Stellungnahme des DSB zum FAZ Feuilleton

  • Stefan:

    ...

    Du kannst die nächsten hundert Jahre soviel KK und GK im Verein/Zweitverein schießen wie du willst/darfst: ohne Sachkundelehrgang.
    Das kann! zwar Vereinspolitik sein und wird ab und an auch mal so gehandhabt; aber nicht nötig (schadet auch nicht).
    ...

    Der Hauptgrund ist, dass ich dann auch die Standaufsicht machen kann; so kann ich dann andere Mitglieder entlasten. KK ist ein netter Nebeneffekt.

    Frank: Danke, das hilft mir weiter!

  • Hallo,

    ich frag jetzt mal andersrum:

    Würdet ihr als Schützenmeister einen Bedürfnisnachweis unterschreiben, wenn die Waffe nicht in meinem Verein geschossen werden kann ?

    Ich nicht - so leid mir das für mein Mitglied tut, würde ich ihm auch den Rat einer Zweitmitgliedschaft in einem anderen Verein geben.

    Vielleicht wurde dieser Satz auch so in die Erklärung genommen, um Vereinsvorstände etwas vor renitenten Mitgliedern zu schützen ... ;-))

    VG

    Holger

    ex C-Trainer DOSB - Steyr Challenge E - Anschütz 1913 im SE Shape H mit Zeiss Diasport - Walther LP 400 - TOZ 35 mit Lottes Balance/Rink-Griff

  • Na ja, das Problem ist, so wie er jetzt da steht, hat der Verein gar keine Chance, die Bestätigung für den WSB zu unterschreiben, wenn sein Stand das nicht her gibt, selbst wenn der Schütze in einem persönlichen Schießbuch nachweist, dass er auf einem anderen Stand geschossen hat (auch ohne dort Mitglied zu sein) und die Disziplinen zukünftig für seinen Verein bei den Meisterschaften schießen möchte. Ob ich das will, ist dann eine zweite Frage, die ich an anderen Dingen festmachen würde.
    Und das ich mich mit renitenten Mitgliedern auseinandersetzen muss, die meinen, ihre Rechte zu kennen, nur leider die ebenfalls vorhandenen Pflichten leicht vergessen, ist alltäglich gelebte Praxis. Da muss mich niemand schützen. Da muss man als Ehrenamtler durch. :D

  • Mein Verein darf eine öffentliche Anlage nutzen. 25m sind definitiv möglich; 50m wahrscheinlich auch, denn es wurde dort Gewehr geschossen (eine 25m Disziplin für Gewehr gibt es nicht, oder?). Allerdings bräuchte ich die 50m für die Freie.

    Mit diesen beiden geregelten Schießmöglichkeiten ist doch alles o.k.
    Den Voreintrag benötigst du allein für die (mehrschüssige) Sportpistole und nur dafür muß der Verein (bzw. der Schützenmeister...) den geregelten Zugang zu einem geeigneten Stand bestätigen.
    Das liegt offensichtlich vor.

    Für die Freie Pistole benötigst du nur eine Gelbe WBK, die dir als Sportschütze (1 Jahr, genügend Trainingseinträge, Sachkunde, saubere Weste...) auf Antrag "einfach so" zusteht. Was du darauf - ohne Voreintrag! - kaufst (im Rahmen der Erlaubnis: Einzelladerlangwaffen, Repetierlangwaffen mit gezogenem Lauf, Perkussionsrevolver, einschüssige Pistolen gleich welchen Kalibers...) ist dir überlassen - es muß nur in irgendeinem staatlich anerkannten Verband eine passende Disziplin geben. Dass es relativ sinnfrei ist, etwas zu kaufen, was man in näherer Umgebung nicht schießen kann, steht auf einem anderen Blatt.

    Jeden Tag ´ne grüne Tat: Verbieten, was ein andrer mag!

    "Das Scheibenbild zeigt zum Schützen." (DSB Sportordnung 0.4.1.1)

  • Der Hauptgrund ist, dass ich dann auch die Standaufsicht machen kann; so kann ich dann andere Mitglieder entlasten.

