Ich bräuchte mal Hilfe! Wenn Kinder von 6-11 Jahren ( Lichtpunktanlage ) gleichzeitig mit 12-15 jährigen ( Luftgewehr) im Stand schießen, dürfen die Kleinen dann von Personen ohne Waffensachkunde beaufsichtigt werden? Da hab ich leider nichts zu gefunden! Und es scheiden sich die Meinungen darüber! Ich bin der Meinung dass es nicht geht!
Standaufsicht LG
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- Allgemein
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Mella2403 -
30. Oktober 2024 um 08:31
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Wieso Waffensachkunde?
Die Aufsicht braucht mindestens die Jugendbasislizenz.
Eine Aufsicht reicht da wohl auch nicht aus.
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Tach auch,
ein Sachkundenachweis nach § 7 WaffG ist auf reinen Luftdruckständen nicht erforderlich.
Benötigt wird der Nachweis zur verantwortlichen Aufsicht und bei den Kindern zusätzlich der Nachweis über die besondere Eignung zur Kinder- und Jugendarbeit.
Man kann wohl auch darüber streiten, ob für die Betreuer derjenigen, die Lichtpunkt 'schießen', überhaupt eine waffenrechtliche Qualifikation nötig ist, da ja Lichtpunkt nicht unter das Waffenrecht fällt. Da das aber auf einer Schießstätte stattfindet, würde ich die Qualifikation auch bei denjenigen bejahen, die nur Lichtpunkt betreuen, schon allein, um im Zweifel auf der sicheren Seite zu sein, soweit man das bei solchen Aufgaben überhaupt sein kann.
Mit bestem Schützengruß
Murmelchen
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Benötigt wird der Nachweis zur verantwortlichen Aufsicht und bei den Kindern zusätzlich der Nachweis über die besondere Eignung zur Kinder- und Jugendarbeit.
Ergänzend: Anhand der Ausbildungsstruktur des DSB benötigt man für die JuBaLi zusätzlich bestimmte Vorqualifikationen.
Habe gerade noch in einer aktuellen Ausschreibung eines JuBaLi-Lehrgangs beim NSSV folgenden Satz gefunden:
ZitatVoraussetzung: Die Mitgliedschaft in einem dem DSB angeschlossenen Verein. Für die Teilnahme am Lehrgang ist ein Erste Hilfe Nachweis (nicht älter als 2 Jahre) notwendig, sowie ein mit bestandener Prüfung absolvierter Waffensachkundelehrgang, wobei die Lizenz alternativ ohne WSK nur für den Bereich Luftdruckwaffen erteilt werden kann. Notwendige Bescheinigungen sind vorzulegen.
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Hier noch der Verweis auf den Qualifizierungsplan des DSB:
https://www.dsb.de/fileadmin/DSB.…_04.08.2023.pdf
Wobei die Umsetzung und Durchführung der entsprechenden Lehrgänge Aufgabe der Landesverbände und deren Untergliederungen ist, wie ja auch schon DJChriz anmerkte.
Mit bestem Schützengruß
Murmelchen
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Und noch eine Ergänzung, die Aufsicht muss schriftlich vom Verein bestellt sein.
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Wir haben folgende Punkte auf unserem Schießstand für erlaubnisfreie Waffen umgesetzt bzw. beachtet:
- Standaufsichtenlehrgang (muss permanent den Schießbetrieb beaufsichtigen)
- Vereinsübungsleiterlehrgang (notwenig für Jugendarbeit)
- Meldung der Aufsichten bei der zuständigen Behörde
- Die aktuell zuständige Aufsicht muss namentlich gut sichtbar im Schießstand ausgehängt sein
- Einverständniserklärung der Sorgeberechtigten (Eltern) haben wir ebenfalls eingeholt und abgeheftet
Die Waffensachkundeprüfung wird, soweit ich weiß, nur dann benötigt, wenn auch mit erlaubnispflichtigen Waffen umgegangen wird.
