Beiträge von Murmelchen

    Hallo Dan More,

    diese Beiträge dienen ja erst mal nur dem Informationsaustausch. Ich bin mir ziemlich sicher, dass das so nicht alle waffenrechtlichen Erlaubnisinhaber wissen. Auf jeden Fall ist es sinnvoll, seinen Anwalt über diesen Punkt zu informieren, sollte wirklich mal eine Strafe in der besagten Größenordnung drohen.

    Es ist aber auch nicht verboten, zur Zeit geltende Gesetze kritisch zu hinterfragen. Der Passus mit den 60 Tagesätzen stand so nicht immer im Gesetz und in Bezug auf Trunkenheitsdelikte war es ja nach dem alten WaffG sogar so, dass dort feinsäuberlich zwischen Jägern und Sportschützen unterschieden wurde. Jäger hatten damals sozusagen eine Trunkenheitsfahrt frei, während das für Sportschützen nicht galt. Soviel zur Sinnhaftigkeit mancher unserer Gesetze.

    Ein Führerscheininhaber verliert ja auch nicht seine Fahrerlaubnis, wenn er wegen der obigen Delikte verurteilt wird. Mal ketzerisch gefragt, sollten denn nicht in Bezug auf die Zuverlässigkeit bei Kraftfahrern ähnlich hohe Anforderungen gestellt werden? Durch den Individualverkehr in Deutschland sterben jedes Jahr viele Tausende von Menschen, von den Unfällen mit schweren Personenschäden ohne direkte Todesfolge gar nicht erst zu reden. PKWs werden sogar regelmäßig bewusst als Waffen eingesetzt, wobei das natürlich oft nur schwer beweisbar ist.


    Mit bestem Schützengruß

    Frank

    Hallo Rufenstein,

    ein Zweibein ist erlaubt, sofern Du nicht so tief während des Wettkampfs im Anschlag liegst, dass nicht mehr klar erkannt werden kann, dass Du es nicht missbräuchlich als Stütze verwendest.

    Du kannst das indirekt aus der Sportordnung ableiten, wo nach 1.0.3.6.3.2 (nur) bei LG und GK-Standard eben keine Zweibeine erlaubt sind. Problem dabei ist aber, dass manche Aufsichten und Kampfrichter diese Tabelle gerne als absolut für alle Gewehrdisziplinen betrachten. Also nicht gleich ins Bockshorn jagen lassen.


    wegi82

    Für nationale Wettkämpfe gilt immer erst mal nur die jeweilige nationale Sportordnung. Man kann sicher im Zweifel auf das Regelwerk der ISSF hinweisen, verbindlich ist das aber nicht.

    Wo ist jetzt die deutsche Ausgabe der Tabelle 7.9 fehlerhaft? Palm rest ist auch so eine Sache, weil damit auch schon mal gerne statt der Handstütze die Handballenauflage gemeint wird. Was ist jetzt die heel rest? :whistling:


    Mit bestem Schützengruß

    Frank

    Hallo Freunde,

    es gibt mittlerweile etliche Urteile, wo nach Überschreiten der Grenze von 60 Tagessätzen die waffenrechtlichen Erlaubnisse widerrufen wurden. Ein paar besonders interessante Fälle möchte ich euch nicht vorenthalten.

    Einer angehenden Försterin wurde nach Verurteilung zu ich glaube 60 Tagessätzen die WBK und der Jagdschein entzogen und ihr damit auch der weitere Berufsweg verbaut, weil sie beim Bafög-Antrag ein Sparbuch mit 5000 EUR nicht angegeben hatte.

    Ein weiterer Schütze wurde zu soundsoviel Tagessätzen verurteilt, weil er einen (gefälschten) Schwerbehindertenausweis seiner Oma oder Tante zum Parken auf einem Behindertenparkplatz missbraucht hatte.

    Noch interessanter ist der folgende Fall, der auch in der DSZ publiziert wurde. Ein WBK-Inhaber hatte in Österreich ein KK erworben, weil er im guten Glauben war, dazu berechtigt zu sein. Er hatte nur nicht bedacht, dass man dafür trotz EU eine spezielle Einfuhrerlaubnis benötigt. Jetzt wurde daraus eine Strafsache und im Falle der 60 Tagessätze droht im auch der Entzug seiner waffenrechtlichen Erlaubnisse.


