Beiträge von schmidtchen

    An und für sich habe ich auf diese Diskussion gar keine Lust mehr, da man diejenigen, die brav die offiziellen Verlautbarungen und Begründungen "nachplappern" eh nicht überzeugen kann und andererseits in zahllosen Diskussionen über das Thema, auch hier im Forum, meines Erachtens bereits alles gesagt ist.

    Nur nochmal zum Nachdenken für die "Sicherheitsfanatiker": Warum sind diese Kartuschen nur in Deutschland mit dieser Frist versehen ? Ist das deutsche Klima so besonders, dass die woanders nicht gefährlich sind oder sind die anderen Länder einfach nur übertrieben wenig sicherheitsbewusst ?
    Heutzutage werden die meisten Normen, auch im Bereich Sicherheit, zumindest EU-weit, wenn nicht gar weltweit, eingeführt (manchmal mit geringen Abweichungen bei den einzelnen Grenzwerten) aber in unserem Kartuschenfall: Nichts !

    Ich kenne mehrere Mitarbeiter von Waffenherstellern persönlich, teilweise selbst erfahrene Schützen und KEINER dieser Leute sieht die Sicherheitsgefährdung und alle schießen ohne Probleme auch mit "abgelaufenenen" Kartuschen, wenn sie gerade keine junge da haben. Das wird natürlich nur "außerhalb des Protokolls" gesagt. Ansonsten haben sie sich an die Marschrichtung ihres Arbeitsgebers, der ja schließlich damit auch Geld verdienen will, zu halten.

    Und klar ist auch: Wer seine Kartuschen nicht ordentlich behandelt/lagert, der kann auch mit seinen Kartuschen Probleme bekommen. Das kann aber, je nach Lagerung, Raumklima etc. auch schon vor Ablauf der 10-Jahresfrist passieren.

    Mach ich seit nun fast 30 Jahren...


    Darf ich mal fragen,
    a) WAS du SO machst ??? und
    b) wie oft du in dieser Zeit in eine Verkehrskontrolle gekommen bist, bei der auch die Waffen von den Polizisten gesehen wurden (also nicht im Kofferraum und die Polizei hat nicht rein geschaut) ?


    Und auch eine Erkenntnis aus diesen 30 Jahren ist, dass dieses Verhalten überproportional bei DSB Mitgliedern zu bewundern ist.

    Wiederum, WELCHES Verhalten ???

    Ich kenne sehr viele Leute, die ihre Waffen und Munition, wie auch ich innerhalb EINES abgeschlossenen Behältnisses transportieren, die Munition dabei (nur) in einer Pappschachtel. Aber das auch das grundsätzlich rechtskonform sein sollte, wurde ja schon geschrieben. Das die separat abgeschlossene Kiste innerhalb des Behältnisses die Trennung zwischen Waffe und Munition eindeutiger dokumentiert, um auch nicht so kundigen Kappenträgern die Erfüllung der Rechtspflicht klar zu belegen, damit habe ich kein Problem. Letztlich muss jeder selbst entscheiden, wie gewand er in der entsprechenden Situation den Ordnungshütern gegenüber treten kann. Denn eines ist auch klar und da gebe ich @deerhunter Recht, wenn eine Anzeige erstmal geschrieben ist, bedeutet alles weitere ne Menge Aufwand und den braucht letztlich niemand.

    Wer also sicher gehen will, macht das eine. Und wer möglicherweise Lust auf einen Plausch hat, macht das andere.

    Übrigens, auch ich bin seit fast 40 Jahren Sportschütze mit eigener Waffe und transportiere sie seit Jahr und Tag im Auto, teilweise in früheren Zeiten 3 -4 x die Woche. und ich bin in dieser Zeit genau EIN (1 !) Mal in eine Verkehrskontrolle gekommen. Dabei wurde aber mein Koffer im Kofferraum nicht bemerkt, da ich nur befragt wurde. Soviel also zur Auffallenswahrscheinlichkeit. Aber die ganze Statistik nützt dir nichts, WENN du denn mal angehalten wirst. Das ist wie mit dem Alkohol am Steuer. ;)

    Es kann ja sein, dass ich da zu wenig Ahnung hab, da ich selbst kein KW aufgelegt schieße, aber wenn ich die Tabelle in Teil 9 der SpO richtig lese, müssen auch die Aufgelegt-KW in den Prüfkasten passen. Da die Maße identisch mit den Freihand-Maßen sind, bezweifel ich, dass die gezeigten Waffen so in diese Kisten rein passen.

    Hast Du da ein Link für mich?

