Bedürfnisnachweis durch Eintragungen im persönlichen Schiessbuch

  • Hier mal eine Frage an die "Wissenden" über den Eintrag im persönlichen Schiessbuch.

    Bekannterweise wird das Bedürfnis, wenn es von der Waffenbehörde abgefragt wird, mit den Einträgen im persönlichen Schiessbuch nachgewiesen.

    Diesen Eintrag im Schiessbuch unterschreibt eine Standaufsicht.

    Wie viel Schuss müssen denn mindestens gemacht werden damit dieser Eintrag gültig ist. Das heißt, kann der Schütze auf dem Schießstand 1 Schuss machen und dann den Eintrag verlangen?

    Ich bin auf eure Antworten gespannt.

    Sportliche Grüße Wolfgang

    Die nächste Ausgabe der DSB Sportordnung ist ohne Fehler und für alle verständlich. ;)

  • Bekannterweise wird das Bedürfnis, wenn es von der Waffenbehörde abgefragt wird, mit den Einträgen im persönlichen Schiessbuch nachgewiesen.

    Normalerweise wird sowohl das (scil. erstmalige) Bestehen wie auch das Fortbestehen des schießsportlichen Bedürfnisses gegenüber der Waffenbehörde durch Vorlage einer Bescheinigung des anerkannten schießsportlichen Dachverbandes glaubhaft gemacht.

    Carcano

  • Wie Carcano schrieb, erfolgt der Nachweis gegenüber der Behörde mittels der Bedürfnisbescheinigung des Verbandes. Das Schießbuch verwendest Du für den Nachweis der Erfüllung der Mindestschießtermine der letzten 12 Monate (12/18er Regel) gegenüber dem Verband.

    Es gibt keine gesetzliche Vorgabe zum Führen eines persönlichen Schießbuches.

    Auch gibt es keine gesetzliche Vorgabe, wie intensiv ein Training sein muss. Faktisch reicht ein Auspacken, ein Schuss abgeben und wieder einpacken aus.

  • Wie Carcano schrieb, erfolgt der Nachweis gegenüber der Behörde mittels der Bedürfnisbescheinigung des Verbandes. Das Schießbuch verwendest Du für den Nachweis der Erfüllung der Mindestschießtermine der letzten 12 Monate (12/18er Regel) gegenüber dem Verband.

    Es gibt keine gesetzliche Vorgabe zum Führen eines persönlichen Schießbuches.

    Auch gibt es keine gesetzliche Vorgabe, wie intensiv ein Training sein muss. Faktisch reicht ein Auspacken, ein Schuss abgeben und wieder einpacken aus.

    So sehe ich das auch. Bei uns wurde noch nie nach dem Schießbuch gefragt. Man bekommt einen netten Brief von der Behörde. Damit rennt man bei uns zum Sportleiter/Schießmeister und er unterschreibt den. Natürlich muss man ihm das Schießbuch zeigen.

  • Auch gibt es keine gesetzliche Vorgabe, wie intensiv ein Training sein muss. Faktisch reicht ein Auspacken, ein Schuss abgeben und wieder einpacken aus.

    Dann kann wenigstens der Besitzer von Überkontingentswaffen 5 € die Patrone noch mit einem Kleinkredit über die Runden kommen.

  • Solche "Schützen" braucht niemand. Ich würde so etwas nicht abzeichnen.

    Ansonsten gilt das hier:

    http://www.ksv-einbeck.de/Dokumente/Waff…tzen%202021.pdf

    Das war nicht die Frage. Es gibt keinerlei gesetzliche Vorgabe, mit welcher Intensität oder Anzahl Schuss ein Training zu absolvieren ist, um es abstempeln lassen zu können.

    Neben der gesetzlichen Vorgabe oder auch nicht gesetzlichen Vorgabe, sind leider viele Vereine und auch Verbände der Auffassung die Regeln anders und auch schärfer auslegen zu müssen.


    Als seinerzeit Kreis Offenbach versucht hatte die 12/18er Regel auf jede im Besitz vorhandene Waffe anwenden zu wollen, hatten sie in gleichen Atemzug versucht die mindest Trainingsintensität festzulegen. Sind aber am Ende gescheitert.

    Das danach geänderte WaffG hat dies auch nicht bestätigt und Kreis OF hat damit eine Klatsche eingefahren.

    Es gibt auch in meine Augen keine wirklich Möglichkeit festzulegen, wie ein intensives Training auszusehen hat in unserem Sport und wir wären gut damit beraten es nicht zu versuchen.

    Jemand der eine Stunde lang Anschlagtraining lang macht und dabei nur ein oder zwei Schuss abgibt, hat genauso intensiv trainiert und de Stempel verdient, wie jemand der 50 Schuss in 30 Minuten rausgehauen hat

  • Wenn ich mich als Standaufsicht zur Verfügung stelle, mithin selbst nicht schießen kann, und dann jemand kommt, um (wie oben geschildert) auszupacken, einen Schuss abzugeben, wieder einzupacken, um dann meine Unterschrift zum Nachweis seines Bedürfnisses zu verlangen, dann ist das doch nur unverschämt.

