Hier mal ein anderer Text zum nachlesen. Die Betonung liegt auf lesen und den Text dann auch verstehen. Und nicht wieder in "typischer überambitonierter, gesetzestreuer, weil man will ja brav sein, legaler Waffenbesitzer-Manier" agieren und gefährliches Halbwissen (bzw. Unwissen) schüren.
"Einer Erlaubnis zum Schießen mit einer Schusswaffe bedarf es nicht, wer in einer Schießstätte (§27) schießt. Das Schießen außerhalb von Schießstätten und darüber hinaus ist ohne Schießerlaubnis nur zulässig durch den Inhaber des Hausrechts oder mit dessen Zustimmung im befriedeten Besitztum. Schießen darf man nur mit Schusswaffen, deren Geschossen eine Bewegungsenergie von nicht mehr als 7,5 Joule (J) erteilt wird oder deren Bauart nach §7 des Beschussgesetzes zugelassen ist, sofern die Geschosse das Besitztum nicht verlassen.
Das heißt: Sie dürfen in Schießstätten (z.B. Schützenhaus, Schützenverein etc.) und innerhalb ihres eigenen Besitzes (z.B. Haus, Garten, Grundstück) mit den Waffen schießen. Ebenfalls darf innerhalb des Besitzes anderer (Zustimmung des Eigentümers vorausgesetzt, z.B. Freund, Nachbar etc.) geschossen werden. Es muss sichergestellt sein, dass die Geschosse (Kugeln, Diabolos, etc.) das Grundstück nicht verlassen."
Einfach formuliert steht da, daß man daheim (z.B. im eigenen Keller) mit Luftdruckwaffen (Kategorie F im Fünfeck) ohne Genehmigung schießen darf, solange das Geschoss das Besitztum nicht verläßt. Da stehen keine weiteren Einschränkungen und oder Auflagen.
Es liegt mit hoher Wahrscheinlichkeit nicht im Sinne des Gesetzgebers, daß sich jeder, der sich einen Kugelfang in den Keller hängt, diesen als offiziellen Schießstätte abnehmen lassen muss. Wäre ja auch auch unsinnig, da man sich sonst im Gesetztestext den Passus ab dem zweiten Satz sparen könnte.
Also....Kirche im Dorf lassen. Hilft allen.