Beiträge von Wulfrin

    Der im Video ersichtliche Test mit dem MEC-Regulator ist für mich wenig aussagekräftig, sogar irritierend. Bei voller Kartusche beträgt die VO-Abweichung aller 10 Schüsse mit Regulator 0,68, bei 160 bar 2,51, bei 140 bar 1,79 und bei 125 bar 1,30 !! Ein aussagekräftiger Test läge m.E. nur dann vor, wenn mit gleicher eingespannter Waffe, gleichem Kartuschendruck und gleichen sonstigen Verhältnissen ohne MEC-Regulator die VO-Abweichung im Vergleich zu sehen wäre.

    Das Thema hatten wir schon mal, zumindest ansatzweise, vgl. Forenbeitrag Sportgeräte Luftdruck nach Gebrauch Kartusche lösen?

    vom 23.12.2024 bis 27.01.2025, dort u.a. meinen Beitrag #79, auch die Antwort von FWB.

    Es gibt einige neue TK-Infos (heute noch nicht auf der DSB-Homepage), u.a. zu Lauf- und Zusatzgewichten.

    TK 2025-01_01_Zusatzgewichte.pdf

    Sind seitlich am Schaft anzubringende Zusatzgewichte (z.B. Anschütz 2013-U82) an einem KK-Schaft nicht (mehr) erlaubt, da sie die zulässige Gesamtbreite des Schaftes von 60mm überschreiten?

    Diese Frage lässt sich m.E. immer noch nocht eindeutig beantworten. Ich habe meine sicherheitshalber entfernt und meine Zusatzgewichte zwischen Schaft und Mündung entsprechend erhöht.

    Frage: Wo bitte ist der genau definierte Unterschied (am besten lt SpO nachzulesen) zwischen ANGELEGT und AUFGELEGT?

    Der ist leider in der SpO nicht definiert.

    Habe mal gelesen,daß Aufgelegt dann vorliegt,wenn der obere Flügel der Schaftkappe ÜBER DIE MITTE der Schulter ragt.

    Vermutlich in den Ausführungen des damaligen 1. LSpL Gerhard Furnier in der Bayerischen Schützenzeitung 10.08 bis 03.09. Er führt in 12.08 folgendes aus:

    "Grundsätzlich kann davon ausgegangen werden, dass eine Kappe dann in Ordnung ist, wenn sie dem normalen Stützgedanken gegen die Schulter entspricht und keine Auflagefunktion auf der Schulter übernimmt. Diese Auflagefunktion wäre beispielsweise dann gegeben, wenn ein Teil der Kappe über die gedachte Mittellinie der Schulter in Richtung Rücken reicht. (Oder einfach ausgedrückt: Wenn ein Teil der Kappe die Naht eines Hemdes in Richtung Rücken überschreitet, ist die Kappe nicht zugelassen). "

    ABER so steht es nicht in der SpO. Selbst wenn, müssen wir zugeben, dass dies bei keiner Waffenkontrolle kontrollierbar wäre, sondern nur im Anschlag. Und das geht praktisch nicht. In Dortmund z.B. stehen oder sitzen 108 Schützen in jedem Durchgang, die können während der kurzen Vorbereitungzeit von 10 Minuten kaum kontrolliert werden. Also Kontrolle hauptsächlich während des Wettkampfes. Das "Geschrei" und dieses folgende Chaos möchte ich nicht erleben.

    Die Lösung kann nur darin liegen, wie sie Digedag in seinem Beitrag #707 (und etliche vorher) gefordert hat.

    SpO. 9.7.2 Schaft- und Hakenkappen
    Schaft- und Hakenkappen müssen so beschaffen sein, dass sie nicht auf der Schulter aufgelegt werden
    können. Die Schaftbacke des Sportgerätes muss immer voll an der jeweiligen Wange des Schützen
    anliegen. Ein Auf- und Anliegen im Kinnbereich des Schützen ist nicht zulässig.

    Danke für den Hinweis auf 9.7.2 der SpO 2026 und Entschuldigung; hätte ich wissen müssen !!

    Warum soll ein Kampfrichter das bemängeln?

