Entzug der waffenrechtlichen Erlaubnisse in Folge einer weinrechtlichen Straftat

  • Hallo Freunde,

    es gibt mittlerweile etliche Urteile, wo nach Überschreiten der Grenze von 60 Tagessätzen die waffenrechtlichen Erlaubnisse widerrufen wurden. Ein paar besonders interessante Fälle möchte ich euch nicht vorenthalten.

    Einer angehenden Försterin wurde nach Verurteilung zu ich glaube 60 Tagessätzen die WBK und der Jagdschein entzogen und ihr damit auch der weitere Berufsweg verbaut, weil sie beim Bafög-Antrag ein Sparbuch mit 5000 EUR nicht angegeben hatte.

    Ein weiterer Schütze wurde zu soundsoviel Tagessätzen verurteilt, weil er einen (gefälschten) Schwerbehindertenausweis seiner Oma oder Tante zum Parken auf einem Behindertenparkplatz missbraucht hatte.

    Noch interessanter ist der folgende Fall, der auch in der DSZ publiziert wurde. Ein WBK-Inhaber hatte in Österreich ein KK erworben, weil er im guten Glauben war, dazu berechtigt zu sein. Er hatte nur nicht bedacht, dass man dafür trotz EU eine spezielle Einfuhrerlaubnis benötigt. Jetzt wurde daraus eine Strafsache und im Falle der 60 Tagessätze droht im auch der Entzug seiner waffenrechtlichen Erlaubnisse.


    Ich habe hier an anderer Stelle in diesem Forum schon mal die These geäußert, dass ich bezweifle, dass jemand auch gleich unzuverlässig im Umgang mit seinen Schusswaffen wird, wenn er z. Bsp. bei der Steuererklärung kreativ ist, Angaben beim Bafög-Antrag vergisst, oder unberechtigterweise mit Omas Ausweis auf einem Behindertenparkplatz parkt. Keine Frage, wer straffällig wird, soll auch dafür bestraft werden. Aber durch den Passus mit der Zuverlässigkeit im Waffengesetz werden Waffenbesitzer jetzt eigentlich doppelt bestraft, während andere Bürger nur ihre normale Strafe erhalten. Das ist nicht nur nach unserem Rechtsverständnis und unseren Rechtsgrundsätzen zumindest etwas fragwürdig.

    Wer hier jetzt voreilig sagt, so etwas könnte ihm ja nicht passieren, weil er solche Sachen nie machen würde, dem sei gesagt, dass man die 60 Tagessätze unter besonderen Umständen auch schon mal recht schnell durch einen Verkehrsunfall erreichen kann. Auch schützt bekanntlich Unwissenheit nicht vor Strafe, wie es ja auch der obige Fall belegt.


    Mit bestem Schützengruß

    Frank

  • Wenn aber die Regelung oder das Gesetz nunmal sagt, bei Strafen größer 60 Tagessätzen wird die Zuverlässigkeit aberkannt und somit die waffenrechtlichen Erlaubnisse eingezogen, dann ist das so und da hilft auch kein wettern.

    Jeder ist für sich selber verantwortlich und muss sich immer über sein Handeln im klaren sein.
    Nur weil es um gepanschten Wein oder auch nur ums Pinkeln gegen eine Hasuwand dreht, bedeutet nicht, dass man nicht so eine Strafe bekommen kann und somit seine Sportgeräte abgeben muss.

    Wir können nicht immer laut aufschreien, wenn jemand mist baut und dafür seine WBK und/oder seinen Jagdschein weggenommen bekommt, nur weil wir das unfair finden.
    Wo will man die Grenze ziehen?

    Wenn ein Jäger z.B. nach erfolgreicher Jagd den ein oder anderen Kreuterschnapps, oder was auch immer da konsumiert wird, zu sich nimmt, sich mit seinen Waffen ins Auto setzt und in alkoholisiertem Zustand einen Unfall verursacht, ist er auch fällig, wie bei uns im Kreis schon geschehen.

    Das Gericht hat über eine Strafe befunden und ab einem bestimmten Strafmaß sind die Konsequenzen bekannt, Punkt, aus fertig!

