Transport ohne WBK???

  • Das heißt im Umkehrschluss, wer keine eigene WBK besitzt oder auf einer Vereins-WBK eingetragen ist, erfüllt nicht die Voraussetzung eines "Berechtigten". Diesem darf (außerhalb von Schießstätten) keine Waffe überlassen werden - auch nicht zum Transport. Fertig, aus.

    Falsch.

    Fertig, aus.

    Carcano

  • Lieber Digedag,

    deine Aussagen bezüglich WaffG sind so nicht richtig.

    Liebes Murmelchen, wieso sind meine Aussagen bzgl. WaffG. nicht richtig? Liest du dort etwas anderes? Unstrittig ist doch, dass es ausschließlich Berechtigten erlaubt ist, oder? Was die Definition des "Berechtigten" betrifft, ist die ebenso eindeutig.

    Auf den alten Thread (von 2015!) und den darin enthaltenen Äußerungen bin ich bewusst nicht eingegangen, da es seit damals eine Reihe an Änderungen im WaffG gab, die Verwaltungsvorschriften (die sind noch von 2012!) jedoch nicht angepasst oder erneuert wurden. Das führt dazu, dass in den VV noch Dinge drin stehen, die inzwischen keine Entsprechungen mehr im WaffG haben.

    Und um in diesem Chaos nicht noch mehr Verwirrung zu stiften, habe ich mich ganz gezielt auf die Beantwortung der gestellten Frage (insbesondere in Bezug auf deren Kontext) konzentriert. Das Fazit lautet ganz klar: NEIN, dem Erziehungsberechtigten darf kein Gewehr (egal ob Vereinswaffe oder Privateigentum eines anderen Mitgliedes) mitgegeben werden, weil er seinen Filius mit diesem zu einem Wettkampf oder Kader fährt. Es sei denn, es handelt sich um eine "berechtigte Person". Davon ist hier aber nicht auszugehen, da sonst vermutlich die ganze Frage obsolet wäre.

    LP 500 Expert E
    Steyr Challenge E
    M150 -ST- mit ZF

    Der Unterschied zwischen: "geiler Wettkampf heute" :) oder: "ich reiß' hier gleich die Hütte ab" :angry: ist oft nur eine 9,9 !

  • Lieber Digedag,

    der Teil des Paragrafen, um den es hier geht, wurde nicht geändert. Der steht so seit Beginn des Gesetzes unverändert im Text.

    Ich befürchte allerdings, wir müssen hier wohl noch einmal ganz von vorne anfangen. Schauen wir uns doch einfach mal den jeweiligen Gesetzestext an:

    § 12 Ausnahmen von den Erlaubnispflichten

    (1) Einer Erlaubnis zum Erwerb und Besitz einer Waffe bedarf nicht, wer diese

    ...

    3.

    von einem oder für einen Berechtigten erwirbt, wenn und solange er
    ...

    b)

    als Beauftragter oder Mitglied einer jagdlichen oder schießsportlichen Vereinigung, einer anderen sportlichen Vereinigung zur Abgabe von Startschüssen oder einer zur Brauchtumspflege Waffen tragenden Vereinigung,
    ...

    den Besitz über die Waffe nur nach den Weisungen des Berechtigten ausüben darf;


    Wo steht da, dass der Erwerber Berechtigter sein muss.


    Mit bestem Schützengruß

    Murmelchen

  • Das heißt im Umkehrschluss, wer keine eigene WBK besitzt oder auf einer Vereins-WBK eingetragen ist, erfüllt nicht die Voraussetzung eines "Berechtigten". Diesem darf (außerhalb von Schießstätten) keine Waffe überlassen werden - auch nicht zum Transport. Fertig, aus.

    Genau. auch in unseren Vereinen gibt es immer diese Diskussion mit der Überlassungserklärung.

    Ich erkläre dass immer ganz einfach.