Ich hoffe, ich hab hier nichts vergessen. 😊
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- Meldung der Aufsichten bei der zuständigen Behörde
Das ist bei üblichen Vereinen schon lange nicht mehr nötig... siehe AWaffV § 10 Absatz 3:
Zitat(3) Bei der Beauftragung der verantwortlichen Aufsichtsperson durch einen schießsportlichen Verein eines
anerkannten Schießsportverbandes genügt an Stelle der Anzeige nach Absatz 2 Satz 1 eine Registrierung
der Aufsichtsperson bei dem Verein. Dieser hat bei der Registrierung das Vorliegen der Voraussetzungen der
erforderlichen Sachkunde und, sofern es die Obhut über das Schießen durch Kinder und Jugendliche betrifft, auch
der Eignung zur Kinder- und Jugendarbeit zu überprüfen und zu vermerken. Der Aufsichtsperson ist durch den
Verein hierüber ein Nachweisdokument auszustellen. Die Aufsichtsperson hat dieses Dokument während der
Wahrnehmung der Aufsicht mitzuführen und zur Kontrolle Befugten auf Verlangen zur Prüfung auszuhändigen.
Für eine Überprüfung nach Satz 4 hat der Verein auf Verlangen Einblick in die Registrierung der Aufsichtsperson
zu gewähren. [...] -
Das ist bei üblichen Vereinen schon lange nicht mehr nötig... siehe AWaffV § 10 Absatz 3:
Sehr interessant...das hatte nämlich die örtliche Behörde erst kürzlich bei der Standabnahme diesen Jahres (allerdings Schießstand für erlaubnispflichtige Waffen) verlangt. Anscheinend haben die dann auch noch nicht den aktuellen Stand.
Beide Vereine sind eingetragen im BSSB.
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Ja, das in den Behörden oftmals Leute ohne grundlegendes Rechtsverständnis sitzen is ja nu nix neues, gerade im Waffenrecht...
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Ja, das in den Behörden oftmals Leute ohne grundlegendes Rechtsverständnis sitzen is ja nu nix neues, gerade im Waffenrecht...
Wobei ja der von Dir zitierte Absatz 3 des Paragraphen 10 AWaffV so schon seit 2003 besteht und meines Wissen bisher auch nicht geändert wurde. Da sollte sich dessen Existenz und Inhalt doch so langsam mal rumgesprochen haben, oder?
Mein ja nur und mit bestem Schützengruß
Murmelchen
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Die Aufsicht braucht mindestens die Jugendbasislizenz.
Nur, wenn die Kinder/Jugendlichen unter 14 Jahren mit Druckluft und unter 16 Jahren mit KK / EL-Flinte schießen. SCHIESSEN! Nicht Lichtpunkteln.
Eine Aufsicht reicht da wohl auch nicht aus.
Es kommt drauf an. Es gibt (zum Glück) keine festgelegten Betreuungsschlüssel, aber der/die Aufsicht(en) sollten schon das Geschehen beherrschen können.
Man kann wohl auch darüber streiten, ob für die Betreuer derjenigen, die Lichtpunkt 'schießen', überhaupt eine waffenrechtliche Qualifikation nötig ist, da ja Lichtpunkt nicht unter das Waffenrecht fällt.
NEIN. Nicht notwendig lt. WaffG.
- Vereinsübungsleiterlehrgang (notwendig für Jugendarbeit)
Unfug. Wo soll das stehen?
Dass es nett ist, kann sein. Was ist überhaupt ein "Vereinsübungslehrgang"?
Wo GESCHOSSEN wird, muss es eine (bestellte und auch entsprechend qualifizierte) Aufsicht geben.
- Die aktuell zuständige Aufsicht muss namentlich gut sichtbar im Schießstand ausgehängt sein
- Einverständniserklärung der Sorgeberechtigten (Eltern) haben wir ebenfalls eingeholt und abgeheftet
Beides richtig. Letzteres ist ab Druckluft Pflicht, bei Lichtpunkt Kür, aber absolut sinnvoll.
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dürfen die Kleinen dann von Personen ohne Waffensachkunde beaufsichtigt werden?
JA.
a) für Lichtschützen: Aufsicht nur im Rahmen wie bei einem normalen Sportverein. Das kann jederman/frau machen.
b) Druckluft: Schießstandaufsicht (Qualifikation durch Lehrgang), Bestellung (schriftlich) durch Verein, bis 14 J. JuBaLi oder vergleichbare Lizenz eines anderen Verbandes
Es reicht, wenn ein JuBaLi-Inhaber (bzw. Inhaber einer vergleichbaren Qualifikation eines anderen Verbandes) anwesend ist. Die JuBaLi ist übrigens in der Trainerlizenz NICHT enthalten und muss extra abgelegt werden. Isso weil isso.