    Das ist das bekannte BVerwG-Urteil (Beschluss) vom 03.03.2014 http://www.bverwg.de/entscheidungen…30314B6B36.13.0

    Dort wird u.a. ausgeführt:

    Zitat

    Die behördliche Zulassung einer bestimmten Art der Aufbewahrung besage nichts über die ansonsten für einen vorsichtigen und sachgemäßen Umgang erforderlichen Verhaltens- und Vorsichtsmaßregeln. Die Aufbewahrung einer durchgeladenen Waffe sei per se nicht ordnungsmäßig (sorgfältig). Es handele sich um eine Selbstverständlichkeit, Schusswaffen nach dem Gebrauch zu entladen. Dies ergebe sich aus der grundlegenden Umgangs- und Vorsichtsmaßregel. Dementsprechend habe für den Gesetzgeber keine Veranlassung bestanden, ausdrücklich die Aufbewahrung geladener Waffen zu untersagen. Aus der ausnahmsweisen Zulassung von Waffen und Munition in einem Sicherheitsbehältnis nach § 36 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 2 WaffG folge nichts Gegenteiliges.

    Wenn ich diese Begründung nehme, ist es für mich egal, ob die Waffe durchgeladen oder unterladen ist oder das Magazin ungeladen daneben liegt. Alles drei zählt nach meiner SpO (DSB) zu einer geladenen Waffe und führt im Missachtensfall zur Disqualifikation. Insofern würde ich, wenn ich sicher gehen will, alles drei nicht machen. Es könnte ja z.B. beim Sportschützen, der Waffen für einen Bedürfnis umfassten Zweck erworben hat, die Frage auftauchen, warum er zu Hause, wo er diesem Zweck gar nicht nachgehen kann, die Waffe geladen haben muss. Die gleiche Frage kann natürlich auch auftauchen, wenn man seinen Sport-Revolver im Holster am Mann trägt, wenn man zu Hause rumläuft, aber vielleicht kommt das bei einem entsprechenden Fall auch noch.

    Um das klar zu sagen: Mich überzeugt die Begründung des BVerwG nicht, da meiner Meinung nach beim Tresor nur die Aufbewahrungsregeln betroffen sind, und die werden mit einem 0-er oder 1-er Tresor ja erfüllt und mit der Begründung des BVerwG müsste demnächst bei jedem Verstoß gegen Sicherheitsvorschriften bei Meisterschaften oder Ligawettkämpfe, der mit scharfen Waffen zu tun hat, eine Pflichtmitteilung an die Behörde mit der Folge der Feststellung der Unzuverlässigkeit raus gehen. Noch zieht ein zu frühzeitiges Laden aber nur eine Disqualifikation für diese Meisterschaft nach sich.

    Aber derzeit haben wir nun mal diese Rechtslage und die bekommen wir ja wahrscheinlich auch nur über eine Entscheidung des BVerfG weg, wenn nämlich eben das Argument der Rechtssetzung durch das BVerwG tatsächlich ziehen sollte. Ob und wann so was kommt, steht aber in den Sternen.

    In den Sachkundestunden hat er uns gesagt das wäre erlaubt und gescherzt er hätte doch keine Zeit zum vorladen, falls da was passiert, es muss aber ein 0 oder 1 Tresor sein.

    Der Fall müsse mit jedem Anwalt zu gewinnen sein.

    Tja, wenn er der Meinung ist, dem wäre so, so soll er dieses mal machen. ICH mache es auf jeden Fall weder selber noch empfehle ich so was als "Verkündung" in Lehrgängen für Sachkunde gegenüber meist (rechtlich) ungeschulten Schützen.

    ... Ich transportiere meine Munition lieber im Magazin.

    Du darfst ja gerne tun, was du möchtest, aber um hier keine falschen Eindrücke aufkommen zu lassen:
    Auch wenn die Waffe nicht zugriffsbereit ist, ist davon auszugehen, dass dieser Transport (außerhalb des Schießstandes) nicht rechtskonform ist. Bekanntermaßen hat das Bundesverwaltungsgericht ja schon ein Urteil gegen einen Waffenbesitzer gefällt, der sein Magazin geladen im Tresor gelagert hatte. Dieser wurde als unzuverlässig eingestuft. Das wird beim Transport sicher nicht anders laufen.

    Ich muss leider annehmen, dass hier einige mal wieder nicht genau die Fragestellung gelesen haben, wenn ich mir die Antworten so durchlese. Der TE schrieb:

    Hallo liebe Schützengemeinde,

    ... gibt es nicht eine WSK Ausbildung die für uns zugeschnitten ist.


    Damit dürfte sich der zweite Teil

    Ziel ist es, Ausbilder für Schützen mit Behinderung nach Teil 10 der SpO....

    wohl darauf beziehen.

    Es geht also rein um WSK-Ausbildung für Menschen mit Behinderung und nicht um technische Ausbildung im Sinne von Training für diese Schützen.

