Du musst schon selbst aktiv werden, hast du schon gemacht aber mit den Cops!!! Ist halt so ne Sache, die machen dir gerne eine Anzeige aber dann war’s das auch! Die werden nicht mit Blaulicht vor seine Tür fahren und den raus holen.
Besser Setze dem Händler/Verkäufer eine Frist, beispielsweise zwei Wochen. Diese Nachricht sollte aber belegbar sein, sprich am sichersten mit einem eingeschriebenen Brief mit Rückschein wenn er auf E-Mails nicht antwortet (kann auch an techn. Problemen liegen, also gar keine böse Absicht, deshalb einfach mal per Brief oder Telefax probieren).
Binnen zwei Wochen (Beispiel) sollte er dir dann entweder die Ware schicken, oder dein Geld zurücküberweisen (Kontonummer angeben). Macht er das nicht, drohe ihm mit anwaltlicher Hilfe und dass du die Kosten dafür an den Händler weiterbelasten wirst.
Kommt natürlich auch auf den Warenwert an. Wenn Du für 20 € o.ä Beträge was ersteigert hast, wird sich anwaltliche Arbeit kaum rentieren.Übirgens kannst du natürlich eGun benachrichtigen, doch die werden sich denke ich nicht darum kümmern, dass du dein geld zurückbekommst, sondern bestenfalls den Händler verwarnen/löschen.
Hast du den vom Hermes den Beleg verlangt, da steht der Sendungscode der Lieferung drauf, da kannst du normalerweise den Lieferweg nachschauen.
Bei deiner Bank hast du keinen erfolg mehr, die Rücküberweisungsfrist liegt bei 6 Wochen! Aber versuchen kannst du es!
Unerlaubte Handlung
Das gesetzwidriges Verhalten in deinem Fall nennt man eine unerlaubte Handlung. Sie liegt vor, wenn jemand vorsätzlich oder fahrlässig Eigentum, Gesundheit, Körber oder Freiheit eines anderen widerruflich verletzt hat. Wer eine unerlaubte Handlung begeht, macht sich strafbar und muss außerdem den verursachten Schaden ersetzten. Für Mittäter und Anstifter gelten die gleichen Bestimmungen. Erwachsene sind verantwortlich für verursachte Schäden. Sie sind deliktfähig. Kinder unter 7 Jahre nicht, jugendliche im alter von 7-18 sind bedingt deliktfähig!
Auszug dem BGB
§ 823 unerlaubte Handlung Schadenersatzpflicht: (1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körber, die Gesundheit, die Freiheit das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerruflich verletzt, ist dem anderen zum Ersatze des daraus entstanden Schadens verpflichtete.
§ 437 Rechte des Käufers bei Mängeln: Ist die Sache mangelhaft, kann der Käufer…1….Nacherfüllungen verlangen, 2….von dem Vertrag zurücktreten oder…den Kaufpreis mindern…3 Schadensersatz…verlangen.
§ 440 Besondere Bestimmungen für Rücktritt und Schadenersatz. Eine Nachbesserung gilt nach dem erfolglosen zweiten Versuch als fehlgeschlagen.
§441 Minderung (1) Statt zurückzutreten, kann der Käufer den Kaufpreis…mindern…
§323 Rücktritt wegen nicht oder vertragsgemäßen erbrachten Leistung. (1) Erbringt bei einem gegenseitigen Vertrag der Schuldner eine fällige Leistung nicht oder nicht vertragsmäßig, so kann der Gläubiger, wenn er dem Schuldner erfolglos eine angemessene Frist zur Leistung oder Nacherfüllung bestimmt hat, vom Vertrag zurücktreten.
Es gibt noch eine brutale Lösung: mit 1-2 Arnies zum Verkäufer fahren, Ware oder Geld verlangen, Adresse haste du ja! NE Quark, mach Ordentlich druck mit Einschreiben mit Rückschreiben, schreib rein das die Polizei eine Anzeige schon an ihn gestellt hat und du zum Anwalt gehen wirst, wenn er in der vorgegeben frist, nicht Aktiv wird. Hast du die Telefonnummer? Wenn ja mach, Terror, aber nicht beleidigen sonst musst du zahlen! Sag einfach Hey du Citypupser ich will die Ware oder meine Geld sonst werde ich Rechtliche Gewalt gegen Sie einsetzten.
Hau rein Meister, lass dich verarschen
Grüße