  • Wenn ein Jäger z.B. nach erfolgreicher Jagd den ein oder anderen Kreuterschnapps, oder was auch immer da konsumiert wird, zu sich nimmt, sich mit seinen Waffen ins Auto setzt und in alkoholisiertem Zustand einen Unfall verursacht, ist er auch fällig, wie bei uns im Kreis schon geschehen.

    Findest du nicht auch, dass es einen Unterschied macht oder machen sollte, ob jemand mit seinen Waffen irgendwelchen Unfug betreibt und sogar im alkolisierten Zustand andere Menschen gefährdet oder ob jemand beim BAFÖG-Antrag ein Sparkonto bewusst oder unbewusst nicht angibt? Die Konsequenz ist nämlich die gleiche: Zuverlässigkeitsverlust.

    Gerhard Seemüller

    „Great minds discuss ideas;
    average minds discuss events;
    small minds discuss people.“

  • Sicher gibt es da Unterschiede.
    Nur wenn jemand bei einem BAFÖG Antrag bestimmte Daten nicht angibt oder bei der Steuer falsche Angaben macht ist egal.
    Es kann als Betrug gewertet und entsprechend geahndet werden. Und das hat nunmal Konsequenzen!
    Sorry, wenn ich das so plump sage.

  • Hallo Dan More,

    diese Beiträge dienen ja erst mal nur dem Informationsaustausch. Ich bin mir ziemlich sicher, dass das so nicht alle waffenrechtlichen Erlaubnisinhaber wissen. Auf jeden Fall ist es sinnvoll, seinen Anwalt über diesen Punkt zu informieren, sollte wirklich mal eine Strafe in der besagten Größenordnung drohen.

    Es ist aber auch nicht verboten, zur Zeit geltende Gesetze kritisch zu hinterfragen. Der Passus mit den 60 Tagesätzen stand so nicht immer im Gesetz und in Bezug auf Trunkenheitsdelikte war es ja nach dem alten WaffG sogar so, dass dort feinsäuberlich zwischen Jägern und Sportschützen unterschieden wurde. Jäger hatten damals sozusagen eine Trunkenheitsfahrt frei, während das für Sportschützen nicht galt. Soviel zur Sinnhaftigkeit mancher unserer Gesetze.

    Ein Führerscheininhaber verliert ja auch nicht seine Fahrerlaubnis, wenn er wegen der obigen Delikte verurteilt wird. Mal ketzerisch gefragt, sollten denn nicht in Bezug auf die Zuverlässigkeit bei Kraftfahrern ähnlich hohe Anforderungen gestellt werden? Durch den Individualverkehr in Deutschland sterben jedes Jahr viele Tausende von Menschen, von den Unfällen mit schweren Personenschäden ohne direkte Todesfolge gar nicht erst zu reden. PKWs werden sogar regelmäßig bewusst als Waffen eingesetzt, wobei das natürlich oft nur schwer beweisbar ist.


    Mit bestem Schützengruß

    Frank

  • Gude,

    Du hast sebstverständlich damit Recht, dass viele Regelungen früher nicht so waren, wie heute. Auch waren die Gesetze anders, als heute.
    Dieses zieht sich aber druch das gesamte Waffenrecht hindurch.

    Beispiel: 12/18er Regel
    Das Waffenrecht kennt nur den Begriff "Regelmässig" als Terminus für das Training. Lediglich in einer noch nie veröffentlichen und nie verabschiedeten Verwaltungsvorschrift wird aus dem Begriff "Regelmässig" ein Zahl. Nämlich 12 mal Regelmässig oder 18 mal Unregelmässig.
    Das haben die Verbände in vorauseilendem Gehorsam so eingeführt und das wars.
    Sollte man dies nicht auch hinterfragen?

    Der Hessische Schützenverband erkennt die Mitgliedschaft in anderen anerkannten Schießsportlichen Verbänden nicht an, wenn es um waffenrechtliche Bedürfnisbescheinigungen geht.
    Auch hierfür gibt es keine rechtliche Grundlage, da das Waffenrecht lediglich vorschreibt, dass man mindestens 1 Jahr Mitglied in einem anerkannten Verband Mitglied sein muß. Nicht aber, dass dies für jeden Verband gilt, in dem Man Mitglied ist.
    Auf meine Anfrage hin, auf welcher rechtlichen Grundlage diese Vorgehensweise des HSV basiert, kam nie eine Antwort zurück.
    Auch hier könnte man hinterfragen, warum das so ist.