    Neben der Tatsache, dass der Deutsche Behindertensportverband (DBS) ja gerade seinen schießsportlichen Teil weitestgehend an den DSB abgetreten hat (nur die Nationalkaderbetreuung obliegt ihm noch) hat es dort auch in der Vergangenheit nach meinem Wissen keine spezifischen WSK-Ausbildungen für Menschen mit Behinderungen gegeben. Gemäß der BVA-Liste der anerkannten Schießsportverbände gehört er auch nicht zu dieser Gruppe und kann demzufolge auch keine eigenen Befürwortungen für Waffen ausstellen. Daher muss er sich mit dem Ausbildungsthema auch nicht beschäftigen. Als "besonderes Mitglied" des DSB war es ihm schon immer möglich, auf diesen beim Thema "Ausbildung" und "Befürwortungen" zurück zu greifen.

    Womit wir dann bei der Problematik des Antragsteller wären: Es gibt auch in anderen Vereinen sehr viele Fälle, wo Schützen, egal ob behindert oder nicht behindert, nur mit Waffen des Kalibers .22 lfB schießen können und wollen und auch nur solche Waffen erwerben wollen. Auch hier stellt sich die Frage, warum ein Gewehrschütze, der sich ein KK-Gewehr anschaffen möchte, sich auch mit anderen Techniken (sei es GK-Langwaffen oder Kurzwaffen) beschäftigen muss.

    Dazu fallen mir zwei Begründungen ein:
    Die eine ist, dass der Sportschütze, der einmal eine KK-Langwaffe auf eine gelbe WBK gekauft hat, damit grundsätzlich die Berechtigung hat, sich auch ohne weitere Bedürfnisprüfung eine GK-Langwaffe (Einzellader oder Repertierer) zu kaufen. Möglicherweise könnte ihm die Behörde aber den Eintrag der Waffe in die WBK verweigern, wenn er denn nur eine eingeschränkte WSK für KK-Langwaffen hätte.

    Der zweite ist, dass eine feinere Unterteilung der WSK-Ausbildung aus meiner Sicht kaum einen Sinn macht, da die gesetzlichen Voraussetzungen zu 99% identisch sein dürften, egal ob es sich um KK oder GK-Waffen handelt. Bei der Technik besteht zwischen KK- und GK-Langewaffen ebenfalls kein signifikanter Unterschied in der Technik außer bei den Flinten (ich rede jetzt mal vorrangig über die WSK-Ausbildung beim DSB, über die anderen Verbände kann ich mir da kein Urteil erlauben). Unterschiede wären höchstens zwischen Kurz- und Langwaffe festzustellen. Hier ist der Unterschied in den technischen Teilbereichen doch erheblich größer, was oft gerade bei reinen Langwaffenschützen zu Schwierigkeiten in dem Bereich der Kurzwaffenfragen führt. Da aber viele Vereine sowohl Langwaffe wie auch Kurzwaffe schießen und später bei der verantwortlichen Aufsicht auch nicht zwischen Langwaffe und Kurzwaffe unterschieden wird, könnte eine zu enge "Vorausbildung" dann zu Problemen führen. Die Praxis zeigt immer wieder, dass man später immer mal wieder mit Teilbereichen konfrontiert werden kann, an die man früher nicht gedacht hat (z.B. Aufsicht beim Vogelschießen, weil der normale Schießmeister kurzfristig ausgefallen ist, dort wird dann ggf. mit einer Büchse oder Flinte größeren Kalibers geschossen o.ä.). Insofern macht eine Spezialausbilung KK nur begrenzt Sinn.
    Dazu kommt, dass einige Schützen mit körperlicher Behinderung ja tatsächlich auch bei den Nichtbehindertenschützen in anderen als den für sie ausgeschriebenen Klassen schießen können. Im Pistolenbereich kenne ich einige Schützen, die schon immer neben der Sportpistole beim DBS auch die Zentralfeuerpistole ( .30 - .38) beim DSB mitgeschossen haben. Eine Spezialisierung auf DBS-Disziplinen macht da keinen Sinn.

    Bei den Federbockschützen, die ja dann eine sogenannte SH2-Klassifikation haben, sieht das natürlich anders aus, weil diese ja eben nicht in den allgemeinen Klassen beim DSB schießen dürfen und insofern tatsächlich auf "ihre" Disziplinen beschränkt sind. Nur ist dieses Klientel SO klein, dass sich da ein eigener WSK-Ausbildungsgang mit Sicherheit nicht lohnt. Hab zwar keinen genauen Überblick, aber wenn ich bei den LVM oder auch früher den DM mal 20 Federbockschützen sehe, dann ist das schon viel. Und diese sind oft schon viele Jahre dabei. Neue Leute kommen da nur sehr vereinzelt, die dann natürlich nicht alle gleichzeitig eine WSK-Ausbildung benötigen.