    Gut, das wird Dein Seligsprechungsverfahren sicherlich befördern.
    Der Hauptgrund für die Standaufsichtsqualifizierung im tatsächlichen Leben ist aber, dass mensch dann auch alleine schießen darf.

    Carcano

  • ...
    Für die Freie Pistole benötigst du nur eine Gelbe WBK, die dir als Sportschütze (1 Jahr, genügend Trainingseinträge, Sachkunde, saubere Weste...) auf Antrag "einfach so" zusteht. Was du darauf - ohne Voreintrag! - kaufst (im Rahmen der Erlaubnis: Einzelladerlangwaffen, Repetierlangwaffen mit gezogenem Lauf, Perkussionsrevolver, einschüssige Pistolen gleich welchen Kalibers...) ist dir überlassen...

    Die Info ist auch wichtig für mich, denn es geht bei mir speziell um die Freie Pistole. SpoPi müssteich aber mal ausprobieren.


    ...Der Hauptgrund für die Standaufsichtsqualifizierung im tatsächlichen Leben ist aber, dass mensch dann auch alleine schießen darf.

    Carcano

    So kann man es auch betrachten. Da ich aber gerne in Gesellschaft schieße, ist es mir ziemlich wurscht, ob ich nun auch alleine schießen darf.

  • Der Hauptgrund für die Standaufsichtsqualifizierung im tatsächlichen Leben ist aber, dass mensch dann auch alleine schießen darf.

    Das dürfte von Verein zu Verein sehr unterschiedlich sein. Bei uns in der Gegend ist, wie auch in meinem Verein, ausdrücklich durch den Vorstand das Alleineschießen von vA untersagt. Ausnahmen werden da nur bei Spitzenschützen in unmittelbarer Nähe zu höheren Meisterschaften gemacht. Gründe dafür sind u.a. dass zu solchen Gelegenheiten dort Sachen passieren, die nicht passieren sollten und hinterher ist es natürlich keiner gewesen. X(
    Und nicht jeder hat Videoüberwachung oder Codeschloss mit individuellen Zugangsschlüsseln, um nachvollziehen zu können, wer auf dem Stand war.

    Insofern halte ich die obige Begründung gerade bei "Neulingen" wie @homofaber eher nicht für zielführend.

  • Hallo homofaber,

    wie Califax schon geschrieben hat, vereinfacht sich die ganze Sache, wenn es zumindest für die nächste Zeit 'nur' um die Freie Pistole geht. Diese kann und sollte auch mit der neuen WBK Gelb, also der WBK für Sportschützen, erworben werden. Im Gegensatz zur WBK Grün benötigt man dann auch keine Voreinträge, die Erlaubnis ist unbefristet und zumindest theoretisch ist die Anzahl der möglichen Erwerbe auch nicht begrenzt. Zwar darf man auch damit nicht den Eindruck erwecken, zu sammeln und die 2/6-Regel gilt nach herrschender Rechtsauffassung auch, aber wenn man so z. Bsp. eine Freie Pistole und einen Perkussionsrevolver erwirbt, dann berührt man damit nicht das Grundbedürfnis, welches ja auf zwei Kurzwaffen begrenzt ist und wonach für den Erwerb darüber hinaus höhere Anforderungen gestellt werden.

    Die Sache mit der Bedürfnisbescheinigung durch den Verband vereinfacht sich dann auch etwas, denn auch der WSB hat dafür ein eigenes Formular entworfen, welches auch mehr dem Willen des Gesetzgebers, hier keine allzu hohen Hürden aufzubauen, entspricht.

    Antrag nach § 14 Abs. 4 WaffG – neue WBK für Sportschützen


    Mit bestem Schützengruß

    Frank

  • Und nicht jeder hat Videoüberwachung oder Codeschloss mit individuellen Zugangsschlüsseln, um nachvollziehen zu können, wer auf dem Stand war.

    Insofern halte ich die obige Begründung gerade bei "Neulingen" wie @homofaber eher nicht für zielführend.