    Wie kann es z.B. sein, dass ein Sportschütze, der sich seine Sportpistole an den Kopf hält und den Abzug zieht, und nur nicht stirbt, weil eine Zweite Person im letzten Moment die Waffe noch etwas wegreißen konnte, heute noch aktiver Sportschütze und Waffenbesitzer ist?
    Auch hier könnte man hinterfragen.

    Hinterfragen können wir viel, nur wenn jemand bewußt gegen geltenden Recht verstößt, dabei erwischt wird, dann muss er mit allen Konsequenzen die Suppe ausbaden. Und wenn im Gesetz nunmal drin steht, dass die Zuverlässigkeit bei einer Strafe > 60 Tagessätze zu abzuerkennen und damit die Waffenrechtlichen Erlaubnisse zu entziehen sind, dann ist das nunmal so.
    Wenn ein Autofahrer besoffen Auto fährt und einen schweren Unfall verursacht, ist er seinen Lappen auch los. Die Zuverlässigkeit wird ihm somit auch aberkannt, ein Auto zu führen.

    Wir Waffenbesitzer stehen nicht über dem Gesetz und müssen uns genauso an das geltende Recht halten, wie jeder andere auch. Tun wir das nicht, gibt es eben Konsequenzen.
    Sorry, da gibt es von mir einfach kein Mitleid. Den die Waffenbesitzer, die sich nicht ans geltende Recht halten, egal in welchem Bereich, sind genau die Waffenbestzer, weswegen wir Sportschützen, Jäger und Waffensammler seit Jahren immer wieder am Pranger stehen und immer weitere Gesetzesverschärfungen erleben.

  • Wenn aber die Regelung oder das Gesetz nunmal sagt, bei Strafen größer 60 Tagessätzen wird die Zuverlässigkeit aberkannt und somit die waffenrechtlichen Erlaubnisse eingezogen, dann ist das so und da hilft auch kein wettern.

    So steht es nicht im Gesetz. Dort steht drin, dass bei Gefängisstrafe von einem Jahr keine Zuverlässigkeit mehr besteht.

    Die 60 Tagessätze lassen nur vermuten, dass die Zuverlässigkeit nicht mehr besteht.

    D.h. im Umkehrschluss, der Staat darf dann ermitteln, ob dem so ist. Er muss prüfen, ob die Straftat so schwer ist, dass die Unzuverlässigkeit nicht nur vermutet, sondern bewiesen ist.

    Die Bayern versuchen geraden in ihrer Rechtssprechung, die Unzuverlässigkeit nur noch zu bestätigen, wenn bei Straftaten von 60 Tagessätzen

    a) ein Verstoß gegen das Waffengesetz vorliegt oder
    b) es sich um einen Gewaltakt handelte

    Damit wollen die Bayern genau solche Aberkennungen der Zuverlässigkeit abschaffen, die aus finanzrechtlichen, steuerrechtlichen oder wegen Beleidigung verhängt wurden.

    Leider nutzen fast alle Richter in Deutschland diesen Paragraphen im Sinne "Jede Waffe weniger erhöht die innere Sicherheit" und lassen sich nicht einmal von psychologischen Gutachtenvon der Zuverlässigkeit des Waffenbesitzers überzeugen. Aus der Unzuverlässigkeitsvermutung wurde durch Rechtssprechung ein Unzuverlässigkeitsbeweis. Die Richter urteilen also entgegen der Absicht des Gesetzgebers.

  • Die Unzuverlässigkeit wird auch bei Strafen von 60 Tagessätzen verhängt, wenn es sich um Bafög-Betrug handelt. Ist vor allem für diejenigen interessant, die mit ihrem Studienabschluss in den Staatsdienst wechseln möchten. In diesem Fall ist in der Regel keine Verbeamtung, bzw. überhaupt keine Übernahme in den Staatsdienst mehr möglich.

    Die Unzuverlässigkeit wird also nicht nur bei den zwei von dir beschriebenen Fällen festgestellt.