    Im Bereich der WSK-Ausbildung muss der Federbockschütze übrigens nichts anderes beachten als der Nichtfederbockschütze auch. ;)

    Lediglich im schießpraktischen Teil der Prüfung gäbe es da eine Unterscheidung, für die ich aber kein Problem sehe, wenn der Ausbilder nicht zu sperrig ist.

    Der Teil "Federbockschießen" und ggf. auftretende Probleme ist aus meiner Sicht kein Teil oder Problem der WSK-Ausbildung.

    Zum Punkt Transport von Munition:
    welchen Sinn ergibt es, wenn die Aufbewahrung von Schusswaffen getrennt von Munition aufbewahrt werden muss und ich packe bei einem Transport die Munition in den Waffenkoffer. Noch dazu in der Pappschachtel oder Plastiktüte, wie es hier zu lesen ist. Dass ist schon Abenteuerlich.


    Du übersiehst möglicherweise einen kleinen Unterschied: Bei der einen Regelung geht es um AUFBEWAHRUNG, d.h., um die auch UNBEAUFSICHTIGTE Aufbewahrung von Waffen und Munition. Dabei soll durch die getrennte Aufbewahrung ein zu leichter Zugriff auf BEIDE Teile (Waffen und Munition) verhindert werden (wobei ich persönlich dieses ganze für Humbug empfinde, denn wer einen B-Tresor geknackt hat, um an die Waffen zu kommen, wird sich weder von einem Blechschrank mit Schwenkriegelschloss und schon gar nicht von einem Oberfach mit einem solchen Schloss aufhalten lassen, aber das nur am Rande).

    Bei der anderen Sache geht es um den TRANSPORT, der an und für sich eine ständige Beaufsichtigung der Waffe voraussetzt. Bei dem verschlossenen Koffer und der Trennung Waffe und Munition geht es darum, dass der (berechtigte) Besitzer nicht zu schnell "Dummheiten" mit der Waffe machen kann (also sie "nicht zugriffsbereit" ist). Der Hintergrund der beiden Regelungen ist also ein ganz anderer.

    Man zeige mir bitte, wo im Waffengesetz geschrieben steht dass Schusswaffen und Munition zusammen in einem Gewehrkoffer transportiert werden dürfen.


    Wie schon ausgeführt, geht es hier nicht primär um die Aufbewahrung. (siehe auch das von @Califax verlinkte Merkblatt des DSB "Da der Transport keine Aufbewahrung im waffenrechtlichen Sinne ist, finden die Vorschriften hinsichtlich der getrennten Aufbewahrung von Waffen und Munition nach § 36 Waffengesetz (WaffG) keine Anwendung."). Daher ist "nur" ein "nicht zugriffsbereiter Transport" sicherzustellen, und der geht eben auch zusammen im verschlossenen Behältnis.

    Manchmal ist es hilfreich, den Gesetzestexte bis zum Ende zu lesen.
    § 60 Übergangsvorschrift

    13.ist eine Schusswaffe zugriffsbereit, wenn sie unmittelbar in Anschlag gebracht werden kann; sie ist nicht zugriffsbereit, wenn sie in einem verschlossenen Behältnis mitgeführt wird.


    Da das Leben aber auch im Waffenrecht nicht nur aus schwarz und weiß besteht (wobei weiß der verschlossene Koffer ist), gibt es eben auch die von mir oben schon zitierte Regelung in Ziffer 12.3.3.2. WaffVwV, die sich übrigens auch sinngemäß nochmals in der WaffVwV in der Erläuterung der "Ausführungen zu den Anlagen 1 und 2" des von dir zitierten § 60 Anlage 1 Abschnitt 2 Nr. 13 WaffG in der Kommentierung zu "Anlage 1 Abschnitt 2 Nummer 12 und 13" findet, wo u.a. steht,

    Zitat

    "Als Faustformel lässt sich sagen, dass eine Waffe zugriffsbereit ist, wenn sie mit weniger als drei Handgriffen in unter drei Sekunden in Anschlag gebracht werden kann."

    was im Umkehrschluss bedeutet: Alles was länger als 3 Sekunden dauert ist nicht zugriffsbereit. Ein ERFORDERNIS für ein verschlossenes Transportbehältnis ist auch dort nicht zu erkennen.
    NUR, wenn ich mich schon so verhalte, wie in § 60 Anlage 1 Abschnitt 2 Nr. 13 WaffG beispielhaft aufgeführt (nämlich die Waffe in einem verschlossenen Transportbehälter zu transportieren), dann kann mir keiner vorwerfen, ich würde zugriffsbereit transportieren. Bei anderen Arten des Transports, die mehr in dem grauen Bereich liegen (also "nur" über 3 Sekunden bis zur Zugriffsbereitschaft liegen) muss ich mich ggf. Diskussionen stellen.

