Glaube • Sitte • Heimat
Seufz.
Ich bin sehr neugierig, wer wohl von den Grünen (heimatlose Sittenwächter, die vieles Glauben und nichts wirklich können) diesen Parlamentskreis bereichert.
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Seufz.
Ich bin sehr neugierig, wer wohl von den Grünen (heimatlose Sittenwächter, die vieles Glauben und nichts wirklich können) diesen Parlamentskreis bereichert.
Bei verborgener Wissenschaft gibt es nur wenig Informationen.
Hallo Fernlicht,
hast Du einen passenden Verein gefunden?
Parlamentskreis Schützenwesen
Rund 50 Mitglieder des Bundestages aus den Parteien CDU/CSU, FDP, SPD, und Bündnis90/GRUENE haben am 8.11.2022 einen „Parlamentskreis Schützenwesen“ gegründet. Nach den bisherigen Kommentaren und Presseberichten will sich der Arbeitskreis für das traditionelle Schützenwesen in all seinen Ausprägungen einsetzen. Es ist von gesellschaftlichem und politischem Interesse, das Schützenwesen Partei übergreifend zu unterstützen. Florian Müller (CDU) ist einer der Initiatoren. Für ihn war die Gründung des Parlamentskreises überfällig.
Da bin ich mal gespannt, welchen Einfluss der Parlamentskreis auf die reale Politik und auf das Vereinsleben haben wird und ob der DSB auf der Suche nach dem Austausch mit dem Parlamentskreis fündig wird.
DSB begrüßt Gründung des „Parlamentskreis Schützenwesen“
„In der vergangenen Woche gründeten einige Bundestagsabgeordnete den „Parlamentskreis Schützenwesen“. Ziel ist es, so der Wortlaut in der Gründungsurkunde, „das Schützenwesen in all seinen Ausprägungen als immaterielles Kulturerbe zu fördern, in den politischen Diskurs einzubringen und die jahrhundertealte Tradition in ihrer weiteren Entwicklung zu unterstützen.“ Der DSB begrüßt diesen Schritt und wird den Austausch mit dem Kreis suchen.
Besonders positiv ist, dass es ein Gremium über die Parteigrenzen hinaus ist, ca. 50 Bundestagsabgeordnete von CDU/CSU, SPD, Grünen und der FDP sind bereits Mitglied. So beispielsweise Frank Ullrich (SPD, Vorsitzender des Sportausschusses im Bundestag), Friedrich Merz, Paul Ziemiak (CDU) oder auch Konstantin Kuhle (FDP).
DSB-Präsident Hans-Heinrich von Schönfels sagt: „Das ist für uns natürlich eine positive Nachricht, und wir sehen es als Wertschätzung dafür, was in unseren Vereinen vor Ort ehrenamtlich für die Gesellschaft geleistet wird. Gerade durch die Partei- und Regionen-übergreifende Vertretung erhoffen wir uns eine große Expertise und frühzeitige Berücksichtigung für die Belange unserer Mitglieder. Allein der rechtliche und bürokratische Rahmen für den Schießsport und das Schützenwesen ist ein komplexes Thema. Da ist es wichtig, an entscheidender Stelle eine dauerhafte und verlässliche Unterstützung und Ansprechpersonen zu haben, die sich damit auskennen.“
Bundestagsabgeordnete gründen den Parlamentskreis Schützenwesen - Bettina Lugk (bettina-lugk.de)
Schützen-Kreis im Bundestag gegründet (westfalen-blatt.de)
Bundestagsabgeordnete gründen den Parlamentskreis Schützenwesen | MK-Journal
Gründung Parlamentskreis Schützenwesen | Dr. Günter Krings (guenter-krings.de)
Bundestagsabgeordnete gründen den Parlamentskreis Schützenwesen - Bettina Lugk (bettina-lugk.de)
Dirk Wiese – Bundestagsabgeordneter für den Hochsauerlandkreis
Konstituierung des Parlamentskreises Schützenwesen (fdpbt.de)
Deutscher Schützenbund: Tradition (dsb.de)
Schützenwesen hält Einzug im Bundestag:Parlamentarier gründen Schützen-Kreis
Das Schützenwesen in Deutschland gilt seit 2015 als immaterielles Kulturerbe. Zurecht, findet Florian Müller, Bundestagsabgeordneter der CDU und Initiator des Parlamentskreises Schützenwesen.
erlin Der Deutsche Bundestag ist um einen Parlamentskreis reicher: einen für das Schützenwesen. 50 Mitglieder aus fast allen Fraktionen zählt er schon, darunter Prominente wie Oppositionsführer Friedrich Merz. Was die Ziele der Gruppe sind – und welche Parteien fehlen.