    In der Überlassungserklärung muss ja eine WBK Nummer von dem Schützen eingetragen werden, welcher die Waffe an sich nimmt.

    Umkehrschluss: keine WBK - keine WBK Nummer - keine Waffe

    Grüße vom "Otmar Martin Fan-Club" ;)

  • Genau. auch in unseren Vereinen gibt es immer diese Diskussion mit der Überlassungserklärung.

    Ich erkläre dass immer ganz einfach.

    In der Überlassungserklärung muss ja eine WBK Nummer von dem Schützen eingetragen werden, welcher die Waffe an sich nimmt.

    Umkehrschluss: keine WBK - keine WBK Nummer - keine Waffe

    Irgendwelche kreativen Formular-Eigenbasteleien ändern aber nunmal nix am WaffG.


    Murmelchen hat nun wirklich oft genug den Sachverhalt erläutert. Der §12 ist da völlig eindeutig, und wenn weder Du noch Digedag gewillt (oder fähig?) seid das zu verstehen, dann kann man euch leider auch nicht mehr helfen.


    Für die 4-Wochen-Leihe benötigt man in der Tat eine WBK. Darum geht es hier aber überhaupt gar nicht!

    Hier geht es um die Überlassung an ein Vereinsmitglied OHNE WBK, und das geht AUCH!

    Einzige Voraussetzung ist das mit der eindeutigen Formulierung der Weisung des Berechtigten (hier: des ÜBERLASSERS!).

    Extrem formuliert: Es ist völlig legal einem WBK-losen, pazifistischen Vater mit Ekel vor Waffen aber dafür ohne jegliche Sachkunde das KK-Standardgewehr für den im Verein schießenden Filius mitzugeben, damit der auswärts einen Wettkampf schießen kann. Es muß nur klar formuliert sein, wie der Transport und Rücktransport, sowie der Ablauf beim Wettkampf abzulaufen hat. FERTIG.


    Mein Gott, ist diese beharrliche Verneinung des geltenden Rechts peinlich.

    Bekennender DSB-Schütze
    ------------------------------
    FWR, FvLW, pro-legal
    ------------------------------
    Ceterum censeo IANSAm esse delendam
    (Internet-Fundstück)

  • Murmelchen hat nun wirklich oft genug den Sachverhalt erläutert. Der §12 ist da völlig eindeutig, und wenn weder Du noch Digedag gewillt (oder fähig?) seid das zu verstehen, dann kann man euch leider auch nicht mehr helfen. (...)
    Mein Gott, ist diese beharrliche Verneinung des geltenden Rechts peinlich.

    Ja. Es ist alles gesagt worden, mehrfach sogar und von Verschiedenen, und der Gesetzestext wurde auch zitiert.

    Das Problem des deutschen Volkes ist eben nicht die Überfremdung, sondern die Überblödung.

    Carcano

  • Wo steht da, dass der Erwerber Berechtigter sein muss.

    Liebes Murmelchen , dort steht nichts davon, da hast du Recht.

    Ist aber völlig irrelevant, da diese Ausnahme für den vorliegenden Fall ohnehin nicht greift. Der Zweck ist eben nicht: "zur Abgabe von Startschüssen oder einer zur Brauchtumspflege Waffen tragenden Vereinigung" sondern (sinngemäß): der Erziehungsberechtigte, der seinen Filius mit diesem zu einem Wettkampf oder Kader fährt. Und der braucht nun mal eine WBK oder muss in einer Vereins-WBK eingetragen sein.

    Ist mir jetzt aber auch langsam zu anstrengend hier. Es liegt eine Frage hinsichtlich einer konkreten Situation vor und da gibt es nur eine Antwort.