    Doch, das war sie. Zielführend :)

    Denn natürlich ist dies ein subjektiver Hauptgrund für den jeweils Einzelnen, den Standaufsichtenkurs ("Aufsichtsperson" im Sinne des WaffG und der AWaffV) zu machen; während das Interesse des Vereins es ist, möglichst viele potentielle Standaufsichten zu haben, damit die Last der Dienste möglichst verteilt werden kann.

    Du interpretiertest vielmehr meine obige Erläuterung sprachlich zu eng. "Allein" zu schießen heißt nicht, dass jeder Schütze mit Aufsichtsberechtigung auch einen Schlüssel zur Schießanlage mit zeitlich beliebigem eigenen Zugang erhält, erst recht nicht ein Neuling, der erst wenige Monate dabei ist. So etwas ist in der Tat bei den meisten Vereinen auf Vorstandsmitglieder und einige wenige Spitzenschützen (Kader oder vergleichbar) beschränkt. Ein neues Konzept dazu entwicklet übrigens gerade die Münchner HSG.

    Es heißt vielmehr, dass keine weitere Aufsicht außer dem Schützen auf diesem konkreten Teil der Schießanlage anwesend zu sein braucht. Das ist praktisch tatsächlich sehr wichtig und wird auch oft genutzt, und zwar innerhalb der allgemeinen Öffnungszeiten. Dann muss nämlich niemand gleich mit dem ersten Ankömmling mitgehen (oder dieser seinerseits untätig warten, bis die Aufsichtsperson eintrifft), bzw. der engagierte Schütze trainiert noch eine halbe Stunde weiter, während die anderen schon mal in den Gastraum oder in die Schützenstube vorgegangen sind. Und das ist praktisch ganz, ganz häufig. Auch auf Luftdruckständen.

    Carcano

  • Ok,
    das ist zumindest eine klarere Definition dessen, was du meinst. Trifft zwar in meinem Gebiet auch nicht zu, da bei uns überwiegend sehr kleine Standanlagen vorherrschen, die nur eine Standanlage besitzen und direkt daneben (im gleichen Gebäude) den Aufenthaltsraum und in diesem Fällen ist nach meinen Informationen das Alleineschießen ohne Aufsicht wegen der Nähe zu den anderen Personen eh nicht erlaubt, aber sei's drum. Wenn's woanders anders ist, sei's denen gegönnt. ;)

  • Es ist nicht woanders anders. Du kannst nur die Rechtslage nicht.
    Aber das macht nichts.

    Satzinterpretation ist auch nicht deine Stärke, wie ? Nicht die Rechtslage ist woanders anders, sondern die Handlungsweise bzw. die örtlichen Gegebenheiten (wobei ich selbst bei getrennten Gebäuden meine Probleme bei der rechtlichen Beurteilung hätte, aber das ist eine andere Sache). Soviel gedankliches Umsetzungsvermögen hätte ich dir aber schon zugetraut. :thumbdown:

    Solltest du allerdings der Meinung sein, dass die Rechtslage bei unmittelbar angrenzendem Aufenthaltsraum auch ein alleiniges Schießen eines zur verantwortlichen Aufsicht befähigten Schützen zulässt, wenn sich im Aufenthaltsraum andere Personen aufhalten, so wäre ich für eine Benennung dieser Rechtsgrundlage tatsächlich sehr verbunden. Schließlich will man ja nicht dumm sterben und ist zum dazulernen nie zu alt. ;) Ich zumindest nicht !

    Und übrigens: § 11 Abs. 3 AWaffV ist mir durchaus bekannt. ;)

  • Satzinterpretation ist auch nicht deine Stärke, wie ? Nicht die Rechtslage ist woanders anders, sondern die Handlungsweise bzw. die örtlichen Gegebenheiten (wobei ich selbst bei getrennten Gebäuden meine Probleme bei der rechtlichen Beurteilung hätte, aber das ist eine andere Sache). Soviel gedankliches Umsetzungsvermögen hätte ich dir aber schon zugetraut. :thumbdown:

    Schmidtchen,

    nimms leicht, das nicht verstehen einfachster Aussagen gehört doch zu guten Ton im Forum.

