Überprüfung von Schießstätten - die nächste Baustelle

  • ... und seitens der Ordnungsbehörden ausgestattet mit den notwendigen Sachkundenachweisen und – wegen eines sicherheitsrelevanten Vorkommnis – von der Ordnungsbehörde zum Beauftragten für den Schießstand bestellt wird, genau die richtige Person für diese Aufgabe sei.


    Etwas wirr, oder?

    Nach Bewertung der (NWDSB) DSB-Organisation, mangelte es an der beim DSB durch Lehrgangsteilnahme erworbenen Sachkunde………..


    Hmm, es ist zwar richtig, dass bis zur Änderung der DSB für die Schießstandrichtlinien zuständig war und auch die Ausbildung der Sachverständigen übernommen hat, ein Kriterium war übrigens eine gehobene Berufsausbildung. Es oblag aber auch schon damals den jeweils zuständigen Behörden, diese Sachverständigen auch anzuerkennen. Und demnach konnten sie auch Personen mit anderen vergleichbaren Ausbildungen und Qualifikationen anerkennen. Warum sie das in dem von Dir geschilderten Fall nicht gemacht haben, musst Du also auch diese fragen und sie möglicherweise dann auch deswegen kritisieren, aber nicht den DSB. Und auch der Betreiber einer Schießstätte ist natürlich in der Wahl des Sachverständigen frei, sofern dessen zuständige Behörde den auch anerkennt.

    Esist gut und auch notwendig, dass künftig die Bewertung darüber, ob ein
    Schießstand bestimmungsgemäß die baulichen oder personellen Voraussetzungen für gefahrlosen Betrieb erfüllt, durch unabhängige Sachverständige festgestellt wird.


    Warum ist es denn gut und vor allem auch notwendig, dass der jeweilige Sachverständige zukünftig stattlich bestellt und vereidigt sein muss? Waren denn die bisher (von den Behörden) anerkannten Schießstandsachverständigen nicht unabhängig und wenn ja, weshalb nicht?


    Mit bestem Schützengruß

    Frank

  • Beide Dolumente sind ja jetzt online zugänglich - das Schreiben des BMI und die ausführliche Stellungnahme des VuS zur Sachverständigensituation. Ich empföhle einfach, beides zu lesen.

    Carcano

  • Ich bin auf die ersten praktischen Ergebnisse der Sachverständigen gespannt.


    PRO-ARGUMENTATION DES VERBANDS UNABHÄNGIGER SCHIESSSTANDSACHVERSTÄNDIGER

    E. V. ZUR ÖFFENTLICHEN BESTELLUNG UND VEREIDIGUNG VON

    SSV FÜR DIE SICHERHEIT VON NICHTMILITÄRISCHEN SCHIESSSTANDANLAGEN

  • Mich wundert, dass in der Liste unser "Freund" aus Schleswig-Holstein gar nicht aufgeführt ist.

    Grüße aus dem Norden
    Minimag
    ____________________________
    SV Tarp
    SFCO Ottendorf

  • Hallo zusammen!

    Ich greife mal diese alte Thema wieder auf, da meine Gedanken ziemlich genau dieses Thema betreffen:

    Kann es eigentlich sein, daß ein ordnungsgemäß abgenommener Schießstand durch eventuelle Änderungen in den Schießstandrichtlinien, oder einer anderen Auslegung derselben durch den Sachverständigen, plötzlich nicht mehr betrieben werden darf, bzw. enormen Umbaumaßnahmen unterzogen werden muß? Gibt es für Schießstände im Rahmen der Regelüberprüfungen auch Bestandsschutz?

    Hintergrund: Uns steht demnächst eine Schießstandüberprüfung an. Das zuständige Ordnungsamt kommt mit einem Sachverständigen vorbei und daher macht man sich als OSM halt auch so seine Gedanken, wie´s wohl laufen könnte.

    Beste Schützengrüße

    Alex.

  • Hallo Alex,

    Kann es eigentlich sein, daß ein ordnungsgemäß abgenommenerSchießstand durch eventuelle Änderungen in den Schießstandrichtlinien, oder einer anderen Auslegung derselben durch den Sachverständigen, plötzlich nicht mehr betriebenwerden darf, bzw. enormen Umbaumaßnahmen unterzogen werden muß?

    um es kurz und knackig zu machen, ja, leider!

