Hallo Freunde,
in dem Beitragsstrang DISAG Zulassung, keine Erlaubnis durch die Kreispolizeibehörde, §27.1 WaffG wird auf eine Stellungnahme des DSB zum MDR-Beitrag "So leicht kommen Kinder an Waffen" verwiesen.
https://www.dsb.de/aktuelles/arti…inder-an-waffen
Dort behauptet der Verfasser, dass Jugendliche nur bis zum 16. Lebensjahr eine Einverständniserklärung benötigen und beruft sich dabei auf den Steindorf und das Werk von Gade/Stoppa.
Auch auf die Gefahr hin hier jetzt als anmaßend und überheblich zu erscheinen vertrete ich die Auffassung, dass diese Interpretation so nicht stimmt. In § 27 (3) WaffG wird zuerst allgemein die Obhut und die Einverständniserklärung für alle Minderjährigen verlangt, im Schlusssatz wird dann diese Pflicht zur Obhut für Jugendliche, welche das 16. Lebensjahr vollendet haben, wieder aufgehoben. Aufgehoben wird aber eben nur diese besondere Pflicht zur Obhut, nicht aber auch die Einverständniserklärung. Die wird dadurch eben nicht auch automatisch mit aufgehoben.
Nun wird man sicher nicht gleich geschlachtet, wenn man sich in Sachen Waffenrecht auf den Steindorf oder das Werk von Gade/Stoppa beruft, aber wie schon geschrieben, ich halte die darin vertretene Rechtsauslegung in den Punkt für falsch. Das gibt der Test so einfach nicht her.
Wir haben dieses Thema hier im Forum auch schon öfter behandelt, auch fast immer kontrovers. Im Grunde beweist diese Kontroverse aber auch nur, dass sogar ausgesprochene Experten in Sachen Recht ins Straucheln geraten können, wenn in einem Gesetz solch wilde Monstersätze verwendet werden.
Mit bestem Schützengruß
Murmelchen