Schützenwesen im NWDSB

  • Hallo,

    bedingt durch die Natur der Sache bestehen natürlich unterschiedliche Interessenlagen bei Sport- und Traditionsschützen.
    Nur im Augenblick wäre eine Diskussion kontraproduktiv. Eins ist doch klar, ohne die große Masse der Traditionsschützen
    wird es kein LLZ geben, denn die doch leider verhältnismäßig kleine Anzahl an Sportschützen würde nur es schwerlich schaffen
    die entsprechenden Sportanlagen zu unterhalten, geschweige denn zu erstellen. Egal auf welcher Ebene (Verein, Kreis, Bezirk etc).

    Bedingt durch die immer noch fehlenden Erklärungen zum aktuellen Sachstand seitens des NWDSB, stellen sich immer mehr Schützen die
    Frage - wofür zahlen wir eigentlich unsere Beiträge und was wird damit gemacht bzw. was haben wir davon. Solange es auf diese Fragen keine
    plausibel Antworten seitens des NWDSB gibt, besteht die große Gefahr, dass die Mitglieder sich nach alternativen Wegen umsehen.

    Zu viele sind diesen Weg schon gegangen und wer weis wie viele diesen Schritt noch planen. Am Ende verlieren wir alle- die, die bleiben und die, die gegangen sind.

  • Das Problem vor dem wir alle stehen, ist doch, dass "König" Jonny und sein Hofstaat tun und lassen können was sie wollen und der festen Überzeugung sind "Wir machen keine Fehler, denn nur wir wissen was ist richtig". Deshalb werden all diejenigen, die unbequeme -aber gerechtfertigte - Fragen stellen, als notorische Nörgler und Nestbeschmutzer bezeichnet. Solange die Damen und Herren in Bassum nicht einsehen, dass Sie nicht unfehlbar sind und wie ernst die Situation ist, werden wir nicht die Antworten erhalten, auf die viele von uns warten.

    "Königstreue" und Mitläufer wird es immer geben.
    Viel wichtiger ist doch, dass endlich alle Mitglieder alle ! Informationen ungefiltert erhalten, die sie brauchen, um sich Ihre eigene Meinung zum Thema LLZ bilden zu können. Nur so werden die Aufgaben in der Zukunft zu meistern sein.

    ES WIRD SICH NICHTS ÄNDERN; SOLANGE DIE BASIS; SPRICH DIE MITGLIEDER DER BEZIRKSSCHÜTZENVEBRÄNDE IHRE GEWÄHLTEN VERTRETER nicht DAZU DRÄNGEN HIER IN IHREM INTERESSE; IM INTERESSE DER VEREINE FÜR KLARHEIT ZU SORGEN. Die Schützenvereine sind also dringend gefordert. Als Vorstand eines Schützenvereins würde ich meinen Bezirksschützenverband schriftlich auffordern für die notwendige Klarheit zu sorgen, d.h. dass alle Fakten auf den Tisch kommen. Dafür würde ich ihm dafür eine adequate Frist einräumen.

    2 Mal editiert, zuletzt von Deichschütze (12. Dezember 2013 um 22:07)

  • Hallo zusammen!

    Persönliche finde ich es, kontraproduktiv über aktive und passive Schütze zusprechen. Komisch ist, das es z.B. in den Turnvereinen diese Diskussion nicht gibt, alle Mitglieder sind beim KSB gemeldet, ob aktiv oder passiv .
    Aber das ist wohl die Eigenschaft im Schiesssport. Würden wir Schützen mal darüber konstruktiv nachdenken, würde einiges leichter werden. Aber wenn z.B. der Bezirk Stade massiv auf die Vereine einwirkt, sich aus dem KSB abzumelden, schwächen wir die Schützen im LSB.
    Im übrigen gebe ich dem" Deichschütze" Recht. Die Bezirkspräsidenten(Innen) sind jetzt in der Pflicht, die erforderlichen Informationen, für ihre Mitglieder, einzufordern. Also Präsidenten(Innen) der Bezirke stellt doch mal die richtigen Fragen. Ich hoffe mal, dass der Präsident, aus Hoya, diese Mitteilung liesst und sich selbst die Frage stellt und beantwortet. Danach erwarte ich langsam mal auf eine Entscheidung von ihm. Meine Meinung: Muss Herr R. zurücktreten, um dem NWDSB wieder Vertrauen zu verschaffen.

    MfG Schmidt ;)

  • Die Bezirkspräsidenten(Innen) sind jetzt in der Pflicht, die erforderlichen Informationen, für ihre Mitglieder, einzufordern. Also Präsidenten(Innen) der Bezirke stellt doch mal die richtigen Fragen.