    Wie immer, ist die deutsche Sprache eine schwierige Sprache und lässt oftmals mehrere Deutungen zu. Man kann da jetzt Sprachwissenschaftler dran setzen und dem Gericht dann später ein Gutachten präsentieren. Ob die sich davon beeindrucken lassen, wird sich dann zeigen.

    Ziffer 12.3.3.2 der WaffVwV sagt u.a.

    Ein solches Schloss macht kaum Sinn, wenn es nicht so "verschlossen" ist, dass es nicht mit einem Griff geöffnet werden kann. Da könnte ich auch einen einfachen Bindfaden nehmen und behaupten, die Tasche wäre verschlossen.

    Aber es steht dort auch

    DENN, wie @Johannes .22 auch schreibt, das Gesetz selbst sagt nur was von "nicht zugriffsbereit". WIE man das realisiert, steht dort nicht.
    Wer jetzt Muße hat, sich mit Behörden und Gerichten anzulegen, der kann die verschiedensten Varianten der Begriffsdefinition so lange ausprobieren, bis er seine Waffen wegen Verstoßes gegen die Transportvorschriften abgenommen bekommt.
    Wer ohne diese Diskussionen auskommen will, verschließt mit einem Schloss und schließt dieses auch ab.

    Diese Kakophonie ist typisch Deutsch: "Woll'n wir doch mal sehen, wer hier den längeren Atem hat." Es gibt wahrlich wichtigeres !

    Das ist nicht festgelegt. Die AWaffV geht davon aus, daß für den Erhalt des Bedürfnisses nicht die selben hohen Hürden wie zum Erwerb angelegt werden sollen.Also weniger als monatlich einer bzw. 18 jährlich.

    Nur damit keiner an der falschen Stelle sucht: Anknüpfungspunkt dürfte nicht die AWaffV sondern die WaffVwV sein. Hier steht in Ziffer 4.4:

    Zitat

    Für die Bedürfnisüberprüfung nach Satz 3 (Anm.: Gemeint ist § 4 Abs. 4 WaffG] gelten nicht die
    Voraussetzungen bei der Ersterteilung.


    und weiter heisst es da

    Die Schwelle für das laufende Bedürfnis dürfte also recht niedrig sein und wer mehr will, muss dieses gut begründen. :D

    Jones:
    Sehe ich anders. Bei uns (im WSV) ist egal ob kurz oder lang. Auch Kaliber ist egal. Es muss nur eine "Scharfe" sein :)


    Ich ziehe meine Aussage zurück. Hab da was verwechselt. Gemäß Ziffer 14.3 der WaffVwV ist die Frage der Waffenart (also KW oder LW) nur bei den Anträgen von Bedeutung, die das Grundkontingent übersteigen und für die man Wettkämpfe nachweisen muss (so auch die Erläuterung bei den Bayern). Für das Grundkontingent reciht gem. Ziffer 14.2.1 das regelmäßige Training mit erlaubnispflichtigen Waffen (eine Einschränkung bzgl. Waffenart wird da nicht gemacht). Sorry für die Irritation

    Hallo.
    Ist eine Heckler&Koch P30 eigentlich schon eine "Sportpistole"? Den Begriff Gebrauchspistole gibt es beim BSSB anscheinend nicht.

    Der Begriff "Sportpistole" ist etwas irritierend, da dieser im DSB früher eine Disziplinbezeichnung für die heutige Disziplin "25m Pistole" (Disziplin 2.40 SpO) war und auch für die dazugehörige Waffe benutzt wurde. Diese Waffe war und ist aber nur eine des Kalibers .22 lfB bzw. lr.
    Wenn du "Sportpistole" als zum sportlichen Schießen geeignete Waffe meinst, so kann man sie so bezeichnen. Sie dürfte meines Wissens für die Disziplin 2.53 SpO (9mm Luger) zugelassen sein. Der Begriff "Gebrauchspistole" ist ebenfalls so ein irritierender Begriff. Früher hießen die Disziplinen 2.53 - 2.59 mal Zentralfeuer-Gebrauchspistole/-Revolver. Das hat man später mal in Großkaliber-Pistole/-Revolver (GK-Pistole/-Revolver) geändert. Viele verwenden heute aber immer noch diesen Begriff, wenn sie beim DSB die Disziplinen 2.53 - 2.59 meinen. In den Regelwerken findet er sich nicht mehr.
    Wenn du in Tante Google mal nach diesem Begriff suchst, wirst du sehen, was ich meine.


    Auch B21A und B ist für mich noch immer ein Rätsel.

    Irgendwo muß das doch genau erklärt werden. Ich dachte immer eine Sportpistole wäre ein Einzellader.


    Also, fangen wir mit dem zweiten an: Die meisten Pistolendisziplinen wo mit erlaubnispflichtigen Waffen geschossen wird, verwenden keine Einzellader sondern sogenannte Halbautomaten. Lediglich die Disziplin "50m Pistoie" (2.20 SpO) verwendet klassische Einzellader, weshalb diese, auch als "Freie Pistole" bekannte Waffe (und Disziplin) auch auf die gelbe WBK (§14 (4) WaffG) eingetragen wird.

