /Ka Kindern zu arbeiten, braucht er keine.

    Ist das richtig so?

    In diesem Bereich ist seit 200X (der Stichtag ist mir nicht präsent) die Qualifikation zur Jugendarbeit Inhalt der Ausbildung, sie brauchen also keine zusätzliche Jubali.
    Bei Leuten mit älterer Ausbildung verhält es sich genauso wie bei den Sportlern, wer vor dem Stichtag in der Jugenarbeit tätig war, z. B. der Ausbilder im Betrieb dem hat man die Qualifikation "unterstellt" und ihnen das entsprechende Dokument ausgestellt.

    Karl

  • Sorry Karl,

    aber so richtig verstehe ich deine Aussage in dem Zusammenhang jetzt nicht.


    Mit bestem Schützengruß

    Frank

    Und jetzt schreibe bitte noch in wenigen verständlichen Sätzen was genau Du nicht verstehst.

    Ich werde dann versuchen es auch noch Dir verständlich zu machen.

  • Ja denn,

    was meinst Du denn mit dem Stichtag und worauf beziehst Du die Ausbildung? Auf die Ausbildung in den Schießsportverbänden oder allgemein auch auf z. Bsp. berufliche Ausbildungen, wo, wie heißt es weiter oben so schön, ein Bezug zur Jugendarbeit besteht?

    Und zum zweiten Teil deiner Aussage, mir ist nicht bekannt, dass Personen mit älterer Ausbildung im Schießsport auch diese besondere Obhutspflicht übernehmen dürfen, wenn sie keinen anderweitigen Nachweis erbringen können. Allerdings weiß ich auch zumindest von einem Landesverband, der im ersten Jahr nach Inkrafttreten der gesetzlichen Forderung Persilscheine in der Art ausgestellt hat. Aber damit hatten diejenigen, welche davon Gebrauch gemacht haben, immerhin auch eine Art Nachweis in ihren Händen.


    Meiner Meinung nach gilt folgendes: Entweder hat man einen Zettel vom Verband, wo drauf steht, dass man für diese besondere Obhutspflicht qualifiziert ist, Stichwort JuBaLi, oder aber man muss seine Qualifikation anders nachweisen. Und da kommt dann der oben eingefügte Auszug aus der Verwaltungsvorschrift ins Spiel, welcher weitere Möglichkeiten der Qualifikation nennt. Und wie man nachlesen kann, bestehen da viele und auch recht weit gefasste Möglichkeiten.

    Nur als Beispiel, danach wäre aus meiner Sicht auch Schreinermeister Eder qualifiziert, denn er ist ja durch seinen Meistertitel auch berechtigt, Jugendliche beruflich auszubilden. Und soviel ich weiß, gibt es heutzutage bei der Meisterausbildung auch extra Unterrichtseinheiten, die speziell auf diese Thematik, also besonderer Umgang mit Jugendlichen und besondere Obhutspflicht, eingehen.


    Mit bestem Schützengruß

    Frank

  • Ja denn,

    was meinst Du denn mit dem Stichtag

    Gemeint ist hier das Datum ab dem man die Jubali zur Jugendarbeit brauchte, das war eben Anfang
    der 2000 er Jahre. Vorher war ja in der Vereinsarbeit keine besondere Qualifikation gefordert.

    Zitat

    und worauf beziehst Du die Ausbildung? Auf die Ausbildung in den Schießsportverbänden oder allgemein auch auf z. Bsp. berufliche Ausbildungen, wo, wie heißt es weiter oben so schön, ein Bezug zur Jugendarbeit besteht?

    auf die berufliche Ausbildung, wobei ich jetzt nicht sicher bin ob die besondere Qualifikation in der beruflichen Ausbildung auf Basis des gleichen Gesetzes gefordert wird.


    Zitat

    Und zum zweiten Teil deiner Aussage, mir ist nicht bekannt, dass Personen mit älterer Ausbildung im Schießsport auch diese besondere Obhutspflicht übernehmen dürfen, wenn sie keinen anderweitigen Nachweis erbringen können.