Neuer Parlamentskreis: Abgeordnete unterstützen Schützen (rp-online.de)
Von Elena Eggert
Ein Schützenfest im Bundestag – könnte es das bald geben? „Lassen wir uns überraschen. Mein erster Eindruck ist, dass es viele geeignete Schützenkönige in unseren Reihen gibt“, sagt Florian Müller, Bundestagsabgeordneter der CDU aus dem sauerländischen Attendorn. Müller ist einer der Initiatoren, die die Gründung des „Parlamentskreises Schützenwesen“ am 8. November bewirkt haben. Rund 50 Bundestagsabgeordnete von CDU/CSU, SPD, Grünen und FDP sind bereits Mitglied. Auch Friedrich Merz und Paul Ziemiak (beide CDU) gehören dazu. Gemeinsam wollen sie die Anliegen der Schützenvereine und –bruderschaften auf Bundesebene stärken.
„Wir haben in der Vergangenheit feststellen müssen, dass häufig gut gemeinte Gesetzesänderungen zu großen Herausforderungen für das Schützenwesen geworden sind: ob bei der Größe des Schützenvogels, bei der Abnahme des Schießstandes oder bei Munitionsfragen“, sagt Müller, der selbst Mitglied in mehreren Schützenvereinen ist. Durch den überparteilichen Parlamentskreis soll es zukünftig einen frühzeitigen Austausch über mögliche Hürden für das Schützenwesen geben. „Die Interessen der Schützen stehen hier im Fokus“, so Müller. Auch will die Gruppe ein Sprachrohr der Schützen im Bundestag sein.
Das Schützenwesen in Deutschland gilt seit 2015 als immaterielles Kulturerbe. „Schützenvereine sind vielerorts Dreh- und Angelpunkt des gesellschaftlichen Miteinanders. Es ist daher von politischen und gesellschaftlichen Interesse, dass die Schützen sich weiterhin erfolgreich engagieren können“, sagt Müller. Dies sei gerade jetzt wichtig, da viele Vereine vor Problemen in personeller, struktureller oder wirtschaftlicher Hinsicht stehen.
Florian Müller (CDU) ist einer der Initiatoren. Für ihn war die Gründung des Parlamentskreises überfällig.
Die Mitglieder geben sich nicht selber auf, wenn das Vereinsangebot einfach und günstig ist. Sie haben nur den Verein aufgegeben.
Für eine gemeinsame Sache zu kämpfen, setzt gegenseitiges Vertrauen voraus. Du hattest es und warst damit und einem Netzwerk von Gleichgesinnten in der Erfolgsspur.
Hallo Mike,
im besten Fall, würde meine Frage beantwortet werden.
Waren Deine Erkenntnisse nicht auch schon anderen Entscheidungsträgern bei der Vergabe des Austragungsortes bekannt?
Wenn Lisin für Verbesserungen im Issf steht, warum lässt er sich auf eine vorhersehbare „Pannen-WM“ ein?
Hallo Ottokar,
ich habe keine Sorgen was die Vereinsauflösung betrifft. Sie ist die folgerichtige Konsequenz aus der Vereinsentwicklung der letzten Jahre.
Wenn ich noch etwas erwarte, dann ist es eine professionelle Abwicklung. Vllt. gelingt es dem Verein dabei auch noch, mir die DSB-Nadel für 50jährige Mitgliedschaft auszuhändigen.