    Zitat


    Solltest du allerdings der Meinung sein, dass die Rechtslage bei unmittelbar angrenzendem Aufenthaltsraum auch ein alleiniges Schießen eines zur verantwortlichen Aufsicht befähigten Schützen zulässt, wenn sich im Aufenthaltsraum andere Personen aufhalten, so wäre ich für eine Benennung dieser Rechtsgrundlage tatsächlich sehr verbunden. Schließlich will man ja nicht dumm sterben und ist zum dazulernen nie zu alt. ;) Ich zumindest nicht !

    Und übrigens: § 11 Abs. 3 AWaffV ist mir durchaus bekannt. ;)

    Ich kenne hier im Süddeutschen Raum keinen Stand der nicht eindeutig von den üblichen Räumlichkeiten durch mindestens eine Gipswand und Türe abgetrennt ist und in der Vorschrift steht "... allein auf dem Schießstand befindet. "

    Die Zuschauerränge in Hochbrück würde ich allerdings auch den Stand zurechnen und nicht als Aufenthaltsraum bezeichnen. Als Nichtjurist würde ich sagen wenn ich innerhalb der geschlossenen Standtüre alleine bin kann ich ohne Aufsicht schießen.


  • wobei ich selbst bei getrennten Gebäuden meine Probleme bei der rechtlichen Beurteilung hätte, aber das ist eine andere Sache).


    Du hast keine Probleme bei der rechtlichen Beurteilung. Du hast Probleme, das geltende Recht zu akzeptieren.

  • Ich interpretiere es mal so: Alleine bin ich,wenn ausser mir (der Standaufsicht) kein anderer mit einer Waffe auf dem Stand zugange ist.
    Ein sich hinter mir die Schuhe zubindender Schütze kann mir egal sein. Erst wenn dieser nach getaner Knotenkunst neben mir auftaucht
    bin ich nicht mehr allein.

    Facebook Streu Kreis

  • Die Interpretation von Gunnery Sergeant - welche den Begriff "allein" weiter faßt und damit für den Schützen / die Schützin vorteilhafter ist - ist jedenfalls vertretbar. Meine - die eher auf die Anzahl der Personen im Schützenstand insgesamt abstellt - ist ebenfalls vertretbar.
    Unvertretbar und ganz haltlos war nur die Meinung Schmidtchens. Aber wenn man halt den rechtlichen Unterschied zwischen Schießstand und Schießstätte nicht kennt... ;)

  • Die Interpretation von Gunnery Sergeant - welche den Begriff "allein" weiter faßt und damit für den Schützen / die Schützin vorteilhafter ist - ist jedenfalls vertretbar. Meine - die eher auf die Anzahl der Personen im Schützenstand insgesamt abstellt - ist ebenfalls vertretbar.
    Unvertretbar und ganz haltlos war nur die Meinung Schmidtchens. Aber wenn man halt den rechtlichen Unterschied zwischen Schießstand und Schießstätte nicht kennt... ;)

    Ich möchte mich gerne weiterbilden und bin sehr daran interessiert, einen rechtlichen Beleg für Deine Meinung zu erhalten. Meine Meinung leitet sich aus Ziffer 1 der "Richtlinien für die Errichtung, die Abnahme und das Betreiben von Schießständen (Schießstandrichtlinien)" aus dem Jahr 2012 sowie aus § 11 Abs. 3 AWaffV ab.

    Zitat

    § 11 Abs. 3 AWaffV
    Eine zur Aufsichtsführung befähigte Person darf schießen, ohne selbst beaufsichtigt zu werden, wenn
    sichergestellt ist, dass sie sich allein auf dem Schießstand befindet.


    Nach dieser Definition ist der Schießstand gem. Waffengesetz noch nicht mal nur der Raum, in dem geschossen wird (und hier habe ich an deiner Definition mal die größten Zweifel, wenn denn tatsächlich mal was passiert, ob diese dann in einem Verfahren haltbar ist, wenn im gleichen Raum wie dem Aufsichtsführenden Schützen noch weitere unbeteiligte Personen ohne Aufsichtsbefähigung vorhanden sind) sondern sogar das gesamte Gebäude incl. Gelände, wobei ich bei letzterem je nach örtlichen Verhältnissen sicher noch den meisten Verhandlungsspielraum sehe.
    Einer Kugel, die sich durch Fehlverhalten löst, ist es nämlich ziemlich egal, ob sich noch eine Kette zwischen ihr und dem sich die Schuhe anziehenden Unbeteiligten befindet !