    Ich habe hier an anderer Stelle in diesem Forum schon mal die These geäußert, dass ich bezweifle, dass jemand auch gleich unzuverlässig im Umgang mit seinen Schusswaffen wird, wenn er z. Bsp. bei der Steuererklärung kreativ ist, Angaben beim Bafög-Antrag vergisst, oder unberechtigterweise mit Omas Ausweis auf einem Behindertenparkplatz parkt. Keine Frage, wer straffällig wird, soll auch dafür bestraft werden. Aber durch den Passus mit der Zuverlässigkeit im Waffengesetz werden Waffenbesitzer jetzt eigentlich doppelt bestraft, während andere Bürger nur ihre normale Strafe erhalten. Das ist nicht nur nach unserem Rechtsverständnis und unseren Rechtsgrundsätzen zumindest etwas fragwürdig.

    Wer hier jetzt voreilig sagt, so etwas könnte ihm ja nicht passieren, weil er solche Sachen nie machen würde, dem sei gesagt, dass man die 60 Tagessätze unter besonderen Umständen auch schon mal recht schnell durch einen Verkehrsunfall erreichen kann. Auch schützt bekanntlich Unwissenheit nicht vor Strafe, wie es ja auch der obige Fall belegt.


    Mit bestem Schützengruß

    Frank

    Die Vorlage stammt aus dem Jahre 2006 und ist so (zumindest nach meiner eher unmaßgeblichen Meinung) nicht (mehr) richtig. Der DSB formuliert das auf dieser Seite auch deutlich anders. Diese Auslegung dürfte auch aus der Feder von Dr. Kohlheim stammen und somit nicht nur einiges an Substanz und Gewicht haben, sondern auch den berühmten Willen des Gesetzgebers wiederspiegeln, denn Dr. Kohlheim war ja schließlich bei den Verhandlungen zum Gesetz dabei.

    Wenn Du aber noch einmal weiter oben in diesem Beitragsstrang den Gesetzestext nachliest, dürfte Dir auch die richtige Auslegung klar werden.

    Ich schrieb ja schon, es gibt zur Zeit eine große Vielfalt dieser Formulare und fast alle sind leider irgendwie falsch. Das gilt sogar für Formulare, welche einzelne Landesverbände anbieten und auch das Formular der Deutschen Schützenjugend DSJ ist falsch.

    Na ja, wir arbeiten hier ja gerade daran. :D


    Mit bestem Schützengruß

    Frank

    Hallo Milo,

    das hängt von deiner Anschlagshöhe ab. Die Trockenscheibe muss so hoch (oder tief) angebracht werden, dass sie deine Visierlinie scheidet, wenn Du Dich auf 10m auf die normale Scheibe (normal 1,40m +- 5cm) einrichtest. Wenn Du ziemlich groß gewachsen bist, muss die Scheibe auf kürzere Distanz etwas höher gehängt werden. Bist Du hingegen recht klein, kommt sie fast auf die gleiche Höhe oder sogar noch etwas darunter.

    Am besten ist es, wenn Du von jemandem deine Mündungshöhe ausmessen lässt und zur Sicherheit auch noch einen weiteren Messpunkt hinten am Schaft nehmen lässt, wenn Du dich auf deinem normalen Schießstand eingerichtet hast. Zu Hause begibst Du dich dann wieder in deinen Anschlag und lässt die Messpunkte überprüfen. Stimmen diese, bringst Du die Trockenscheibe auf Höhe deines Zielpunktes an.


    Wichtig ist auf jeden Fall, dass es nicht kracht, wenn Du den Finger krumm machst, wie dingo schon sagte. :whistling: Das hat jedenfalls schon mal eine gewisse Andrea Henkel hingekriegt und konnte dann auch prompt das Loch in der Wand bewundern. Hat danach wohl auch etwas Mecker gegeben.


    Mit bestem Schützengruß

    Frank

    Hallo Lanfear,

    formulieren wir es mal etwas anders. Die neue, noch zu beschließende Verwaltungsvorschrift zum Waffenrecht enthält ja speziell auch in unserem konkreten Fall Obhut, wie heißt es so schön, norminterpretierende Auslegungen und damit entfaltet sie auch indirekt Außenwirkung. Der jeweils zuständigen Behörde obliegt ja unter anderem die Genehmigung einer Schießstätte und die Überwachung der mit dem Betrieb verbunden Auflagen. Wenn also die Behörde die Anweisung erhält, eine bestimmte Auflage, hier konkret die gesetzliche Forderung nach der besonderen Obhutspflicht, so auszulegen, dann hat das doch eine Wechselwirkung in Bezug auf das Gesetz und die davon betroffenen Bürger. Ganz sauber aus verfassungsrechlicher Sicht ist das so wohl nicht, zumindest kann man darüber streiten. Da es aber in der Verwaltungsvorschrift ja auch eben diese norminterpretierenden Auslegungen gibt, halte ich auch nicht ganz für verkehrt, hier zumindest im übertragenen Sinne auch vom Willen des Gesetzgebers zu sprechen.