    Ich habe in dieser Sache meinen Wissensstand erklärt und meine Empfehlung geäußert, die meiner bescheidenen Meinung nach zumindest rechtssicher ist. Falls hier jemand anderer Meinung ist, ist das auch ok. Mal sehen, ob das so bleibt, wenn auf Grund dieser irrsinnigen Meinung dem Überlasser die Zuverlässigkeit aberkannt wird, alle Waffen eingezogen werden und der Transporteur ohne WBK (Papa oder Mama des Nachwuchsschützen) eine Anzeige wegen unerlaubten Waffenbesitz bekommt -ist nämlich genau so schon mehrfach passiert- Viel Spaß!

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  • Liebes Murmelchen , dort steht nichts davon, da hast du Recht.

    Ist aber völlig irrelevant, da diese Ausnahme für den vorliegenden Fall ohnehin nicht greift. Der Zweck ist eben nicht: "zur Abgabe von Startschüssen oder einer zur Brauchtumspflege Waffen tragenden Vereinigung" sondern (sinngemäß): der Erziehungsberechtigte, der seinen Filius mit diesem zu einem Wettkampf oder Kader fährt. Und der braucht nun mal eine WBK oder muss in einer Vereins-WBK eingetragen sein.

    Ist mir jetzt aber auch langsam zu anstrengend hier. Es liegt eine Frage hinsichtlich einer konkreten Situation vor und da gibt es nur eine Antwort.

    Ich habe in dieser Sache meinen Wissensstand erklärt und meine Empfehlung geäußert, die meiner bescheidenen Meinung nach zumindest rechtssicher ist. Falls hier jemand anderer Meinung ist, ist das auch ok. Mal sehen, ob das so bleibt, wenn auf Grund dieser irrsinnigen Meinung dem Überlasser die Zuverlässigkeit aberkannt wird, alle Waffen eingezogen werden und der Transporteur ohne WBK (Papa oder Mama des Nachwuchsschützen) eine Anzeige wegen unerlaubten Waffenbesitz bekommt -ist nämlich genau so schon mehrfach passiert- Viel Spaß!

    Nix kapiert, kann keine Gesetzestexte verstehen, aber trägt seine Ahnungslosigkeit wie eine Monstranz vor sich her.


    Ich bleibe dabei: PEINLICH!

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  • Murmelchen hat nun wirklich oft genug den Sachverhalt erläutert. Der §12 ist da völlig eindeutig, und wenn weder Du noch Digedag gewillt (oder fähig?) seid das zu verstehen, dann kann man euch leider auch nicht mehr helfen.

    Aha. Wo bitte steht im §12 der von dir ausgeführte Sachverhalt?
    Aktueller Gesetzestext:

    § 12 Ausnahmen von den Erlaubnispflichten

    § 12 hat 2 frühere Fassungen und wird in 12 Vorschriften zitiert
    (1) Einer Erlaubnis zum Erwerb und Besitz einer Waffe bedarf nicht, wer diese

    1. als Inhaber einer Waffenbesitzkarte von einem Berechtigten
    a) lediglich vorübergehend, höchstens aber für einen Monat für einen von seinem Bedürfnis umfassten Zweck oder im Zusammenhang damit, oder
    b) vorübergehend zum Zweck der sicheren Verwahrung oder der Beförderung
    erwirbt;
    2. vorübergehend von einem Berechtigten zur gewerbsmäßigen Beförderung, zur gewerbsmäßigen Lagerung oder zur gewerbsmäßigen Ausführung von Verschönerungen oder ähnlicher Arbeiten an der Waffe erwirbt;
    3. von einem oder für einen Berechtigten erwirbt, wenn und solange er
    a) auf Grund eines Arbeits- oder Ausbildungsverhältnisses,
    b) als Beauftragter oder Mitglied einer jagdlichen oder schießsportlichen Vereinigung, einer anderen sportlichen Vereinigung zur Abgabe von Startschüssen oder einer zur Brauchtumspflege Waffen tragenden Vereinigung,
    c) als Beauftragter einer in § 55 Abs. 1 Satz 1 bezeichneten Stelle,
    d) als Charterer von seegehenden Schiffen zur Abgabe von Seenotsignalen
    den Besitz über die Waffe nur nach den Weisungen des Berechtigten ausüben darf;
    4. von einem anderen,
    a) dem er die Waffe vorübergehend überlassen hat, ohne dass es hierfür der Eintragung in die Erlaubnisurkunde bedurfte, oder
    b) nach dem Abhandenkommen
    wieder erwirbt;
    5. auf einer Schießstätte (§ 27) lediglich vorübergehend zum Schießen auf dieser Schießstätte erwirbt;
    6. auf einer Reise in den oder durch den Geltungsbereich des Gesetzes nach § 32 berechtigt mitnimmt.
    (2) Einer Erlaubnis zum Erwerb und Besitz von Munition bedarf nicht, wer diese

