DISAG Zulassung, keine Erlaubnis durch die Kreispolizeibehörde, §27.1 WaffG

  • Hallo liebe Mitglieder,

    ich habe einen Antrag zur wesentlichen Änderung gem. §27.1 WaffG unseres Luftgewehr Schießstandes bei der Kreispolizeibehörde gestellt. Grund ist der Umbau von Seilzug auf eine DISAG Anlage. Die Kreispolizeibehörde hat mitgeteilt dem Umbau erst dann zuzustimmen wenn eine Bauartgenehmigungsnummer sämtlicher zu verbauender Geräte einschließlich RED DOT Laseranlage von Fa. DISAG vorgelegt wird. Weder Fa. DISAG noch der Vertrieb vor Ort oder der SSV haben je davon gehört. Gibt es hier jemanden der mir dabei weiterhelfen kann?

    Danke und Grüße

    Gottschi?(

  • Frag mal ganz höflich nach, auf welche Vorschrift sich der Sachbearbeiter der Kreispolizeibehörde sich bezieht da weder der Hersteller (welcher bekanntlich nicht nur in D sondern auch weltweit ausliefert) noch der SSV so einen Fall bisher hatten.

  • Na da bin ich ja mal gespannt, was dabei rauskommt.

    Wie war das noch, hier wird ja gern die These vertreten, wonach man ja von den Behörden nichts zu befürchten hat, wenn man sich nur immer schön devot und kooperativ verhält. Ja dann.


    Mit bestem Schützengruß

    Murmelchen

  • Hallo liebe Mitglieder,

    ich habe einen Antrag zur wesentlichen Änderung gem. §27.1 WaffG unseres Luftgewehr Schießstandes bei der Kreispolizeibehörde gestellt. Grund ist der Umbau von Seilzug auf eine DISAG Anlage.

    ...Danke und Grüße

    Gottschi?(

    Wäre ein SSV nicht besser der erste Ansprechpartner gewesen ?

    Die Kreispolizeibehörde ist doch gar nicht in der Lage zu beurteilen ob und wie ein Schießstand sicher zu betreiben ist, genau dafür sind die SSV`s ja da.

  • Ja und genau das war auch der Weg.

    Zuerst Ortstermin mit dem SSV, danach Änderung gem. 27.1 beantragt und dann die Mitteilung von der Behörde bekommen es muss eine „Bauartgenehmigungsnummer“ durch den SSV bei der Behörde eingereicht werden. Der hat genauso sparsam geguckt wie ich 🤷🏼‍♂️

  • Ich wüsste nicht warum ich das nicht bekannt geben sollte oder nicht dürfte. Habe ja niemanden angeklagt sondern nach einer Lösung gesucht.

    Ich wohne im Märkischen Kreis

  • Als wir unsere Meyton-Anlagen bekamen und danach die fällige Standabnahme kam, monierte nur der Sachverständige, dass wir die Stände anders zu kennzeichnen hätten - eine Auflage, die problemlos zu erfüllen war.

    Die Red-Dots gehen die Behörde überhaupt nichts an (dürfen halt nur nicht auf der Schießbahnsohle herumliegen, wenn sie nicht gebraucht werden) - auf die wird NICHT GESCHOSSEN.

    Ich glaube, der Fehler liegt in erster Linie beim Antragsteller und dann erst bei der Behörde.

    Jeden Tag ´ne grüne Tat: Verbieten, was ein andrer mag!

    "Das Scheibenbild zeigt zum Schützen." (DSB Sportordnung 0.4.1.1)

  • Ich wüsste nicht warum ich das nicht bekannt geben sollte oder nicht dürfte. Habe ja niemanden angeklagt sondern nach einer Lösung gesucht.

    Kein Problem. War auch nur eine Option. Nicht jeder will sich hier ja gleich 'nackig' machen. ;)

    Ich wohne im Märkischen Kreis

    Die KPB im Märkischen Kreis hatte lange Zeit den Ruf einer eher restriktiven und manchmal auch recht sonderbaren Behörde. Da gab es mal einen Herren, der hat sogar damit gedroht, Stände zu schließen, sollten dort Schützen alleine schießen. § 11 (3) AWaffV kannte der wohl gar nicht oder hatte den Paragraphen dort nicht richtig verstanden.

    Zum aktuellen Problem: Der Begriff 'Bauartgenehmigung' taucht so schon mal gar nicht in der aktuellen Schießstandrichtlinie auf. Auch habe ich bisher dort auch keine explizite Stelle gefunden, aus der man eine solche Forderung ableiten könnte. Das hießt jetzt aber auch nichts, denn ich bin kein Jurist. Carcano?