Ich hoffe das ich deine Äußerung nicht so verstehen darf: "Man hat nicht gemacht was ich vorgeschlagen habe also ziehe ich mich maulend
zurück und sobald ich die Möglichkeit habe räche ich mich für die Schmach"
Wenn Dir etwas an dem Verein liegt dann kämpfe für den Erhalt und dränge die "Vereinsmörder" aus diesem, ein Verein kann auch mit
einer kleinen Mannschaft leben.
Hallo KayDee,
jedes Vereinsmitglied wusste, dass ich für die Weiterentwicklung des Vereins die Investition in ein mehrfach nutzbares, größeres Schützenhaus stehe und damit auch mein weiteres Engagement im Verein verbunden habe. Als Demokrat hatte ich die gegenteilige Entscheidung zu akzeptieren, und bin ohne Gedanken an Rache oder dergleichen aus dem Vorstand ausgeschieden. Ich habe mir nur erlaubt zu sagen, wie es aus meiner Sicht mit der Vereinsentwicklung weiter geht - nämlich abwärts. Dass meine Vorhersage eingetroffen ist, würde ich nicht als Rache bezeichnen.
Auch nachträgliche, unhaltbare persönliche Angriffe in Verbindung mit meiner Arbeit als Schatzmeister habe ich nicht eskalieren lassen. Wozu auch.
Was mich aktuell stört, ist das offensichtliche Stückwerk im Zusammenhang mit der Vereinsauflösung, Auch lerne ich gerne dazu. Mit einer Vereinsauflösung hatte ich bisher auch beruflich nichts zu tun.
Erste Erkenntnis ist für mich, dass bei Satzungserstellung eine Vereinsauflösung detaillierter beschrieben werden sollte. Neben Themen des Datenschutzes ist auch die Vereinsauflösung, die zur Insolvenz ausarten kann, in der Satzung mit aktuellen Hinweisen zu berücksichtigen.
Erfahrungen habe ich ebenfalls als "Mörder und Totengräber des Schießsports" sammeln können, als ich vor 20 Jahren begann, das Lichtschießen als Möglichkeit der Öffentlichkeitsarbeit und Nachwuchsarbeit vorzustellen. Auch damit, vor allem mit der Überzeugung, das Richtige zu tun, kann ich bisher sehr gut leben.
Da ich ein gewaltfreier Mensch bin, halte ich nicht viel davon, andere Mitglieder (Vereinsmörder?) aus den Verein zu drängen.
Carcano,
Du scheinst gut mit der Thematik "Zukunftsfähigkeit des ISSF unter Führung von Lisin" vertraut zu sein.
Welche tiefgreifenden Reformen sind von Lisin auf den Weg gebracht worden, welche davon wurden umgesetzt? Welche noch nicht?
Welche Reformen dienen dem
a) Sport,
b) den wirtschaftlichen Verbandszielen,
c) dem Machterhalt von Lisin?
Harald Strier, Chefredakteur der Deutschen Schützenzeitung, mit einem kritischen Bericht zur ISSF-WM in Kairo
Wir leben in einer offenen Psychiatrie! Die schweren Fälle sitzen in der Bundesregierung, der Nachwuchs klebt auf der Straße und die vier Affen sitzen frierend zu Hause vor dem GEZ-TV.
Berlin bietet jetzt betroffenen Bürgern und Bürgerinnen an, sich in den Wahlbüros bei der Wiederholung der letzten Landtagswahl kurzfristig aufzuwärmen.
Die Bundesliga LG/LP ist in die neue Saison gestartet.
Eine gute Übersicht wird hier geboten:
Bundesliga Finale LG / LP 2022/23 (sportschiessen-finale.de)
Alles anzeigenHallo!
Ein Vereinskamerad hat vor einem Jahr so eine MPU gemacht.
Ist unvorbereitet hingegangen und hat bestanden.
War wohl ein ganz lockeres Gespräch, mit Fragen wie:
Werden sie Agressiv bei Stresssituationen im Straßenverkehr?
Trinken Sie übermäßig Alkohol?
usw....
Wenn Du also nicht tatsächlich einen an der Waffel hast, kommst Du da gut durch.
Gruß Nobbe.