    Hallo Meisterschuetze111,

    die Bezirkspräsidenten/innen waren bzw. sind als Vertreter/innen der unmittelbaren Mitglieder des NWDSB (sh. §8 Arten der Mitgliedschaft in der NWDSB-Satzung vom 11.04.2011) schon immer in der Pflicht gewesen, Informationen über oder vom NWDSB an die Mitglieder und Beitragszahler in den Vereinen weiter zu leiten.

    Die Frage ist nur inwieweit sie alle Informationen vom Schatzmeister sowie von den Mitgliedern des Bau- und Finanzausschusses tatsächlich erhalten haben. Angesichts der scheinbar kritischen Liquiditätssituation, dem Zustand der Gebäude und dem aktuellen Stand der Arbeiten zum LLZ obliegt ihnen aber auch eine Holschuld, der sie unweigerlich nachkommen sollten, wenn sie erkennen müssen, dass die Erfüllung der Bringschuld durch die Verantwortlichen der Verbandsführung nicht ausreichend erfolgt.

    Die richtigen Fragen sind auch schon gestellt worden!

    Dass Du eine Diskussion über passive und aktive Schützen als kontraproduktiv siehst, verstehe ich nicht.

  • Wenn die Bezirkspäsidenten, z.B. Bremerhaven und Osnabrück, an den Gesamtpräsidiumssitzungen, so am 22.11.13, nicht teilnehmen, ist es mit dem abholen von Informationen wohl auch nicht so richtig weit oben auf ihrer Prioritätenliste positioniert.

  • Hallo Nullpunkt.
    Dies sehe ich genau so. Vor allen Dingen sollten die Informationen auch richtig rübergebracht werden und frei sein von persönlichen Meinungen und Äußerungen Dritter.
    Seit einigen Tagen verfolge ich die Beiträge auf dieser Seite. Manchmal mit Erstaunen, manchmal mit geballter Faust. Deshalb gebe ich jetzt mal meine Einstellung zu dieser Diskussion zum Besten.
    Was die Rolle aktiver und passiver Mitglieder in den Vereinen betrifft, möchte ich nur folgendes sagen. Es gibt keinen Verein, in dem Sport betrieben wird, wo die aktiven Mitglieder diesen Betrieb ohne Hilfe der passiven Mitglieder aufrechthalten können. In anderen Sporttreibenden Verbänden würde man gar nicht auf die Idee kommen, solche Diskussionen wie hier im NWDSB zu führen. Ich bin Mitglied in mehreren Sportvereinen und habe so etwas noch nicht erlebt. Der Respekt vor den aktiven Mitgliedern lässt dies schon schwerlich zu!
    Was die Abwanderung von Vereinen aus den Verbänden betrifft, soviel. Wenn es in andere bestehende Verbände gehen soll, lässt es sich ja noch nachvollziehen. Wenn sie sich dort wohler fühlen? Wenn man sich aber aus der Gemeinschaft ausklinken will und nur so vor sich hin existieren möchten, mit ein bisschen Schützenfest und evtl. Jahreszeitlich bedingten Festbällen, wäre es aus meiner Sicht schon ok, wenn man dabei geht und versucht diesen Vereinen die Betriebserlaubnis der KK-Stände zu entziehen. Es ist klar, dass jetzt wieder viele aufschreien werden und von Polemik reden. Aber was muss ein Sportschütze alles leisten um privat eine Waffenbesitzkarte zu erlangen? Schon beim Bedürfnisnachweis stellt sich bei den verbandslosen Vereinen die Frage, wo der ist. Zur Pflege des Brauchtums dürfen die entsprechenden Waffen benutzt werden. Braucht man zum Königschiessen ein KK-Gewehr? Dies geht auch mit dem Luftgewehr oder der Armbrust.
    Es gab mal eine Zeit, da habe ich gedacht, dass das Schützenwesen eine große alles übertreffende Solidargemeinschaft ist. Seit den Vorgängen rund um das LLZ in Bassum bin ich eines besseren belehrt worden, und dies liegt ganz gewiss und auch nicht überwiegend am durchaus in einigen Dingen kritikwürdigen Verhalten des NWDSB.

  • Wenn die Bezirkspäsidenten, z.B. Bremerhaven und Osnabrück, an den Gesamtpräsidiumssitzungen, so am 22.11.13, nicht teilnehmen, ist es mit dem abholen von Informationen wohl auch nicht so richtig weit oben auf ihrer Prioritätenliste positioniert.