    Aber frag die Mitarbeiter der Behörde doch mal, wie auch von Frank74schon vorgeschlagen , auf welcher Rechtsgrundlage und auf welchen Passus in der Schießstandrichtlinie sich die Forderung nach dieser 'Bauartgenehmigung' denn bezieht?


    'Bauartgenehmigung' ist ein Begriff aus der Straßenverkehrsordnung. Da geht es in erster Linie um die Zulassung bestimmter Fahrzeugteile.

    Ansonsten gibt es noch das DIBt, das Deutsche Institut für Bautechnik. Die erstellen wohl auch solche Bauartgenehmigungen. Zur Not kannst Du Dich ja mal auf deren Seite etwas einlesen oder, wenn alle Stricke reißen, dort auch mal nachfragen.


    Und berichte uns bitte, wie das ausgegangen ist.


    Mit bestem Schützengruß

    Murmelchen

  • Da gab es mal einen Herren, der hat sogar damit gedroht, Stände zu schließen, sollten dort Schützen alleine schießen. § 11 (3) AWaffV kannte der wohl gar nicht oder hatte den Paragraphen dort nicht richtig verstanden.

    Das Problem habe ich Krefeld leider auch.

    Angeblich wegen Versicherung steht in der Standordnung, dass immer eine verantwortliche Aufsicht den Schützen zu beaufsichtigen hat...

    Die Anlage wird vom Kreis betrieben und befindet sich auf städtischen Grundstück. Da könnte ich ja noch nachvollziehen, dass keiner alleine im Keller schießen soll. Aber warum ich nicht irgendwen in den Vorraum setzen darf und ich alleine als verantwortliche Aufsicht schießen kann, konnte mir keiner beantworten.

  • Das Problem habe ich Krefeld leider auch.

    Angeblich wegen Versicherung steht in der Standordnung, dass immer eine verantwortliche Aufsicht den Schützen zu beaufsichtigen hat...

    Die Anlage wird vom Kreis betrieben und befindet sich auf städtischen Grundstück. Da könnte ich ja noch nachvollziehen, dass keiner alleine im Keller schießen soll. Aber warum ich nicht irgendwen in den Vorraum setzen darf und ich alleine als verantwortliche Aufsicht schießen kann, konnte mir keiner beantworten.

    "Eine zur Aufsichtsführung befähigte Person darf schießen, ohne selbst beaufsichtigt zu werden, wenn sicher-
    gestellt ist, dass sie sich allein auf dem Schießstand befindet.".....das ist die Standardformulierung der Schießstandordnung, wie sie in der Sportordnung enthalten ist und gem. Waffengesetz zulässig ist. Hat Euer Verein das nicht so übernommen?....Warum Du nicht als verantwortliche Aufsicht nicht selber schießen darfst, wenn noch jemand anderes vor Ort ist, steht auch in der Schießstandordnung: "Die Aufsichtsperson darf während der Aufsichtstätigkeit selbst nicht am Schießen teilnehmen."

  • Aber warum ich nicht irgendwen in den Vorraum setzen darf und ich alleine als verantwortliche Aufsicht schießen kann, konnte mir keiner beantworten.

    wie schon gesagt - für alles gibt es Regeln

    bei uns wird das so gehandhabt.

    Ein Schütze wird als Standaufsicht eingeteilt. (muß natürlich die Prüfung zur Standaufsicht abgelegt haben)

    Dieser kann selber und allein Schießen, wenn sich keine andere Person auf dem Stand befindet.

    Sobald ein anderer Schütze auf dem Stand ist, darf er nicht mehr selber Schießen,

    um die Sicherheit zu gewährleisten.


    Allgemeine Waffengesetz-Verordnung

    § 11 Aufsicht

    (1) 1Die verantwortlichen Aufsichtspersonen haben das Schießen in der Schießstätte ständig zu beaufsichtigen, insbesondere dafür zu sorgen, dass die in der Schießstätte Anwesenden durch ihr Verhalten keine vermeidbaren Gefahren verursachen, und zu beachten, dass die Bestimmungen des § 27 Abs. 3 oder 6 des Waffengesetzes eingehalten werden. 2Sie haben, wenn dies zur Verhütung oder Beseitigung von Gefahren erforderlich ist, das Schießen oder den Aufenthalt in der Schießstätte zu untersagen.

