Freunde,
dass der Berechtigte diese Weisungen erteilen soll, ergibt doch auch Sinn. Er ist ja schließlich sachkundig.
Das ändert aber doch nichts an der Forderung, dass die Veranlassung für diese Überlassung durch den Verein zu erfolgen hat.
Das ist doch gerade der Sonderfall, also die Ausnahme von der Regel, wonach eine erlaubnispflichtige Waffe sonst nur einem Berechtigten überlassen werden darf.
Mit bestem Schützengruß
Frank