    Aber egal, in dem Teil wird auf jeden Fall die im Gesetz etwas unklare bzw. unscharfe Obhutspflicht konkretisiert und daran sollten sich auch besser alle betroffenen Vereine halten. Also Klartext: Auch der Mensch, der für die besondere Obhut zuständig ist, hat auf dem Stand zu sein und nicht nur irgendwo auf der Anlage. So ist man jedenfalls auf der sicheren Seite.


    Geronimo

    Euer Formular ist so nicht falsch, es bezieht sich aber nur auf die Schüler. Ihr braucht dann noch ein weiteres Formular für Jugendliche, und zwar konkret bis zur Volljährigkeit, oder ihr ändert euer Formular einfach ab in "Minderjährigen". Die Einverständnis des Sorgeberechtigen muss immer für alle Minderjährigen vorliegen, unabhängig von der jeweiligen Waffenart und unabhängig von der jeweiligen Obhutspflicht. Wir hatten das hier doch schon weiter oben im Beitragsstrang angesprochen.


    Mit bestem Schützengruß

    Frank

    Hallo Lanfear,

    Die Verwaltungsvorschrift ist nicht die Auslegung des Gesetzgebers. Das ist vielmehr die Meinung der Verwaltung. Auch wenn der BR hier zustimmen muss, hat diese Vv keine Gesetzeskraft. Jedes Verwaltunggericht kann daher die Vw ignorieren und eine eigene Auslegung zu Grunde legen.


    die Verwaltungsverordnung ist die Dienstanweisung an die Verwaltung, wie diese den Gesetzestext anzuwenden bzw. auszulegen hat. Die Verwaltungen sind daran gebunden, sofern die Verordnung in Kraft tritt. Damit spiegelt sie schon den Willen des Gesetzgebers wieder. Es ist richtig, dass die Gerichte daran nicht gebunden sind. Die bisherige Praxis zeigt aber, dass sie sich in der Regel aber doch auch darauf berufen bzw. sich deren Auslegung zu eigen machen.

    Aber unabhängig davon gilt, dass man den Gesetzestext in den obigen Punkten besser nicht zu freizügig interpretieren sollte.


    Mit bestem Schützengruß

    Frank

    Hallo tina71,

    bei euch schießt einer so aus dem Bauch heraus? Ich versuche gerade, mir das bildlich vorzustellen. 8o

    Ne, Spaß beiseite, dieses "Hasen-Forum" ist schon toll. Ich habe hier selbst bisher auch noch etliches lernen können, obwohl ich in Sachen Schießsport in den Jahrzehnten doch auch schon ein bisschen rumgekommen bin.

    Außerdem gefällt mir hier, auch wenn wir uns ja fast alle immer nur in Schriftform austauschen, der kameradschaftliche Schützengeist, den es ja so auch in der Wirklichkeit gibt. Die Art, wie die Schützen miteinander umgehen und die Verbundenheit war für mich auch immer ein wesentlicher Aspekt des Schießsports.

    Auch von meiner Seite aus Respekt vor eurer Leistung in der kurzen Zeit.


    Mit bestem Schützengruß

    Frank

    Hallo Geronimo,


    Die eigentliche Frage ist weniger ob man die Obhut von Kindern und Jugendlichen delegieren kann - ich denke die Antwort wäre ein klares Nein (!) -, sondern ob man die Obhut von Kindern und Jugendlichen zwingend auch ständig und persönlich auf dem Schießstand ausüben muss.


    diese Frage wurde ja jetzt durch die neue Verwaltungsverordnung recht eindeutig beantwortet. Auch wenn die noch nicht offiziell in Kraft ist, so spiegelt sie doch zumindest den Willen des Gesetzgebers wieder.


    Der springende Punkt ist vermutlich der gewählte Begriff Obhut. Wenn der Staat die Obhut über Kinder und Jugendliche übernimmt, dann bedeutet das auch nicht, dass er sie nicht mehr aus den Augen lassen darf, sondern dass er sie umsorgt und genau diese Aufgabe würde sicherlich durch kindgerechte Vor- und Nachbereitung der Übungsstunden viel besser erreicht als durch eine Schießaufsicht.