    (2) Die Benutzer der Schießstätten haben die Anordnungen der verantwortlichen Aufsichtspersonen nach Absatz 1 zu befolgen.

    (3) Eine zur Aufsichtsführung befähigte Person darf schießen, ohne selbst beaufsichtigt zu werden, wenn sichergestellt ist, dass sie sich allein auf dem Schießstand befindet.

    "Ein Wettkampf wo du nicht dein Bestes gibst und gewinnst, ist nichts Wert. - aber ein Wettkampf wo du dein Bestes gibst und verlierst, war ein guter Wettkampf."

  • Egal was nach dem WaffG/AWaffV alles erlaubt ist - wenn der Schießstandbetreiber was dagegen hat, dann untersagt er es einfach. Wobei die Formulierung in der AWaffV ("...sichergestellt ist...") sowieso sehr unglücklich ist und Raum für Interpretation durch Exekutive und Jurisdiktion läßt. Oder verrammelt jeder die Zugangstüren zum Schießstand hinter sich wenn er/sie allein schießt?

  • Freunde,

    ich habe das Thema § 11 (3) AWaffV hier ja zuerst als Beispiel angesprochen und das scheint ja wie man sieht, durchaus auch ein Thema zu sein, für das Gesprächsbedarf besteht.

    Aber lasst uns ausnahmsweise und versteht mich dabei bitte nicht falsch hier jetzt nicht zu sehr abschweifen, denn das ursprüngliche Thema ist ja so auch so schon spannend und für den betroffenen Verein kann daraus ja auch ein durchaus ernsthaftes Problem erwachsen.

    Wir können ja für § 11 (3) AWaffV auch gerne bei Bedarf einen weiteren Beitragsstrang eröffnen.


    Mit bestem Schützengruß

    Murmelchen

  • wie schon gesagt - für alles gibt es Regeln

    bei uns wird das so gehandhabt.

    Ein Schütze wird als Standaufsicht eingeteilt. (muß natürlich die Prüfung zur Standaufsicht abgelegt haben)

    Was habt ihr da für selbsterfundene Regeln, daß jemand eine "Prüfung zur Standaufsicht" abgelegt haben muss?

    Bei uns war das ein 90minütiger Lehrgang (ohne Lernzielkontrolle). Im Anschluss gabs das Papier.

    "The pure and simple truth is rarely pure and never simple"

  • Was habt ihr da für selbsterfundene Regeln, daß jemand eine "Prüfung zur Standaufsicht" abgelegt haben muss?

    Bei uns war das ein 90minütiger Lehrgang (ohne Lernzielkontrolle). Im Anschluss gabs das Papier.

    Geändert hat sich da sicher nichts?

    Ich meine ich hätte da was gelesen von 4 x 45 Minuten und Prüfungsgespräch oder Lehrprobe.

  • Naja, theoretisch könnte man natürlich jeden beauftragen, aber eine standardisierte Ausbildung macht es Verantwortlichen sehr viel einfacher, gewisse Kenntnisse der Aufsichtsperson sicherzustellen. Letztendlich eine „Sie kommen aus dem Gefängnis frei!“-Karte für die Verantwortlichen.

    Gerhard Seemüller

    „Great minds discuss ideas;
    average minds discuss events;
    small minds discuss people.“

  • Oder verrammelt jeder die Zugangstüren zum Schießstand hinter sich wenn er/sie allein schießt?

    Definitiv. Sowohl das Tor als auch die Eingangtür zum Gebäude. Aber nicht sosehr wegen dem Paragraphen sondern weil ich nicht möchte, dass mir da mal jemand die Bude leerräumt. Ist zwar unwahrscheinlich, aber auch nicht völlig auszuschließen und ich würde es im Zweifel beim Training auf dem Stand womöglich auch gar nicht mitkriegen.

    Ich meine ich hätte da was gelesen von 4 x 45 Minuten und Prüfungsgespräch oder Lehrprobe.

    Laut aktuellem Qualifizierungsplan des DSB sind es in der Tat 4 LE a 45 Minuten. Und das Bestehen der Prüfung ist Grundlage für den Nachweis der erfolgreichen Teilnahme. Die Prüfung kann dabei in Form eines Prüfungsgesprächs durchgeführt werden oder aus einer praktischen Prüfung bestehen.

    https://www.dsb.de/fileadmin/DSB.…an_DSB_2021.pdf


    Mit bestem Schützengruß

    Murmelchen