    1. unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Nr. 1 bis 4 erwirbt;
    2. unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Nr. 5 zum sofortigen Verbrauch lediglich auf dieser Schießstätte (§ 27) erwirbt;
    3. auf einer Reise in den oder durch den Geltungsbereich des Gesetzes nach § 32 berechtigt mitnimmt.

    (3) Einer Erlaubnis zum Führen von Waffen bedarf nicht, wer

    1. diese mit Zustimmung eines anderen in dessen Wohnung, Geschäftsräumen oder befriedetem Besitztum oder dessen Schießstätte zu einem von seinem Bedürfnis umfassten Zweck oder im Zusammenhang damit führt;
    2. diese nicht schussbereit und nicht zugriffsbereit von einem Ort zu einem anderen Ort befördert, sofern der Transport der Waffe zu einem von seinem Bedürfnis umfassten Zweck oder im Zusammenhang damit erfolgt;
    3. eine Langwaffe nicht schussbereit den Regeln entsprechend als Teilnehmer an genehmigten Sportwettkämpfen auf festgelegten Wegstrecken führt;
    4. eine Signalwaffe beim Bergsteigen, als verantwortlicher Führer eines Wasserfahrzeugs auf diesem Fahrzeug oder bei Not- und Rettungsübungen führt;
    5. eine Schreckschuss- oder eine Signalwaffe zur Abgabe von Start- oder Beendigungszeichen bei Sportveranstaltungen führt, wenn optische oder akustische Signalgebung erforderlich ist;
    6. in Fällen der vorübergehenden Aufbewahrung von Waffen außerhalb der Wohnung diesen ein wesentliches Teil entnimmt und mit sich führt; mehrere mitgeführte wesentliche Teile dürfen nicht zu einer schussfähigen Waffe zusammengefügt werden können.
    (4) 1Einer Erlaubnis zum Schießen mit einer Schusswaffe bedarf nicht, wer auf einer Schießstätte (§ 27) schießt. 2Das Schießen außerhalb von Schießstätten ist darüber hinaus ohne Schießerlaubnis nur zulässig

    1. durch den Inhaber des Hausrechts oder mit dessen Zustimmung im befriedeten Besitztum
    a) mit Schusswaffen, deren Geschossen eine Bewegungsenergie von nicht mehr als 7,5 Joule (J) erteilt wird oder deren Bauart nach § 7 des Beschussgesetzes zugelassen ist, sofern die Geschosse das Besitztum nicht verlassen können,
    b) mit Schusswaffen, aus denen nur Kartuschenmunition verschossen werden kann,
    2. durch Personen, die den Regeln entsprechend als Teilnehmer an genehmigten Sportwettkämpfen nach Absatz 3 Nr. 3 mit einer Langwaffe an Schießständen schießen,
    3. mit Schusswaffen, aus denen nur Kartuschenmunition verschossen werden kann,
    a) durch Mitwirkende an Theateraufführungen und diesen gleich zu achtenden Vorführungen,
    b) zum Vertreiben von Vögeln in landwirtschaftlichen Betrieben,
    4. mit Signalwaffen bei Not- und Rettungsübungen,
    5. mit Schreckschuss- oder mit Signalwaffen zur Abgabe von Start- oder Beendigungszeichen im Auftrag der Veranstalter bei Sportveranstaltungen, wenn optische oder akustische Signalgebung erforderlich ist.
    (5) Die zuständige Behörde kann im Einzelfall weitere Ausnahmen von den Erlaubnispflichten zulassen, wenn besondere Gründe vorliegen und Belange der öffentlichen Sicherheit und Ordnung nicht entgegenstehen.