    Der Staat an sich kann ja jetzt auch kaum direkt persönlich anwesend sein. ;) Sonst ist da aber sicher etwas dran, nur sollte man besser nicht versuchen, gerade das WaffG immer mit Logik erfassen zu wollen.


    Ich denke die Musterformulare sind bestenfalls eine Arbeitshilfe. Das entsprechende Formular muss ansich jeder Verein an seine eigenen Gegebenheiten anpassen und gegebenenfalls auch erweitern (Unseres: Einverständniserklärung).


    Es geht hier um eine gesetzliche Auflage. Die kann man, sofern klar ist, was der Gesetzgeber überhaupt will, erfüllen oder aber eben auch unterlaufen. Letzteres kann wieder im Falle eines Falles Konsequenzen nach sich ziehen.

    Mal etwas ketzerisch gefragt, habt ihr in eurem Verein keine Jugendlichen?


    Hier mal der Verweis auf eine Seite des Schützenkreises Offenbach, auf die ich zufällig gestoßen bin und die zumindest auf den ersten Blick nebst passender Formulare in Bezug auf das Waffengesetz alles richtig darstellt .


    Heiko

    Das hört sich bei Dir ja wirklich nicht gut an. Ich kann Dir aber versichern, auch wenn es Dich jetzt vermutlich nicht wirklich tröstet, dass solche Strukturen kein Einzelfall sind, im Gegenteil. Wenn Du starke Nerven hast, kannst Du ja versuchen, etwas zu ändern. Am ehesten geht das natürlich noch, wenn Du weitere Mitstreiter findest oder andere Schützen von deinen Vorstellungen überzeugen kannst. Alleine hast Du aber vermutlich keine Chance. Als Einzelkämpfer reibst Du dich nur auf und bist am Ende für alle nur noch der Querulant. Da ist es für dein Seelenheil fast schon besser, Du suchst Dir einen Verein, der von den Strukturen her besser zu Dir passt, auch wenn Du damit einen deutlich weiteren Anfahrtsweg in Kauf nehmen musst. Sicher ist es schön, wenn man sich mit seinem Heimat- oder Stadtverein identifizieren und diesen dann auch sportlich vertreten kann, aber das geht leider nicht immer. Es gibt Beispiele dafür, dass man auch in einem traditionellen Verein eine sportliche Abteilung schaffen kann, aber es ist fast immer ein sehr beschwerlicher Weg und man muss dann neben dem fachlichen Wissen auch noch immer eine gehörige Portion "Geschmeidigkeit" mitbringen.


    Mit bestem Schützengruß

    Frank

    Meiner bescheidenen Auffassung nach kann in Bezug auf die Obhutspflicht auch nicht delegiert werden. Entweder hat man diese Qualifikation, oder man hat sie eben nicht. Eine Aufsicht muss auch qualifiziert sein. Nur dann kann man diese Personen beauftragen. Die sind dann aber auch verantwortlich.

    Nehmen wir noch einmal den § 27 WaffG hinzu:

    (3) Unter Obhut des zur Aufsichtsführung berechtigten Sorgeberechtigten oder verantwortlicher und zur Kinder- und Jugendarbeit für das Schießen geeigneter Aufsichtspersonen darf

    1. Kindern, die das zwölfte Lebensjahr vollendet haben und noch nicht 14 Jahre alt sind, das Schießen in Schießstätten mit Druckluft-, Federdruckwaffen und Waffen, bei denen zum Antrieb der Geschosse kalte Treibgase verwendet werden (Anlage 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt 2 Nr. 1.1 und 1.2),
    2. Jugendlichen, die das 14. Lebensjahr vollendet haben und noch nicht 18 Jahre alt sind, auch das Schießen mit sonstigen Schusswaffen bis zu einem Kaliber von 5,6 mm lfB (.22 l.r.) für Munition mit Randfeuerzündung, wenn die Mündungsenergie höchstens 200 Joule (J) beträgt und Einzellader-Langwaffen mit glatten Läufen mit Kaliber 12 oder kleiner

    gestattet werden, wenn der Sorgeberechtigte schriftlich sein Einverständnis erklärt hat oder beim Schießen anwesend ist.