    Wie schon mal erläutert, findest du die landesverbandsinternen Disziplinen gem. der Liste B eines Landesverbandes nicht in der offiziellen SpO des DSB. Hier musst du bei deinem Landesverband nachschauen. Für den BSSB findest du die Liste B hier

    Liste B BSSB .

    Hier findest du auf S. 55 auch die Disziplin B21 (BSSB Großkaliber Kombinationswettbewerb) und unter welchen Bedingungen und mit welchen Waffen sie geschossen wird. Wenn du dir die Erläuterungen ab S 4 durchliest, wirst du wahrscheinlich auch verstehen, was "Liste B" bedeutet.

    Hallo @Jones,
    willkommen im Forum. Tja das Ganze ist nicht immer ganz einfach und auch nicht logisch.
    Die erste schlechte Nachricht ist, dass du dir jetzt noch nicht alles kaufen kannst, was du haben möchtest. Aufgrund des sogenannten Erwerbsstreckungsgebotes in § 14 Abs. 2 letzter Satz WaffG dürfen in der Regel, und die wird für dich sicherlich als Neuling gelten, nur 2 erlaubnispflichtige Waffen gekauft werden.

    Beim Nachweis des Bedürfnisses für die Waffen kommt es darauf an, dass man die Erfordernisse für die jeweilige Kategorie erfüllt. Für Kurzwaffen benötigt mal also den Nachweis von 18 maligem Training mit erlaubnispflichtigen Kurzwaffen (egal welchen Kalibers) und für den Bedürfnisnachweis bei Langwaffen oder für die erste Waffe auf der gelben WBK halt 18 mal Training mit erlaubnispflichtigen Langwaffen.

    Das das Formular des BSSB nur 12 Einträge vorsieht, hängt vielleicht damit zusammen, dass die mehr Nachfrage für 12 Einträge haben. Wie dem auch sei, dann musst du halt ein 2. Blatt anlegen und dazu tun. Bezgl. der Nachvollziehbarkeit deiner Einträge in der Schießkladde haste zwar ein Problem mit den Disziplinnummern, aber rechtstechnisch stellt dieses wohl keines dar. Du musst halt nur jemanden finden, der dir das Ganze gegenzeichnet. Es kann ja niemand das Gegenteil beweisen, wenn im Schießbuch GKK steht und du .357 mag bzw. SpO Nr. 2.55 einträgst. Die Regelnrn. B21A und B21B werden wohl landesverbandsinterne Disziplinen sein, die in einer sogenannten Liste B bei jedem Landesverband aufgeführt sind.
    Manche Waffen kann man ja für unterschiedliche Disziplinen nutzen (z.B. die Kurzwaffe .22 lfB für die 25mPistole, die Standardpistole oder auch die OSP).Welche du dann angibst, sollte dir überlassen sein, solange du das Grundkontingent nicht überschreitest. danach könnten die nachfragen, welche Disziplinen mit welcher Waffe geschossen werden sollen.

    Da nur 18 Einträge notwendig sind, du aber mehr Einträge in der Schießkladde hast, wie du sagst, musst du nicht unbedingt ALLE Termine übertragen. Für die Befürwortung brauchen die halt nur 18 Kurz- und 18 Langwaffentermine.

    Wünsche dir viel Spass.


    Ich denke im Falle von Biathlon wird die Sportart über das Interesse am Wintersport mitgezogen. Die Weltcups in den verschiedenen Ski-Disziplinen sind ja allesamt sehr gut besucht. Wahrscheinlich wird Biathlon mehr als Skisport wahrgenommen, denn als Schiesssport.

    So ist es. Der Schwerpunkt liegt hier eindeutig beim Ski-Laufen. Nicht umsonst ist sie auch dem Skiverband zugeordnet. Und viele gute Biathleten kommen ursprünglich aus dem Langläuferbereich.
    Dem gegenüber ist Sommerbiathlon nur deshalb beim DSB gelandet, weil der Leichtathletikverband kein Interesse daran hatte.

    Das wird dann gerne von den Kampfrichtern ignoriert wie es scheint, denn grade bei LP kommt es schonmal öfter vor das ein Schütze, dank falschem Schuhwerk, auf Socken dasteht und schießt

    Ich glaube eher, dass das noch nicht alle KR so realisiert haben. Diese Änderung ist glaube ich, erst 2014 in die SpO reingekommen und der Sinn erschließt sich nur den wenigsten (ähnlich der Regelung, dass man an der waffenführenden Hand kein lockeres Kettchen und keine Uhr mit losem Uhrenarmband tragen darf). Denn heiße Hülsen, für die es angeblich gedacht ist, kann es auch im Gewehrbereich geben. Außerdem ist mir auch noch kein Problemfall in dieser Richtung im Pistolenbereich untergekommen. Erst recht nicht mit Socken. Statt dessen müsste man unbedingt Rollkragenpullover mit dünnem Kragen vorschreiben. Denn je nach Stand und Waffe des Nachbarn fliegen schon mal gerne Hülsen in den Ausschnitt, nicht nur der Damen. DAS muss unbedingt verhindert werden. Auf, auf ihr Funktionäre.