D. h. auch die Zeitgeister der letzten Generation würden da gut durchkommen?
Sie kleben statt trinken und sitzen gewaltfrei auf Straßen?
Nur die aggressiven Autofahrer, würden die MPU nicht bestehen?
Alles anzeigenBeschafft doch erst einmal die offizielle, bei Gericht liegende und damit einzig gültige Satzung und schaut was da drin steht.
Liegt die offizielle Satzung nicht vor, aus der die satzungsmäßige Vorgehensweise hervorgeht, kann die ao MV nicht stattfinden, da die Satzung eine maßgebliche Grundlage darstellt, wie vorzugehen ist.
Alles andere ist anfechtbar und vor Gericht nicht haltbar, wenn es soweit kommen sollte.
Auch die Liquidation kann dadurch in Frage gestellt werden.
Wenn Ihr euch unsicher seid, nicht mutmaßen und selber das Gesetz interpretieren, sondern einen Fachanwalt hinzuziehen, der die Liquidation begleitet
Ich habe seit etlichen Jahren die aktive Mitarbeit im Verein ausgeschlossen, zuletzt auf die Konsequenzen der Ablehnung zum Bau eines modernen, multifunktionalen Schützenhauses hingewiesen (Auflösung des Vereins).
Die aktuelle Situation stellt für mich aber doch eine Herausforderung dar.
Wie bereits beschrieben, sind die Informationen im Vereinsregister seit 1.8.2022 frei zugänglich und elektronisch abrufbar, wenn sie eben auch elektronisch im Register geführt werden.
Registerportal | Normale Suche (handelsregister.de)
Die Satzung vom 11.08.2009 liegt natürlich nicht in elektronischer Form vor. Ich habe sie jetzt per EMail angefordert.
Lt. tel. Auskunft wurden in der Sitzung vom 11.8.2009 in der Satzung noch die Inhalte zu Zweck und Präsidium geändert.
Leider wird man bei dem Einblick in VR780, AG Lüneburg feststellen, dass der Verein seit 2019 die Eintragungen im Register nicht aktualisiert hat.
Lieber Gerhard,
man muss ja nicht immer deiner Meinung sein oder deine Hinweise verstehen.
Menschlich gesehen und auch fachlich, was die Zusammenführung vieler Mitglieder unserer Gesellschaft in diesem (deinem/unserem) Forum MEISTERSCHÜTZEN betrifft, möchte ich dir heute dafür danken sowie zum runden
Geburtstag gratulieren und dir für das neue Lebensjahr vor allem Gesundheit wünschen.
Herzlichen Glückwunsch.
M. E. wird die ao Mitgliederversammlung am 9.12. kaum anders verlaufen als die vorherige.
Es werden wahrscheinlich 1/3 der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sein und damit die Beschlussfähigkeit festgestellt werden, die Wahlen (TOP 4) eines neuen geschäftsführenden Präsidiums jedoch scheitern.
Bei der unter TOP 5 stattfindenden Abstimmung zur Auflösung des Vereins bin ich mir nicht sicher, ob die erforderlichen 9/10 der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder dies so wollen, obwohl allen klar sein sollte, dass der Verein ohne Präsidium faktisch geschäftsunfähig ist.
Der Beschluss zur Vereinsauflösung gem. § 17 Nr. 1 der Satzung (9/10) in TOP 5 a. bedeutet nicht, dass mit dem 9.12. alle Aufgaben niedergelegt werden. Vielmehr werden bis zur vollständigen Auflösung alle Tätigkeiten weitergeführt, da der Verein zunächst noch formal besteht.
Faktisch macht es aber keinen Sinn, wenn die noch verbliebenen natürlichen Personen, ein neu gewählter Schriftführer und der stellvertretende Kommandeur, sich in nicht beschlussfähigen Sitzungen über den schlechten Zustand des Vereins beklagen. Da der ebenfalls zurückgetretene und per 31.12.2022 aus dem Verein ausscheidende Sportleiter nicht zur Aufrechterhaltung des Schießsports zur Verfügung steht, muss m. E. auch der Schießbetrieb eingestellt werden.
