Ausnahmegenehmigung von der Alterserfordernis auch für KK

  • Es ist ja bekannt, daß man für Kinder unter 12 eine Ausnahmegenehmigung für das Schießen mit DLW bekommen kann - und auch "soll". "Soll" heißt, daß der SB bei Vorliegen der im Gesetz genannten Voraussetzungen eigentlich keine Möglichkeit mehr hat, die Genehmigung zu verweigern.

    Der dazu gehörige § im WaffG ist:

    §27 (4) Die zuständige Behörde kann einem Kind zur Förderung des Leistungssports eine Ausnahme von dem Mindestalter des Absatzes 3 Satz 1 bewilligen. Diese soll bewilligt werden, wenn durch eine ärztliche Bescheinigung die geistige und körperliche Eignung und durch eine Bescheinigung des Vereins die schießsportliche Begabung glaubhaft gemacht sind.

    Und jetzt zu Absatz 3 Satz 1 - das ist der Knackpunkt:

    (3) Unter Obhut des zur Aufsichtsführung berechtigten Sorgeberechtigten oder verantwortlicher und zur Kinder- und Jugendarbeit für das Schießen geeigneter Aufsichtspersonen darf1.Kindern, die das zwölfte Lebensjahr vollendet haben und noch nicht 14 Jahre alt sind, das Schießen in Schießstätten mit Druckluft-, Federdruckwaffen und Waffen, bei denen zum Antrieb der Geschosse kalte Treibgase verwendet werden (Anlage 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt 2 Nr. 1.1 und 1.2),
    2.Jugendlichen, die das 14. Lebensjahr vollendet haben und noch nicht 18 Jahre alt sind, auch das Schießen mit sonstigen Schusswaffen bis zu einem Kaliber von 5,6 mm lfB (.22 l.r.) für Munition mit Randfeuerzündung, wenn die Mündungsenergie höchstens 200 Joule (J) beträgt und Einzellader-Langwaffen mit glatten Läufen mit Kaliber 12 oder kleiner
    gestattet werden, wenn der Sorgeberechtigte schriftlich sein Einverständnis erklärt hat oder beim Schießen anwesend ist.
    Die verantwortlichen Aufsichtspersonen haben die schriftlichen Einverständniserklärungen der Sorgeberechtigten vor der Aufnahme des Schießens entgegenzunehmen und während des Schießens aufzubewahren. Sie sind der zuständigen Behörde oder deren Beauftragten auf Verlangen zur Prüfung auszuhändigen. Die verantwortliche Aufsichtsperson hat die Geeignetheit zur Kinder- und Jugendarbeit glaubhaft zu machen. Der in Satz 1 genannten besonderen Obhut bedarf es nicht beim Schießen durch Jugendliche mit Waffen nach Anlage 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt 2 Nr. 1.1 und 1.2 und nicht beim Schießen mit sonstigen Schusswaffen durch Jugendliche, die das 16. Lebensjahr vollendet haben.

    Denn ein Satz endet nicht an einem Absatz, sondern am Satzendezeichen - und das ist im Deutschen ein Punkt.

    Sollten Behörden sich böswillig quer stellen und bei Vorliegen von Antrag + Vereinsbescheinigung + ärztliches Zeugnis + Einverständniserklärung der Eltern/Sorgeberechtigten keine Ausnahmegenehmigung erteilen, sollte das Ganze mindestens eine Ebene höher verbindlich und für die folgenden Anträge geklärt werden. Nur bitte beachten: "zur Förderung des Leistungssports" ist unabdingbar!

    Jeden Tag ´ne grüne Tat: Verbieten, was ein andrer mag!

    "Das Scheibenbild zeigt zum Schützen." (DSB Sportordnung 0.4.1.1)

  • Du, Carcano, hast das vor ca. 2 Jahren auf WO klargestellt. Ist aber noch nicht überall angekommen, wie ich immer wieder in persönlichen Gesprächen erfahre. Was für dich als waffenrechtlch beschlagenen Juristen absolut verständlich und klar ist, ist es leider weder für "normale" Schützen, noch für Sachbearbeiter ohne Weiteres.

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