    Entweder ist die Aufsicht selbst der Sorgeberechtigte, oder sie muss eben zur Kinder und Jugendarbeit geeignet sein. Ist das nicht der Fall, so muss nach § 10 AWaffV eine zusätzliche Person mit dieser Qualifikation anwesend sein. Unklar ist dabei sogar, ob es ausreicht, wenn zusätzlich zur normalen Aufsicht der Sorgeberechtigte beim Schießen anwesend ist, denn der letzte Teilsatz in § 27 (3) bezieht sich ja erstmal nur auf das Einverständnis.


    Geronimo

    Mir ist schon klar, dass die Situation zur Zeit in vielen Vereinen bezüglich der richtigen Auslegung der gesetzlichen Forderungen, sagen wir mal vorsichtig ausgedrückt, suboptimal ist. Man sollte allerdings immer den Trainings- und Sportbetrieb und die hierfür sinnvollen, ich schreibe hier bewusst nicht nötigen, Qualifikationen und die waffenrechtlichen Rahmenbedingungen unterscheiden. Ein Trainer oder Schießsportleiter ist keine waffenrechtliche Forderung oder Vorschrift für einen gesetzeskonformen Schießbetrieb, die Aufsicht und die besondere Qualifikation zur Kinder- und Jugendarbeit aber schon.

    Es gibt leider auch heute noch alte Hasen, die behaupten, eine Aufsicht sei nur bei richtigen Wettkämpfen nötig. Das ist genauso irrig wie die Annahme, die verantwortliche Aufsicht müsse sich nur irgendwo auf dem Gelände aufhalten. Es ist auch nicht sinnvoll, die mangelnde Anwesenheit der Obhutspflichtigen mit Personalnot erklären zu wollen. Der Gesetzgeber hat nun (leider) diese Forderung bezüglich der besonderen Obhut in das Gesetz miteingebracht und wir sollten alle bedenken, dass im Falle eines Falles die Nichtbeachtung oder Falschauslegung rechtliche Konsequenzen nach sich ziehen kann und wohl auch wird. Wir frank17 schon schrieb, am Ende entscheidet dann ein Richter über die "richtige" Auslegung. Ich bin kein Schwarzmaler.


    Macht euch mal den Spaß und sucht mal im Netz nach Formularen bezüglich der Einverständniserklärung der Sorgeberechtigten nach § 27. Ihr werdet über die Vielfall der Auslegungen selbst bis hin zu den Landesverbänden staunen. Dabei könnte man die Auslegung mit etwas Nachdenken auch richtig und nach dem tatsächlichen Willen des Gesetzgebers interpretieren.


    Mit bestem Schützengruß

    Frank


    Die verantwortliche Aufsichtsperson im Sinne der Obhut sorgt gewissermaßen für geeignete Rahmenbedingungen. Eine ständige Überwachung wäre wirklich zuviel verlangt. Die jeweiligen Trainer befolgen schlicht deren Anweisungen.


    Das steht aber so weder im Gesetz noch in der Verordnung. Hast Du für diese Art der Auslegung eine Referenz?

    Die Schießstätte ist zumindest in Bezug auf die waffenrechtliche Aufsicht definitiv nicht das gesamte Schützenheim oder Anwesen.

    "Ständige Beaufsichtigung" ist glaube ich doch ziemlich eindeutig und das ist der Wille des Gesetzgebers.


    Mit bestem Schützengruß

    Frank

    Wie heißt es doch so schön, manchmal erleichtert ein Blick in den Gesetzestext die Rechtsfindung, oder auch nicht.. :pinch:

    Hier der § 10 Allgemeine Waffengesetz-Verordnung AWaffV

    § 10 Aufsichtspersonen; Obhut über das Schießen durch Kinder und Jugend

    (1) Der Inhaber der Erlaubnis für die Schießstätte (Erlaubnisinhaber) hat unter Berücksichtigung der Erfordernisse eines sicheren Schießbetriebs eine oder mehrere verantwortliche Aufsichtspersonen für das Schießen zu bestellen, soweit er nicht selbst die Aufsicht wahrnimmt oder eine schießsportliche oder jagdliche Vereinigung oder ein Veranstalter im Sinne des § 22 durch eigene verantwortliche Aufsichtspersonen die Aufsicht übernimmt. Der Erlaubnisinhaber kann selbst die Aufsicht wahrnehmen, wenn er die erforderliche Sachkunde nachgewiesen hat und, sofern es die Obhut über das Schießen durch Kinder und Jugendliche betrifft, die Eignung zur Kinder- und Jugendarbeit besitzt. Aufsichtspersonen müssen das 18. Lebensjahr vollendet haben. Der Schießbetrieb darf nicht aufgenommen oder fortgesetzt werden, solange keine ausreichende Anzahl von verantwortlichen Aufsichtspersonen die Aufsicht wahrnimmt. Die zuständige Behörde kann gegenüber dem Erlaubnisinhaber die Zahl der nach Satz 1 erforderlichen Aufsichtspersonen festlegen.