    Nach den mir vorliegenden Informationen fehlten auch die Bezirkspräidenten aus Diepholz und Elbe-Weser-Mündung und weitere Gesamtpräsidiumsmitglieder, aus welchen Gründen auch immer. ...und zu Abholen von Informationen - Welche? Gab es wichtige entscheidende grundlegende neue Informationen? Dann her damit. Ich bin der Auffassung die Bereitstellung von Informationen ist eine Bringschuld des NWDSB!

  • Zu NSV:
    Der Gemeinschaft entziehen? Es ist doch wohl im Sinne der Vereinsfreiheit so, dass jedes Mitglied eines Vereines selbst entscheiden kann ob es diesem angehören will. Sieht dieses Mitglied (dahingestellt ob es sich um eine natürliche oder juristische Person handelt, im Vereinsrecht unerheblich) keinen Vorteil mehr in der Mitgliedschaft, kann, darf und sollte es austreten.
    Es gibt andere Schützenverbände, nicht nur die sportlichen, anerkannten Schießsportverbände.
    Jeder Verein sollte entscheiden können wohin es ihn zieht. Ihm mit waffenrechtlichen Konsequenzen drohen? Wer hat bei der Reform des WaffG wohl daraufhingearbeitet nur noch anerkannte SSV zuzulassen? Der DSB mit sinkenden Mitgliederzahlen war das doch bestimmt nicht...
    Im Übrigen schreibt das Gesetz eben nicht !! vor, dass Sportschießen ausschließlich in anerkannten Schießsportverbanden stattfinden muss. Eine Propaganda seitens der Verbände.
    Nur die Sonderregelungen für Sportschützen (gelbe WBK etc.) gelten für diese.
    KK Stände von Traditionsvereinen schließen, weil sie nicht dem NWDSB oä. angehören wollen?
    Warum nicht eine Gleichschaltung des Schützenwesens unter staatlicher Kontrolle? Nein? Gabs schonmal und war blöd?
    EIn Gesetz zu nehmen um seine Mitglieder zu disziplinieren ist eine Bankrotterklärung eines Vereines.

  • Zu NSV:
    Der Gemeinschaft entziehen? Es ist doch wohl im Sinne der Vereinsfreiheit so, dass jedes Mitglied eines Vereines selbst entscheiden kann ob es diesem angehören will.

    Und das sollte wirklich auch für Schützen und Waffenbesitzer gelten.

    Zitat


    Sieht dieses Mitglied (dahingestellt ob es sich um eine natürliche oder juristische Person handelt, im Vereinsrecht unerheblich) keinen Vorteil mehr in der Mitgliedschaft, kann, darf und sollte es austreten.

    Wobei sich das zusätzlich noch als Vorteil für die beim Verband verbliebenen auswirken kann.

    Zitat


    Es gibt andere Schützenverbände, nicht nur die sportlichen, anerkannten Schießsportverbände.
    Jeder Verein sollte entscheiden können wohin es ihn zieht. Ihm mit waffenrechtlichen Konsequenzen drohen? Wer hat bei der Reform des WaffG wohl daraufhingearbeitet nur noch anerkannte SSV zuzulassen? Der DSB mit sinkenden Mitgliederzahlen war das doch bestimmt nicht...
    Im Übrigen schreibt das Gesetz eben nicht !! vor, dass Sportschießen ausschließlich in anerkannten Schießsportverbanden stattfinden muss. Eine Propaganda seitens der Verbände.

    Wer droht den, die Verbände, oder wie auch hier Experten die ihre eigenen Interessen vertreten und zufällig auch in einem Verband sind?

    Karl

  • Hallo zusammen,

    wenn man gemeinsam etwas erreichen möchte, halte ich es für außerordentlich wichtig, dass dafür notwendige Entscheidungen, eine breite Zustimmung von allen – auch den passiven - Mitgliedern erhalten. Das gilt insbesondere dann, wenn dadurch alle Mitglieder Pflichten auf sich nehmen, z.B. durch Beitragsleistungen betroffen sind. Dass die Umsetzung weit reichender Beschlüsse ordentlich verläuft, wird vorausgesetzt.

    Per Gesetz und Satzung gibt es doch dafür die Möglichkeiten der Kontrolle, sich die Berichte auf den Mitgliederversammlungen anzuhören und nachzufragen. Die bedeutendste Rolle nehmen aus Mitgliedersicht dabei die Rechnungsprüfer ein, von denen der NWDSB zwei hat.