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  • Hier geht es um die Überlassung an ein Vereinsmitglied OHNE WBK, und das geht AUCH!

    Einzige Voraussetzung ist das mit der eindeutigen Formulierung der Weisung des Berechtigten (hier: des ÜBERLASSERS!).

    Und das steht wo genau?

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    Der Unterschied zwischen: "geiler Wettkampf heute" :) oder: "ich reiß' hier gleich die Hütte ab" :angry: ist oft nur eine 9,9 !

  • Zum wiederholten Mal, siehe die markierten Teile im Zitat, vielleicht verstehst du es nun. Ich bezweifle es allerdings .....

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  • Welche markierte Zeile denn? Erleuchte mich bitte.

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  • Welche markierte Zeile denn? Erleuchte mich bitte.

    In Post 71 habe ich Dich zitiert. Da sind 4 Zeilen knallrot markiert, das sollte unübersehbar sein ....

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  • Sorry, hatte nicht gesehen, dass man das ausklappen kann. Vielen Dank.

    Dann wollen wir das mal etwas genauer beleuchten: die von dir markierten Stellen sind die Ausnahmen, soweit so gut. Diese gelten allerdings nur wenn auch die nachstehenden Bedingungen erfüllt sind. Du kannst hier nicht einfach etwas aus dem Kontext reißen und dann die reine Eingangsformulierung als Gesetz verkaufen. Soviel zum Thema Gesetze lesen, nix kapieren und keine Gesetzestexte verstehen.

    (1) Einer Erlaubnis zum Erwerb und Besitz einer Waffe bedarf nicht, wer diese
    1. als Inhaber einer Waffenbesitzkarte von einem Berechtigten

    3. von einem oder für einen Berechtigten erwirbt, wenn und solange er
    a) auf Grund eines Arbeits- oder Ausbildungsverhältnisses,

    b) als Beauftragter oder Mitglied einer jagdlichen oder schießsportlichen Vereinigung,
    einer anderen sportlichen Vereinigung zur Abgabe von Startschüssen oder einer zur Brauchtumspflege Waffen tragenden Vereinigung,

    den Besitz über die Waffe nur nach den Weisungen des Berechtigten ausüben darf;
    4. von einem anderen,
    a) dem er die Waffe vorübergehend überlassen hat, ohne dass es hierfür der Eintragung in die Erlaubnisurkunde bedurfte, oder
    b) nach dem Abhandenkommen
    wieder erwirbt;

    Die gelben Passagen sind die unmittelbaren Einschränkungen bzw. Bedingungen, an die die Ausnahme geknüpft ist.
    Im hier vorliegenden Fall trifft keine der Ausnahmen zu.

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    Der Unterschied zwischen: "geiler Wettkampf heute" :) oder: "ich reiß' hier gleich die Hütte ab" :angry: ist oft nur eine 9,9 !

  • Carcano  sigges kleiner Tipp: sprecht doch mal mit eurer jeweiligen Sicherheits- oder Waffenbehörde und lasst euch schriftlich geben, dass ihr nach eurer Lesart "einfach so" Waffen an nichtberechtigte Personen im Sinne des WaffG übergeben dürft (und sei es nur zum Zwecke des Transports). Diese Bestätigung möchte ich sehen :amused:

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  • Äh - NEIN, die von Dir ergänzten gelben Teile sind weitere Punkte einer Aufzählung von Ausnahmen von der Erlaubnispflicht, aber haben GAR NICHTS mit den von mir markierten Stellen zu tun. Garnichts.