    (5) Die Obhut über das Schießen durch Kinder und Jugendliche ist durch eine hierfür qualifizierte und auf der Schießstätte anwesende Aufsichtsperson auszuüben, die
    1. für die Schießausbildung der Kinder oder Jugendlichen leitend verantwortlich ist und
    2. berechtigt ist, jederzeit der Aufsicht beim Schützen Weisungen zu erteilen oder die Aufsicht beim Schützen selbst zu übernehmen.

    Mit Schießstätte ist im Zusammenhang mit den Aufsichten ganz sicher der jeweilige Stand bzw. die Stände gemeint und nicht der gesamte Komplex einschließlich manchmal vorhandener Aufenthaltsräume oder Restaurationsbetriebe.

    Mal etwas überspitzt formuliert: Eine Aufsicht auf dem Klo ist keine Aufsicht!

    Warum sollte der Gesetzgeber das dann mit den Obhuts-Personen etwas lockerer sehen wollen, wenn hier doch eine jederzeitige Weisungsmöglichkeit gefordert wird? In diesem Fall heißt das doch, diese Person muss aktiv eingreifen können und das geht nur, wenn sie auch wirklich direkt anwesend ist.

    Wie gesagt, ich bin kein Jurist und ich bin auch bestimmt niemand, welcher aus falsch verstandenen Sicherheitsaspekten oder Obrigkeitshörigkeit immer noch einen oben drauf setzt, ich verstehe auch bis heute nicht, was diese besondere Qualifikation überhaupt sein soll, möchte aber doch anmerken, dass man das WaffG besser nicht zu locker auslegen sollte.


    Mit bestem Schützengruß

    Frank

    Hallo gobiman,

    auch vom mir ein herzliches Willkommen.

    Bin ein Landsmann von Dir und wohne auch im Kreis Unna, bin in Sachen Schießsport aber normalerweise südlich der Ruhr unterwegs.


    tina71

    gobiman ist doch mit seinen zarten 39 Jahren noch ein junger Hüpfer. Was soll ich denn da erst sagen? Ich schieße (sportlich) schon seit 1975, kann es aber immer noch nicht richtig. :D


    Mit bestem Schützengruß

    Frank

    Hallo Freunde,

    der Weltcup ist, auch wenn es diesmal einen Teilnehmerrekord gibt, sicher von der Größenordnung und vom Besucherandrang her nicht ganz mit der WM und auch nicht mit der DM zu vergleichen. In früheren Jahren war jedenfalls das Besucheraufkommen immer eher mau und man konnte sich dort die Wettkämpfe immer sehr entspannt anschauen. Daher gehe ich auch davon aus, dass es von den Parkmöglichkeiten her keine größeren Probleme geben sollte.

    Wer aber ganz sicher gehen möchte, kann ja kurz beim BSSB anfragen.


    Mit bestem Schützengruß

    Frank - dem die 600km Anreise einfach zu weit sind

    Vom 16. bis 23. Juni findet der diesjährige ISSF-Weltcup Gewehr/Pistole auf der Olympia-Schießanlage in Müchen-Hochbrück statt.

    Hier der Zeitplan:

    THURSDAY 16.06 Arrival of Delegations

    FRIDAY 17.06 08:30-15:45 Official Training
    08:30-18:00 Equipment Control
    15:00 Technical Meeting

    SATURDAY 18.06 08:30-10:15 10m Air Rifle Men Relay 1
    08:30-10:30 50m Pistol Men Elimination 1
    08:30-13:45 25m Pistol Women Precision Stage
    10:45-12:00 10m Air Rifle Women Relay 1
    10:45-12:30 10m Air Rifle Men Relay 2
    11:00-13:00 50m Pistol Men Elimination 2
    13:00-14:15 10m Air Rifle Women Relay 2
    14:00 Finals 10m Air Rifle Men
    15:45 Finals 10m Air Rifle Women
    16:30-18:15 10m Air Rifle Men - MQS only