    Erstens gibt es ganz augenscheinlich eine Verbindung zwischen Diopter-Schiene und Schaftbacke

    Selbst wenn sie es tatsächlich gibt, ist das verboten?

    Zweitens ist die Schaftbacke so eingestellt, dass sie niemals seitlich und vollflächig an der Wange anliegen kann

    Wo steht, das dies so sein muss?

    Hallo Digedag, es liegt mir sehr fern, Dich mit meinen Fragen zu ärgern, aber es sind nun mal die Fagen aller Fragen, wo es konkret in derr SpO steht. Nur das können doch KR oder Waffenkontrolleure hieb- und stichfest beanstanden. Nur weil eine Konstruktion "aberteuerlich" ist, ist sie per se vielleicht noch nicht unzulässig.

    In diese Richtung gehr auch meine Anfrage im Beitrag "Breite und Form der Schaftbacke". Leider kamen dort noch so gut wie keine Antworten.

    Digedag, Ich freue mich auf Deine Antworten.

    Über Breite und Form der Schaftbacke gibt es in der SpO keine Regelungen.

    In der Info "!Der Kampfrichter weiß das" 2024-1 des damaligen VP Sport, Gerhard Furnier, heißt es:

    "es ist dabei jedoch auf die Einhaltung der Regeln zu achten"; ja welche denn?

    Bezüglich Länge der SB mittlerweile in der SpO-Regel 1.5.1 Nr. 6 klargestellt. Die oben erwähnte SB-Konstruktion dürfte prinzipiell durch die TK-Mitteilung 2024-1 (Einsatz von zweigeteilten Schaftbacken für Gewehrwettbewerbe) ebenfalls geklärt sein. Aber ansonsten finde ich in der SpO keine weitergehenden Regeln zu Form und Breite der SB. Lediglich in SpO 1.5.4 wird erwähnt:

    Das Wort Schaft im Text bezieht sich wohl lt. Überschrift auf den Vorderschaft. Ich vermute, dies erklärt evtl. den Verbot des "Tiroler Schaftes" von etlichen Jahrzehnten, weil damals der ganze Holzschaft (Vorderschaft incl. Griff und Schaftbacke) aus einem Teil bestand. Aber heute die Schaftbacke mit dem Vorderschaft in Verbindung zu bringen würde ich ausschließen, zumal m.E. die mittlerweile erlaubte zweigeteilte Schaftbacke eigentllich Nachfolger des "Tiroler Schaftes" ist.

    Hintergrund meiner Fragen ist, weil ich in Dortmund zufällig Zeuge einer Nachkontrolle geworden bin, bei der am Gewehr eine SB verbaut war, die Richtung Mündung schmäler war als Richtung Schütze. Wie die Nachkontrolle ausging, habe ich leider nicht mitbekommen. Allerdings ist das betreffende Jurymitglied anschließend sofort auf die andere Seite der Waffenkontrolle gegangen und hat die Kontrolleure befragt, ob sie derartige SB schon durchgewunken haben. Auf die bejahende Antwort wurden sie gebeten, in derartigen Fällen die Jury beizuziehen, weil sich eine Schützin schon wegen Disqualifikatiion beschwert hätte. Sie wäre schließlich bei der Waffenkontrolle ohne Beanstandungen geblieben. Meine Frage an das Jurymitglied, wo es steht, das derartige SB nicht zulässig sind, wurde "mit der SpO" beantwortet. Nur da steht es nicht.

    Auf Rückfrage bei Herrn Klaus Tacke, Landesreferent Kampfrichterwesen im WSB, wurde mir die Quelle der SpO mit der oben zitierten 1.5.4 (orthopädischen Formen) genannt. Diese Quelle erschließt sich mir aber aus dargestellten Gründen nicht.

    Gibt es im Forum sachkundige Leser, die weiterhelfen können. Vielleich kann Digedag auch hier die "offizielle" Meinung der Bundessportleitung (O.M. oder V.K.) einholen, die er beide beim nächsten Workshop im Dezember sieht.

    Vielleicht könnte man sich hierzu mal die "offizielle" Meinung der Bundessportleitung (O.M. oder V.K.) einholen.
    Ich sehe beide beim nächsten Workshop im Dezember - da werde ich mal fragen.