Unter TOP 5 b. „Zahl der Mitglieder, die der Auflösung widersprochen haben (§ 17 Nr. 2) gemäß beigefügter Anlage“. Warum an dieser Stelle die Mitglieder genannt werden sollen, die der Vereinsauflösung widersprechen und damit quasi vergattert werden Vorstandsaufgaben anzunehmen, ist für mich nicht nachvollziehbar. Sollte es wider Erwarten solche Mitglieder geben, sollte ihr Interesse unter TOP 4 Wahlen behandelt werden.
Solange die Liquidation noch nicht beendet wurde, kann ein von der Mitgliederversammlung gefasster Beschluss zur Vereinsauflösung auch wieder rückgängig gemacht werden.
Unter TOP 6 Wahl der Liquidator/innen gem. § 26 BGB, kurzzeitige Übernahme des Vorstandsamtes (mindestens zwei Mitglieder). Hier sollte ein an der ao MV teilnehmendes Mitglied doch tatsächlich mal nachfragen, ob der § 26 Vorstand und Vertretung oder doch der § 48 Liquidatoren zur Anwendung kommt.
§ 48
Liquidatoren
(1) 1Die Liquidation erfolgt durch den Vorstand. 2Zu Liquidatoren können auch andere Personen bestellt werden; für die Bestellung sind die für die Bestellung des Vorstands geltenden Vorschriften maßgebend.
(2) Die Liquidatoren haben die rechtliche Stellung des Vorstands, soweit sich nicht aus dem Zwecke der Liquidation ein anderes ergibt.
(3) Sind mehrere Liquidatoren vorhanden, so sind sie nur gemeinschaftlich zur Vertretung befugt und können Beschlüsse nur einstimmig fassen, sofern nicht ein anderes bestimmt ist.
Aus: Die Liquidation eines eingetragenen Vereins | Vereinsrecht.de
„1. Bestellung der Liquidatoren
Für die Liquidation eines Vereins sieht das Vereinsrecht mit den Liquidatoren ein besonderes Vereinsorgan vor. Sie treten als gesetzliches Geschäftsführungs- und Vertretungsorgan an die Stelle des Vorstandes. Sogenannte „Geborene Liquidatoren" sind die Vorstandsmitglieder, die nach § 48 Abs. 1 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) auch für die Liquidation zuständig sind. Mit Eintritt des Vereins ins Liquidationsstadium werden die Vorstandsmitglieder ohne abweichende Satzungsregelung ipso iure zu Liquidatoren.
Ist § 48 Abs. 1 Satz 1 BGB anwendbar oder dem Vorstand ausdrücklich in der Satzung die Aufgabe der Liquidation zugewiesen, besteht für die einzelnen amtierenden Vorstandsmitglieder Amtskontinuität. Es bedarf keines besonderen Bestellungsaktes, um Vorstandsmitglieder in die Liquidatorenstellung zu überführen.
Die Vereine können in der Satzung auch andere Personen zu Liquidatoren bestimmen oder die Mitgliederversammlung kann die Liquidatoren durch Mehrheitsbeschluss bestellen. Wenn in der Satzung keine besonderen Regelungen für die Einsetzung dieser bestellten Liquidatoren getroffen wurde, sind sie nach den für die Bestellung des Vorstandes bestehenden Bestimmungen einzusetzen.
Hat ein aufzulösender Verein nach Auflösungsbeschluss und dessen Eintragung zum Vereinsregister keine Liquidatoren und kann die Mitgliederversammlung auch keine bestellen, weil ohne die Liquidatoren kein Einberufungsorgan vorhanden ist, können Liquidatoren im Wege der Notbestellung nach § 48 Abs. 2 BGB i.V.m. § 29 BGB vom Amtsgericht bestellt werden.
2. Rechtstellung der Liquidatoren
Die Liquidatoren haben nach § 48 Abs. 2 BGB grundsätzlich dieselbe Rechtstellung wie der Vereinsvorstands. Sie sind insofern das Geschäftsführungs- und Vertretungsorgan des Vereins. Ebenso wie Vorstandsmitglieder kann die Mitgliederversammlung auch Liquidatoren nach § 48 Abs. 2 i.V.m. § 27 Abs. 2 Satz 1 BGB grundsätzlich jederzeit abberufen. Auch die Liquidatoren können ihr Amt grundsätzlich jederzeit ohne Einhaltung einer Frist niederlegen, soweit dies nicht zur Unzeit geschieht.