Dass das Ganze - weil es im WaffR verankert ist - keinerlei durchgängige Logik aufweist, muss jedem Beteiligten klar sein. Im JuBaLi-Lehrgang wird vermittelt, wie mit Kindern und Jugendlichen im Sport umgegangen werden muss und wie man sexuelle Belästigung bereits im Kern vermeidet. Das wäre natürlich für JEDEN sinnvoll, der Kinder/Jugendliche beim Sport anleitet. Aber warum eigentlich nur die? Einer 25-Jährigen darf ich also ungefragt "ihren Stand korrigieren" und dabei sie körperlich berühren? Was für Unfug. Aber zum Glück ist sexuelle Prävention auch (kleiner) Teil der Trainerausbildung für Erwachsene und sollte eigentlich auch beim Schießsportleiter mit angesprochen werden.
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Aber zum Glück ist sexuelle Prävention auch (kleiner) Teil der Trainerausbildung für Erwachsene und sollte eigentlich auch beim Schießsportleiter mit angesprochen werden.
Zumindest beim DSB ist die JuBaLi Voraussetzung für den Schießsportleiter.
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Zumindest beim DSB ist die JuBaLi Voraussetzung für den Schießsportleiter.
Laut dem aktuellen Qualifikationsplan des DSB nicht.
Womöglich die Rheinische Interpretation davon? Hihi.
Die Inhalte der JuBaLi-Ausbildung sind sind seit einiger Zeit aber auch Bestandteil der im Qualifizierungsplan abgebildeten Ausbildung zum Trainer C Basis Breitensport. Sie können laut QP je nach Landesverband als eigenes Modul oder in die Trainerausbildung integriert angeboten werden.
Mit bestem Schützengruß
Murmelchen
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Unfug. Wo soll das stehen?
Dass es nett ist, kann sein. Was ist überhaupt ein "Vereinsübungslehrgang"?
Wo GESCHOSSEN wird, muss es eine (bestellte und auch entsprechend qualifizierte) Aufsicht geben.
Nicht Vereinsübungslehrgang, sondern Vereinsübungsleiterlehrgang auch VÜL (Bayern, BSSB). Vielleicht genauer lesen😉
Ist kein Unfug, sondern war bei mir als Antritt zum Jugendleiter Pflicht. Jeder bei uns, der bei seiner Standaufsicht Minderjährige bis 16J. betreut, hat diesen Lehrgang. Da man durch ihn die Befähigung, die lt. Gesetz für die Obhut gefordert ist, belegen kann. Ich bin voll bei dir im Bezug auf bestellt und qualifiziert (letzteres eben über den VÜL für die besondere Obhut)
Mag ja gut sein, dass es den Lehrgang nicht in allen Verbänden gibt, oder dort anders heißt.
https://www.bssb.de/ausbildung-zum-vereinsuebungsleiter
Sind 30 Unterrichtseinheiten mit Prüfung. Also als Unfug würde ich das nicht gerade bezeichnen.
Siehe dazu auch Paragraph 27 WaffG
"(3) Unter Obhut verantwortlicher und zur Kinder- und Jugendarbeit für das Schießen geeigneter Aufsichtspersonen darf
1. Kindern, die das 12. Lebensjahr vollendet haben und noch nicht 14 Jahre alt sind, das Schießen in Schießstätten mit Druckluft-, Federdruckwaffen und Waffen, bei denen zum Antrieb der Geschosse kalte Treibgase verwendet werden (Anlage 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt 2 Nr. 1.1 und 1.2)
2. Jugendlichen, die das 14. Lebensjahr vollendet haben und noch nicht 16 Jahre alt sind, auch das Schießen mit sonstigen Schusswaffen gestattet werden, wenn der Sorgeberechtigte schriftlich sein Einverständnis erklärt hat oder beim Schießen anwesend ist. Die verantwortlichen Aufsichtspersonen haben die schriftlichen Einverständniserklärungen der Sorgeberechtigten vor der Aufnahme des Schießens entgegenzunehmen und während des Schießens aufzubewahren. Sie sind der zuständigen Behörde oder deren Beauftagten auf Verlangen zur Prüfung auszuhändigen. Die verantwortliche Aufsichtsperson hat die Geeignetheit zur Kinder- und Jugendarbeit glaubhaft zu machen. Der in Satz 1 genannten besonderen Obhut bedarf es nicht beim Schießen durch Jugendliche mit Waffen nach Anlage 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt 2 Nr. 1.1 und 1.2 und nicht beim Schießen mit sonstigen Schusswaffen durch Jugendliche, die das 16. Lebensjahr vollendet haben. "
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Laut dem aktuellen Qualifikationsplan des DSB nicht.