    Und dazu bedarf es noch nicht einmal der Änderungen, der Sachverständige braucht dazu nur etwas anders zu 'sehen' als sein Vorgänger und die Richtlinie bietet dafür auch ohne Änderungen fast immer genügend 'Munition'.

    Gibt es für Schießstände im Rahmen der Regelüberprüfungen auch Bestandsschutz?

    Einen Bestandschutz gibt es de facto nicht.

    Das zuständige Ordnungsamt kommt mit einem Sachverständigen vorbei ...

    Ihr müsst nicht unbedingt den Sachverständigen nehmen, den euch eure für das Waffenrecht zuständige Behörde 'aufs Auge drücken' will. Ihr könnt den Sachverständigen aus den Kreis der noch zugelassenen Sachverständigen frei wählen und das ist wohl auch die einzige Möglichkeit der Schadensbegrenzung.

    Die Erfahrungen der letzten Jahre hier in NRW haben jedenfalls gezeigt, dass die Behörden und Sachverständigen in der Regel auch in Sachen Abnahme der Schießstände eine äußerst restriktive Linie fahren und hinter vorgehaltener Hand munkelt man dann auch oft etwas von Anweisungen von ganz oben usw. Sozusagen die Fortsetzung der Politik der immer währenden Nadelstiche und der Zermürbung. Na ja, Remmelland ist ja jetzt abgebrannt. Vielleicht wird es ja wieder besser. Viel Hoffnung hege ich allerdings nicht.


    Mit bestem Schützengruß

    Murmelchen

  • Im Prinzip lassen sich die komplexen Prüfungsmaßstäbe aller Schießstandregelüberprüfungen auf zwei einfache rechtliche Regeln reduzieren, die aber im einem notwendigen dialektischen Gegensatz zueinander stehen. Und so ist der Verein bzw. Schießstättenbetreiber stets ein vergängliches Wesen, das vor der Aporie steht. ;) :D :P

    §3: Et hät noch immer jot jejange!

    §5: Et bliev nix, wie et wor!

  • Ihr müsst nicht unbedingt den Sachverständigen nehmen, den euch eure für das Waffenrecht zuständige Behörde 'aufs Auge drücken' will. Ihr könnt den Sachverständigen aus den Kreis der noch zugelassenen Sachverständigen frei wählen und das ist wohl auch die einzige Möglichkeit der Schadensbegrenzung.

    Meiner Kenntnis nach ist dem nicht ganz so. Sofern es keine schießtechnischen Veränderungen an der Anlage gibt oder massive Zweifel an dem ordnungsgemäßen Zustand bestehen (hier ist also nicht die Regelüberprüfung gemeint) , kann die Behörde entscheiden, ob sie für die Abnahme die Unterstützung einer behördenfremden Hilfsperson (z.B. Sachverständigen) benötigt oder nicht. Wenn ja, beauftragt SIE diesen und bringt ihn mit. Zusätzlich kann ich als Verein natürlich auch einen eigenen Sachverständigen beauftragen, der aber, damit sein Gutachten überhaupt beachtet wird, ein anerkannter Sachverständiger sein muss. Das ist wie beim Autounfall: Ich kann einen eigenen Gutachter beauftragen, den die Versicherung anerkennen KANN, aber sie kann auch ZUSÄTZLICH einen eigenen Gutachter schicken, die aber sie selbst bezahlen muss. Bei differenten Ergebnissen entscheidet dann ggf. ein Gericht, welches oftmals nochmals einen eigenen Gutachter bestellt. Alles nicht sehr zielführend für uns.8)

    Man sollte diesbezüglich auf die Behörde zugehen und mit ihr sprechen. Falls einem der Sachverständige der Behörde nicht gefällt, kann man freundlich fragen, ob man sich nicht auf einen gemeinsamen anerkannten Sachverständigen einigen kann, Anspruch darauf hat man aber wohl nicht.

    Übrigens: Da die behördenfremde Hilfsperson nicht zwingend auch ein anerkannter Sachverständiger sein muss und er von der Behörde beauftragt wird, sind die Gebühren für die Abnahme incl. deren Sachverständigem meist günstiger als wenn ich ein Gutachten durch einen anerkannten Sachverständigen erstellen lasse und dann darauf basierend die Abnahme durchgeführt wird. Aber günstig ist halt auch nicht immer = gut !