    In Wirklichkeit ist die ganze Regel nur Ausfluss des Ärgers der Funktionäre gegenüber den Pistoleros, dass diese mit so wenig Equipment auskommen. Da muss man die doch ein wenig drangsalieren. ;)

    Es kann auch eine Unkonzentriertheit sein, dass man beim Absenken den Druck erhöht, um dann relativ schnell beim Ankommen im Halteraum zügig Abziehen zu können und dann hält man, aus welchen Gründen auch immer doch vorher noch ein wenig höher an und löst den Schuss trotzdem aus. Frage wäre also: Wenn du sagst, du hättest immer wieder solche "Ausreißer", liegen die ähnlich oder eher verstreut.
    Wenn sie ähnlich (also hoch) liegen, dürfte am ehesten die Theorie des "zu früh" abgegebenen Schusses oder die des (hoch) "gedrückten" Schusses sein. Beides kann gut unbewusst ablaufen.

    Bei verstreuten Schüssen (Ausreißern) wird es schwieriger.

    Dann stieg der RSB unter an den Haaren herbei gezogenen Gründen aus. Dann "schoss" der Liquidator quer.


    Ich meine gelesen zu haben, dass die Reihenfolge eher anders herum war. 8)

    Ich sehe das wie @Karl: Letztlich müssen gewisse Voraussetzungen gegeben sein, wenn man plant. Wenn die ganze Sache zu sehr ins theoretische abwandert, läuft man Gefahr, viel Arbeit und Gedanken für 'die Tonne' zu produzieren. Der Prozess in BK hat es doch gezeigt. Da planen und engagieren sich 1-2 Hände voll Leute und am Ende steht EIN Liquidator auf und sagt: "Ich habe aber andere Pläne." Und schon ist die Arbeit von 2 Jahren für die Katz. Man sollte immer entlang der Realität planen. Und die scheint in BK nicht immer bekannt gewesen zu sein, wenn sie es denn heute überhaupt schon ist. Die Mitglieder der SG BK neu werden es vermutlich irgendwann erfahren.

    Meiner Meinung nach sollte man sich als "Neuling" gut überlegen, ob man sich eine Waffe zulegt, bei der die Ersatzteilbeschaffung schon heute problematisch ist (außer man ist Werkzeugmacher). Jemand, der gute verdrahtet ist, mag das eine oder andere Teil noch bekommen, aber grundsätzlich sind die alten Hämmerli-Waffen seit dem Aufkauf durch Walther problematisch, dass habe ich bei Vereinskollegen schon mehrfach mitbekommen. Vor allem die 240er und die 280er. Bei der 208/215 weiss ich es nicht so genau.

    Dem ausprobieren verschiedener Waffen ist unbedingt zuzustimmen. Da haben verschiedene Waffen sehr große Eigenheiten, z.B. in der Gewichtsverteilung und der Visierlinie, die jeder unterschiedlich wahrnimmt/mag.

    Sollte es eine GSP werden, ist aus meiner Sicht das Alter nur begrenzt wichtig. Ich habe selbst eine aus den 80er Jahren, die noch einwandfrei schießt, obwohl ich sie bestimmt auch nicht geschont habe. Aber aus meiner Sicht ist das teil tatsächlich (fast) unkaputtbar. Man sollte nur darauf achten, dass sie zumindest schon aus den 80er Jahren stammt und den breiten Magazinschacht hat, damit ggf. ein .32er Wechselsystem genutzt werden kann. Auch wenn man es selbst derzeit nicht braucht, ist es für einen möglichen Widerverkauf ggf. von Bedeutung.
    Das mit dem neuen Abzug (Druckpunktabzug) ist zwar grundsätzlich richtig, dass dieser deutlich besser ist, aber die Frage ist halt, wie groß der Preisunterschied bei den entsprechenden Waffen ist. Mal hat man Glück und mal eben auch nicht. Das würde ich situativ entscheiden, gerade wenn es auch auf den Preis ankommt. Man kann auch mit dem alten Abzug gute Ergebnisse schießen. Gerade wenn man spät anfängt weiß ich nicht, ob dass dann noch DAS Kriterium ist.

    Aber ich bin ja mal so gespannt, wohin in Zukunft die Fördergelder fließen und wer am tiefsten im Futtertrog hängt.