    SUNDAY 19.06 08:30-10:30 50m Pistol Men
    08:30-12:30 25m Pistol Women Rapid Fire Stage
    11:15-12:30 50m Rifle Prone Men Elimination 1
    12:00 Finals 50m Pistol Men
    13:00-14:15 50m Rifle Prone Men Elimination 2
    13:30-19:00 25m Rapid Fire Pistol Men Stage 1
    14:00 Finals 25m Pistol Women

    MONDAY 20.06 08:30-09:45 50m Rifle Prone Men
    08:30-14:00 25m Rapid Fire Pistol Men Stage 2
    10:15-12:30 50m Rifle 3 Positions Women Elimination 1
    11:15 Finals 50m Rifle Prone Men
    13:00-15:15 50m Rifle 3 Positions Women Elimination 2
    15:00 Finals 25m Rapid Fire Pistol Men

    TUESDAY 21.06 08:30-10:15 10m Air Pistol Men Relay 1
    08:30-10:45 50m Rifle 3 Positions Women
    10:45-12:30 10m Air Pistol Men Relay 2
    11:15-14:35 50m Rifle 3 Positions Men Elimination 1
    12:15 Finals 50m Rifle 3 Positions Women
    14:00 Finals 10m Air Pistol Men
    15:15-18:35 50m Rifle 3 Positions Men Elimination 2

    WEDNESDAY 22.06 08:30-09:45 10m Air Pistol Women Relay 1
    08:30-11:50 50m Rifle 3 Positions Men
    10:15-11:30 10m Air Pistol Women Relay 2
    13:00 Finals 10m Air Pistol Women
    14:00 Finals 50m Rifle 3 Positions Men

    THURSDAY 23.06 Departure of Delegations


    Weitere Information finden sich auf den Seiten des DSB und der ISSF.


    Mit bestem Schützengruß

    Frank

    Hallo Michael,

    die Systeme 1813 und 1913 sind nahezu identisch und damit auch beliebig austauschbar. Der einzige Unterschied betrifft den Kornfuß (1813 Schwalbenschwanzsockel, 1913 Nuten im Lauf).

    Die meisten Alu-Schäfte werden heute für die neueren eckigen Systeme Anschütz 2007 bzw. 2013 konstruiert und können per Adapter für alle runden Anschütz-Systeme (Mach 54, 18XX, 19XX) angepasst werden. So ist das auch bei dem G&E-Schaft. Ob es von dem MEC-Schaft zwei Ausführungen für Anschütz gibt, oder ob das auch per Adapter gelöst wird, weiß ich jetzt nicht. Es gibt aber sicher auch eine Lösung für die runden Anschütz-Systeme. Manchmal muss bei einigen (Holz)schäften auch noch wegen der alten Flügelsicherung (Match 54) oder wegen dem neuen Abzug (ab 18XX) etwas Luft geschaffen werden. Ist aber kein großes Problem und ich denke auch, dass das bei den neuen Alu-Schäften auch schon berücksichtigt wurde.


    Neben dem MEC- und G&E-Schaft gibt es ja auch noch den neuen Precise von Anschütz. Der sieht zwar wegen der Blech-Optik etwas gewöhnungsbedürftig aus, zumindest für meinen Geschmack, wird aber sonst allgemein sehr gelobt. Auch Tesro, Walther und auch Keppeler bieten gute Schäfte (auch für Anschütz) an, wobei zumindest der Tesro auch durch ein sehr gutes Preis/Leistungsverhältnis besticht.

    Zum Thema Schussbild: Wie gesagt, es kann sich verändern, muss es aber nicht zwangsläufig, Es ist aber wohl etwas wahrscheinlicher, dass es sich verändert, was wiederum nicht zwangsläufig verschlechtern bedeutet. :D Du kannst es möglicherweise auch etwas durch unterschiedliche Drehmomente der Schrauben beeinflussen.


    Zum Thema Gewicht: Meine Super Match, auch 1813, aber mit 1807 System, wiegt so um die 6,5kg und ich möchte die auch nicht missen. Das Gewehr liegt so doch deutlich satter als die alten Standardgewehre. Habe früher, als bei uns in Deutschland das Standardgewehr noch für 3x20 vorgeschrieben war, das 1807 System erst im 1807- und später im 1907-Schaft geschossen, dabei aber das Limit mit 5,0kg und später mit 5,5kg immer fast voll ausgeschöpft. Mein LG wiegt auch fast 5,5kg und könnte von mir aus auch ruhig noch etwas schwerer sein. Aber ich bin auch relativ groß und kräftig gebaut. Generell ist etwas mehr Gewicht sicher kein Nachteil. Liegend kann es natürlich schon etwas drücken, aber auch da kann man sich durch Training dran gewöhnen.