Der Umfang der Geschäftsführungsbefugnis wird durch den Abwicklungszweck bestimmt. Hat ein Verein mehrere Liquidatoren, können diese Beschlüsse zur Geschäftsführung nach § 49 Abs. 3 BGB nur einstimmig fassen und den Verein nur gemeinsam vertreten.
Durch die Satzung kann abweichend eine andere Mehrheit für die Beschlussfassung der Liquidatoren und andere Arten der Vertretung bestimmt werden, insbesondere kann Mehrheits- oder Einzelvertretung für die Liquidatoren vorgesehen werden.
3. Aufgaben der Liquidatoren
Die Liquidatoren haben nach § 49 Abs. 1 BGB den Verein abzuwickeln, d.h. sie haben die laufenden Geschäfte des Vereins zu beenden, die Forderungen des Vereins einzuziehen, das übrige Vermögen in Geld umzusetzen, die Gläubiger zu befriedigen und den Überschuss an die Anfallberechtigten auszuzahlen.
Über ihre Tätigkeit haben die Liquidtoren der Mitgliederversammlung Rechnung zu legen. Soweit die Satzung keine besonderen Regelungen trifft, ist nach §§ 48 Abs. 2 i.V.m. §§ 27 Abs. 3, 666 BGB zumindest eine Schlussrechnung zu erteilen und ggf. einen Verteilungsplan für das verbleibende Vereinsvermögen aufzustellen. Dauert die Liquidation längere Zeit, so müssen die Liquidatoren auch das vorhandene Vereinsvermögen ordnungsgemäß verwalten, z. B. vorhandenes Kapital zinsbringend anlegen. Die Liquidatoren müssen insofern entscheiden, wenn die Satzung dazu keine Regelung enthält, ob und wo Bücher und Schriften des Vereins nach der Beendigung aufbewahrt werden sollen. Sie können darüber aber auch die Mitgliederversammlung entscheiden lassen und dann deren Beschluss ausführen.
Die Liquidatoren haben nach § 50 Abs. 1 BGB die Auflösung des Vereins öffentlich bekannt zu machen. In der Bekanntmachung sind die Gläubiger des Vereins aufzufordern, ihre Ansprüche gegen den Verein anzumelden. Diese Bekanntmachung muss in dem vom Verein für seine Bekanntmachung bestimmten Bekanntmachungsblatt veröffentlicht werden. Hat der Verein kein Bekanntmachungsblatt in seiner Satzung bestimmt, ist die Bekanntmachung nach § 50a BGB in dem Bekanntmachungsblatt des Amtsgerichts nach § 66 BGB zu veröffentlichen. Beispielsweise ist das Bekanntmachungsblatt des Amtsgerichtes München die Süddeutsche Zeitung.
Soweit den Liquidatoren die Vereinsgläubiger bekannt sind, haben sie diese nach § 50 Abs. 2 BGB durch besondere Mitteilung zur Anmeldung ihrer Ansprüche aufzufordern. Bekannte Gläubiger sind alle Gläubiger, die mindestens einem der Liquidatoren in Person bekannt sind. Für die Mitteilung an die bekannten Gläubiger sieht das Gesetz keine besondere Form vor.
Es empfiehlt sich allerdings, eine schriftliche Mitteilung vorzusehen und diese so an den Gläubiger zu übermitteln, dass der Zugang der Mitteilung im Streitfall auch bewiesen werden kann.
Erfüllen die Liquidatoren ihre Bekanntmachungspflichten aus § 50 BGB nicht und entsteht einem Gläubiger daraus ein Schaden, so sind sie, wenn sie schuldhaft gehandelt haben, diesem nach § 53 BGB zum Ersatz des Schadens verpflichtet. Sie haften als Gesamtschuldner gemäß §§ 53, 421 ff. BGB.