    Aber sei's drum. Ich hoffe, ich bin noch genug lernfähig, um deine mit rechtlichen Grundlagen gefütterte Erläuterung entgegen zu nehmen. Man (zumindest ich) möchte ja nicht dumm sterben oder anderen Quatsch erzählen. Wenn es vertretbare und haltbare Argumentationen gibt, bin ich der letzte, der das geltende Recht zu Lasten der Schützen und deren Vereinen auslegen will.

  • schmidtchen hätte in der Schießstandrichtline mal einen Punkt weiterlesen sollen:

    1.1.2.2 Allgemeine DefinitionenAls Schießstätte (Schießanlage) bezeichnet man die gesamte Anlage, die in der Regel aus einem oder mehrerenSchießständen für gleiche oder unterschiedliche Zwecke besteht und mit den zur Ausübung der verschiedenartigenSchießvorhaben notwendigen Bauten sowie Betriebs- und Versorgungseinrichtungen (z. B. bei geschlossenen Schieß-ständen die Räumlichkeiten für die RLT-Anlage) versehen ist.Ein Schießstand besteht aus:– Schützenstand mit den entsprechenden Schützenpositionen– Schießbahn mit Schießbahnsohle– Scheibenstand/Zielobjekten– Sicherheitsbauten/-einrichtungen– GefahrenbereichBei Schießständen für den Schrotschuss wird zwischen einem unmittelbaren und mittelbaren Gefahrenbereich unterschieden(Nummer 9.2.2). Die Begriffe werden im Glossar (Nummer 10.4) erläutert.

    Eine Schießstätte besteht also aus einem oder mehreren Schießständen. Es ist daher ausreichend, wenn sich der aufsichtsberechtigte Schütze allein auf einem dieser Schießstände befindet. Was sich gleichzeitig auf den anderen Schießständen oder in den Nebenräumen abspielt ist demnach unerheblich.

  • Schmidtchen,

    Gunnery Sergants Definition ist sicher viel zu weit gefasst, warum Du aber, nachdem Du nochmal die Unterschiede zwischen Schießstand und Schießstätte aufgeführt hast bei Deiner widersprüchlichen Darstellung bleibst verwundert schon etwas.

    Aber sei's drum. Ich hoffe, ich bin noch genug lernfähig, um deine mit rechtlichen Grundlagen gefütterte Erläuterung entgegen zu nehmen. Man (zumindest ich) möchte ja nicht dumm sterben oder anderen Quatsch erzählen. Wenn es vertretbare und haltbare Argumentationen gibt, bin ich der letzte, der das geltende Recht zu Lasten der Schützen und deren Vereinen auslegen will.

    Sind die von Dir zitierten Texte nicht eindeutig?

  • Fakt ist aus meiner Sicht: Der Schießstand (und um den geht es in § 11 Abs. 3 AWaffV) ist weiter gefasst als der reine Schützenstand, auf dem ich als Schütze und meine Mitschützen stehen.
    Ich habe den für mich wichtigen Punkt mal fett und unterstrichen gekennzeichnet. Ich wage mal zu bezweifeln, dass die oben von @Gunnery Sergant beschriebene und von @Carcano als "vertretbar" bezeichnete Situation

    Alleine bin ich,wenn ausser mir (der Standaufsicht) kein anderer mit einer Waffe auf dem Stand zugange ist.
    Ein sich hinter mir die Schuhe zubindender Schütze kann mir egal sein. Erst wenn dieser nach getaner Knotenkunst neben mir auftaucht
    bin ich nicht mehr allein.

    mit dieser Definition vereinbar ist. Selbst @Karl's Gipswand könnte da zumindest ab KK schon ein Problem werden. Von GK reden wir mal lieber erst gar nicht.
    Aber sei's drum: Wer sich dabei sicher fühlt (rechtlich und tatsächlich), soll's halt machen.