    Dass aber der 1813-Schaft auch nicht allen Schützen richtig gut passt und so einige Problemstellen aufweist, ist sicher richtig. Mir ist eigentlich der Pistolengriff etwas zu klein und ich muss da immer sehr bewusst zupacken. Mit dem Vorderschaft und dem Handstop habe ich auch etwas länger experimentieren müssen und die serienmäßige Hakenkappe habe ich gleich am Anfang ausgetauscht. Aber sonst finde ich so einen Holzschaft gar nicht so schlecht. Stell Dich bei einem neuen Alu-Schaft darauf ein, dass die Schussabgabe etwas, wie soll ich es am besten ausdrücken, härter definiert rüberkommt. Manche Schützen mögen das, aber anderen wiederum gefällt da die weichere Charakteristik der Holzschäfte besser. Ein weiteres Problem kann auch der oft sehr flache Vorderschaft der neuen Alu-Schäfte sein, wenn man einen etwas höheren Liegend-Anschlag bevorzugt und dann den Handstop weiter nach hinten versetzen muss, um die Höhe zu halten. So wird dann der nötige Druck in der Schulter reduziert.

    Wie gesagt, am besten probierst Du mal in Ruhe die Schäfte aus. Letztendlich ist es immer eine individuelle Gefühls- und auch Geschmackssache.


    Mit bestem Schützengruß

    Frank

    Hallo Michael,

    eine 1903 mit dem bescheidenen System wird es wohl nicht sein, bleiben also noch 1907 oder 1913. Das 1913er System wird auch Super Match genannt (steht auch so auf dem Lauf) und ist vom Laufdurchmesser und von der Lauflänge etwas größer und damit auch schwerer als das 1907er System. Aber 7,5kg auch bei einem 1913 System erscheint mir doch etwas hoch. Ich kenne das eigentlich so bei 7,0kg mit voller Ausrüstung. Zusatzgewichte könnten im Schaft unter der UIT-Schiene liegen. Ist jetzt aber nur eine Vermutung.

    Der MEC Schaft ist übrigens eine feine Sache. Ich hab so ein Teil zwar noch nicht geschossen, hatte aber schon mal so ein Gewehr (mit 1913 System) in der Hand und muss sagen, es lag mir sehr ausgewogen. Beim G&E-Schaft fehlen mir die Erfahrungen, aber das ist sicher auch ein Top-Teil. Am besten ist es natürlich immer, wenn Du mal beide ausgiebig testen kannst, denn letztendlich ist das ja doch immer eine sehr individuelle Sache.


    Mit bestem Schützengruß

    Frank

    Hallo andy_90,

    hier findest Du etliche Korne mit deinen Anforderungen. Die kleinste Ausführung beginnt sogar bei 1,8mm. Kommt dann nur noch darauf an, ob Du lieber ein freistehendes Glaskorn oder eins mit Querbalken oder Kreuz zur Verkantungskontrolle bevorzugst und welchen Durchmesser dein Korntunnel hat. Das Vario-Swing mit einer Ringbreite von (nur) 1,6mm und Verstellbereich von 1,8 - 4,3mm finde ich ganz interessant. Du kannst natürlich auch mal direkt in die Kataloge von Gehmann und Centra schauen.

    Apropos, der Händler wurde von mir nur zufällig ausgesucht. Manche der Angebote kann man möglicherweise auch noch etwas preiswerter bekommen. Mit den Anbietern in der Schweiz kenne ich mich allerdings nicht aus.

    Die Alternative zum neuen Korn wurde ja hier mit der Laufverlängerung oder Tube auch schon angesprochen. Im Prinzip kannst Du durch die längere Visierlinie auch noch präziser zielen, musst es aber auch halten können. Allerdings muss man die Dinger immer gut putzen und sie können auch deine jetzige Munition beeinflussen (positiv oder negativ).


    Mit bestem Schützengruß

    Frank

    Weiß nicht so genau. Ich schieße die leicht rose getönten Plastik-Korne von Anschütz. (so um 3,7mm bei KK 50m und 4,2mm LG) und empfinde da den Rand als etwas schmaler als bei den herkömmlichen verstellbaren von Gehmann. Ist aber sicher auch eine Frage des Geschmacks und der Gewöhnung, wobei sich allerdings durch den schmaleren Rand ja auch ein etwas helleres Zielbild ergibt.


    Mit bestem Schützengruß

    Frank