    Das würde aber voraussetzen, dass überhaupt welche fließen. Hier haben ja nicht wenige seit Monaten den Untergang des Abendlandes (für den Schießsport in RLP) verkündet, wenn das LLZ BK nicht gerettet wird.

    Das mit einem anderen Ort (Neuwied hätte zum Beispiel eine schöne Grundausstattung) wird nichts geben weil das Land RLP so viele Millionen ins LLZ-BK gepumpt hat dass es kein anderes LLZ geben wird......schon jetzt ist die Förderung vieler Baumaßnahmen der Sportschützen in RLP auf Eis gelegt damit nicht die Gefahr besteht einen Konkurrenzstandort aufzubauen......und klare Aussage ist dass es auch im Falle es Scheiterns einer Rettung keinerlei Mittel für ein neues Leistungszentrum geben wird.....ganz im Gegenteil, man droht vielmehr mit Stornierung sämtlicher Förderung der Schützen die über das gesetzliche Minimum hinausgeht (und das ist derzeit noch ne ganze Menge).....

    Der PSSB sollte so schnell wie möglich ihre Satzung ändern und ihr Gebiet auf ganz RLP ausweiten, bevor der RSB in seiner Satzung eine " Gebietsgarantie" festschreiben wird, und dann erheblich Probleme entstehen werden, sollten Vereine aus dem Gebiet des RSBs in den neuen Verband wechseln möchten.

    Da du jetzt schon zum zweiten Mal mit der angeblichen Satzungsänderungsklamotte des RSB bezüglich des Gebietes Süd, also des rheinlandpfälzischen Teil des RSB, um die Ecke kommst, empfehle ich dir dringend das Lesen der DSB-Satzung. Um dir die Suche zu ersparen, hier der passende Absatz:

    Zitat


    § 8 Ziffer 2 DSB-Satzung
    Die unmittelbaren Mitglieder (Anm.: das sind die Landesverbände des DSB) legen ihre Gebietsgrenzen im gegenseitigen Einvernehmen fest.
    Können sie keine Einigung erzielen, so entscheidet der Gesamtvorstand unter Berücksichtigung aller Umstände.

    Daraus ergibt sich, dass weder der RSB noch der PSSB seine Grenzen mal eben so auf eigenen Beschluss verändern können. Dein "Schreckgespenst", welches du hier aufziehen willst, ist also gar keines.
    Mal abgesehen davon, dass mir bei der vorgesehenen RSB-Satzungsänderung auch bisher gar keine diesbezüglichen Änderungen zu der jetzigen Satzungsregelung bekannt geworden sind. Ich habe die Vermutung, dass du hier schwer Stimmung mit falschen Behauptungen machen willst.

    Wir werden frühzeitig wechseln.


    Wohin, zu den Saarländern oder den Hessen? Wenn mich nicht alles täuscht, bist du bzw. dein Verein doch gar kein RSB-Mitglied mehr.


    Mein Verein war bis 2013 Mitglied im RSB, hat anschließend versucht mit weiteren Vereinen aus diesem Gebiet einen eigenen Verband für RLP ins Leben zu rufen: Leider - durch Fussfallen einzelner Leute - gescheitert.
    Nun sind wir Mitglied im PSSV - dort ist, wie schon mal beschrieben auch nicht alles Gold was glänzt.


    Und deine Meinung vom PSSB war durchaus auch schon mal eine andere. Es scheint sich alles zu relativieren. 8)

    Ich kann nur aus Erfahrung sagen, dass es in der Praxis funktioniert und auch keine Problem damit gibt.

    Aber bei solchen Transporten nicht vergessen.

    Munition maximal 50 KG pro PKW
    Oder Schwarzpulver nur max 3 KG.

    Bei grösseren Bestellungen wirds mit 50 KG ab und zu knapp. ;)

    War zwar nicht Frage des TE, aber bei uns in der Gegend ist Pulvererwerb ausschließlich vom Inhaber der §27er-Erlaubnis möglich. Selbst der Erwerb FÜR einen anderen §27-Erlaubnisinhaber, auch wenn man selbst diese Erlaubnis hat (und somit Umgangsberechtigt ist) funktioniert nicht. Der Erwerb durch einen Nichtberechtigten wird aber mit Sicherheit auch nicht mittels Beauftragung funktionieren, da das Sprengstoffgesetz eine solche Form wie § 12 Abs. 1 Nr. 3b WaffG nicht kennt.

    Inwieweit die ganze Sache waffenrechtlich bei dem Munitionskauf gedeckt ist, hab ich so meine Zweifel. Was der Büchsenmacher letztlich macht ist möglicherweise noch was anderes. Zumal der Fall auch sicherlich nicht die Regel sein wird. Schon der "Transportschein" für den Wettkampftransport wird ja nicht allzu oft wahrgenommen, wenn ich das so hier in meiner Gegend verfolge.