    Du WILLST oder KANNST es nicht verstehen, ich überlasse Dich Deinem Schicksal, aber behalte bitte den gequirlten Mist den Du aus dem Gesetz herausliest für Dich, und verbreite diesen Quatsch nicht noch weiter. Mir langts.

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  • Carcano  sigges kleiner Tipp: sprecht doch mal mit eurer jeweiligen Sicherheits- oder Waffenbehörde und lasst euch schriftlich geben, dass ihr nach eurer Lesart "einfach so" Waffen an nichtberechtigte Personen im Sinne des WaffG übergeben dürft (und sei es nur zum Zwecke des Transports). Diese Bestätigung möchte ich sehen :amused:

    Ich nehme mal an, Du weißt nicht, wer Carcano im realen Leben ist. Macht nix.

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  • Lieber Digedag ,

    es ist natürlich dein gutes Recht, das was sigges und ich hier nicht nur Dir zu erklären versuchen, übrigens sehr anschaulich am Originalgesetzestext und mit Engelsgeduld, als irrsinnige Meinungen abzutun. Als ein bisschen frech empfinde ich es allerdings schon, uns zu unterstellen, wir würden hier Kameraden mit unseren Aussagen in die Scheiße reiten bzw. das billigend in Kauf nehmen.

    Aber wenn Dir unsere Rechtsauslegung dann auch noch durch den Carcano bestätigt wird, der als Anwalt und Verbandsjustiziar einer der ganz wenigen Juristen ist, die sich wirklich mit dem Waffenrecht auskennen und der zudem selbst auch noch Sportschütze und Jäger ist, dann würde ich mir an deiner Stelle doch ein wenig Gedanken machen.


    Und mit Verlaub, Du beweist doch gerade, dass Du überhaupt keine Ahnung hat, wie so ein Gesetzestext aufgebaut ist und wie man den zu lesen hat. Kleiner Tipp: Diese Gliederung und Nummerierung steht dort nicht ganz ohne Grund.


    Mein ja nur und mit bestem Schützengruß

    Murmelchen

  • Die Frage ist, wer hier Quatsch verbreitet?

    Nur mal zum Verständnis. Du willst also allen Ernstes behaupten, dass von folgendem Abschnitt lediglich die Eingangsformulierung relevant ist? Es sollte schon klar sein, dass der Rest untrennbar damit verbunden ist, d.h. 1. muss erfüllt sein und entweder a) oder b) muss erfüllt sein.

    (1) Einer Erlaubnis zum Erwerb und Besitz einer Waffe bedarf nicht, wer diese

    1. als Inhaber einer Waffenbesitzkarte von einem Berechtigten
    a) lediglich vorübergehend, höchstens aber für einen Monat für einen von seinem Bedürfnis umfassten Zweck oder im Zusammenhang damit, oder
    b) vorübergehend zum Zweck der sicheren Verwahrung oder der Beförderung
    erwirbt;

    Langsam frage ich mich, wer von uns keine Gesetze lesen kann (oder will). Aber egal, macht mal schön weiter mit eurer unerlaubten Waffenübergabe. Irgendwann wird es dem ein oder anderen schon auf die Füße fallen. Mir tun dann nur die Eltern der Kiddies leid, die euch vertraut haben und die dann ein Verfahren wegen unerlaubtem Waffenbesitz am Hals haben.

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    2 Mal editiert, zuletzt von Digedag (24. September 2024 um 17:17)

  • Vielleicht bin ich ja tatsächlich völlig verblödet und kann keine Gesetze lesen.
    Und die Fälle, wo das in die Hose ging, waren Fälle von Beamten- und Behördenwillkür.

    Wie auch immer - ich möchte hier keinen Streit, ich habe meinen Wissensstand und ihr euren. Der geneigte Leser kann ja selbst entscheiden, welcher Argumentation er folgen möchte und welche Variante die für ihn (und andere Beteiligte) sichere ist.

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