    Ich frage mich schon, was das für Sportkameraden sind, die ein solches Verhalten, wenn auch nur theoretisch, in Betracht ziehen.

    Ansonsten - Trockentraining, Abzugstraining ohne scharfen Schuss, Haltetraining, Einstellungen am Gewehr ausprobieren, das gehört natürlich dazu.

  • Ich glaube es steht der Aufsicht nicht zu, zu bewerten, wie und wieviel ein Schütze trainiert hat.

    Die Aufsicht hat lediglich das Training mit erwerbscheinpflichtigen Waffen zu bestätigen, nicht mehr und nicht weniger.

    Das ist aber eine Diskussion so alt wie das Amen in der Kirche

  • Das war nicht die Frage. Es gibt keinerlei gesetzliche Vorgabe, mit welcher Intensität oder Anzahl Schuss ein Training zu absolvieren ist, um es abstempeln lassen zu können.

    Und es gibt keine gesetzliche Vorgabe, dass ich verpflichtet bin, so etwas abzustempeln oder zu unterschreiben.

  • Ich glaube es steht der Aufsicht nicht zu, zu bewerten, wie und wieviel ein Schütze trainiert hat.

    Die Aufsicht hat lediglich das Training mit erwerbscheinpflichtigen Waffen zu bestätigen, nicht mehr und nicht weniger.

    Training ist ein zielgerichteter Prozess. Wenn die Aufsicht keine Kompetenz diesbezüglich hat, wie soll sie das dann beurteilen, ob es sich um Training handelt?
    Ist aber tatsächlich auch nicht nötig. Das Waffengesetz verlangt ja auch gar nicht, dass trainiert wird. Der Gesetzgeber verlangt meines Erachtens nach eine niedrigere Stufe als Training.

    Nach dem Wortlaut des Gesetzes muss der Schießsport sowohl für den Bedürfniserwerb als auch für den Bedürfniserhalt ausgeübt werden.

    Die bloße Schießsportausübung ist sicher niedrigschwelliger anzusehen als Schiessporttraining. Ausübung muss nämlich im Gegensatz zu Training nicht zielgerichtet sein. Ab welchem Umfang - gemessen an der Schusszahl oder ggf. an der Zeit - die gesetzliche Schwelle zur Schießsportausübung überschritten ist, ist sicher nicht eindeutig.

    Ich würde aber davon ausgehen, dass eine Ausübung erst dann anzuerkennen wäre, wenn eine gewisse Dauer überschritten ist. Wo das genau liegt? Gute Frage!

    Da es aber keine genauen Regelungen gibt, kann jeder, der solche bedürfnisrelevanten Schießsportausübungen bestätigt, auch festlegen, wie sie stattzufinden haben.



  • Ich würde aber davon ausgehen, dass eine Ausübung erst dann anzuerkennen wäre, wenn eine gewisse Dauer überschritten ist. Wo das genau liegt? Gute Frage!

    Da es aber keine genauen Regelungen gibt, kann jeder, der solche bedürfnisrelevanten Schießsportausübungen bestätigt, auch festlegen, wie sie stattzufinden haben.

    Schütze wird es sicher noch schaffen daß ihm eine konkrete Zahlen ins Gesetz geschrieben wird und wehe es war am Jahresende ein Schuss zu wenig oder mit einer falschen Waffe.

  • Es gibt gesetzliche Regelungen, und zwar in der VwVWaffG zu Paragraf 8 WaffG. Ist im o. g. Link-PDF schön dargestellt, und wird in RLP in den Waffenbehörden auch so angewendet. Dort ist relativ weitgehend beschrieben, was die geforderte aktive Teilnahme am Schießsport beinhaltet. Daran halten sich die Behörden, und im Zweifelsfall sinngemäß wohl auch die Verwaltungsgerichte.

  • Dann kann wenigstens der Besitzer von Überkontingentswaffen 5 € die Patrone noch mit einem Kleinkredit über die Runden kommen.

    No, bei Überkontingentwaffen ist die Wettkampfteilnahme vorgeschrieben und da wird es eher nicht mit einem Schuss erledigt sein, egal wie teuer die Patrone ist. ;)

    Normalerweise wird sowohl das (scil. erstmalige) Bestehen wie auch das Fortbestehen des schießsportlichen Bedürfnisses gegenüber der Waffenbehörde durch Vorlage einer Bescheinigung des anerkannten schießsportlichen Dachverbandes glaubhaft gemacht.

    Carcano

    Derzeit arbeiten meines Wissens die meisten LV des DSB bei der Bestätigung des Bedürfnisses gem. § 14 Abs. 4 WaffG (Fortbestehen des Bedürfnisses im Grundkontingent) noch mit der Ausnahmevorschrift des § 58 Nr. 21 WaffG, wonach in einer Übergangszeit bis längstens 31.12.2025 die Bedürfnisbestätigung durch eine Bescheinigung des dem Schießsportverband angehörenden Vereins (in dem der Erlaubnisinhaber Mitglied ist) glaubhaft gemacht werden kann.