    Das kann ich nur nachdrücklich begrüßen. Die hier diskutierten Meinungen oder Auslegungen sind so elementar, das unbedingt eine Klarstellung notwendig ist. Ich hoffe, dass Du nach dem Workshop im Dezember hier Klartext berichten kannst. Schon mal im voraus vielen Dank.

    ich sehe da keinerlei Problem mit der Sportordnung,

    vgl. #59. Seitlicher Überstand des oberen SK-Flügels nach links und rechts steht m.E. im Widerspruch zu SpO 1.4.7 (Wird eine mehrteilige Schaftkappe verwendet, können alle Teile versetzt sein, müssen aber in eine Richtung von der Mitte aus gesehen sein. (Alle Teile nach links oder
    nach rechts.)

    die blaue Linie wäre mein Hinterschaft bzw. der gewehrseitige "Ausleger/Halter" für die Schaftkappe, die rote Linie ist die verschränkte Kappe, die Flügel sind, wie auch im verlinkten Thread zu sehen, alle in eine Richtung

    So im Beitrag #52 dargestellt.

    Nicht zulässig. Von einer erlaubten Schrägstellung der Schaftkappe ist nicht die Rede, sondern lediglich: "Die Schaftkappe darf nach rechts oder links versetzt werden...".

    Lt. Antwort #53. Warum soll das nicht zulässig sein? Lt. SpO 1.5.4 Buchstabe K "Parallele Rechts- oder Linksverstellung oder Drehung um die vertikale oder horizontale Achse der Schaftkappe von der Normalstellung aus."

    Vielleicht zurück zur ursprünglichern Anfrage:

    in der Sportordnung des DSB steht unter 0.7.1.1 Wechsel der Wettkampfklasse. Die Seniorenklassen sind dort aber nicht aufgeführt. Welche Klasse kann nun in welcher Klasse höher oder niedriger geschossen werden?

    Meine damaligen Auskünfte besagten:

    kann nur S2 nach S1 wechseln, während S4 bis S6 nur bis nach S3 hochwechseln kann. Also zwischen S3 und niedriger geht nichts nach S1-2.

    Nach Widerspruch hier im Forum habe ich den Nachfolger von G.Furnier (Herr Kächele) angeschrieben und um Klarstellung gebeten. Nach anscheinend neuer Praxis des DSB oder Herrn Kächele werden Anfragen im sportlichen Bereich, ob schriftlich oder telefonisch an
    den DSB, an die zuständigen Landessportleiter geleitet. Die Antwort lautet verkürzt:

    Es gilt SpO Kapitel 0 in Verbindung mit Kapitel 9. Die Einteilung erfolgt gemäß SpO 0.7.1 nach dem Lebensalter, ein Wechsel der Klasse nach SpO 0.7.1.1, wobei die Anzahl der Pfeile im Schaubild an Klasse symbolisieren soll, in die gewechselt werden kann.
    Also können mehrere Klassen „übersprungen „werden, wobei stets nur in leistungsstärkere Klassen gewechselt werden kann. Soll heißen, dass ein Schütze in der Klasse 4 in die Herren 3 oder Herren 2 oder Herren 1 wechseln kann.
    Nach SpO 9.1 resp. 9.1.1 ist dieses Schema auch auf die Seniorenklassen beim Auflageschießen anzuwenden – die leistungsstärkste Klasse ist die Senioren 1.

    Hocker bei Klassenwechsel
    SpO.9.7.6.1 weist die Nutzung eines Hockers für Teilnehmer ab „Seniorenklasse III“ aus. Schützen die sich höhergemeldet haben, sind Teilnehmer der Seniorenklasse I oder Seniorenklasse II, da trifft die Grundsätzliche Nutzung des Hockers nicht mehr zu.
    Lediglich können nach SpO 9.7.7 Schützen mit einem Eintrag G/aG im Schwerbehinderten Ausweis ohne Hilfsmittelausweis (Klassifizierung) mit einem Hocker ohne Lehne (auch in den Klassen Senioren 1 und 2) teilnehmen.