    Auszug aus der NWDSB-Satzung vom 9.04.2011§ 22 Rechnungsprüfung

    1. Es sind zwei Rechnungsprüfer und zwei zugeordnete stv. Rechnungsprüfer zu wählen. Zum Rechnungsprüfer bzw. stv. Rechnungsprüfer kann nur gewählt werden, wer weder dem Gesamtpräsidium angehört noch Referent oder Trainer des NWDSB oder Stellvertreter in einer dieser Funktionen ist.
    2. Die Amtszeit der Rechnungsprüfer und der stv. Rechnungsprüfer beträgt 4 Jahre. Wieder-wahl ist einmal zulässig. Im übrigen gilt § 18 Ziff. 4. Satz 1, Ziff 6. und 7. entsprechend.
    3. Durch zwei Rechnungsprüfer ist mindestens zu Beginn des Geschäftsjahres eine Prüfling der Buch- und Rechnungsführung des Vorjahres vorzunehmen. Eine zweite Prüfling kann einmal im Jahr, auch als unvermutete Prüfling, durchgeführt werden.
    4. Über das Ergebnis der Prüfling ist dem Präsidium, dem Gesamtpräsidium und dem Delegiertentag schriftlich, erforderlichenfalls auch mündlich zu berichten.
    5. Die Rechnungsprüfer stellen den Antrag auf Entlastung des Präsidiums und des Gesamtpräsidiums.

    Anmerkung: Die Schreibfehler habe ich übernommen.

    Auch wenn Absatz Nr. 5 darauf hindeutet, dass die Entlastung des Präsidiums und Gesamtpräsidiums das primäre Ziel der Rechnungsprüfung sein soll, ist doch der eigentliche Sinn und Zweck eines Kassen- oder Rechnungsprüfers die objektive, sachbezogene Berichterstattung gegenüber den betroffenen Mitgliedern – eng betrachtet – gegenüber den Bezirken bzw. deren Delegierten.

    Ich vermisse in der gegenwärtigen Situation auch den aktiven Einsatz der Rechnungsprüfer, die im Sinne der Mitglieder und Beitragszahler eine Zwischenprüfung durchführen. Weiss jemand, ob evt. die Rechnungsprüfer doch schon von ihrem Auskunftsrecht gebrauch gemacht haben?


    Andererseits ist , wenn es zutrifft, dass Rechnungsprüfer in der Vergangenheit an der Aufstellung der Jahresabschlüsse mitgewirkt haben, auch an dieser Stelle nicht viel an Objektivität und Informationsgehalt zu erwarten.

  • Zitat von Wilhelm

    Andererseits ist , wenn es zutrifft, dass Rechnungsprüfer in der Vergangenheit an der Aufstellung der Jahresabschlüsse mitgewirkt haben, auch an dieser Stelle nicht viel an Objektivität und Informationsgehalt zu erwarten.


    Aus eigenem Erleben weiß ich, dass ein Kassen-/Rechnungsprüfer eine ordnungsgemäße Geschäftsführung attestieren und die Entlastung vorschlagen kann, auch wenn die Buchführung bis zu Beginn der Prüfung nicht nach den Regeln der Kunst erfolgt ist. Wichtig ist, dass sich alles aufklären und bis zum Abschluss der Prüfung nachvollziehbar dokumentieren lässt. Im Prüfbericht kann dann durchaus stehen, dass die Jahresaufstellung durch Kassierer und Prüfer gemeinsam erstellt wurde. Wenn der Prüfer seiner Aufgabe ordnungsgemäß nachkommt und die Informationslage es hergibt, dann existiert hinterher eine nachprüfbare und transparente Dokumentation. Das ist zwar nicht schön für den Prüfer (vulgo 'Scheißarbeit'), aber im Interesse des Vereins eine gute Lösung.
    Lassen sich sich Kassenführung und/oder Ausgaben dagegen nicht in ausreichendem Maße nachvollziehen, ist der Prüfer gut beraten, das entsprechend festzuhalten. In Anschluss ist ein Vorschlag zur Entlastung mit Auflagen oder zur Nichtentlastung denkbar. An Hand eines solchen Kassenberichts ist im Übrigen der vorübergehende Verlust der Gemeinnützigkeit möglich.
    Wie gesagt, eigenes Erleben - hat mit dem NWDSB nicht das Geringste zu tun. Mir geht es nur darum, dass nicht jedes Mitwirken eines Prüfers Misstrauen nach sich ziehen muss.

    Jede Schießsport-Disziplin hat ihre Existenzberechtigung. Zusammenhalt ist wichtig - über die Grenzen von Disziplinen und Verbänden hinweg.

  • Hallo Wilhelm und hallo frank 17!