    Leute die in der Jugendarbeit im Sport tätig waren bekamen bei einigen Verbänden aufgrund gesetzlicher Regelung genauso wie die Beschäftigen z.B. die in der Verwaltungsvorschrift genannten, die Befähigung zur Jugendarbeit anerkannt. Derartige Anerkennungen sind übrigens in anderen Bereichen ja auch üblich. Jagdschein, Führerschein, WBK usw.

    Zitat


    Allerdings weiß ich auch zumindest von einem Landesverband, der im ersten Jahr nach Inkrafttreten der gesetzlichen Forderung Persilscheine in der Art ausgestellt hat. Aber damit hatten diejenigen, welche davon Gebrauch gemacht haben, immerhin auch eine Art Nachweis in ihren Händen.

    Wenn Du es sagst werde ich das nicht bezweifeln.

    Zitat


    Meiner Meinung nach gilt folgendes: Entweder hat man einen Zettel vom Verband, wo drauf steht, dass man für diese besondere Obhutspflicht qualifiziert ist, Stichwort JuBaLi, oder aber man muss seine Qualifikation anders nachweisen. Und da kommt dann der oben eingefügte Auszug aus der Verwaltungsvorschrift ins Spiel, welcher weitere Möglichkeiten der Qualifikation nennt. Und wie man nachlesen kann, bestehen da viele und auch recht weit gefasste Möglichkeiten.

    Das ist unbestritten.

    Zitat


    Nur als Beispiel, danach wäre aus meiner Sicht auch Schreinermeister Eder qualifiziert, denn er ist ja durch seinen Meistertitel auch berechtigt, Jugendliche beruflich auszubilden. Und soviel ich weiß, gibt es heutzutage bei der Meisterausbildung auch extra Unterrichtseinheiten, die speziell auf diese Thematik, also besonderer Umgang mit Jugendlichen und besondere Obhutspflicht, eingehen.

    Das ist richtig, wenn er nach dem Stichtag ausgebildet wurde oder schon vor dem Stichtag Jugendliche ausgebildet hat, ob er dann auch ein entsprechendes Zertifikat braucht kann ich Dir allerdings auch nicht sagen, das liegt halt schon einige Jahre zurück.

    Nicht möglich ist jedoch z.B. Studium 1980 dann keine Lehrlinge ausgebildet und nach dem Stichtag als Verantwortlicher Lehrlinge ausbilden oder im Verein als Jugendbetreuer tätig werden.

  • Das mit dem Stichtag in Bezug auf die berufliche Ausbildung kenne ich so nicht, wobei ich aber auch nicht wirklich mit der Materie vertraut bin, sofern sie über die waffenrechtliche Forderung hinausgeht. Ich würde aber doch vermuten, dass z. Bsp. ein Lehrer* oder ein Erzieher* unabhängig davon qualifiziert ist, zumindest sofern er noch in dem Beruf aktiv ist.

    Gibt es denn überhaupt, abgesehen jetzt mal von der waffenrechtlichen Forderung im Schießsport, auch in anderen Sportarten solche gesetzlichen Forderungen? Also nicht irgendwelche internen Beschlüsse oder Richtlinien, die über Umwege greifen?


    Mit bestem Schützengruß

    Frank

    * Ich erspare mir hier jetzt die Gender-Nummer

  • Ich würde aber doch vermuten, dass z. Bsp. ein Lehrer* oder ein Erzieher* unabhängig davon qualifiziert ist, zumindest sofern er noch in dem Beruf aktiv ist.

    So kennt man das Forum, wenns nicht passt ändern wir einfach die Vorgaben.

  • Gibt es denn überhaupt, abgesehen jetzt mal von der waffenrechtlichen Forderung im Schießsport, auch in anderen Sportarten solche gesetzlichen Forderungen? Also nicht irgendwelche internen Beschlüsse oder Richtlinien, die über Umwege greifen?

    Mir nicht bekannt.

    Ich habe beim DSB die JuBaLi gemacht, weil der Landes-BDS trotz der Bundesvorgaben (Schießleiter plus irgendeine pädagogische Ausbildung = Berechtigung zur Kinder- und Jugendarbeit) mir keinen derartigen Schriebs austellen wollte. Damals gab es allerdings die WaffVwV noch gar nicht. Sind ziemlich dynamische Zeiten.