I stand corrected - hatte ich falsch im Hinterkopf. Da ich damals sowohl JuBaLi als auch Schießsportleiterlizenz gemacht habe war das (JuBaLi) dann damals wohl einfach ein Fall von Lizenz-Sammelleidenschaft. Irgendwie hatte ich im Hinterkopf das wäre Voraussetzung gewesen - aber das wohl mit der Ersten Hilfe verwechselt.
Note to self: erst nochmal nachlesen vor Behaupten... seufz.
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I stand corrected - hatte ich falsch im Hinterkopf.
...
Note to self: erst nochmal nachlesen vor Behaupten... seufz.
Kein Thema.
Es zeigt ja auch wieder, dass das Gesetz nebst Verordnung und auch das dadurch auch beeinflusste Ausbildungskonzept eine Komplexität erreicht hat, dass sich selbst gestandene Schützen, die es gewohnt sind, auch komplexere juristische Sachverhalte zu erfassen und anschaulich darzulegen, damit schwertun.
Dass wir den Sachverhalt hier so erschöpfend mit all seinen Details und Fallstricken behandeln, ist sicher sinnvoll, dürfte andererseits aber auch ziemlich abschreckend wirken.
Und das ist ja auch kein Einzelfall. Wie oft haben hier hier schon versucht, auseinanderzuklamüsern, bis wann und für welche Waffen die sogenannte JuBaLi überhaupt nötig ist und bis wann die Einverständniserklärung der Sorgeberechtigten vorliegen muss. Und wir wissen ja, an der Aufgabe scheitern selbst unsere Landesverbände regelmäßig.
Da darf es dann auch nicht verwundern, dass etwas weniger mit der Materie vertraute Schützen nicht bereit sind, hier aktiv zu werden und selbst Verantwortung zu übernehmen. Und wäre man nicht so wohlwollend wie wir, könnte man auch annehmen, das könnte wohl auch so gewollt sein, zumindest ein Stück weit.
Mit bestem Schützengruß
Murmelchen
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Mag ja gut sein, dass es den Lehrgang nicht in allen Verbänden gibt, oder dort anders heißt.
https://www.bssb.de/ausbildung-zum-vereinsuebungsleiter
Sind 30 Unterrichtseinheiten mit Prüfung. Also als Unfug würde ich das nicht gerade bezeichnen.
Siehe dazu auch Paragraph 27 WaffG
"(3) Unter Obhut verantwortlicher und zur Kinder- und Jugendarbeit für das Schießen geeigneter Aufsichtspersonen darf
Aha.
Das scheint also die Kombination aus Schießsportleiter und JuBaLi zu sein, wenn ich mir die Inhalte anschaue. Ja - wenn dem so ist, wäre das genau die notwendige Qualifikation für "Unter Obhut verantwortlicher und zur Kinder- und Jugendarbeit für das Schießen geeigneter Aufsichtspersonen..."
Bemerkenswert ist, dass hier - so lese ich es aus den Unterlagen heraus - jeder C-Trainer berechtigt ist, diesen Lehrgang (sicher im Auftrag und in Abstimmung mit dem LV) durchzuführen. Für die Lehrbefugnis, um JuBaLi-Lehrgänge abzuhalten muss man dagegen extra eine WE-Schulung + zwei Onlineseminare absolvieren.
https://www.bssb.de/fileadmin/user…_Stand_2021.pdf
ZitatAusbildungsberechtigt sind Trainer (C, B und A) oder Jugendleiter mit gültiger Lizenz. I
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Polizeiliches Führungszeugnis Jubali und Standaufsicht muss vorgelegt werden und je nach können der Kids sollten mehrere Aufsichten vorhanden sein.
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