Es wird viel gemacht was "halbgar" ist, bestenfalls. Es fängt damit an daß immer einer mit aktueller Ersthelferausbildung anwesend sein muß damit überhaupt Schießbetrieb (auch ganz alleine auf der Anlage) stattfinden darf. Sind das besagte Alleinschützen? Und dann gibts noch die Bedingungen der diversen Versicherungen über die Verbände und Verwaltungs-Berufsgenossenschaft in die man mal einen Blick reinwerfen sollte. Das mit dem Ersthelfer kommt übrigens von der VBG. Ich kann gerade nichts zitieren, aber habe vom kürzlichen Schießsportleiter-Lizenzlehrgang abgespeichert: "ohne EH mit aktueller Lizenz anwesend, kein Schießbetrieb. Gar keiner.".
Übrigens bezieht sich IMHO § 11 Abs. 3 AWaffV konkret auf das Alleinschießen auf dem Stand (der ja auch nur einer von vielen in einem Schützenhaus/-anlage sein kann). Das hat noch nichts damit zu tun ob es eine gute Idee ist, solo im ganzen Schützenhaus/-anlage unterwegs zu sein.
Nebenbei: falls der Ganzalleinschütze nicht auch vom Schießstättenbetreiber schriftlich nachweisbar als Vertreter ernannt wurde, inwiefern kommt der Schießstandbetreiber seiner Aufsichtspflicht über seinen Schießstätte während stattfindendem Schießbetrieb im Generellen nach?