    Ich finde eure Gedanken interessant. Nach meiner Einschätzung bedarf es jedoch nur einer Akteneinsicht bzgl. des Ursprungsantrags für das Bauvorhaben, und ob im Verlaufe der Bauphase Änderungen eingereicht wurden. Wenn ja, habe wir das Übel und dann gilt es festzustellen, wer der Verursacher war. Dies könnte wiederum ein Rechnungsprüfer sofort feststellen. Also was sollen wir tun? Für mich: Zwischenprüfung! Aber dies müsste m.E. die Bezirkspräsidenten anregen. Aber mittlerweile habe ich den Eindruck, dass die Bezirkspräsidenten kein Interesse haben, diesen Sachverhalt aufzuklären. Daneben steht noch der Sachverhalt, das interne Unterlagen des Osnabrückerschützenbezirks, durch unrechtmäßige Wegnahme, dem Landesverband zur Verfügung gestellt worden sei, um damit fehlerhafte Mitgliedermeldungen zu belegen. Lt. Angaben von Beteiligten, liegt eine E-Mail vor, in dem der LV, diese Person, dazu aufgefordert haben soll. Wenn das stimmen sollte, haben wir die Rechtstaatlichkeit verlassen.

    MfG Schmidt ;)

  • Hallo zusammen,

    die Rechnungs- oder Kassenprüfer sind ein wesentlicher Teil der rechtsrelevanten Tätigkeit eines gemeinnützigen Vereins. Sie dienen den Interessen der Gesamtheit der Mitglieder und sind bedeutend für den Fortbestand des Vereins (z. B hinsichtlich Gemeinnützigkeit).

    Die Prüfung erfolgt nach eigenem Ermessen der Kassenprüfer unabhängig und neutral mit dem Ziel einer objektiven Berichterstattung zur Einhaltung der Grundsätze einer ordnungsgemäßen, transparenten, vollständigen und richtigen Buchführung und zu den Auswirkungen und Veränderungen der Vermögenslage. Die Prüfer genießen Einsichtsrecht in alle Unterlagen und sind nach außen hin zur Verschwiegenheit verpflichtet.

    Das grundsätzliche unbeschränkte Einsichtsrecht in den Jahresabschluss, die Buchhaltung, in relevante Vereinsbücher/Aufzeichnungen/Unterlagen sowie in Belege ergibt sich mittelbar aus § 317 HGB.


    Zu Kassenprüfern sollten solche Personen gewählt werden, denen eine Affinität zu finanztechnischen Fragen nachgesagt werden kann. Die aktive Mitwirkung der Rechnungsprüfer bei der Aufstellung der Jahresabschlüsse ist aufgrund der Prüfungs- und Redepflicht der Prüfer auf der Mitglieder- oder Delegiertenversammlung ausgeschlossen. Eine Prüfung der Unterlagen, die der Prüfer zuvor selbst erstellt hat, ist nicht erlaubt.

  • Hallo Wilhelm,

    wenngleich hier off topic - mich interessiert die Quelle dieser Bestimmungen. Wo ist das geregelt?

    Jede Schießsport-Disziplin hat ihre Existenzberechtigung. Zusammenhalt ist wichtig - über die Grenzen von Disziplinen und Verbänden hinweg.

  • Hier die Aussage des ehemaligen NWDSB-Schatzmeistér vom 18.12.2013 im Zusammenhang von Mitgliedermeldungen des Bezirksschützenverbandes OEBG:
    "Tatsache ist, wer keine Einsicht in Unterlagen gibt, ist zu mindestens verdächtigt etwas zu verheimlichen. Ansonsten besteht keine Grund Unterlagen vor zu enthalten."

  • Hups, das nennt man wohl ein klassisches Eigentor.
    Folgt man seiner Argumentation, muss es also auch beim NWDSB etwas geben, was nicht für die Allgemeinheit bestimmt ist.
    Oder wie lässt es sich erklären, dass man zuerst keine Akteneinsicht gewähren wollte und als dann doch die Zusage zur Einsichtnahme kam, man
    nur eine vorher gefilterte Version zur Verfügung stellen wollte. Was gibt es in den Unterlagen, was der NWDSB gerne unter der Decke behalten möchte?

  • Naja, so manches Dokument ist für sich betrachtet eher missverständlich, dann lieber eine aufbereitete Variante, die sollte dann aber auch wirklich die Tatsachen exakt wiedergeben und nicht verfälschen.

