Meiner bescheidenen Auffassung nach kann in Bezug auf die Obhutspflicht auch nicht delegiert werden. Entweder hat man diese Qualifikation, oder man hat sie eben nicht. Eine Aufsicht muss auch qualifiziert sein. Nur dann kann man diese Personen beauftragen. Die sind dann aber auch verantwortlich.
Nehmen wir noch einmal den § 27 WaffG hinzu:
(3) Unter Obhut des zur Aufsichtsführung berechtigten Sorgeberechtigten oder verantwortlicher und zur Kinder- und Jugendarbeit für das Schießen geeigneter Aufsichtspersonen darf
1. Kindern, die das zwölfte Lebensjahr vollendet haben und noch nicht 14 Jahre alt sind, das Schießen in Schießstätten mit Druckluft-, Federdruckwaffen und Waffen, bei denen zum Antrieb der Geschosse kalte Treibgase verwendet werden (Anlage 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt 2 Nr. 1.1 und 1.2),
2. Jugendlichen, die das 14. Lebensjahr vollendet haben und noch nicht 18 Jahre alt sind, auch das Schießen mit sonstigen Schusswaffen bis zu einem Kaliber von 5,6 mm lfB (.22 l.r.) für Munition mit Randfeuerzündung, wenn die Mündungsenergie höchstens 200 Joule (J) beträgt und Einzellader-Langwaffen mit glatten Läufen mit Kaliber 12 oder kleiner
gestattet werden, wenn der Sorgeberechtigte schriftlich sein Einverständnis erklärt hat oder beim Schießen anwesend ist.
Entweder ist die Aufsicht selbst der Sorgeberechtigte, oder sie muss eben zur Kinder und Jugendarbeit geeignet sein. Ist das nicht der Fall, so muss nach § 10 AWaffV eine zusätzliche Person mit dieser Qualifikation anwesend sein. Unklar ist dabei sogar, ob es ausreicht, wenn zusätzlich zur normalen Aufsicht der Sorgeberechtigte beim Schießen anwesend ist, denn der letzte Teilsatz in § 27 (3) bezieht sich ja erstmal nur auf das Einverständnis.
Geronimo
Mir ist schon klar, dass die Situation zur Zeit in vielen Vereinen bezüglich der richtigen Auslegung der gesetzlichen Forderungen, sagen wir mal vorsichtig ausgedrückt, suboptimal ist. Man sollte allerdings immer den Trainings- und Sportbetrieb und die hierfür sinnvollen, ich schreibe hier bewusst nicht nötigen, Qualifikationen und die waffenrechtlichen Rahmenbedingungen unterscheiden. Ein Trainer oder Schießsportleiter ist keine waffenrechtliche Forderung oder Vorschrift für einen gesetzeskonformen Schießbetrieb, die Aufsicht und die besondere Qualifikation zur Kinder- und Jugendarbeit aber schon.
Es gibt leider auch heute noch alte Hasen, die behaupten, eine Aufsicht sei nur bei richtigen Wettkämpfen nötig. Das ist genauso irrig wie die Annahme, die verantwortliche Aufsicht müsse sich nur irgendwo auf dem Gelände aufhalten. Es ist auch nicht sinnvoll, die mangelnde Anwesenheit der Obhutspflichtigen mit Personalnot erklären zu wollen. Der Gesetzgeber hat nun (leider) diese Forderung bezüglich der besonderen Obhut in das Gesetz miteingebracht und wir sollten alle bedenken, dass im Falle eines Falles die Nichtbeachtung oder Falschauslegung rechtliche Konsequenzen nach sich ziehen kann und wohl auch wird. Wir frank17 schon schrieb, am Ende entscheidet dann ein Richter über die "richtige" Auslegung. Ich bin kein Schwarzmaler.
Macht euch mal den Spaß und sucht mal im Netz nach Formularen bezüglich der Einverständniserklärung der Sorgeberechtigten nach § 27. Ihr werdet über die Vielfall der Auslegungen selbst bis hin zu den Landesverbänden staunen. Dabei könnte man die Auslegung mit etwas Nachdenken auch richtig und nach dem tatsächlichen Willen des Gesetzgebers interpretieren.
Mit bestem Schützengruß
Frank