    Bei uns (RSB) muss derzeit nur das Bedürfnis für Überkontingentwaffen (§14 Abs. 5 WaffG) vom Verband bescheinigt werden.

    Bzgl. des Trainingsumfangs meine ich, schon mal irgendwo in einem Urteil etwas dazu gelesen zu haben, dass ein gewisser Umfang notwendig ist. Ob das immer das Abgeben ausreichend scharfer Schüsse ist, oder ob das auch eine Kombination (scharf/trocken/Technik) sein kann, ist wieder ein anderes Thema. Aber wenn einer demonstrativ daher kommt und nur einen Schuss abgibt und dann wieder verschwindet, wird er bei mir keine Freude haben. ;)

    Und bzgl. persönliches Schießbuch hab ich schon mal gesagt, dass es zwar einige Behörden gibt, die so was gerne sehen möchten, dazu aber keine Rechtsgrundlage haben. Auf entsprechende Fragen seitens der Behörde ist meine Antwort, dass ich so was nicht habe und damit ist gut! Was ich nicht habe und auch nicht haben muss, kann ich denen auch nicht vorlegen und muss mich mit denen nicht auseinander setzen, dass es sie nichts angeht. ;)

  • Es gibt gesetzliche Regelungen, und zwar in der VwVWaffG zu Paragraf 8 WaffG. Ist im o. g. Link-PDF schön dargestellt, und wird in RLP in den Waffenbehörden auch so angewendet. Dort ist relativ weitgehend beschrieben, was die geforderte aktive Teilnahme am Schießsport beinhaltet. Daran halten sich die Behörden, und im Zweifelsfall sinngemäß wohl auch die Verwaltungsgerichte.

  • Es gibt gesetzliche Regelungen, und zwar in der VwVWaffG zu Paragraf 8 WaffG. Ist im o. g. Link-PDF schön dargestellt, und wird in RLP in den Waffenbehörden auch so angewendet. Dort ist relativ weitgehend beschrieben, was die geforderte aktive Teilnahme am Schießsport beinhaltet. Daran halten sich die Behörden, und im Zweifelsfall sinngemäß wohl auch die Verwaltungsgerichte.

    Kannst du mir mal die genaue Ziffer dieser Regelung in der WaffVwV nennen. Ich kann dort bei §8 NICHTS zur Intensität der Übungen erkennen. Dort wird meist nur auf die Dauer im Sinne der Anzahl abgestellt. In dem PDF oben wird dazu auch nix gesagt. Einzig der VGH hat da tatsächlich mal was zu gesagt (das war wohl das Urteil, welches ich im Kopf hatte und das wird ja auch mim PDF genannt).

    Und das die RLP schon mal eigenwillige Auslegungen in manchen Waffenangelegenheiten haben, ist mir schon mehrfach untergekommen. ;)

  • Zur Intensität eines Trainings steht da natürlich nichts drin. Aber man kann doch an den Ausführungen erkennen, dass die Ausübung des Sports ernsthaft betrieben werden muss. Und sind wir mal ehrlich, wir kennen doch alle einzelne Mitglieder, denen es nicht um den Sport, sondern eher um den Waffenbesitz geht. Und das zu filtern ist auch Aufgabe des Vereins, dem der Staat in dieser Hinsicht (noch) vertraut, indem er die Schießnachweise aus den Vereinen akzeptiert.

  • Interessante Diskussion!

    Meine Meinung dazu: das besagte Buch heißt ja Schießbuch und nicht Trainingsbuch. Folglich unterschreibe ich als Standaufsicht nur dann, wenn ich mitbekommen habe, dass der Kandidat auch geschossen hat. Wenn er tatsächlich nur für einen Schuss ausgepackt und dann wieder eingepackt hat, dann habe ich diesen einen Schuss zufälligerweise nicht mitbekommen...

    Mein Lösungsansatz: in der Regel wird ja auch die Disziplin mit angegeben. Folglich wäre die zu erbringende Schusszahl für einen Eintrag eine komplette Serie, beispielsweise bei Spopi-Auflage oder Freie Pistole-Auflage dann jeweils 30 Schuss.

    Es geht ja auch letztlich darum dass ein geübter Umgang mit dem Sportgerät besteht, das klappt halt nicht mit 20 Schuss im Jahr...

  • Richtig, die Disziplin steht dabei, und auch die Zeit "von bis". Aber schießt man wirlich immer z.B. 60 Schuss 3-Stellung nach SpO im Training? Sicherlich nicht. Ansonsten führen Verhaltensweisen wie 1 Schuss als Training deklarieren dazu, dass letztendlich alles bis ins kleinste Detail geregelt werden muss. Der Leidtragende ist der sportlich ambitionierte Schütze, für den die übrigen "Waffenträger" dann auch einmal nur nervig sind.