    Gerhard Seemüller

    „Great minds discuss ideas;
    average minds discuss events;
    small minds discuss people.“

  • Aufgaben und Verantwortung der Rechnungs- oder Kassenprüfer (Revisoren)

    Die Kassenprüfung als Prüfung des finanziellen Teils der Geschäftsführung des Vereins- oder Verbandsvorstandes ist eine für den Verein wichtige Aufgabe, die gesetzlich explizit nicht geregelt ist, somit grundsätzlich in den Satzungen der Vereine und Verbände verankert ist, bzw. dort enthalten sein sollte. Wer es heute schon zukunftsorientiert macht, verfügt bereits jetzt über eine von der Mitgliederversammlung beschlossene Finanz- und Prüfungsordnung.

    Die Kassenprüfung wird durch Kassenprüfer (Revisoren) durchgeführt, die von der Mitgliederversammlung gewählt werden und eine besondere Aufsichts- und Kontrollpflicht haben. Sie sind neutrale Kontrolleure, arbeiten ehrenamtlich quasi als verlängerter Arm im Auftrag der Mitglieder-/Delegiertenversammlung und sind nur dieser rechenschaftspflichtig.

    Kassenprüfer unterliegen keiner Weisung oder Beauftragung durch den Vorstand. Vorstandsmitglieder dürfen nicht Kassenprüfer sein. Auch darf die Aufgabe des Kassenprüfers nicht darin bestehen, den Jahresabschluss des Vorstandes, der die Geschäftsführung verantwortet, aktiv zu erstellen.

    Ihre Amtszeit ergibt sich aus der Satzung. Eine Wiederwahl ist zulässig, wenn die Satzung nichts anderes bestimmt. Wichtig ist, als Kassenprüfer solche Schützenbrüder zur Wahl vorzuschlagen, die über ausreichende Autorität in Finanzfragen verfügen und als weitgehend neutrale Instanz anerkannt werden.

    Prüfkriterien

    Der Vorstand ist verpflichtet, gegenüber der Mitgliederversammlung zur abgelaufenen Geschäftsführung eines Jahres Rechenschaft abzulegen. Der Rechenschaftsbericht muss alle Informationen und Sachstandsmitteilungen aus der Buchführung enthalten, die ein anwesendes Mitglied nach vernünftigem Ermessen zur sachgemäßen Beurteilung der Geschäftsführung benötigt um dieser dann für das vorgetragene Berichtsjahr die Entlastung zu erteilen.

    Die einschlägigen Bestimmungen lauten:
    § 27 Abs. 3 BGB
    Auf die Geschäftsführung des Vorstands finden die für den Auftrag geltenden Vorschriften der §§ 664 bis 670 BGB entsprechende Anwendung.

    § 666 BGB
    Der Beauftrage ist verpflichtet, dem Auftraggeber die erforderlichen Nachrichten zu geben, auf Verlangen über den Stand des Geschäfts Auskunft zu erteilen und nach der Ausführung des Auftrags Rechenschaft abzulegen.

    § 259 Abs. 1 Umfang der Rechenschaftspflicht
    Wer verpflichtet ist, über eine mit Einnahmen oder Ausgaben verbundene Verwaltung Rechenschaft abzulegen, hat dem Berechtigten eine die geordnete Zusammenstellung der Einnahmen oder der Ausgaben enthaltende Rechnung mitzuteilen und Belege vorzulegen.

    Ob die Buchführung des Vereins kaufmännischen Grundsätzen entspricht, ist aus der Perspektive eines Dritten zu entscheiden. Abzustellen ist darauf, dass die Geschäftsvorfälle des Vereins so erfasst werden, dass sie von einem sachkundigem Dritten, nach einiger Zeit der Einarbeitung, nachvollzogen werden können. Diese Regelung ergibt sich aus § 145 Abs. 1 Satz 1 Abgabenordnung. Um sicherzustellen, dass die Buchhaltung des Vereins der Vorgabe des § 145 Abs. 1 Satz eins Abgabenordnung entspricht, wurden die Grundsätze ordnungsgemäßer Buchführung entwickelt. Der zentrale Grundsatz der ordnungsgemäßen Buchführung lautet: Keine Buchung ohne Beleg.