    Heute könnte ich , wie ich ja vorhin erst gelernt habe, ganz darauf verzichten, da ich den "AdA-Schein" habe (der Teil der Meisterprüfung, der sich mit der Lehrlingsausbildung beschäftigt und dazu berechtigt). Das ist gut zu wissen für künftige Kollegen (Co-Trainer) an meiner/unserer Seite. Ggf. eine bürokratische Hürde weniger.

    Jeden Tag ´ne grüne Tat: Verbieten, was ein andrer mag!

    "Das Scheibenbild zeigt zum Schützen." (DSB Sportordnung 0.4.1.1)

  • Hallo Califax,

    Karl meint ja, sofern ich ihn jetzt richtig verstanden habe, so etwas wie dein AdA-Schein würde nur gelten, wenn er erst nach dem Inkrafttreten des Waffengesetzes, also nach Anfang 2003, erworben worden wäre.

    Mir wäre das neu und insbesondere bei Berufsgruppen wie Lehrern und Erziehern, bei denen diese besondere Befähigung zur Obhut ja schon immer als gegeben angesehen wurde, auch höchst unlogisch.

    Und deshalb wäre es auch schön, wenn er uns auch verraten würde, worauf er seine Annahme stützt.


    Mit bestem Schützengruß

    Frank

  • ... so etwas wie dein AdA-Schein würde nur gelten, wenn er erst nach dem Inkrafttreten des Waffengesetzes, also nach Anfang 2003, erworben worden wäre.

    Das läßt sich selbst beim schlechtest möglichen Willen - IMHO - nicht aus der WafVwV herauslesen.

    Wer selbst eine JuBaLi-Schulung mitgemacht hat, weiß, wovon ich rede.

    Ceterum censeo...
    Und im übrigen bin ich der Meinung, daß alle Politiker erst mal einen ehrbaren Beruf erlernen und mindestens 5 Jahre ununterbrochen (ohne Bezug von HIV oder ALG) ausüben müßten, bevor sie überhaupt politische Ämter übernehmen dürften.

    Jeden Tag ´ne grüne Tat: Verbieten, was ein andrer mag!

    "Das Scheibenbild zeigt zum Schützen." (DSB Sportordnung 0.4.1.1)

  • Und im übrigen bin ich der Meinung, daß alle Politiker erst mal einen ehrbaren Beruf erlernen und mindestens 5 Jahre ununterbrochen (ohne Bezug von HIV oder ALG) ausüben müßten, bevor sie überhaupt politische Ämter übernehmen dürften.

    "HIV" war für mich bisher Synonym für was anderes ! ;)

    Karl meint ja, sofern ich ihn jetzt richtig verstanden habe, so etwas wie dein AdA-Schein würde nur gelten, wenn er erst nach dem Inkrafttreten des Waffengesetzes, also nach Anfang 2003, erworben worden wäre.

    Ich bin mir nicht sicher, aber könnte es sein, dass Karl meint, dass nur Ausbildereignungen, Meister o.ä. ab gewissen Daten gelten, und zwar nicht weil 2003 das WaffG in Kraft getreten ist sondern weil sie erst ab einem gewissen Datum (vor 2003) gewisse Inhalte, bezogen auf die Jugendarbeit, enthalten haben ?

    Im übrigen kann ich mich noch an die ersten Jahre des Inkrafttretens des WaffG erinnern und an die Diskussionen, WER denn nun die Eignung hat und wer nicht. Damals wurden die AdA-Leute, Meister und selbst Lehrer NICHT anerkannt. Lediglich KINDERpsychologen wurde sie neben den extra durch Jubali qualifizierten zugesprochen. Es gab zu Anfang aber eine "Blankolösung". Man konnte nämlich Leute benennen, die seit mindestens 3 Jahren Jugendarbeit im Verein machten, und die bekamen auch eine entsprechende Bescheinigung. Diese Lösung war meines Wissens vom DSB abgesegnet bzw. ging von diesem aus. Darüber hinaus erhielten (zumindest bei uns) auch Übungsleiter und Trainer, die in der Vergangenheit eine Verbandsausbildung gemacht hatten und regelmäßig die notwendigen Fortbildungen gemacht hatten, eine Jubali zugeschickt (vom LV).