Die Liquidatoren dürfen das Vereinsvermögen nach § 51 BGB frühestens ein Jahr nach Bekanntmachung der Auflösung auszahlen (sogenanntes Sperrjahr). Meldet sich ein Gläubiger einer bekannten Forderung nicht, so ist der geschuldete Betrag zu hinterlegen. Für Ansprüche, die noch nicht erfüllbar oder noch streitig sind, ist dem Gläubiger Sicherheit zu leisten.
Wenn die Gläubiger befriedigt oder gesichert sind, kann das restliche Vereinsvermögen nach Ablauf des Sperrjahres nach § 51 BGB an die Anfallberechtigten ausgezahlt werden. Wird das restliche Vereinsvermögen vor Ablauf des Sperrjahres ausgezahlt und entsteht einem Gläubiger daraus ein Schaden, so sind die Liquidatoren, wenn sie schuldhaft gehandelt haben, zum Ersatz dieses Schadens verpflichtet. Es empfiehlt sich für Liquidatoren daher nicht, Vereinsvermögen schon vor Ablauf des Sperrjahres an die Anfallberechtigten auszuzahlen.
4. Abschluss der Liquidation
Mit der Verteilung des Liquidationsüberschusses an die Anfallberechtigten und der Durchführung sonstiger noch notwendiger Abwicklungsmaßnahmen, wie beispielsweise der Beendigung von Prozessen mit Gläubigern des Vereins, wird die Liquidation abgeschlossen.
Der Abschluss der Liquidation ist Voraussetzung für die Beendigung des Vereins. Mit der Beendigung des Vereins endet auch das Amt der Liquidatoren.
Die Liquidatoren berufen regelmäßig eine Mitliederversammlung zum Abschluss der Liquidation ein. In der Versammlung geben die Liquidatoren den Mitgliedern die Schlussrechnung der Liquidation zur Kenntnis. Die Versammlung erteilt den Liquidatoren Entlastung, d.h. sie werden von der Innenhaftung für die Beendigung der Geschäftsführung durch Beschluss befreit, soweit gesetzlich zulässig.
Ist die Liquidation beendet, wird im Vereinsregister das Registerblatt des Vereins nach § 4 Abs. 2 Nr. 2 der Vereinsregisterverordnung geschlossen. Das Registergericht kann das Registerblatt eines aufgelösten Vereins nach § 4 Abs. 2 Satz 2 der Vereinsregisterverordnung (VRV) auch schließen, wenn während eines Jahres nach der Eintragung der Auflösung keine weitere Eintragung stattfand und eine schriftliche Anfrage des Registergerichts bei dem Verein unbeantwortet geblieben ist.
Autor
Dr. Rafael Hörmann
Rechtsanwalt
Campbell Hörmann Partnerschaftsgesellschaft mbB, München
Homepage: https://npo-experten.de/de/“
TOP 6 sollte in jedem Fall erweitert werden um die Verpflichtung der zwei befähigten Liquidatoren,
a) die Vorgehensweise der Liquidation unter Beachtung von § 49 Aufgaben der Liquidatoren sowie § 50 Bekanntmachung des Vereins in Liquidation,
b) die vorab zu erwartenden Ergebnisse (auszukehrender Vermögensüberschuss oder Insolvenz),
c) die Auseinandersetzung mit der Realgemeinde bezüglich Gebäudeteile auf deren Grund und Boden
d) Abklärung möglicher nachfolgender Nutzungen oder Rückbau des Gebäudes/KK-Schießstandes durch den Anfallberechtigten (§ 17 Nr. 3 Gemeinde Dahlem)
e) Terminierung und Durchführung von zwei Mitgliederversammlungen zur Unterrichtung der Mitglieder – im besten Fall, wenn es sieben Personen geben sollte, die bereit sind, einen geschäftsführenden Vorstand zu bilden-,
f) eine Schlussrechnung vorzustellen.
vorzustellen.
... aber nur eigentlich. Wenn das Verfahren nicht in der Satzung enthalten ist, darf es auch nicht überraschend angewendet werden.