    Einzuhaltende Grundsätze sind:

    Grundsatz der Klarheit und Übersichtlichkeit (§ 243 Abs. 2 HGB)
    Sachgerechte und überschaubare Organisation der Buchführung
    Anwendung eines Kontenrahmens
    Anwendung eines ausreichend detaillierten Gliederungsschemas für Bilanz und GuV

    Saldierungsverbot zwischen Vermögenswerten (Aktivseite der Bilanz) und Schulden (Passivseite der Bilanz)sowie zwischen Aufwendungen und Erträgen (§ 246 Abs. 2 HGB)

    Keine nachträglichen Änderungen von Einträgen (§ 239 HGB)

    Grundsatz der Vollständigkeit (§ 246 Abs. 1 HGB)
    Erfassung aller Vermögenswerte (Aktivseite der Bilanz) und Schulden (Passivseite der Bilanz)
    Erfassung aller Geschäftsfälle Grundsatz der Bilanzkontinuität (§ 246 Abs. 1 HGB)

    Bilanzidentität von Schluss- und Eröffnungsbilanz (§ 252 Abs. 1 Satz 1 HGB)
    Beibehaltung der Form und Gliederung der Bilanz und GuV (formelle Bilanzkontinuität)


    Bewertungsstetigkeit (§ 252 Abs. 1 Satz 6 HGB)

    Grundsatz der Bilanzwahrheit
    Verbot von wissentlich falschen Bilanzansätzen

    Periodengerechte Zuordnung von Aufwendungen und Erträgen (§ 252 Abs. 1 Satz 5 HGB)

    Grundsatz der kaufmännischen Vorsicht
    Berücksichtigung von Risiken, um nur Vermögenswerte und Gewinne auszuweisen, sie als relativ sicher angesehen werden können

    Weitere Grundsätze
    Keine Buchung ohne Beleg
    Ordnungsgemäße Aufbewahrung der Buchführungsunterlagen für 10 Jahre (§ 257 Abs. 4 HGB)

    Neben den Buchführungsvorschriften sollte die Checkliste „Kassenprüfung“ weitere Prüfungsinhalte enthalten:

    Anlagevermögen:
    Vorlage des Sachanlagenverzeichnisses
    Vorlage der Finanzierung und Wertentwicklung eines Bauvorhabens

    Aufstellungen über Finanzvermögen:
    Sind Zu- und Abgänge korrekt erfasst, insbesondere Veräußerungserlöse

    Kasse- und Bankkonten:
    Stimmt der Anfangsbestand mit dem Endsaldo des Vorjahres überein?
    Identifizierung ungewöhnlicher Kontobewegungen
    Anzahl der Bankkonten
    Vertragskonditionen mit den Banken – Unterschriftsberechtigungen ggf. auch bei Electronic-Banking

    Kasse:
    Stichprobenartiger Abgleich zwischen Kassenbuch und BelegenIdentität zwischen Kassenbestand und Kassenbuch

    Finanzplanung/Budgets:
    Wurde
    ein bestehender Haushalts- und Liquiditätsplan eingehalten?
    Wurden einzelne Budgets eingehalten überschritten?

    Vorlage einer Mittelfristplanung bezüglich Zahlungsfähigkeit (1 bis 3 Jahre)

    Wurden die Mittel sparsam und sachlich korrekt verwendet?
    keine vereinsfremden Zwecke

    Forderungen/Verbindlichkeiten:
    Sind offene Forderungen/Verbindlichkeiten separat erfasst inventurmäßig ausgewiesen?
    Sind Forderungsausfälle erfasst und begründet und wie wirken sie sich auf die Finanzplanung aus?

    Lohnabrechnung:
    Sind die Abrechnungen korrekt mit korrekt abgeführten Steuern und Sozialbeiträgen?
    Liegen die erforderlichen Anmeldungen zur Sozialversicherung vor?
    Wurden bei geringfügig Beschäftigten und Meldungen an die Berufsgenossenschaft die gesetzlichen Voraussetzungen beachtet?
    Entspechen steuerfreie Aufwandsentschädigungen den vorschriften (Art der Tätigkeit, Nebenberuflichkeit)?
    Liegt bei freien Mitarbeiterverhältnissen keine Schweinselbständigkeit vor?

    Mitgliedsbeiträge und Umlagen:
    Sind entsprechend der Mitgliederliste die Mitgliedsbeiträge und Umlagen usw. eingezahlt?
    Wurden Forderungen zeitnah beigetrieben?

    Spenden/Zuschüsse:
    Wurden Spenden und Zuschüsse separat erfasst?
    Ist die sachgerechte Verwendung der Spenden/Zuschüsse nachgewiesen?
    Liegen Kopien der aktuell gültigen Zuwendungsbestätigungen vor ?
    Ergibt sich aus den Zuwendungsunterlagen eine sachgemäße Mittelverwendung?
    Liegen Verwendungsnachweise vor?