    Ich muss zugeben, dass ich den von Frank oben zitierten Auszug aus der WaffVwV bisher auch noch nicht so realisiert hatte. Zu beachten ist aber, dass einiges darin ein wenig schwammig ist ("Ausbildungen, die einen Bezug zur Jugendarbeit herstellen können") und zum anderen die WaffVwV zwar eine Argumentationshilfe sein kann, aber keine Rechtsnorm ist, auf die wir uns berufen können. Sie ist lediglich eine "interne Handlungsanweisung" ohne zwingende Bindungswirkung nach außen. Im Zweifelsfall würde ich als Vereinsvorstand mit meiner zuständigen Behörde (die für den Schießbetrieb zuständig ist) Kontakt aufnehmen und mich mit denen (schriftlich) abstimmen. Nicht dass man hinterher die Diskussionen anfängt, wenn bei einer Kontrolle so eine Person alleine vor Ort ist.

  • Ich bin mir nicht sicher, aber könnte es sein, dass Karl meint, dass nur Ausbildereignungen, Meister o.ä. ab gewissen Daten gelten, und zwar nicht weil 2003 das WaffG in Kraft getreten ist sondern weil sie erst ab einem gewissen Datum (vor 2003) gewisse Inhalte, bezogen auf die Jugendarbeit, enthalten haben ?

    Jetzt ist es hoffentlich verständlich ausgedrückt.

    Das läßt sich selbst beim schlechtest möglichen Willen - IMHO - nicht aus der WafVwV herauslesen.

    Da steht es auch nicht drinnen.

  • Moin zusammen,
    das Thema ist schon interessant.
    Hoffe ich habe es auch verstanden.
    Ich bin seit 1989 KFZ-lackierer Meister, darf auch Jugendliche ausbilden.
    In 1989 gab es noch kein JubaLi aber schon eine Übungsleiter oder Jugendleiter Lizenz im deutschen Sportwesen.
    Mein Meisterbrief berechtigt zur beruflichen (fachlichen) Ausbildung von Jugendlichen.
    Aber eine sportliche Ausbildung wurde mir 1990, als ich das Training einer Judogruppe leiten wollte,
    nur mit Übungsleiter Lizenz zugestanden. Also musste ich diesen Lehrgang trotzdem absolvieren.
    Nun habe ich die Schießsportleiter Lizenz bestanden mir fehlt nur noch die JubaLi.
    Der NSSV in Hannover wollte meine Meisterprüfung auch nicht als Voraussetzung anerkennen, weil diese nicht Fachbezogen (auf den Schießsport) sei.
    Also werde ich wohl den Wochenendkurs doch besuchen dürfen. Schaden kann es ja nicht, da es ja eine fachliche Fortbildung ist.
    Aber verstehen kann das wirklich keiner.

    Gruß

    Frank

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  • Hallo zusammen!

    Leider ist es im dt. Sport so, dass die Maßgabe des DOSB umzusetzen ist. Auch wenn man sportspezifische Ausbildungen z.B. Trainerausbildung mit einer zivilbeuflichen Ausbildung, Bsp.: Ausbildereignungsprüfung, tun sich die Spitzenverbände mit der Anerkennung sehr schwer. Eigentlich lassen sie diese zivilberufliche Qualifikation nicht zu. Jetzt könnte der Eindruck entstehen, da fehlt der Weitblick. Warum das so ist, konnte mir noch keiner erklären. Die Kopplung sportlicher Ausbildung und beruflicher Qualifikation, sollte eigentlich anerkant werden.
    Fazit: Ich würde im Einzelfall einen Antrag an den DSB richten. Bsp: Bogentrainer C und hauptberufl. als Erzieher tätig, müßte eigentlich reichen, um eine Jubali zu bekommen.

    Ich hoffe, das ich weiter helfen konnte!

    MfG Greenhorn

    Der Qualifikationsplan des DSB ist veröffentlich. Stand Nov. 2015