    Steuerliche Zuordnung/Gemeinnützigkeit:
    Wurden die Einnahmen und Ausgaben korrekt den steuerlichen Bereichen (ideeller Bereich, Vermögensverwaltung, Zweckbetriebe und dem (steuerschädlichen) wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb) zugeordnet?
    Entspricht die Rücklagenentwicklung den gesetzlichen Vorgaben?
    Wurden die Mittel ausschließlich für satzungsgemäße Zwecke verwendet?
    Liegt ein gemeinnützigkeitsgefährdendes Übergewicht des wirtschaftlichen Geschäftsbetriebes vor?
    Wurden Steuergesetzänderungen hinlänglich beachtet?

    Ablage von Unterlagen:
    Besteht eine geordente Belegablage?
    Werden die gesetzlichen Aufbewahrungsfristen eingehalten?

    Buchführungsorganisation:
    Wie ist die prozessuale, technische und personelle Ausstattung für die Buchhaltung organisiert?
    Welche Sicherheits- und Qualitätsanforderungen werden erfüllt?


    Es mag dem einen oder anderen Leser „ein wenig zuviel“ sein, was von einem Rechnungsprüfer verlangt wird. M. E. sollte dieser Anspruch auf eine funktionelle und effiziente Vereins- und Buchführung in einer immer komplexeren Welt, die Basis für erfolgreiche Arbeit sein, in der sich Mitglieder und Vorstände vertrauensvoll an die Arbeit machen, die Zukunft zu gestalten.


  • Aus eigenem Erleben weiß ich, dass ein Kassen-/Rechnungsprüfer eine ordnungsgemäße Geschäftsführung attestieren und die Entlastung vorschlagen kann, auch wenn die Buchführung bis zu Beginn der Prüfung nicht nach den Regeln der Kunst erfolgt ist. Wichtig ist, dass sich alles aufklären und bis zum Abschluss der Prüfung nachvollziehbar dokumentieren lässt. Im Prüfbericht kann dann durchaus stehen, dass die Jahresaufstellung durch Kassierer und Prüfer gemeinsam erstellt wurde. Wenn der Prüfer seiner Aufgabe ordnungsgemäß nachkommt und die Informationslage es hergibt, dann existiert hinterher eine nachprüfbare und transparente Dokumentation. Das ist zwar nicht schön für den Prüfer (vulgo 'Scheißarbeit'), aber im Interesse des Vereins eine gute Lösung.
    Lassen sich sich Kassenführung und/oder Ausgaben dagegen nicht in ausreichendem Maße nachvollziehen, ist der Prüfer gut beraten, das entsprechend festzuhalten. In Anschluss ist ein Vorschlag zur Entlastung mit Auflagen oder zur Nichtentlastung denkbar. An Hand eines solchen Kassenberichts ist im Übrigen der vorübergehende Verlust der Gemeinnützigkeit möglich.
    Wie gesagt, eigenes Erleben - hat mit dem NWDSB nicht das Geringste zu tun. Mir geht es nur darum, dass nicht jedes Mitwirken eines Prüfers Misstrauen nach sich ziehen muss.

    Hallo Frank,
    Wenn der Zustand erreicht sein sollte, dass die laufende Buchhaltung nicht mehr ordentlich läuft (Termine und Fristen nicht eingehalten werden können, Personal fehlt, Ausbildungsmangel, Technikprobleme usw.) dann darf all das nicht dazu führen, dass der Kassenprüfer zum „Notnagel“ für die Aufgabenerfüllung des laufenden Geschäftsbetriebes wird. Für den ordentlichen Geschäftsbetrieb hat ausschließlich die Geschäftsführung zu sorgen.

    Wenn der oder die Rechnungsprüfer im Auftrag der Geschäftsführung am Jahresabschluss oder gar an der laufenden Buchführung beteiligt sind, die sie dann selber aufgrund Mitgliederauftrag prüfen sollen, muss das Misstrauen nach sich ziehen und Konsequenzen haben.




    Meisterschütze 111
    Ja, die Delegiertenversammlung des NWDSB ist eigentlich aufgefordert Unstimmigkeiten bzw. einfach gesetzliche Regeln aufzugreifen und eine Prüfung bzw. Beantwortung von Fragen durch die Rechnungsprüfer einzufordern, wenn es die Rechnungsprüfer nicht schon von alleine für erforderlich halten und ihren Prüfungsauftrag wahrnehmen.

  • Ich seh das richtig das die Kassenprüfer des NWDSB zumindest zum ordentlichen Delegiertentag die Kasse geprüft haben?

    Warum hat man dann nicht dort, spätestens zum außerordentlichen im August, den Kassenprüfern Fragen gestellt?